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Landgericht Bonn·36 T 80/16 EHUG - 00186514/2015 - 01/01Bundesamt für Justiz·06.04.2016

Beschwerde gegen Androhung von Ordnungsgeld wegen unvollständiger Offenlegung 2013 zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtBilanzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen eine Androhung von Ordnungsgeld wegen nicht ordnungsgemäßer Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2013. Streitpunkt ist, ob die Einreichung trotz Fristeinhaltung als ordnungsgemäß galt. Das Landgericht hält die Beschwerde für unbegründet: Die Hinterlegung ohne vollständige Darlegung der Kleinstunternehmens-Privilegierung erfüllt die Offenlegungspflicht nicht. Eine nachfolgende E‑Mail-Erinnerung änderte nichts an der bereits verwirkten Pflichtverletzung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs wegen nicht ordnungsgemäßer Offenlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Androhung eines Ordnungsgeldes nach den Vorschriften des HGB ist gerechtfertigt, wenn die gesetzliche Offenlegungspflicht innerhalb der maßgeblichen Frist nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

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Die Einreichung von Abschlussunterlagen durch Hinterlegung gilt nicht als ordnungsgemäße Offenlegung für Zwecke der Fristwahrung, sofern die Voraussetzungen für eine Privilegierung (z. B. Kleinstunternehmen) nicht vollständig dargelegt sind.

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Eine nachträgliche formlose Erinnerung des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers (z. B. per E‑Mail) kann als weitere Gelegenheit zur Nachholung dienen, beseitigt aber nicht die bereits eingetretene Pflichtverletzung zum Stichtag.

4

Im Beschwerdeverfahren nach § 335a HGB ist eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 335a Abs. 2 S. 6 HGB nicht veranlasst, wenn die Entscheidung über den Einspruch selbst die Kostenlage regelt.

Relevante Normen
§ 335a Abs. 1 HGB§ 335a Abs. 2 Satz 1 HGB§ 335a Abs. 2 Satz 4 HGB§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB§ 335a Abs. 3 Satz 2 HGB

Tenor

beschlossen :

Die Beschwerde vom 20.01.2016 gegen den Bescheid vom 13.01.2016, mit dem der Einspruch gegen die Androhungs- und Kostenverfügung vom 09.09.2015 verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 09.09.2015, mit der die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen nicht ordnungsgemäßer Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2013 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesregisters angedroht wurde.

4

Das Bundesamt für Justiz hat den Einspruch durch Entscheidung vom 13.01.2016, zugestellt am 15.01.2016, verworfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20.10.2016, eingegangen am 25.01.2016.

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Das Bundesamt für Justiz hat dieser Beschwerde gemäß Bescheid vom 12.01.2016 nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

6

Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 09.09.2015, zugestellt am 14.09.2015, angedroht. II.

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Die gemäß § 335a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Bundesamt für Justiz hat den Einspruch gegen die Androhungs- und Kostenverfügung zu Recht verworfen, so dass die Beschwerdeführerin für die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten einstehen muss.

9

Bis zum Erlass der Verfügung vom 09.09.2015 hatte die Beschwerdeführerin ihre Offenlegungspflicht nicht ordnungsgerecht erfüllt. Sie hatte zwar bereits am 22.12.2014, also innerhalb der nach § 325 Abs. 1 S. 2 HGB maßgeblichen Jahresfrist, Abschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Sie hatte hierbei jedoch von der Möglichkeit der Hinterlegung Gebrauch gemacht, ohne die Voraussetzungen für eine Privilegierung von Kleinstunternehmen vollständig darzulegen. Damit konnte die Einreichung der Unterlagen nicht als ordnungsgemäß und damit rechtzeitig gewertet werden. Schon vor diesem Hintergrund ist die Androhungsverfügung vom 09.09.2015 zu Recht ergangen. Einer weiteren Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen bedurfte es nicht mehr. Erfolgt binnen der im vorliegenden Fall bis 31.12.2014 laufenden gesetzlichen Frist keine oder keine ordnungsgemäße Übermittlung der Abschlussdaten an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, hat die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Pflicht bereits verletzt. Dies ist die Grundlage für die Androhung des Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz.

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Ungeachtet dessen hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die Beschwerdeführerin aber nochmals durch email vom 05.02.2015 auf die Unvollständigkeit der Angaben hingewiesen. Spätestens hierdurch wurde ihr eine weitere Möglichkeit eingeräumt, die Verpflichtungen vollständig zu erfüllen und die Androhung eines Ordnungsgeldes abzuwenden. Diese email ist auch eingegangen, was die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 20.01.2016 auch einräumt. Der Umstand, dass die Aufforderung per email und nicht als offizielles Schreiben an die Beschwerdeführerin ging, spielt keine Rolle. Diesbezüglich gibt es keine Formvorschriften. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits mit Ablauf des 31.12.2014 eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin verwirkt war und die email vom 05.02.2015 lediglich die weitere Gelegenheit gab, die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens noch abzuwenden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 103,50 EUR.

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