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Landgericht Bonn·37 M 2/06·04.05.2006

Berufung verworfen: Schlüsseldienst-Abzocke als Betrug, Wucher und Nötigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Wucher und Nötigung im Zusammenhang mit einem Schlüsseldiensteinsatz ein. Er hatte eine tatsächlich mögliche, günstigere Türöffnung verschwiegen, unnötige Arbeiten veranlasst und stark überhöhte Preise verlangt. Zudem drohte er bei Nichtzahlung mit dem Ausbau von Schloss und Zylinder, um sofortige Barzahlung zu erzwingen. Das Landgericht verwarf die Berufung und bestätigte die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 EUR.

Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung wegen Betruges, Wuchers und Nötigung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Täuscht ein Schlüsseldienstkunden über die Erforderlichkeit destruktiver Öffnungsmethoden, um unnötige Austauschleistungen zu verkaufen, kann hierin eine Betrugshandlung nach § 263 Abs. 1 StGB liegen.

2

Ein Vermögensschaden kann bereits in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestehen, wenn der Getäuschte aufgrund der Täuschung einer überhöhten Forderung zustimmt (Eingehungsbetrug).

3

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist bei einer Preisüberschreitung von mehr als 100 % gegenüber dem Marktpreis regelmäßig zu bejahen; wird dabei eine Zwangslage des Kunden ausgenutzt, kann Wucher nach § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen.

4

Die Drohung, eine zur Sicherung des Gebäudes erforderliche Einbauleistung rückgängig zu machen, um sofortige Zahlung einer überhöhten Forderung durchzusetzen, kann eine Nötigung nach § 240 StGB darstellen.

5

Dient die Nötigung lediglich der Sicherung eines zuvor durch Betrug und Wucher erlangten Vermögensvorteils, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung aus; die Verwerflichkeit ist unter Gesamtwürdigung von Zweck und Mittel zu beurteilen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 240 StGB§ 240 Abs. 2 StGB§ 52 StGB§ 52 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 206 Ds 113/05

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 06.12.2005 (Az.: 206 Ds 113/05) wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine Auslagen.

Gründe

2

A.

3

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Wucher und Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden.

4

Dagegen hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

5

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

6

B.

7

Der 45 Jahre alte Angeklagte hat die Schule bis zur Erreichung der mittleren Reife besucht und anschließend eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker absolviert. Nach einer zweijährigen Tätigkeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr absolvierte er eine kaufmännische Ausbildung und betrieb einen Schlüsseldienst.

8

Er ist verheiratet mit N. Die beiden haben einen 16 Jahre alten Sohn.

9

Der Angeklagte erzielt aus seiner Tätigkeit als selbständiger Kaufmann im Bereich Schlüsseldienst, Schlüsselnotdienst und Sicherheitstechnik ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500,00 €.

10

Er ist nach seinen Angaben seit ca. 20 Jahren in der Branche der Schlüsseldienste auch handwerklich tätig. Derzeit ist er Inhaber einer Einzelfirma namens "B" sowie seit dem 29.01.2003 Geschäftsführer der "T". Seine Ehefrau ist seit dem 17.05.2001 Gesellschafterin der letztgenannten Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 50 %.

11

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang einmal in Erscheinung getreten. Am 10.04.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60,00 €. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

