§ 335 HGB: Ordnungsgeld aufgehoben – Steuerberaterverschulden nicht zurechenbar
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschaft wandte sich gegen ein Ordnungsgeld von 2.500 € wegen verspäteter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen. Streitig war, ob die Versäumung der Nachfrist auf zurechenbarem Verschulden beruht, nachdem die beauftragte Steuerberaterkanzlei die Übermittlung versehentlich nicht ausgelöst hatte. Das LG Bonn hob die Ordnungsgeldfestsetzung einschließlich Zustellungskosten auf und gewährte Wiedereinsetzung nach § 335 Abs. 5 HGB. Das Verschulden des extern beauftragten Steuerberaters sei der Gesellschaft verfassungskonform nicht zuzurechnen; ein kausales Eigenverschulden der Gesellschaft liege nicht vor.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Ordnungsgeldfestsetzung aufgehoben und Wiedereinsetzung nach § 335 Abs. 5 HGB gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 HGB ist begründet, wenn der Betroffene fehlendes kausales Verschulden an der Versäumung der Nachfrist glaubhaft macht und deshalb Wiedereinsetzung nach § 335 Abs. 5 HGB zu gewähren ist.
Beauftragt eine Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten einen berufsmäßigen Fachberater, darf sie grundsätzlich auf ordnungsgemäße Erledigung vertrauen, muss jedoch organisatorisch sicherstellen, über den Fortgang informiert zu bleiben und rechtzeitig vor Fristablauf nachzufassen.
Nach Zugang einer Ordnungsgeldandrohung gelten gesteigerte Sorgfaltsanforderungen; die Gesellschaft hat sich durch geeignete Wiedervorlage und Nachfrage noch vor Ablauf der Nachfrist zu vergewissern, dass die Offenlegung fristgerecht erfolgt oder erfolgen wird.
Für die Wiedereinsetzung nach § 335 Abs. 5 HGB ist nur ein für die Fristversäumung kausales Verschulden erheblich; ein Sorgfaltsverstoß ist unbeachtlich, wenn er die Fristversäumung im konkreten Ablauf nicht verhindert hätte.
§ 335 Abs. 5 Satz 2 HGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Gesellschaft nur das Verschulden gesetzlicher Vertreter sowie intern in die Organisation eingebundener, mit der Aufgabe betrauter Personen zugerechnet wird, nicht jedoch das Verschulden eines extern beauftragten Steuerberaters.
Leitsatz
Zur Zurechnung des Verschuldens dritter.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 17.08.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 03.08.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten
aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 335 Abs. 5 HGB wegen Versäumnis der Nachfrist seit dem 01.03.2016 gewährt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen 2014 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25.02.2016, zugestellt am 01.03.2016, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht.
Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 03.08.2016 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt.
Gegen die ihr am 05.08.2016 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.08.2016 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt.
Am 05.08.2016 kam die Beschwerdeführerin ihrer Offenlegungsverpflichtung nach.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die sechswöchige Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB hat die Beschwerdeführerin explizit nicht gestellt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 12.09.2016 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 03.08.2016 ist begründet.
Aufgrund der fehlenden Entscheidung des Bundesamts für Justiz über den konkludent mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB und aufgrund der Weigerung des Bundesamts für Justiz trotz Nachfrage der Kammer, die versäumte Entscheidung nachzuholen (Bl. ## d.A.), war inzident im Beschwerdeverfahren über die Frage des Verschuldens zu entscheiden, ohne dass § 335 Abs. 5 S. 9 HGB einschlägig wäre.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass kein für die Versäumnis der Nachfrist kausales Verschulden vorlag.
