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Landgericht Bonn·35 T 1255/11·20.03.2012

Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung wegen unwirksamer Androhung des Bestätigungsvermerks

ZivilrechtHandelsrechtBilanzrecht/OffenlegungspflichtenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen angeblich verspäteter Einreichung des Bestätigungsvermerks. Zentral war, ob die ursprüngliche Androhungsverfügung die Einreichung des Vermerks zum Zeitpunkt der Androhung überhaupt erfassen konnte. Das Landgericht Bonn hob die Ordnungsgeldentscheidung auf, da die Pflicht zur Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks erst mit dessen Vorliegen entstand und somit nicht wirksam bedroht worden war. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung als begründet; Androhungsverfügung hinsichtlich des Bestätigungsvermerks unwirksam und Entscheidung aufgehoben; Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Androhungsverfügung für ein Ordnungsgeld ist unwirksam, soweit sie eine Pflicht betrifft, die zum Zeitpunkt der Androhung noch nicht bestand.

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Eine Androhungsverfügung kann nur Grundlage einer Ordnungsgeldfestsetzung sein für solche, deren Erfüllung innerhalb der gesetzten Nachfrist bereits bestanden und hinreichend bestimmt angemahnt war.

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Publikations- und Einreichungspflichten nach § 325 HGB beginnen erst mit dem Vorliegen des Bestätigungsvermerks; ein schuldhaftes Versäumnis kann nur bejaht werden, wenn die Pflicht bereits bestand.

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Nach Entstehen einer zuvor nicht bestehenden Veröffentlichungspflicht wäre zur Sanktionierung eine erneute, konkretisierende Androhungsverfügung erforderlich, die die nachzuholende Pflicht bezeichnet.

Relevante Normen
§ 335 HGB, § 325 HGB§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 1 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 4 HGB§ 325 Abs. 1 Satz 5 HGB§ 325 HGB i.V.m. § 325a HGB

Leitsatz

Die Androhung ist bezüglich der Pflicht zur Einreichung des Bestätigungsvermerks unwirksam, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Androhungsverfügung noch nicht vorlag.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 25.10.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2009 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom ##.02.2011, zugestellt am ##.03.2011, angedroht.

4

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25.10.2011 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

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Gegen die ihr am ##.10.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am ##.11.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom ##.11.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Die vorliegende Androhungsverfügung vom ##.02.2011 stellt keine wirksame Grundlage für die vom Bundesamt für Justiz vorgenommene Ordnungsgeldfestsetzung vom 25.10.2011 dar; das Ordnungsgeld wurde nicht wirksam in Bezug auf das Verhalten angedroht, für welches das Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Unterlassung der unverzüglichen Nachreichung des Bestätigungsvermerks).

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Die Androhungsverfügung bezog sich nicht auf das nunmehr mit der Festsetzung geahndete Verhalten bzw. Versäumnis der Beschwerdeführerin, bzw. die Androhungsverfügung war bereits "verbraucht", weil der Bestätigungsvermerk nicht bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Androhungsverfügung vorlag, sondern erst nach Ablauf der Nachfrist erstellt wurde, wobei offen bleiben kann, ob es insoweit gemäß § 325 Abs. 1 S. 5 HGB auf den Zeitpunkt der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch den Prüfer oder auf den Zeitpunkt des Erhalts des Bestätigungsvermerks durch die Gesellschaft ankommt.

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Die Androhungsverfügung kann nur Grundlage einer Ordnungsgeldfestsetzung hinsichtlich solcher Verhaltensweisen sein, deren Erfüllung mit der Androhungsverfügung hinreichend bestimmt genug angemahnt worden ist und die binnen der Nachfrist zu erfüllen waren, also hinsichtlich Pflichtverletzungen vom Anfang bis Ende der Nachfrist. Ansonsten kann schon nicht im Ansatz von einem schuldhaften Versäumnis der Nachfrist gesprochen werden, auf welches es nach ständiger Rechtsprechung des LG Bonn allein ankommt. Mit anderen Worten: Was zu Anfang und binnen der Nachfrist schon nicht veröffentlicht werden musste, kann insoweit schon gar nicht schuldhaft versäumt worden sein. So liegt der Fall hier. Nach § 325 Abs. 1 S. 5 HGB ist der Vermerk erst zu veröffentlichen, wenn dieser vorliegt. Die Veröffentlichungspflicht hinsichtlich des Bestätigungsvermerks begann also gemäß § 325 HGB erst mit dem Zeitpunkt des Vorliegens des Bestätigungsvermerks. Dies war vorliegend frühestens am ##.05.2011 der Fall (Datum des Vermerks), also als die Nachfrist bereits abgelaufen war, die vom ##.03.2011 bis zum ##.04.2011 lief. Naturgemäß kann die Androhungsverfügung dann auch nicht die Ein- bzw. Nachreichung des Bestätigungsvermerks angemahnt haben, da dieser zum Zeitpunkt der Erstellung des Bestätigungsvermerks noch gar nicht einzureichen war gemäß § 325 Abs. 1 S. 5 HGB – weil dieser schlicht noch nicht erstellt war. Eine wirksame Androhung kann nur hinsichtlich bereits bestehender, aktueller Veröffentlichungspflichten vorliegen und nicht hinsichtlich erst zukünftig eintretender Veröffentlichungspflichten wie der Einreichung des Bestätigungsvermerks, wenn dieser vorliegt, zumal sich diese zukünftige Pflicht vorliegend nicht einmal binnen der Nachfrist aktualisierte.

