Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlüsse 2008 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Zentral war, ob die Fristen des § 325 HGB bzw. die mit Androhungsverfügung gesetzte Nachfrist eingehalten oder entschuldigt wurden. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab: Die Unterlagen gingen erst nach Fristablauf ein, die Darlegungslast für die Rechtfertigung der Verzögerung lag bei der Beschwerdeführerin, und weder Beraterwechsel noch finanzielle Engpässe entlasteten sie.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einhaltung der Offenlegungsfristen nach § 325 HGB ist maßgeblich der fristgerechte Eingang der vollständigen Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung liegt beim Offenlegungspflichtigen.
Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 1 HGB setzt Verschulden voraus; hierzu trifft den Verpflichteten eine sekundäre Darlegungslast, die Umstände der Fristversäumnis substantiiert vorzubringen.
An die Einhaltung einer mit Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist sind gesteigerte Sorgfaltsanforderungen zu stellen; strukturelle Gründe wie Beraterwechsel können nur dann vom Verschulden entlasten, wenn dargelegt wird, dass trotz gebotener Sorgfalt eine rechtzeitige Erfüllung objektiv unmöglich war.
Das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB kann mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags festgesetzt werden; eine Herabsetzung oder ein Erlass ist nur nach den engen Voraussetzungen des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB (geringfügige Fristüberschreitung) möglich, die in der Rechtsprechung regelmäßig eine Überschreitung von nicht mehr als zwei Wochen voraussetzt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 28.03.2011 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Az.: 35 T 352/11
Beschlossen am: 09.08.2011
Landgericht Bonn
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Leitsätze:
Normen:
Schlagwörter:
Für Recht erkannt:
Die sofortige Beschwerde vom 28.03.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 09.03.2010, zugestellt am 12.03.2010, angedroht.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 17.03.2011 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 19.03.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 29.03.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 08.04.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld zu Recht festgesetzt, denn die Beschwerdeführerin hat die Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2008 weder innerhalb der sich aus § 325 HGB ergebenden gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Maßgeblich für die Frage, ob die genannten Fristen eingehalten wurden, ist die fristgemäße Herbeiführung des Handlungserfolgs, also der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die objektive Beweislast bzw. die Feststellungslast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung liegt entsprechend der allgemeinen Grundsätze bei der Beschwerdeführerin.
Die Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 2008 wurden erst am 09.08.2010 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Die mit der Androhungsverfügung gesetzte Nachfrist von 6 Wochen ist bereits am 23.04.2010 abgelaufen.
Die Beschwerdeführerin hat die Veröffentlichungsfristen schuldhaft versäumt. Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass ein Verschulden hinsichtlich der Nichteinhaltung der maßgeblichen Offenlegungsfristen positiv festgestellt werden kann. Die Gründe, die zu der Überschreitung der Fristen geführt haben, sind jedoch zumindest in aller Regel für außenstehende Dritte nicht erkennbar. Deshalb trifft die Beschwerdeführerin insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens eine sekundäre Darlegungslast. Es obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin, darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Fristen nicht eingehalten wurden.
Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin trotz der vorgetragenen Gründe der Fristüberschreitung ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Kapitalgesellschaften haben sich über die sie treffenden gesetzlichen Pflichten zu informieren und auf diese einzustellen. Vernachlässigen sie diese Pflichten oder versäumen sie zur Erfüllung dieser Pflichten bestehende Fristen, handeln sie grundsätzlich sorgfaltspflichtwidrig. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass insbesondere an die Einhaltung der mit der Androhungsverfügung gesetzten Frist gesteigerte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, nachdem zuvor bereits eine sich aus dem Gesetz ergebende Frist ungenutzt geblieben ist.
Die Einlassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sie ist nicht geeignet, den Verschuldensvorwurf entfallen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hätte den Beraterwechsel derart organisieren müssen, dass gesetzliche Pflichten weiterhin erfüllt werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass allgemein bekannt ist, dass es in der Anfangsphase solcher Beraterwechsel häufig zu Verzögerungen kommt und die Zusammenarbeit noch nicht reibungslos verläuft.
Im Übrigen ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt des Erhalts der Androhungsverfügung der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt war und die Aufstellung so viel Zeit in Anspruch genommen hat, dass die Nachfrist nicht mehr eingehalten werden konnte.
Die Nachfrist von 6 Wochen dient lediglich dazu, eine weitere Chance zum Nachholen der versäumten Handlung, also der Einreichung, einzuräumen, nicht aber dazu, der betroffenen Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch noch versäumte Vorarbeiten nachzuholen. Dies ergibt sich auch unzweideutig aus der gesetzlichen Regelung, wonach dem Verfahren nicht entgegensteht, „dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht... noch nicht erfüllt ist“, § 325 Abs. 1 S. 3 HGB.
Sollte die Einlassung der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, ihr hätten die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Offenlegungspflicht gefehlt, kann dies den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung jedenfalls nicht entkräften. Die Offenlegungspflichten bestehen seit vielen Jahren. Mit Wirkung zum 01.01.2007 wurden lediglich die Art und Weise der Pflichterfüllung sowie das Sanktionssystem novelliert.
Diese Änderungen waren Gegenstand vielzähliger Medienveröffentlichungen. Der
Beschwerdeführerin hätten die Pflicht zur Offenlegung deshalb schon aus den Vorjahren und die Novellierungen jedenfalls aufgrund der Medienberichte bekannt sein müssen. Ihr hätte es deshalb oblegen, sich auf die Erfüllung der Pflicht bezüglich des Geschäftsjahres 2008 einzustellen und rechtzeitig finanzielle Rücklagen für die Pflichterfüllung zu bilden. In Anbetracht der vergleichsweise geringen Kosten, die durch die Aufstellung und die Einreichung eines Jahresabschlusses entstehen, erscheint dies auch nicht unzumutbar.
Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass von einer ordentlich handelnden Kapitalgesellschaft zu erwarten ist, dass sie dann, wenn sie keine finanziellen Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten mehr hat, entweder die Liquidation einleitet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder sie Kapital beschafft. Es entspricht jedenfalls nicht den an die Kapitalgesellschaft zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, einerseits als werbende Gesellschaft am Markt präsent zu bleiben, andererseits aber damit einhergehende Pflichten zu vernachlässigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Schutzzweck der §§ 325 ff. HGB – insbesondere der Gläubigerschutz – gerade dann aktualisiert, wenn sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlich bedrohlichen Lage befindet. Das Ordnungsgeld ist auch durch die Veröffentlichung, die nach Ablauf der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist erfolgt ist, nicht entfallen, denn es hat auch Sanktionscharakter, ahndet also die bereits eingetretene Pflichtverletzung. Diese Auslegung des § 335 HGB hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen gebilligt (Beschluss vom 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08 = NZG 2009, 874). Nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist war das Ordnungsgeld daher unabhängig davon festzusetzen, ob die Offenlegung vor der Festsetzung noch nachgeholt worden ist.
Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Abs. 1 HGB mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 25.000,00 Euro. Hier hat sich das Bundesamt darauf beschränkt, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag von 2.500,00 Euro festzusetzen. Eine weitere Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist - abgesehen von dem Fall des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB - ebenso wie ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden – was hier deshalb dahinstehen kann – als gering bewertet (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).
Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB (geringfügige Fristüberschreitung) liegen nicht vor. Das Landgericht sieht in ständiger Rechtsprechung nur eine Fristüberschreitung von maximal zwei Wochen als geringfügig an.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.