12

Die Zeugin O war am 22.08.2001 von Köln nach Bonn gefahren, wo sie im Haus K in dem Appartement einer Bekannten, die verreist war, nach dem Rechten schauen wollte. Sie wollte die Wohnung lüften, Blumen gießen usw., was sie auch erledigte. Anschließend verließ sie die Wohnung, um nach Köln zurückzufahren. Am Hauptbahnhof stellte sie fest, daß sie ihre Schlüssel ihr Portemonnaie versehentlich in der Wohnung zurückgelassen hatte. Sie fuhr zur Wohnung zurück, rief von einer Telefonzelle die Auskunft an, ließ sich dann mit einer Handwerkerzentrale verbinden. Sie nannte die Adresse, wartete dann vor der Wohnung, bis der Angeklagte einige Zeit später eintraf. Diesem erklärte sie ihr Mißgeschick. Man war sich einig, daß für das Öffnen der Tür ein Betrag von 73,00 DM gezahlt werden sollte. Bei der Demontage des Schlosses wurde dieses teilweise zerstört. Der Angeklagte stellte fest, daß die Tür eine Sonderbreite hatte, weshalb ein Normalschloß nicht passte. Er erklärte der Zeugin sodann, daß er ein solches Schloß nicht bei sich habe, daß er ein neues Schloß besorgen wolle. Für ein neues Schloß verlangte er von der Zeugin einen Gesamtbetrag von 500,00 DM. Diesen Betrag zahlte die Zeugin O dem Angeklagten auch bar aus. Der Angeklagte verabschiedete sich und erklärte, er sei in etwa einer halben Stunde zurück. Dann werde er ein neues Schloß einbauen oder aber die Tür sichern. Dieses Gespräch fand gegen 10.20 Uhr statt. Der Angeklagte meldete sich daraufhin nicht mehr. Daraufhin rief die Zeugin mehrfach die Nummer des Call-Centers, über welches der Angeklagte vermittelt worden war, an, eine konkrete Auskunft wurde ihr nach Schilderung des Sachverhaltes nicht gegeben, auch nicht eine Zusage, daß jemand anderes vorbei kommt Da die Haustür direkt zur Straße hin zu öffnen war, traute sich die Zeugin O nicht die Wohnung zu verlassen. Sie rief vielmehr einen Bekannten, den Zeugen P in Köln an, der schließlich nach Bonn gefahren kam. Dieser Zeuge rief dann von einer Telefonzelle bei dem Call-Center an, erhielt aber keine zufriedenstellende Auskunft. Daraufhin entschlossen beide sich, einen anderen Schlüsseldienst anzurufen. Es erschien der Zeuge C von der Firma H, der sodann ein neues Schloß anbrachte zum Preis von 287,10 DM. Anschließend suchten der Zeuge und die Zeugin die Polizei auf, weil sie erreichen wollten, dass der Betrag von 500,00 DM abzüglich der Kosten des Ausbaus des Schlosses von 73,00 DM zurückgezahlt wurde. Der Angeklagte hatte von vornherein die Absicht, nach Erhalt der 500,00 DM kein neues Schloß einzubauen.

13

C.

14

I.

15

Aufgrund der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

16

1. Tatvorgeschichte

17

Sowohl für seine Einzelfirma als auch für die Gesellschaft führt der Angeklagte selbst als Handwerker Aufträge aus, insbesondere auch Notöffnungen von Türen. Obwohl beide Firmen in Bremen und Umgebung ansässig sind, nehmen sie Aufträge auch im Köln-Bonner Raum an und führen sie durch. Zu der Auftragsvergabe kommt es regelmäßig so, dass Kunden bei einem Call-Center anrufen, das die Aufträge alsdann an Firmen weiterleitet, die auf Provisionsbasis mit dem Call-Center zusammenarbeiten. Die Firmen des Angeklagten arbeiten mit der "Fa. D" mit Sitz ebenfalls in Bremen zusammen, die ein solches Call-Center betreibt und in Branchenbüchern unter einer örtlichen Telefonnummer Schlüsseldienstleistungen anbietet.

18

Aufträge, die die Firmen des Angeklagten im Köln-Bonner Raum erhalten, führt der Angeklagte entweder selbst durch oder gibt sie an selbständige Subunternehmer weiter.

19

Der Angeklagte hat in der Vergangenheit sowohl in Verfahren gegen die T GmbH als auch gegen die D GmbH die beklagten Schlüsseldienste in Zivilprozessen, namentlich bei Terminen, bei denen die streitgegenständlichen Dienstleistungen der Schlüsseldienste durch einen Sachverständigen untersucht wurden, vertreten.

20

2. Tatgeschehen

21

Am Abend des 26.11.2003, gegen 18:00 Uhr, hatten sich der Zeuge Dr. I und seine Ehefrau aus ihrem Einfamilienhaus ausgeschlossen, weil ihnen die Haustür, auf der von innen der Schlüssel steckte, ins Schloss gefallen war. Die Tür ließ sich auch mit einem Ersatzschlüssel nicht von außen öffnen.

22

Die von ihnen zunächst angerufene Firma G war nach Ende ihrer Geschäftszeiten nicht mehr zu erreichen. Daraufhin bemühte sich der Zeuge I einen – wie er meinte – ortsansässigen Schlüsselnotdienst einzuschalten und stieß im Branchenverzeichnis auf eine Telefonnummer der D GmbH mit der örtlichen Vorwahl "0.....". Dort teilte man ihm mit, dass ein Techniker kommen werde.

