Aufhebung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss wegen Überschreitung des Umfangs
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin (Bank) wandte sich gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts, mit dem umfangreiche Kontounterlagen eines Beschuldigten erfasst werden sollten. Das Landgericht Bonn gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss auf, weil die Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt und das Rechtsschutzbedürfnis der Ermittlungsbehörde für diese Ausdehnung nicht dargetan war. Weiterhin waren viele der begehrten Unterlagen entbehrlich oder gar nicht existent bzw. bereits in anderer Form aktenkundig.
Ausgang: Beschwerde der Bank gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aufgehoben; Beschlagnahme in diesem Umfang nicht gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Drittbetroffenen dürfen nur spezifisch bezeichnete und nach § 103 StPO zulässige Gegenstände beschlagnahmt werden; weit gefasste Beschlagnahmeanordnungen sind unzulässig.
Die Beschlagnahme ist auf den konkreten Erkenntnisbedarf zu beschränken; ein pauschaler oder über den tatsächlich bezeichneten Bedarf hinausreichender Eingriff fehlt an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit und am Rechtsschutzbedürfnis.
Ist der aus bestimmten Unterlagen zu schöpfende Erkenntnisgewinn bereits aktenkundig (z. B. durch bereits sichergestellte Kontoauszüge), rechtfertigt dies die weitere Beschlagnahme dieser oder gleicher Unterlagen nicht mehr.
Eine Beschlagnahmeanordnung kann nicht darauf gerichtet sein, die Herstellung nicht existierender Urkunden zu erzwingen; zur Beschaffung von Auskünften sind die gesetzlich vorgesehenen Auskunfts- und Zeugnisverfahren heranzuziehen.
Tenor
Der die Beschwerdeführerin betreffende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 17.1.1995 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Gründe
Durch Ermittlungen der Prüfbehörde Währungsumstellung beim Bundesministerium der Finanzen wurde bekannt, dass dem Beschuldigten im Jahr 1990 als Entgelt für Dienstleistungen 161.9174,06 Mark zugeflossen waren. Da der Beschuldigte bei seiner Einkommenssteuererklärung für 1990 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb angab, ergab sich der Verdacht der Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern. Im Zuge der von der Steuerfahndung durchgeführten Ermittlungen wurden bei einer Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten die vollständigen Kontoauszüge eines auf den Namen des Beschuldigten lautenden Kontos bei der Filiale E der Beschwerdeführerin (Nr. #####/####) vorgefunden und sichergestellt.
Auf Antrag des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung erließ daraufhin das Amtsgericht den nunmehr angefochtenen Beschluss zur Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und ordnete die Beschlagnahme sämtlicher, die Geschäftsverbindung des Beschuldigten zur Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, BI. 54f. d. A., Bezug genommen
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung übermittelte diesen Beschluss der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.4.1995 (BI. 65 d.A.) und ersuchte diese "vorerst" um folgende Auskünfte bzw. um Übersendung folgender Unterlagen:
Erklärung über sämtliche für den Beschuldigten geführte Konten (sog. Vollständigkeitserklärung);
- Erklärung über sämtliche für den Beschuldigten geführte Konten (sog. Vollständigkeitserklärung);
Ablichtung der Kontoeröffnungsanträge Ablichtung des Überweisungsbeleges 31.3.1993, Gutschrift über DM 237.792, -
- Ablichtung der Kontoeröffnungsanträge
- Ablichtung des Überweisungsbeleges 31.3.1993, Gutschrift über DM 237.792, -
Ablichtung des Auszahlungsbeleges vom 2.4.1993 über DM 156.000,-.
- Ablichtung des Auszahlungsbeleges vom 2.4.1993 über DM 156.000,-.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein mit der Begründung, die Beschlagnahmeanordnung sei zu weit gefasst; die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände seien nicht zweifelsfrei bezeichnet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Gem. § 103 StPO sind dürfen bei Drittbetroffenen nur bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden; die Kammer kann jedoch offen lassen, ob der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts allein schon deswegen aufzuheben ist, weil insbesondere die Beschlagnahmeanordnung zu weit gefasst ist. Im vorliegenden Einzelfall fehlt der antragstellenden Ermittlungsbehörde jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für einen Beschluss in diesem Umfang. Wie das Schreiben des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 24.4.1995 zeigt, ist dieses nämlich in der Lage, die Urkunden, von denen es sich einen Erkenntnisgewinn verspricht, genau zu bezeichnen, so dass eine Beschlagnahmeanordnung allenfalls in dem sich aus diesem Schreiben ergebenden Umfang hätte erlassen werden dürfen. Dass die Ermittlungsbehörde ihren Auskunftsbedarf als "vorerst" bezeichnet, steht nicht entgegen; wenn weiterer Bedarf entsteht, mag sie sich erneut mit einem Antrag an das Gericht wenden.
Die Beschlagnahme kann jedoch auch nicht in dem Umfang aufrechterhalten werden, der sich aus diesem Auskunftsersuchen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ergibt. Die darin genannten Urkunden sind, nachdem beim Beschuldigten die Kontoauszüge für dessen Konto Nr. #####/#### bei der Filiale E der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden, für die Untersuchung nicht mehr von Bedeutung, da die aus den Urkunden zu schöpfenden Erkenntnisse sich bereits aus den Kontoauszügen selbst ergeben, also bereits aktenkundig sind. Im einzelnen:
Mit der Gutschrift vom 31.3.1993 in Höhe von DM 237.792,40 hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten die Valuta eines Hypothekendarlehens zur Verfügung gestellt; die Annuitäten dieses Darlehens wurden im übrigen in der Folgezeit dem Konto regelmäßig belastet.