Die Beschwerdeführerin trifft vorliegend kein eigenes Verschulden aufgrund mangelnder Überwachung des von ihr beauftragten Steuerberaters. Es ist der Gesellschaft unbenommen, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten – hier der Erstellung und Einreichung der Jahresabschlussunterlagen – Dritte hinzuzuziehen. Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist – hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater –, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815). Die Beauftragung eines derartigen Fachberaters nach dem Erhalt einer Androhungsverfügung ist eine Möglichkeit eines den Sorgfaltsanforderungen – also den Anforderungen, die an einen ordentlich handelnden Kaufmann zu stellen sind – entsprechenden Handelns. Jedoch führt die Hinzuziehung eines solchen Dritten nicht dazu, dass die Gesellschaft in jeder Hinsicht von der zu erfüllenden gesetzlichen Pflicht befreit würde. Vielmehr aktualisiert sich damit eine andere Pflicht. Die Gesellschaft hat nunmehr zu überwachen, ob der von ihr beauftragte Dritte die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH NJW 2001, 969; LG Bonn BeckRS 2010, 20251). Sie muss also organisatorische Maßnahmen dafür treffen, dass Sie auch nach der Beauftragung des Dritten über den Fortgang der Pflichterfüllung und etwaige Probleme dabei unterrichtet bleibt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Gesellschaft diese weitere Pflicht verletzt und insoweit sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, ist zwar einerseits zunächst wieder von dem Grundsatz auszugehen, dass die Gesellschaft bei der Beauftragung geeigneter Personen auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf (dazu bereits oben). Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erhalts der Androhungsverfügung bereits die sich aus § 325 Abs. 1 HGB ergebende Offenlegungsfrist hatte verstreichen lassen und nunmehr, da bereits ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet ist und das weitere Handeln in Ansehung des angedrohten Ordnungsgeldes erfolgt, an die Einhaltung der mit der Androhungsverfügung gesetzten Frist gesteigerte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. Wenngleich eine Gesellschaft bei der Hinzuziehung eines Fachberaters grundsätzlich lediglich dafür Sorge tragen muss, dass ihr Unregelmäßigkeiten bei der Pflichterfüllung nicht über einen längeren Zeitraum hinweg verborgen bleiben (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 2602, auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz), lassen es die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nach dem Erhalt der Androhungsverfügung nicht zu, dass sich die Gesellschaft weiterhin ohne Weiteres auf diesen Vertrauensgrundsatz berufen darf. Es entspricht nicht den Anforderungen, die an einen ordentlich handelnden Kaufmann zu stellen sind, die Sache in Ansehung des Ordnungsgeldes und in Anbetracht der kurzen Frist nach § 335 Abs. 3 S .1 HGB mit der Beauftragung eines Dritten als abgeschlossen zu betrachten. Vielmehr obliegt es der Gesellschaft in dieser Situation, sich selbst eine Wiedervorlagefrist zu setzen und sich noch vor dem Ablauf der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist zu versichern, dass diese Frist eingehalten wurde oder wird. Dabei ist die Wiedervorlagefrist so zu wählen, dass die Gesellschaft dann, wenn der beauftragte Berater noch nicht tätig geworden sein sollte, weitere, auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht gerichtete Maßnahmen ergreifen kann. Erst wenn die Pflichterfüllung für die Gesellschaft zuverlässig bestätigt wird, kann sie die Offenlegungspflicht als erledigt betrachten. Die Gesellschaft darf dabei von einer zuverlässigen Bestätigung ausgehen, soweit ihr dies vom beauftragten Berater - auch telefonisch - bestätigt wird und für die Gesellschaft keine Anhaltspunkte vorliegen, an der Zuverlässigkeit des Beraters zu zweifeln - solche Zweifel sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn schon in den Vorjahren die Jahresabschlüsse nicht fristgerecht eingereicht wurden oder der betreffende Steuerberater bereits vor Erhalt der Androhungsverfügung mit der Veröffentlichung beauftragt war, also bereits Fristen versäumt hatte. Bei nicht ersichtlicher Unzuverlässigkeit des Beraters geht die Sorgfaltspflicht der Gesellschaft nicht darüber hinaus, so dass sie nicht etwa erst dann von einer zuverlässigen Bestätigung ausgehen dürfte, wenn ihr Unterlagen vorgelegt werden, die die Einreichung bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bestätigen.
