Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·36 T 526/16·25.04.2017

Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen falschem Abschlussstichtag aufgehoben

ZivilrechtHandelsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen angeblicher Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.01.2014. Das Gericht hebt die Entscheidung auf, weil der genannte Abschlussstichtag für die Gesellschaft objektiv nicht gilt und die Androhung daher rechtswidrig war. Eine Änderung des Geschäftsjahres setzt in der Regel einen Gesellschafterbeschluss und Eintragung voraus. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Reichweite von § 391 Abs. 2 FamFG zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes als begründet stattgegeben; Entscheidung aufgehoben, außergerichtliche Kosten der Staatskasse auferlegt, Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist rechtswidrig, wenn sie auf der Annahme beruht, eine Veröffentlichungspflicht für einen Abschlussstichtag zu erzwingen, der für die betreffende Gesellschaft objektiv nicht besteht.

2

Die Ausschlusswirkung des § 391 Abs. 2 FamFG kann nicht so weit reichen, dass durch Unterlassen eines Einspruchs gegen eine Androhungsverfügung der Einwand ausgeschlossen wird, der genannte Abschlussstichtag sei für die Gesellschaft nicht maßgeblich.

3

Die Änderung des Geschäftsjahrs einer (Unternehmer-)GmbH erfolgt grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss und erfordert die Bekanntmachung bzw. Eintragung im Handelsregister gemäß §§ 5a, 53 GmbHG; aus der bloßen Einreichung eines Jahresabschlusses folgt keine wirksame Geschäfts­jahresänderung.

4

Ist die Androhung eines Ordnungsgeldes rechtswidrig, tritt keine wirksame Nachfrist in Gang und ein spätes Nachreichen der Unterlagen kann die Rechtswidrigkeit der Androhung nicht heilen.

5

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige außergerichtliche Kosten sind nach § 335a Abs. 2 HGB von der Staatskasse zu tragen, wenn die Beschwerde erfolgreich ist.

Relevante Normen
§ 335 HGB§ 335 HGB, § 391 Abs. 2 FamFG§ 391 Abs. 2 FamFG§ 335a Abs. 1 HGB§ 5a, 53 GmbHG§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB

Leitsatz

Zur eingeschränkten Reichweite von § 391 Abs. 2 FAMFG

Tenor

Auf die Beschwerde vom 15.09.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  05.09.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten  aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen zum Abschlussstichtag 31.01.2014 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 09.05.2016, zugestellt am 12.05.2016, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht.

4

Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 05.09.2016 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt.

5

Gegen die ihr am 07.09.2016 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2016 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt.

6

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 31.10.2016 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

7

II.

8

Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 05.09.2016 ist begründet.

9

Die Androhungsverfügung ist rechtswidrig, da fälschlicherweise die Rechnungslegungsunterlagen zum Abschlussstichtag 31.01.2014 zur Veröffentlichung angemahnt worden sind, während tatsächlich mangels anderweitigen Satzungsinhalts der Gesellschaft das Kalenderjahr als Geschäftsjahr galt (01.01.2014 bis 31.12.2014).

10

Der Bundesanzeigerverlag und diesem folgend das Bundesamt für Justiz gingen davon aus, dass das ursprünglich geltende Kalendergeschäftsjahr konkludent durch Einreichung eines Jahresabschlusses für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 am 26.02.2016 dahingehend abgeändert worden sei, dass fortan der 31.01. der maßgebliche Abschlussstichtag des jeweiligen Jahres sein sollte. Dies sei durch eine E-Mail der von der Beschwerdeführerin beauftragten Kanzlei Dipl.-Kaufmann I vom 02.03.2016 bestätigt worden (die nicht aktenkundig ist, auf dessen Inhalt es aber auch nicht ankommt). Dem vermag nicht zugestimmt zu werden.