23

Gegen 18:30 Uhr erschien der Angeklagte. Obwohl die über 30 Jahre alte Haustür in wenigen Augenblicken mittels eines sog. Öffnungsdrahtes geöffnet werden konnte – was dem Angeklagten auch bewusst war –, klärte er den Zeugen darüber nicht auf, sondern teilte mit, dass der Schließzylinder aufgebohrt und anschließend ausgetauscht werden müsse. Auf diese Weise wollte der Angeklagte durch den Verkauf der neu einzubauenden Materialien einen höheren Gewinn erzielen, als es durch die einfache Drahtöffnung der Tür möglich gewesen wäre.

24

Als Preis für einen neuen Zylinder nannte er 128,00 €, womit sich der Zeuge in Unkenntnis der tatsächlichen Umstände einverstanden erklärte. Beim Ziehen des Zylinders wurde der Einsteckschlosskasten verbogen, so dass der Angeklagte auch diesbezüglich zu einem Austausch zum Preis von 89,00 € riet. Der Zeuge war auch damit einverstanden, ohne allerdings von dem Angeklagten eine Preisliste gezeigt zu bekommen oder sonst in der Lage zu sein, Preise zu vergleichen. Außerdem bestellte er zu den drei im Lieferumfang des Schließzylinders inbegriffenen Schlüsseln bei dem Angeklagten zwei weitere Schlüssel für den neuen Schließzylinder.

25

Nach Abschluss der Arbeiten, die etwa eine Stunde in Anspruch nahmen, füllte der Angeklagte ein von ihm mitgebrachtes, mit "Rechnung/Auftrag" überschriebenes Formular u.a. wie folgt aus (die handschriftlichen Eintragungen sind kursiv gedruckt):

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BezeichnungMengeE.-Preis/€G.-Preis/€
Wegewerte je angebrochene 20 Minuten für Anfahrt (WW)116,00 €16,-
Arbeitswerte je angebrochene 20 Minuten für Arbeitszeit (AW)118,00 €18,-
Wegewerte je angebrochene 20 Minuten für Abfahrt (WW)116,00 €16,-
Einmaliger Zuschlag 100% von Mo-Fr 18:00 – 08:00 Uhr (Nachts)--130,-
(...)
Notdienst incl. 20 Minuten Arbeit 80,- €, 100% Aufschlag ab 18:00 Uhr--80,-
(...)
ZiehFix Spezialöffnungsschrauben für Spezialöffnungswerkzeug nach Verbrauch38,00 €24,-
27

Der Kunde beauftragt die Firma zum Einbau unten aufgeführter Artikel. Alle Artikel beinhalten den normalen Montageaufwand für den Tausch der Artikel. Alle Preise zzgl. ges. gültiger Mehrwertsteuer.
28

ZL-Pro. 35x50 Wilka Gesch.-Profil1128,-128,-
Einsteckschlosskasten PZ 92 / Stahlfalle189,-89,-
Schlüssel Extra Gesch.-Profil223,-46,-
Verlängerungen à 0,5 mm58,-40,-
Einsteckschlosskasten als Vorsorgemaßnahme gewechselt. Tür eingestellt u. justiert, Drahtöffnung jetzt möglich.
Besonderes: Alle Preise mit Kunden Rechnungsbetrag Netto €587,-
vor Arbeitsbeginn abgesprochen Zzgl. 16 % MWST €94,-
und akzeptiert.Rechnungsbetrag Brutto €681,-
29

Aus dem Formular ging der Name des Angeklagten nicht hervor, ebenso wenig die ausführende Firma oder deren Sitz. Auf dem Formular befand sich lediglich ein mit Auslassungen versehener Stempel der B mit einer Mobilfunknummer.

30

Entgegen der von dem Angeklagten handschriftlich eingetragenen Angaben auf dem Formular ließ sich die Tür des Zeugen I nicht justieren – dies ist bei Türen dieser Bauart nicht möglich.

31

Der Austausch des Schlosses war – wie dargelegt – nicht erforderlich und die von dem Angeklagten verlangten Preise weit überhöht:

32

Der Marktpreis einer einfachen Drahtöffnung der Türe hätte 107,50 € betragen und nicht – wie bei dem Angeklagten – 259,84 € (Preis für An- und Abfahrt: 32,00 € + 80,00 € Notdienstpauschale = 112,00 € + 112,00 € Nachtzuschlag = 224,00 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer).

33

Aber auch die Preise für die tatsächlich durchgeführten Arbeiten lagen um mehr als 100 % über den marktüblichen Preisen:

34

Der marktübliche Preis für den Schließzylinder beträgt entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers netto 86,15 €, nicht aber 128,00 €. Der marktübliche Preis der Verlängerungen liegt nach dieser Preisliste bei 24,15 €, der für zwei zusätzliche Schlüssel bei 14,60 € (Preise des Angeklagten: 40,00 € bzw. 46,00 €). Der marktübliche Preis des Einsteckschlosses liegt schließlich bei netto 21,24 €, nicht aber wie von dem Angeklagten abgerechnet, bei 89,00 €.