Es ist nach diesen Voraussetzungen von der Beschwerdeführerin zwar nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden, dass sie eine solche grundsätzlich notwendige (telefonische) Nachfrage binnen der Nachfrist beim beauftragten Steuerberater vorgenommen hat. Allerdings kommt es hierauf in der vorliegenden Fallkonstellation nicht an. Denn nur ein für die Fristversäumnis kausales Verschulden ist relevant. Hätte die Beschwerdeführerin eine Nachfrage bei der beauftragten Steuerberaterkanzlei Dr. B u.A. binnen der Nachfrist durchgeführt, wäre ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden, dass die Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeigerverlag erfolgt sei – weil die Steuerberaterkanzlei selber davon ausging, dass die Einreichung ordnungsgemäß bereits am 29.02.2016 erfolgt war, also sogar noch vor der Zustellung der Androhungsverfügung, wie mit dem Schriftsatz vom 25.01.2017 nachvollziehbar erläutert und auch glaubhaft gemacht worden ist (vgl. hierzu ergänzend die folgenden Ausführungen zum Verschulden der Steuerberaterkanzlei). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerberaterkanzlei Dr. B u.A. in der Vergangenheit unzuverlässig gewesen wäre, so dass die Beschwerdeführerin auch auf eine rein telefonische Zusicherung hätte vertrauen dürfen. Erst recht hätte die Beschwerdeführerin auf eine Pflichterfüllung vertrauen dürfen, wenn ihr (zusätzlich) das Datenprotokoll vom 29.02.2016 vorgelegt worden wäre. Mithin ist festzustellen, dass auch die Vornahme der nach dem geltenden Sorgfaltsmaßstab gebotenen Handlung seitens der Beschwerdeführerin die Fristversäumnis nicht verhindert hätte. In der vorliegenden Fallkonstellation geht die Sorgfaltspflicht dabei nicht so weit, dass sie weitergehend auf der Vorlage einer Auftragsbestätigung des Bundesanzeigerverlags hätte bestehen müssen und/oder selber im Internet – mit einem gewissen Zeitversatz – im Register des Bundesanzeigerverlags hätte recherchieren müssen, ob die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt war. Dem steht der Vertrauensgrundsatz entgegen (s.o.). Mithin liegt insgesamt kein Eigenverschulden der Beschwerdeführerin vor.
Es liegt ein Verschulden der beauftragten Steuerberaterkanzlei nach ihrem eigenen Vortrag, wenn auch nicht nach ihrer abweichenden Rechtsauffassung, vor. Indem ihre Mitarbeiterin T versehentlich bei der beabsichtigten Datenübermittlung an den Bundesanzeigerverlag mit dem E-Programm „Kanzlei Rechnungswesen“ nicht auf „Daten senden“ klickte, handelte sie fahrlässig. Zudem hätte der Steuerberaterkanzlei auffallen müssen, dass sie in der Folge keine Auftragsbestätigung des Bundesanzeigerverlags erhielt. Auch – hier gegebene – leichte Fahrlässigkeit reicht im Rahmen von § 335 HGB aus.
Dieses Verschulden der Steuerberaterkanzlei Dr. B u.A. ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht zuzurechnen.
Zunächst ergibt sich eine solche Zurechnung nach jedenfalls weit überwiegender (verfassungskonformer) Rechtsprechung des Landgerichts Bonn schon zur alten Rechtslage nicht unmittelbar aus § 278 BGB oder analog § 153 Abs. 1 Satz 2 AO.
Der Gesetzgeber hat zur neuen Rechtslage in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB für das Wiedereinsetzungsverfahren gemäß § 335 Abs. 5 HGB geregelt, dass das Verschulden eines Vertreters der vertretenen Person zuzurechnen ist, so dass nach dem reinen Wortlaut ein von der betroffenen Gesellschaft beauftragter Steuerberater ein „Vertreter“ i.S.v. § 335 Abs. 5 S. 2 HGB sein könnte. § 335 Abs. 5 Satz 2 HGB ist nach Auffassung der Kammer indes verfassungskonform auszulegen, so dass der Beschwerdeführerin auch nach dieser Norm lediglich das Verschulden gesetzlicher Vertreter bzw. das Verschulden der in die innerbetriebliche Organisation eingebundener und insoweit intern beauftragter Mitarbeiter zuzurechnen ist, nicht aber das Verschulden eines extern beauftragten Dritten wie dasjenige eines Steuerberaters. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt für sämtliche staatliche Maßnahmen mit Strafcharakter der verfassungsrechtliche Grundsatz „nulla poena sine culpa“ (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1966, 2 BvR 506/63). Dem Grundsatz, dass jede Strafe – nicht nur die Strafe für kriminelle Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstige Unrecht – Schuld voraussetze, kommt verfassungsrechtlicher Rang zu. Dies gilt auch für Ordnungsstrafen (vgl. BVerfG, aaO). Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne (eigene) Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Für die Bestrafung ist ein schuldhaftes Verhalten eines zur Vertretung berechtigten Berechtigten Voraussetzung (BVerfG, aaO, Rn. 46 nach „juris“), während die Bestrafung wegen eines Verschuldens eines beauftragten Dritten eine verfassungswidrige Bestrafung ohne eigene Schuld wäre (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 49 nach „juris“). Folglich kann § 335 Abs. 5 S. 2 HGB nur so verfassungskonform ausgelegt werden, dass das Verschulden gesetzlicher Vertreter zuzurechnen ist (was sich ohnehin bereits aus § 31 BGB analog ergeben hätte) und dass darüber hinaus auch das Verschulden der in die innerbetriebliche Organisation eingebundenen und im Hinblick auf die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung intern beauftragten Mitarbeiter (z.B. ein bei der betroffenen Gesellschaft angestellter Bilanzbuchhalter oder Prokurist) der Gesellschaft zuzurechnen ist, nicht aber das Verschulden eines außerhalb der betrieblichen Organisation stehenden Dritten, der mit der Vorbereitung (z.B. Erstellung des Jahresabschlusses) und/oder der Offenlegung beauftragt worden ist. Daher vermag ein Verschulden nur mit einem Eigenverschulden der Beschwerdeführerin (bzw. wiederum der gesetzlich und/oder intern beauftragten Vertreter) bei der Kontrolle der Pflichterfüllung begründet zu werden.
Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht einer Zurechnung des Verschuldens der in die innerbetriebliche Organisation eingebundenen und im Hinblick auf die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung intern beauftragten Mitarbeiter nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht spricht von "einem zur Vertretung berechtigten" und von "für sie verantwortlich handelnden Personen", womit das Bundesverfassungsgericht nach diesseitigem Verständnis nicht nur die gesetzlichen Vertreter, sondern auch intern rechtsgeschäftlich beauftragte Vertreter meint, was auch sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint. Eine juristische Person kann nur durch ihre Mitarbeiter handeln. Das gilt allerdings gleichermaßen für die gesetzlichen Vertreter wie auch für die rechtsgeschäftlichen Vertreter. Es besteht auch kein verfassungsrechtlich schützenswertes Bedürfnis, dass juristischen Personen sich durch die Delegierung der Erstellung des Jahresabschlusses und/oder der Veröffentlichung des Jahresabschlusses "hinter ihren (einfachen) Mitarbeitern verstecken" kann. Damit hat § 335 Abs. 5 S. 2 HGB auch nach der dargestellten verfassungskonformen Auslegung, durch welche die Zurechnung des Verschuldens externer Dritter ausgeschlossen wird, durchaus einen Anwendungsbereich, da damit die Regelung immerhin über § 31 BGB analog hinausgeht und die Zurechnung des Verschuldens der intern Beauftragten normiert.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Überbürdung der Glaubhaftmachungslast für fehlendes Verschulden auf die betroffene Gesellschaft gemäß § 335 Abs. 5 S. 5 HGB entgegen dem sonstigen Grundsatz im strafrechtlichen wie auch im strafrechtsähnlichen Bereich „in dubio pro reo“ verfassungskonform ist und ob § 335 Abs. 5 S. 5 HGB eine auch für das Beschwerdeverfahren oder nur für das isolierte Wiedereinsetzungsverfahren geltende Feststellungslastverteilung hinsichtlich der Frage des Verschuldens regelt, also ob mit der Neuregelung von § 335 Abs. 5 HGB abweichend von der früheren Rechtsprechung und den allgemeinen Feststellungslastregeln nach dem FamFG die Feststellungslast für Verschulden nicht mehr (vollständig) beim Staat liegt, sondern abweichend hiervon eine Glaubhaftmachungslast für fehlendes Verschulden (und nicht nur eine sekundäre Darlegungslast wie nach der alten Rechtslage und Rechtsprechung) bei der betroffenen Gesellschaft liegt.
Aufgrund fehlenden Verschuldens und des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gemäß § 335 Abs. 5 HGB war die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung als rechtswidrig aufzuheben, und der Beschwerdeführerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG). Die dargestellte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters ist bisher ungeklärt und sehr praxisrelevant.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.