- Mit der Gutschrift vom 31.3.1993 in Höhe von DM 237.792,40 hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten die Valuta eines Hypothekendarlehens zur Verfügung gestellt; die Annuitäten dieses Darlehens wurden im übrigen in der Folgezeit dem Konto regelmäßig belastet.
Bei der Auszahlung vom 2.4.1993 in Höhe von DM 156.000,- handelt es sich ausweislich des Textes des Kontoauszuges um eine Überweisung auf Konto Nr. ####### bei einer Bank mit der Bankleitzahl ### ### ##. In dem der Kammer vorliegenden Bankleitzahlenverzeichnis ist hierzu die G , Filiale C , aufgeführt; Inhaber des begünstigten Kontos ist der Beschuldigte (BI. 47, 49 d. A.) Um der Verwendung des Überweisungsbetrages nachzugehen, wäre mithin nicht in E, sondern in C weiter nachzuforschen.
- Bei der Auszahlung vom 2.4.1993 in Höhe von DM 156.000,- handelt es sich ausweislich des Textes des Kontoauszuges um eine Überweisung auf Konto Nr. ####### bei einer Bank mit der Bankleitzahl ### ### ##. In dem der Kammer vorliegenden Bankleitzahlenverzeichnis ist hierzu die G , Filiale C , aufgeführt; Inhaber des begünstigten Kontos ist der Beschuldigte (BI. 47, 49 d. A.) Um der Verwendung des Überweisungsbetrages nachzugehen, wäre mithin nicht in E, sondern in C weiter nachzuforschen.
Der Eröffnungsantrag für das Konto des Beschuldigten bei der Filiale E der Beschwerdeführerin ist für die Untersuchung nicht von Bedeutung, weil er keinen Erkenntnisgewinn verspricht, nachdem die Kontoauszüge seit Eröffnung des Kontos (Auszug Nr. 1 vom 26.3.1993 mit Anfangssaldo 0,00 DM) vorliegen.
- Der Eröffnungsantrag für das Konto des Beschuldigten bei der Filiale E der Beschwerdeführerin ist für die Untersuchung nicht von Bedeutung, weil er keinen Erkenntnisgewinn verspricht, nachdem die Kontoauszüge seit Eröffnung des Kontos (Auszug Nr. 1 vom 26.3.1993 mit Anfangssaldo 0,00 DM) vorliegen.
Eine sog. Vollständigkeitserklärung kann schließlich nicht beschlagnahmt werden, weil eine solche Urkunde nicht existiert, sondern von der Beschwerdeführerin erst noch ausgestellt werden müsste. Hierzu kann aber jemand durch eine Beschlagnahmeanordnung nicht veranlasst werden; für das Erlangen von Auskünften sieht die StPO vielmehr den Zeugenbeweis vor, wobei eine Zeugenaussage bekanntlich auch erzwungen werden kann, ggf. auch von den Finanzbehörden im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. § 399 AO i. V.m. §§ 161a, 51, 70 StPO). Ganz abgesehen davon liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei der Filiale E der Beschwerdeführerin weitere Konten unterhält, nicht vor (vgl. BI. 48, 50 d. A.)
- Eine sog. Vollständigkeitserklärung kann schließlich nicht beschlagnahmt werden, weil eine solche Urkunde nicht existiert, sondern von der Beschwerdeführerin erst noch ausgestellt werden müsste. Hierzu kann aber jemand durch eine Beschlagnahmeanordnung nicht veranlasst werden; für das Erlangen von Auskünften sieht die StPO vielmehr den Zeugenbeweis vor, wobei eine Zeugenaussage bekanntlich auch erzwungen werden kann, ggf. auch von den Finanzbehörden im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. § 399 AO i. V.m. §§ 161a, 51, 70 StPO). Ganz abgesehen davon liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei der Filiale E der Beschwerdeführerin weitere Konten unterhält, nicht vor (vgl. BI. 48, 50 d. A.)
Liegen nach alledem die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Beweismitteln, die sich im Gewahrsam der Filiale E der Beschwerdeführerin befinden, nicht vor, bedarf es im derzeitigen Stand des Verfahrens und bei den derzeitigen, sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Erkenntnissen auch keiner Durchsuchung ihrer Geschäftsräume.
Nach alledem kann die Kammer offen lassen, ob für die Veranlagungszeiträume ab 1993 (die erste Buchung auf dem Konto des Beschuldigten bei der Filiale E der Beschwerdeführerin erfolgte am 26.3.1993) überhaupt Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen; ob, ggf. welche, Steuererklärungen der Beschuldigte für diese Zeiträume abgegeben hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die undatierte Aufstellung BI. 2f. d. A. über die steuerlichen Verhältnisse des Beschuldigten könnte nach dem Zusammenhang der Akten aus einer Zeit stammen, in der die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1993 noch nicht abgelaufen war. Die Kammer kann daher nicht beurteilen kann, ob der Beschuldigte insoweit falsche Erklärungen abgegeben hat.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 467 StPO.