35

Bezüglich der abgerechneten Arbeits- und Anfahrtspreise gilt Folgendes:

36

Der marktübliche Stundensatz für eine Stunde Arbeit eines Schlüsseldienstes liegt im Köln/Bonner Raum bei netto 55,00 €. Wegen der Auftragszeit nach 18:00 Uhr entspricht ein Aufschlag von 75 % der Üblichkeit (= 41,25 €). Für die Anfahrt ist schließlich ein Preis von 19,50 € angemessen. Die Kosten für Verbrauchs- und Montagematerial sind mit den üblichen Stundensätzen abgegolten und werden nicht gesondert berechnet.

37

Insgesamt hätte sich damit für das Material ein marktüblicher Preis von netto 146,14 € ergeben und für die Montage in Höhe von 115,75 €, was zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 16 % brutto insgesamt einen Betrag von 303,79 € ergeben hätte.

38

Dem Angeklagten war bewusst, dass die von ihm geforderten Preise die marktüblichen um mehr als das Doppelte überstiegen.

39

Als der Zeuge Dr. I mit der Rechnung des Angeklagten konfrontiert wurde, war er von der Höhe des nunmehr von ihm verlangten Gesamtbetrages schockiert. Er bat insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Arbeits- und Wegewerte um weitere Erläuterung, weil diese entgegen der vom Angeklagten angebrachten Erklärung in dem Formular gerade nicht vorher mit ihm abgesprochen worden waren. Die Ausführungen des Angeklagten hierzu machten das Rechnungswerk für den Zeugen aber nicht nachvollziehbarer. Stattdessen verlangte der Angeklagte nunmehr erstmalig von dem Zeugen die Bezahlung der Rechnung in bar. Wenn dies nicht umgehend erfolgen würde, werde er den Schließzylinder und das Schloss wieder ausbauen und die Türe ungesichert zurücklassen. Dem Angeklagten war bewusst, dass er auf diese Art und Weise den Zeugen unter Druck setzte, um die prompte Bezahlung seiner überhöhten Rechnung durchzusetzen.

40

Als der Zeuge anmerkte, dass er einen solch hohen Betrag nicht im Haus habe, erklärte der Angeklagte, dies sei kein Problem, man könne zusammen zum Geldautomaten fahren. Gleichzeitig gewährte er dem Zeugen einen "Rabatt", strich auf der Rechnung den Gesamtbetrag durch und setzte handschriftlich darunter: "Festpreis 650,-".

41

Der Zeuge, der befürchtete, dass sein Haus die ganze Nacht über nicht verschlossen werden konnte, ließ sich schließlich darauf ein, fuhr mit dem Angeklagten zum Geldautomaten seiner Bank und händigte ihm den Betrag in Höhe von 650,00 € aus, wobei er nur unter Vorbehalt zahlte. Diese Erklärung nahm der Angeklagte aber nicht in das Formular auf. Er bot dem Zeugen noch an, sein ganzes Haus auf Sicherheit zu überprüfen und einen Kostenvoranschlag für eine Verbesserung der Sicherheitstechnik zu erstellen. Der Zeuge ließ sich zum Schein darauf ein, um eine Telefonnummer des Angeklagten zu erhalten. Denn er war aufgrund des hohen Preises misstrauisch geworden und rechnete nicht damit, unter der auf dem Stempel abgedruckten Nummer jemanden zu erreichen.

42

II.

43

Der Angeklagte hat sich am ersten Verhandlungstag zu dem Tatvorwurf wie folgt eingelassen:

44

Er habe abends von dem Call-Center, an das mehrere Handwerksbetriebe angeschlossen seien, einen Anruf erhalten, das sich jemand ausgeschlossen habe. Er sei daraufhin zu der genannten Adresse gefahren, die sich in einer Einfamilienhaussiedlung befunden habe, und habe dort einen Mann und eine Frau angetroffen. Er habe direkt nach seiner Ankunft darüber informiert, was an Kosten anfallen werde, insbesondere habe er den Preis für die Notdienstpauschale in Höhe von 80,00 € genannt und erklärt, dass dazu noch An- und Abfahrt sowie ein Aufschlag von 100 % komme.

