Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·35 T 205/14·29.09.2014

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Nur Nr. 3500 VV RVG ansetzbar

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und beanstandete die Gebührenberechnung. Streitpunkt war, ob der Unterabschnitt des VV RVG (Vorbem. 3.2.1 Ziff.2b) und die Nr.3200 VV anwendbar sind. Das Landgericht verneint dies und setzt ausschließlich eine Gebühr nach Nr.3500 VV RVG an. Die Erinnerung wird nicht abgeholfen.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wird nicht abgeholfen; nur eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG angesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorbemerkung 3.2.1 Ziff. 2 b VV RVG ist nur auf Verfahren gegen Endentscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar.

2

Ist die zugrundeliegende Entscheidung keine Endentscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, finden die speziellen Regelungen des Abschnitts 2 VV RVG keine Anwendung.

3

In Kostenfestsetzungsverfahren ist, soweit die Voraussetzungen des Abschnitts 2 VV RVG nicht vorliegen, regelmäßig nur eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anzusetzen.

4

Eine nachträgliche Änderung der Vorbemerkung (z. B. durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) verändert nicht die eingeschränkte Anwendbarkeit des Unterabschnitts, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ Nr. 3500 VV RVG§ Nr. 3200 VV RVG

Tenor

wird der Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 04.09.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.08.2014 nicht abgeholfen.

Die Sache wird der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

In diesem Beschwerdeverfahren kann nur eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG berücksichtigt werden. Dies hat sich auch durch die Änderung der Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 2 b) durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert.

3

Die Vorbemerkung 3.2.1. Ziffer 2 b) bestimmt eindeutig, dass dieser Unterabschnitt nur anzuwenden ist auf Verfahren gegen die Endentscheidung in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

4

Bei der Entscheidung des Bundesamts der Justiz handelt es sich aber nicht um eine Endentscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern um eine Entscheidung in einem Justizverwaltungsverfahren. Insoweit handelt es sich damit lediglich hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens um ein nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltetes Verfahren, s. Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.2012, AZ: 2 Wx 250/11.

5

Demnach liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Abschnitts 2 des Vergütungsverzeichnisses und des Ansatzes einer Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG nicht vor.