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Soweit das Bundesamt der Justiz der Ansicht sein sollte, dass die Androhungsverfügung eine zeitliche "Fernwirkung" sogar jenseits des Endes der Nachfrist habe, wonach die Androhungsverfügung auch noch Grundlage einer Ordnungsgeldfestsetzung sein könnte, wenn der nach Ablauf der mit dieser Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist erstellte Bestätigungsvermerk sodann nicht unverzüglich eingereicht wurde, besteht hierfür keine rechtliche Grundlage. Damit verkennt das Bundesamt für Justiz die Reichweite der Androhungsverfügung. Die Reichweite der Androhungsverfügung erschöpft sich darin, potentielle Grundlage einer Ordnungsgeldentscheidung hinsichtlich zum Zeitpunkt der Androhung bereits verletzter Offenlegungspflichten zu sein – nicht aber auch hinsichtlich erst während oder gar nach der Nachfrist entstehender und (erst dann) verletzter Offenlegungspflichten, s.o.

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Das Bundesamt für Justiz wäre gehalten gewesen, nach Erstellung des Bestätigungsvermerks, also nach Beginn der Nachreichungspflicht, der Beschwerdeführerin durch eine neue Androhungsverfügung vor Augen zu führen, dass die Einreichung des Bestätigungsvermerks nachzuholen war. Allein eine solche Androhungsverfügung hätte Grundlage der hier in Rede stehenden Ordnungsgeldfestsetzung sein können.

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Es kann offen bleiben, ob die Androhungsverfügung zudem unbestimmt wäre, sofern das Verständnis des Bundesamts für Justiz von der Reichweite der Androhungsverfügung zuträfe.

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Das LG Bonn sieht zwar zur hinreichenden Bestimmtheit in ständiger Rechtsprechung in der Regel als ausreichend an, dass die Androhungsverfügung das maßgebliche Geschäftsjahr bezeichnet und die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen unter Bezugnahme auf § 325 HGB bzw. § 325a HGB verlangt, da sich der Inhalt der Veröffentlichungspflicht mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Gesetz ergibt. Anders sind jedoch die Fälle zu beurteilen, in denen bei Erstellung der Androhungsverfügung nur noch einzelne Teile der benötigten Rechnungslegungsunterlagen fehlen wie etwa, wenn nur noch der Anhang fehlt. In diesen Fällen sind in der Androhungsverfügung zur Wahrung der Bestimmtheit diese (nach Ansicht des Bundesamts für Justiz) noch fehlenden Unterlagen konkret zu bezeichnen, damit der Empfänger das von ihm verlangte Verhalten hinreichend konkret erkennen kann. Ebenso sind die Fälle zu beurteilen, in denen nur noch der Bestätigungsvermerk bei Erstellung der Androhungsverfügung fehlt – dann ist dies in der Androhungsverfügung konkret so zu bezeichnen und anzumahnen. Es kann also offen bleiben, ob zur Wahrung der Bestimmtheit die Einreichung des Bestätigungsvermerks in der Androhungsverfügung auch konkret zu bezeichnen ist, wenn sämtliche anderen Unterlagen auch noch fehlen bei Erstellung der Androhungsverfügung und das Bundesamt für Justiz davon ausgeht, dass der Bestätigungsvermerk bereits vorliegt – oder dieser noch gar nicht erstellt worden ist bzw. der Gesellschaft noch nicht vorliegt.

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Jedenfalls entfaltet die Androhungsverfügung vorliegend unabhängig davon keine Wirkung in Bezug auf die Pflicht zur Nachreichung des Bestätigungsvermerks, s.o.

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Die Kostenentscheidung folgt aus 335 Abs. 5 S. 7 HGB.

18

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.