45

Die Tür habe sich so nicht öffnen lassen, weshalb er einschließlich der Entfernung des Zylinders und des Ausbaus des Schlosskastens bereits 30-35 Minuten zur Öffnung der Tür benötigt habe. Über die Preise des neu einzubauenden Materials habe er mit dem Zeugen alsdann ebenfalls gesprochen, dieser sei damit einverstanden gewesen. Die Materialien habe er danach binnen 30 Minuten eingebaut.

46

Bereits zu Beginn der Arbeiten habe er gesagt, dass er bei Neukunden Barzahlung wünsche. Auch damit sei der Zeuge einverstanden gewesen.

47

An Besonderheiten des Auftrages könne er sich nicht erinnern, der Zeuge habe, nachdem er, der Angeklagte, das Formular ausgefüllt habe, an mehreren Stellen unterschrieben, die Arbeitszeit sei da bereits eingetragen gewesen.

48

Die Atmosphäre sei wegen der von ihm verlangten Preise auch nicht "vergiftet" gewesen. Allerdings sei es zutreffend, dass er nach Beendigung der Arbeiten erklärt habe, dass er das Schloss wieder ausbauen werde, wenn er nicht den gesamten Betrag in bar erhalte. Daraufhin sei er mit dem Zeugen dann zum Geldautomaten gefahren. Auch da habe er eine Verstimmung des Zeugen nicht feststellen können, dieser habe ihm ja sogar noch einen Folgeauftrag angekündigt.

49

Seine Arbeitspreise seien nicht zu beanstanden, er habe sich an der Preisliste der "Schlossprofis" orientiert, die ausdrücklich von der dortigen Industrie- und Handelskammer empfohlen würden.

50

Nachdem der von der Kammer beauftragte Sachverständige S nach Durchführung eines Ortstermines am dritten Verhandlungstag in seinem Gutachten ausgeführt hatte, dass sich Türen von der Bauart der Haustür des Zeugen Dr. I nicht justieren lassen würden, hat sich der Angeklagte ergänzend wie folgt eingelassen:

51

Er habe die Tür nicht an den Bändern justiert, sondern er habe das in der Zarge liegende Schließblech ausgefräst, um so für mehr Spiel der geschlossenen Tür in Richtung der Türöffnung zu sorgen. Dieses Spiel sei am Tattag nämlich nicht vorhanden gewesen, weshalb er mit dem Öffnungsdraht die Tür nicht ohne Weiteres habe öffnen können. Allerdings habe er dem Zeugen nicht gesagt, dass man das notwendige Spiel für eine Drahtöffnung auch dadurch erreichen konnte, dass man mit einem Schraubenzieher die Tür am Schloss einen Spalt aufhebelt, weil dies zu – wenn auch nur kleinen – Beschädigungen (einer "Kitsche") an der habe Tür führen können.

52

Auch seine Materialpreise seien nicht zu beanstanden. Da er nur ein kleines Unternehmen betreibe, erhalte er von den Materialherstellern nur geringere Rabatte, weshalb er höhere Preise von den Endkunden nehmen müsse, um auskömmlich zu arbeiten.

53

III.

54

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und auf dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.04.2002.

55

Soweit die Einlassung des Angeklagten zur Sache im Einklang mit der Aussage des Zeugen Dr. I, den Ausführungen der Sachverständigen und den verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Urkunden steht, ist die Kammer ihr gefolgt. Im Übrigen war sie aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt und als Schutzbehauptung zu werten:

56

Der Zeuge Dr. I hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte außer der Preise für den Schließzylinder und das Einsteckschloss vor Durchführung der Arbeiten keinerlei Preise genannt habe. Besonders eindrucksvoll war dabei die Schilderung, wie er und seine Frau von dem hohen Gesamtbetrag schockiert waren und um Erläuterung der einzelnen Positionen baten. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Angeklagte vor Arbeitsbeginn Klarheit über seine Preise geschaffen hätte. Ebenso steht aufgrund der Zeugenaussage fest, dass der Angeklagte nicht bereits zu Beginn der Arbeiten erklärt hat, dass er auf Barzahlung bestehe: Der Zeuge hat bekundet, dass dies nach seiner Erinnerung nicht der Fall gewesen sei. Damit korrespondiert, dass er – auch nach der Einlassung des Angeklagten – mit diesem zum Geldautomat fahren musste, nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass er nicht so viel Geld im Haus habe. Hätte der Angeklagte von Beginn an auf Barzahlung bestanden, wäre dem Zeugen aber schon wesentlich früher klar gewesen, dass er Geld holen musste, weil bereits die Kosten für das Schloss und den Schließzylinder netto knapp 230,00 € ausmachten.

