Aufhebung von Ordnungsgeld nach § 335 HGB wegen unbestimmter Androhungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz wegen vermeintlicher Nichtoffenlegung nach §§ 325 ff. HGB. Zentrale Frage war, ob die Androhungsverfügung bei bereits erfolgter Einreichung von Unterlagen hinreichend bestimmt war. Das Landgericht hob die Entscheidung auf, da die Androhung nicht konkret darlegte, warum frühere Einreichungen unzureichend seien und welche konkreten Maßnahmen nun zu ergreifen seien. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung wegen unbestimmter Androhungsverfügung in vollem Umfang stattgegeben und Entscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB setzt eine hinreichend bestimmte Androhungsverfügung voraus, die das zu leistende Verhalten konkret bezeichnet.
Hat die Gesellschaft zuvor Unterlagen beim Bundesanzeiger eingereicht, muss die Androhungsverfügung konkret darlegen, inwiefern diese Einreichungen die Veröffentlichungspflicht aus §§ 325, 325a HGB nicht erfüllen und welche weiteren Maßnahmen gefordert werden.
Eine nachfolgende Nichtabhilfeentscheidung, die erst später konkretisiert, weshalb frühere Einreichungen unzureichend waren, heiligt nicht die zuvor mangelhafte Bestimmtheit der Androhungsverfügung.
Sind die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sind sie nach § 335a Abs. 2 S. 6 HGB von der Staatskasse zu tragen.
Leitsatz
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 335 HGB ist aufzuheben infolge mangelnder Bestimmtheit der Androhungsverfügung des Bundesamts für Justiz, falls der Androhungsverfügung eine (oder mehrere) Einreichungen von Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeigerverlag vorausgegangen sind und in der Androhungsverfügung nicht konkret ausgeführt wird, dass und warum diese Einreichung(en) unzureichend war(en), die Veröffentlichungspflicht aus §§ 325, 325a HGB zu erfüllen und welche konkreten Maßnahmen der Gesellschaft nun angemahnt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 17.01.2017 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 05.01.2017 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Gründe
Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 05.01.2017 ist begründet.
Es bedarf keiner Klärung, ob seitens der Beschwerdeführerin ein schuldhafter Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff HGB gegeben ist.
Mangels ausreichender Bestimmtheit ist die hier maßgebliche Androhungsverfügung vom 14.06.2016 rechtswidrig und bietet keine Grundlage für eine Festsetzung des in Rede stehenden Ordnungsgeldes.
Angesichts der am 31.10.2015 vorausgegangenen elektronischen Einreichung von Unterlagen zur Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung beim Bundesanzeigerverlag wäre eine konkrete Bezeichnung des Verhaltens, welches mit der Androhung und Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durchgesetzt werden soll, in der Androhungsverfügung erforderlich gewesen. Die Androhung beschränkte sich indes auf die allgemeine Mitteilung, dass der Offenlegungspflicht bis heute nicht nachgekommen worden sei. Bei der Bezeichnung des noch geschuldeten Verhaltens sind jedoch bereits ergriffene Offenlegungshandlungen zu berücksichtigen und zu thematisieren, damit der Gesellschaft klar wird, was und aus welchem Grund fehlerhaft ist und welche (weiteren bzw. abweichenden) Maßnahmen der Gesellschaft nun angemahnt werden und binnen der sechswöchigen Nachfrist ab Zustellung der Androhungsverfügung zu ergreifen sind.
Dies war hier nicht der Fall. Erst mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.07.2016 wurde vom C konkret erläutert, dass und warum die am 31.10.2015 eingereichten Unterlagen unzureichend waren und was hätte eingereicht werden müssen. Dies vermochte die mangelnde Bestimmtheit der vorausgegangenen Androhungsverfügung indes nicht mehr zu heilen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG). Die dargestellte Rechtsauffassung entspricht soweit ersichtlich der einhelligen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn.