Ordnungsgeld aufgehoben wegen fehlenden Verschuldens bei verspäteter Offenlegung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger. Das Landgericht hob die Entscheidung auf, weil die Offenlegungspflicht nicht schuldhaft verletzt wurde. Mangels verwertbaren Vermögens und finanzieller Leistungsunfähigkeit lag kein Verschulden vor. Das Einspruchsverfahren wurde eingestellt und die Kostenanordnung aufgehoben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung erfolgreich; Entscheidung aufgehoben und Einspruchsverfahren eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setzt schuldhaftes Verhalten des Offenlegungspflichtigen voraus.
Mangels finanzieller Leistungsfähigkeit, insbesondere bei unverwertbarem Vermögen, liegt regelmäßig kein Verschulden an der Nichtoffenlegung vor.
Im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren findet der Grundsatz, für die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen, hinsichtlich freigegebenen Vermögens regelmäßig keine Anwendung, da die freigegebenen Vermögenswerte oft unverwertbar sind.
Wird ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB zu Unrecht festgesetzt, sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und das Einspruchsverfahren einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 335 Abs. 5 Satz 5 HGB.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 07.08.2008 getroffene Ordnungs-geldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Auf den Einspruch wird das Verfahren eingestellt; die Kostenentscheidung in der Androhungsverfügung vom 01.05.2008 wird aufgehoben.
Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
Rubrum
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 01.05.2008, zugestellt am 21.05.2008, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 22.05.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 7.8.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 12.08.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 22.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß § 335 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist zu Unrecht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB lagen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ihre Pflicht zur Offenlegung nach den §§ 325 ff HGB nicht schuldhaft verletzt.
Es fehlt wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit an einem Verschulden der Beschwerdeführerin. Mangels finanzieller Mittel war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihrer Offenlegungspflicht über das freigegebene Vermögen nachzukommen. Sie konnte aus den freigegebenen Vermögensgegenständen weder die Kosten für die Erstellung noch diejenigen für die Veröffentlichung aufbringen, da nach unbestrittenem Vorbringen der Beschwerdeführerin das Vermögen der Beschwerdeführerin unverwertbar ist.
Zwar muss ein Offenlegungspflichtiger grundsätzlich für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Dieser unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung immanenter Grundsatz findet aber im Insolvenz- beziehungsweise Gesamtvollstreckungsverfahren bezüglich der Offenlegung freigegebenen Vermögens keine Anwendung, da regelmäßig keine Vermögenswerte freigegeben werden, die eine Wertbeschaffung ermöglichen.
Die weiteren Entscheidungen folgen aus § 335 Abs. 3 Satz 7 HGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 335 Abs. 5 Satz 5 HGB.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.