57

Aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich bereits, dass er den Zeugen über die wesentlich preisgünstigere Möglichkeit einer Drahtöffnung nicht zutreffend aufgeklärt hat. Er hat eingeräumt, dass er den Zeugen nicht auf die auch nach seiner Einlassung gegebene und von ihm erkannte Möglichkeit hingewiesen hat, die Tür einen Spalt breit aufzuhebeln, um den Öffnungsdraht einführen zu können. Im Übrigen hat die Kammer dem Angeklagten aber seine Einlassung, der Öffnungsdraht habe wegen des strammen Sitzes der Tür im Schließblech nicht eingeführt werden können, auch nicht abgenommen: Dagegen spricht bereits die Urkundslage, denn aus dem in Augenschein genommenen Auftragsformular ergibt sich, dass der Angeklagte die Tür "justiert" haben will. Erst nachdem der Sachverständige S ausgeführt hatte, dass Türen dieser Bauart nicht justiert werden können, hat der Angeklagte alsdann ausgeführt, er habe Fräsarbeiten am Schließblech vorgenommen, so dass der Sachverständige im Ortstermin die Tür problemlos mit einem Öffnungsdraht habe öffnen können. Bereits nach dem allgemeinem Wortsinn sind "Fräsarbeiten am Schließblech" nicht mit der "Justierung einer Tür" zutreffend beschrieben. Dies gilt erst recht, wenn man von der Fachkunde des Angeklagten, der schließlich seit über 20 Jahren in der Branche tätig ist, ausgeht.

58

Entscheidend spricht aber gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten die Widersprüchlichkeit seiner Einlassung und sein dem jeweiligen Prozessstadium angepasstes Einlassungsverhalten: Im Rahmen seiner Einlassung am ersten Verhandlungstag wurde ihm die Rechnung vorgehalten und er bestätigte, dass die dort aufgeführten Arbeiten so von ihm ausgeführt worden seien. Ebenfalls am ersten Verhandlungstag bei der Vernehmung des schon in der ersten Instanz beauftragten Sachverständigen U, der aber die Tür nicht vor Ort untersucht hatte, führte der Angeklagte aus, er habe eine Drahtöffnung versucht, was allerdings nicht möglich gewesen sei, ohne die Tür zu beschädigen. Davon, dass er nicht die Tür justiert, sondern das Schließblech ausgefräst habe, war in diesem Termin ebenso wenig die Rede, wie davon, dass es sich allenfalls um eine minimale Beschädigung einer schon über 30 Jahre alten Tür gehandelt hätte.

59

Erst nachdem am dritten Verhandlungstag der von der Kammer beauftragte Sachverständige S sein Gutachten erstattete und dem Angeklagten aufgrund seiner in dem Ortstermin gewonnen Kenntnis von Alter und Bauart der Tür vorhielt, dass man die Tür nicht justieren könne, passte der Angeklagte seine Einlassung an.

60

Aus der Einlassung des Angeklagten wie aus der Zeugenaussage geht weiterhin hervor, dass der Angeklagte den Ausbau des Schlosses für den Fall angekündigt hatte, dass seine Rechnung nicht umgehend in bar beglichen werden würde.

61

Dass die Preise des Angeklagten die marktüblichen Preise um mehr als 100 % überstiegen, ergibt sich aus den beiden von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten.

62

Der Sachverständige S hat die Materialpreise anhand von Preislisten der Hersteller ermittelt, wobei die Preise der Artikel des Herstellers Wilka (Schließzylinder, Verlängerungen und zusätzliche Schlüssel) ausdrücklich als unverbindliche Preisempfehlung für Endkunden angegeben werden. Den Preis für das Einsteckschloss hat er aufgrund einer Preisliste für den Handel – also mit Einkaufspreisen – ermittelt, wobei er den üblicherweise von den Herstellern gewährten Rabatt abgezogen und einen branchenüblichen Aufschlag vorgenommen hat. Diese Vorgehensweise ist nachvollziehbar und geeignet, den marktüblichen Preis zu ermitteln. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die Preislisten aus dem Jahr 2006 zu Grunde gelegt hat, weil er nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die angemessenen Preise im Jahr 2003 noch darunter gelegen hätten, weil allein der Preis für Metall jährlich um ca. 5 % gestiegen sei.

63

Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, er erhalte nur geringere Rabatte, weil er ein kleines Unternehmen betreibe, war diese Einlassung nicht nachvollziehbar: Er hat selbst angegeben, etwa bei der Firma X, eine so große Bestellung aufgegeben zu haben, dass er noch Jahre später Materialien aus dieser Bestellung zur Verfügung habe. Dann sind aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die von ihm angesetzten marktüblichen Rabatte zu erzielen.