11

Eine Abänderung des Geschäftsjahres einer Unternehmergesellschaft kann ebenso wie bei einer GmbH in der Regel nur durch Gesellschafterbeschluss erfolgen, der im Handelsregister bekanntzumachen ist gemäß §§ 5a, 53 GmbHG (vgl. zu Ausnahmen OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.1992, 8 W 82/92). Gleichwohl haben anscheinend sowohl der Bundesanzeigerverlag als auch das Bundesamt für Justiz die schlichte Einreichung eines Jahresabschlusses für den verkürzten Zeitraum zum 31.01.2013 sowie eine E-Mail ähnlichen Inhalts zum Anlass genommen, von einer wirksamen Abänderung des Geschäftsjahres auf den neuen Abschlussstichtag 31.01. auszugehen, so dass in der Androhungsverfügung der 31.01.2014 als Abschlussstichtag genannt wurde. Eine diesseitige durchgeführte - und vom Bundesamt für Justiz offenbar unterlassene - Recherche im Handelsregister hat ergeben, dass es hinsichtlich der Beschwerdeführerin keinen  Gesellschafterbeschluss zur Änderung des Geschäftsjahrs gibt. Dies wird auch gestützt durch die Mitteilung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung, dass die Einreichung eines Jahresabschlusses vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 ein technisches Versehen gewesen sei. Tatsächlich dürfte eher ein menschliches als technisches Versehen vorgelegen haben. Dies ändert aber nichts daran, dass objektiv davon auszugehen ist, dass die für die Beschwerdeführerin geltenden Geschäftsjahre (weiterhin) diejenigen vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 waren, womit die Androhungsverfügung objektiv die Erfüllung einer nicht bestehenden Pflicht - Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.01.2014 - anmahnte und damit rechtswidrig war.

12

Soweit das Bundesamt für Justiz die Auffassung vertritt, dass sich die Beschwerdeführerin gemäß § 391 FamFG nicht darauf berufen könne, dass keine Veröffentlichungspflicht zum 31.01.2014 bestehe, ist dem nicht zu folgen. Die Ausschlusswirkung des § 391 Abs. 2 FamFG kann nicht so weit gehen, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der bisher versäumten Offenlegung eines Jahresabschlusses für ein objektiv gar nicht für die betreffende Gesellschaft geltendes Geschäftsjahr bindend wird, soweit kein Einspruch gegen die Androhungsverfügung eingelegt wird. Dies hätte die aberwitzige Folge, dass die Gesellschaft das Ordnungsgeld bei versäumtem Einspruch nur noch verhindern könnte, indem für ein gar nicht geltendes Geschäftsjahr ein Jahresabschluss veröffentlicht wird. Parallel müsste die Gesellschaft aber auch ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, für das tatsächlich geltende Geschäftsjahr den Jahresabschluss einzureichen. Der Bundesanzeigerverlag würde auf solche Einreichungen wohl kaum beides veröffentlichen (wollen). Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dessen Schutz das Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB dient, wäre ein solcher Vorgang sogar eher abträglich. Daher kann nicht Sinn und Zweck der ohnehin nur entsprechenden Anwendung von § 391 Abs. 2 FamFG sein, dass dessen Ausschlusswirkung der Beschwerdeführerin den Einwand im Beschwerdeverfahren verwehrt, dass der in der Androhungsverfügung genannte Abschlussstichtag falsch ist.

13

Mangels wirksamer Androhung des festgesetzten Ordnungsgeldes war die Entscheidung aufzuheben.

14

Es kommt nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung vom 12.10.2016 die Nachfrist nicht gewahrt hat. Die Nachfrist ist mangels rechtmäßiger Androhung nicht in Gang gesetzt worden.

15

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

16

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Reichweite von § 391 Abs. 2 FamFG noch nicht abschließend geklärt ist und damit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines Entscheidung des Rechtsmittelgerichts erforderlich erscheint.

Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

19

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.

20

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

21

1.       die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

22

2.       die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

23

a.   die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

24

b.   soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

25

Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.