Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nichteinreichung von Jahresabschlüssen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers. Die Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, 5 HGB ist statthaft, aber unbegründet, da der Beschwerdeführer keine Umstände vorträgt, die die Entscheidung des Bundesamtes für Justiz in Frage stellen. Das Landgericht Bonn bestätigt die Ordnungsgeldfestsetzung und verweist auf die ausführlichen Begründungen der Behörde und vorangegangene Entscheidungen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung wegen Nichteinreichung der Jahresabschlüsse als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, 5 HGB ist zwar zulässig, führt jedoch nur dann zur Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung, wenn der Beschwerdeführer substantiiert Umstände darlegt, die die Rechtmäßigkeit der Festsetzung in Frage stellen.
Zur Begründung einer Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung genügt nicht die bloße Rüge; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vorzubringen.
Gerichte können auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Verwaltungsbehörde sowie auf vorangegangene, fortgeltende Entscheidungen verweisen, wenn der Beschwerdeführer keine ergänzenden Umstände vorträgt.
Im Beschwerdeverfahren nach § 335 HGB kann eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich sein, wenn das Gericht dies für nicht veranlasst hält.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Beschwerde vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag 03.09.2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 20.01.2010, zugestellt am 22.01.2010, angedroht.
Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem 04.02.2010 (Eingang) Einspruch eingelegt.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 26.07.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
Gegen die ihm am 28.07.2010 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2010, eingegangen beim Bundesamt am 10.08.2010, Beschwerde eingelegt.
Mit dem Beschwerdeführer bekannt gemachter Entscheidung vom 11.07.2011 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Bundesamtes ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und keiner Ergänzung bedürftigen Ausführungen des Bundesamtes für Justiz in der angefochtenen Ordnungsgeldfestsetzung sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.07.2011 und auf die fortgeltenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 11.06.2010 (33 T 624/10) verwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.