64

Bezüglich der Arbeits- und Wegewerte hat der Sachverständige den marktüblichen Preis aufgrund einer konkreten Befragung mehrerer in Bonn ansässiger Unternehmen ermittelt, wobei er keine orstansässigen Unternehmen gewählt hat, weil diese in jedem Fall einen geringeren Anfahrtsweg gehabt hätten. Auch dies kann daher für den Angeklagten nur günstig sein. Nach Auffassung der Kammer ist zur Ermittlung des marktüblichen Preises die von dem Sachverständigen vorgenommene Bildung eines Durchschnittspreises der einzelnen Leistungen der befragten Unternehmen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Doch selbst wenn man den höchsten Preis der befragten Unternehmen ansetzt – auf Befragung der Verteidigung gab der Sachverständige diesen mit 139,00 € an (= 161,24 € einschl. Mehrwertsteuer) – hätte der von dem Angeklagten abgerechnete Betrag in Höhe von brutto 329,44 € immer noch 104,32 % über diesem gegebenenfalls noch angemessenen Preis gelegen.

65

Die von dem Sachverständigen S ermittelten Preise decken sich jedenfalls im Ergebnis auch mit den von dem bereits im Ermittlungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen U ermittelten Preisen, der für das Material zu einem angemessenen Preis von netto 146,45 € und für Arbeits- und Wegewerte zu einem Preis von netto 110,40 € gelangte, was einschließlich Mehrwertsteuer einen angemessenen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 297,95 € ausgemacht hätte.

66

Dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Tür mittels eines Öffnungsdrahtes zu öffnen war, ergibt sich bereits aus seiner Einlassung – wenn auch mit der Einschränkung, dass gegebenenfalls eine kleine Beschädigung der Tür in Kauf genommen werden musste. Letztlich folgt diese Kenntnis aber auch aus dem Umstand, dass er nach eigenen Angaben bereits seit 20 Jahren in der Branche tätig ist.

67

Ebenso war dem Angeklagten aufgrund seiner langjährigen Marktkenntnis bewusst, dass er zu völlig überhöhten Preisen, die mehr als 100 % über den marktüblichen lagen, abrechnete. Auch aus den beigezogenen Zivilakten und den daraus verlesenen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit Unternehmen des Angeklagten bzw. mit Unternehmen, zu denen er in einer solchen Verbindung steht, dass er für sie als Terminsvertreter entsandt wird (D GmbH), immer wieder zu überhöhten Abrechnungen oder zur Durchführung nicht erforderlicher Arbeiten kommt. Letztlich ergibt sich seine Kenntnis von den überhöhten Preisen aber auch aus seiner eigenen Abrechnung: Ausweislich des Abrechnungsformulars ist etwa ein Nachtzuschlag von 100 % ausdrücklich nur für die Arbeitswerte vorgesehen, der Angeklagte erhob ihn aber auch auf An- und Abfahrt. Dies ist – wie beide Sachverständige ausgeführt haben – absolut unüblich und führt zu einer deutlichen Preisüberhöhung bereits in diesem Bereich. Der Angeklagte kann auch nicht damit gehört werden, er habe sich bei seiner Preiskalkulation an der Preisliste der "Schlossprofis" orientiert: Diese Preisliste betrifft das Rhein-Main-Gebiet, nicht aber den Köln/Bonner Raum, so dass schon eine Vergleichbarkeit nicht festgestellt werden kann. Auch dort werden Zuschläge auf Fahrtkosten im Übrigen nicht erhoben und der Zuschlag für Arbeitszeiten zwischen 18:00 und 22:00 Uhr beträgt nur 50 %. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungen (ohne Material) wird deutlich, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelt, denn die von dem Angeklagten abgerechnete Arbeitszeit (40 Minuten) inklusive Wegewerten hätte nach der verlesenen Preisliste 167,00 € gekostet, wohingegen der Angeklagte 329,44 € abgerechnet hat. Dies entspricht einer Preisüberhöhung von annähernd 100 %.

68

D.

69

I.

70

Der Angeklagte hat sich danach zunächst gemäß § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges strafbar gemacht, indem er dem Zeugen Dr. I vorspiegelte, dass die Tür nicht ohne eine Zerstörung des Schließzylinders geöffnet werden könnte. Da der Zeuge dieser Auskunft des aus seiner Sicht fachkundigen Angeklagten vertraute, befand er sich über diesen Umstand auch im Irrtum und erklärte sich mit dem Austausch des Schließzylinders – noch dazu zu einem überhöhten Preis - einverstanden. Damit ging der Zeuge gegenüber dem Angeklagten eine Verbindlichkeit ein, worin sein Vermögensschaden zu sehen ist.

71

Der Angeklagte handelte dabei auch in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, denn es kam ihm darauf an, durch die Mehrarbeit und den Verkauf der Materialien einen höheren Gewinn für sich aus dem Auftrag zu erzielen.

72

Weiter hat sich der Angeklagte des Wuchers im Sinne des § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Der von ihm verlangte Preis lag mit 650,00 € um mehr als 100 % über dem marktüblichen Preis in Höhe von 303,79 € (Preisüberschreitung von 113,96 %). Abzustellen ist auf die gesamte ausgeführte Leistung. Bei einer Preisüberschreitung von über 100 % ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig zu bejahen. Gründe, die hier ein solches Missverhältnis ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

73

Der Angeklagte hat sich den überhöhten Preis und damit den Vermögensvorteil auch gewähren lassen, indem er die Zwangslage des Zeugen Dr. I und dessen Ehefrau ausgenutzt hat: Diese hatten sich aus ihrem Haus ausgesperrt, befanden sich damit in ernster Bedrängnis und waren auf die Leistungen des Angeklagten angewiesen, um wieder in ihr Haus gelangen zu können. Dagegen spricht nicht, dass sie auch ein anderes Unternehmen hätten beauftragen können: Da der Angeklagte vor Durchführung der Arbeiten seine Preise – mit Ausnahme des Schließzylinders und des Schlosses – nicht konkret bezifferte, bestand die Möglichkeit, einen Schlüsseldienst zu angemessenen Konditionen zu beauftragen, für die Zeugen gerade nicht, weil sie keine Kenntnis von den überhöhten Preisen des Angeklagten hatten.

74

Schließlich hat sich der Angeklagte dadurch, dass er auf sofortiger Barzahlung bestand und andernfalls ankündigte, das Schloss wieder auszubauen, auch wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht.

75

Die Ankündigung, das Schloss auszubauen, stellte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil der Zeuge in diesem Fall sein Haus nicht hätte verschließen können oder gegebenenfalls noch einen weiteren Schlüsseldienst hätte beauftragen müssen. Der Angeklagte wollte dadurch die sofortige Barzahlung seiner Rechnung erreichen. Da die Nötigung hier nur den durch den vorausgegangenen Betrug erlangten Vermögensvorteil sichern sollte, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung aus (BGH NJW 1987, 910). Es liegt auch eine Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB vor, denn bei einer Gesamtwürdigung von Zweck und Mittel ist das Verhalten des Angeklagten als sozialwidrig einzustufen: Zwar stellt die Ankündigung des Ausbaus des Schlosses eine mögliche Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht und damit ein grundsätzlich zulässiges Verhalten dar. Hier erfolgte sie jedoch, um die Zahlung einer durch Betrug und Wucher überhöhten Rechnung durchzusetzen, was in erhöhten Grade missbilligenswert ist.

76

Die von dem Angeklagten vollendeten Delikte stehen zueinander in Idealkonkurrenz gemäß § 52 StGB, denn sie stellen sich als eine natürliche Handlungseinheit dar.

77

II.

78

Nach § 52 Abs. 2 StGB ist die Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, zu bestimmen, weshalb hier der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) zur Anwendung kam.

79

Eine Anwendung des § 263 Abs. 3 StGB kam nicht in Betracht, weil die Kammer ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht festgestellt hat. Dafür könnte zwar sprechen, dass Unternehmen des Angeklagten jedenfalls in Zivilprozessen schon öfter mit dem Vorwurf einer unlauteren Abrechnungspraxis konfrontiert wurden, eine Beteiligung des Angeklagten an der Begehung etwaiger Straftaten in diesen konkreten Fällen ergibt sich aus den beigezogenen Akten indes nicht.

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Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die Kammer die Verhängung einer

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Geldstrafe von 90 Tagessätzen

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für erforderlich und geboten an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

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Dabei war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist.

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Zu seinen Gunsten konnte berücksichtigt werden, dass er die äußeren Umstände des Täuschungs- und der Nötigungshandlung in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Für ihn sprach auch die mit ca. 500,00 € noch verhältnismäßig geringe Schadenshöhe.

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Im Hinblick auf die festgestellten Einkommensverhältnisse und bestehende Unterhaltsverpflichtungen war die Tagessatzhöhe auf 50,00 € festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.