Berufung gegen Verurteilung wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung und versuchter gefährlicher KV verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung sowie versuchter gefährlicher Körperverletzung ein. Streitpunkt war insbesondere die Glaubhaftigkeit der belastenden Zeugenaussagen und der Vorsatz beim Flaschenwurf in einer Spielothek. Das Landgericht hielt die Einlassung des Angeklagten für eine Schutzbehauptung und stützte sich auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugin und eines Sicherheitsmitarbeiters. Die Berufung blieb ohne Erfolg; die Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung bleibt erfolglos, wenn die getroffenen Feststellungen auf einer in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und durch weitere Beweismittel bestätigten Zeugenaussage beruhen und die gegenteilige Einlassung als Schutzbehauptung widerlegt ist.
Wer nach ausdrücklichem Hausverbot in den geschützten Bereich zurückkehrt bzw. trotz Aufforderung nicht geht, verwirklicht den Hausfriedensbruch; gleichzeitig geäußerte ehrverletzende Beschimpfungen können mit dem Hausfriedensbruch tateinheitlich zusammentreffen.
Das gezielte Werfen einer Glasflasche mit erheblicher Wucht in Richtung einer Person kann den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllen, wenn der Täter eine Verletzung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Eine Bierflasche kann als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB einzustufen sein, wenn sie nach Art ihrer konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Bei der Strafzumessung kann das Steckenbleiben im Versuchsstadium bei der Annahme eines minderschweren Falles berücksichtigt werden; eine zusätzliche Strafrahmenmilderung ist nicht geboten, wenn derselbe Umstand bereits die Einordnung als minderschwer trägt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 74 Ds 479/03
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden diesem auferlegt.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus dem rechtskräftigen Verfahren 74 Cs 207/03 AG Bonn wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, deren Voltstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (§§ 23, 185, 224 , 22, 52 und 53 StGB)
Die dagegen form- und fristgerecht und auch im übrigen in zulässiger Weise eingelegte Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg.
Aufgrund der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
a)
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
Im Jahre 19## kam der Angeklagte nach Deutschland, weil er sich nach seinen Angaben im Y nicht mehr sicher fühlte. Derzeit hat er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 51 des Ausländergesetzes, die bis 2006 begrenzt ist. In Deutschland hat der Angeklagte Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Zuletzt will er bis Ende 2002 gearbeitet haben. Derzeit erhält er nach seinen Angaben Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 380 Euro. Seine Wohnung in der M in Z hat er verloren. Er lebt nunmehr in der M-Straße bei einem Bekannten und ist auf der Suche nach einer eigenen Wohnung. In Deutschland ist der Angeklagte keine neue Partnerschaft eingegangen und hat auch keine Kinder.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten:
- Am ##. ##.19## verurteilte ihn das Amtsgericht Z (Az. ## Ds ###/##) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom ##. ##. 2002 erlassen. Hier lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am Nachmittag des #. September 19## hielten sich beide Angeklagte auf der Q-Straße in Z auf.
Nach ihren Angaben kam es nach einem vorangegangenen kurzen Kontakt mit einem Afghanen im Hauptbahnhof zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit drei Afghanen und einem Afrikaner, in der sie die unterlegenen waren. Durch das Eingreifen der Polizei konnte diese Auseinandersetzung beendet werden. Den beiden Angeklagten wurde ein Platzverweis erteilt.
Gegen 23.30 Uhr suchten die Angeklagten wiederum den Hauptbahnhof in Z auf und gingen zu den Gleisen der U-Bahn. Nach ihrer unwiderlegten Einlassung trafen sie dort unerwartet wiederum die 3 Afghanen. Während zwei Afghanen fortgingen, griff der 3. Afghane erneut den Angeklagten T an. Dieser wehrte sich. Der Angeklagte L2 ging dazwischen und drücke sowohl den Afghanen als auch seinen Freund T auseinander. Beide Angeklagten gingen sodann in Richtung der Mitte des Bahnsteiges. Dort kam es wiederum zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Angeklagten gingen beide auf den Afghanen W los und schlugen und traten ihn, so dass schließlich jener auf die Gleise neben dem Bahnsteig gelangte. Während alle drei Beteiligten aufeinander einschrien, versuchte W zurück auf den Bahnsteig zu gelangen. Dies wurde jedoch durch die beiden Angeklagten verhindert. Er kurz bevor die Bahn eintraf, konnte W den Steig erklimmen. Die Angeklagten entfernten sich sodann in Richtung Ausgang F-Straße. W begab sich zu der Polizeidienststelle Y. Er war im Gesicht verletzt. Seine Nase blutete, die Lippe war aufgeplatzt und er hatte etliche Prellungen am Oberkörper. Die Polizeibeamten suchten nochmals den Tatort auf. Dort stellten sich schließlich A und X, die noch am selben Abend das Geschehen aufschrieb, als Zeugen zur Verfügung."
Der Angeklagte hat die Straftat bestritten, ist jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts Z durch die Aussage der vernommenen Zeugen überführt worden.
- Am ##. ##. 20## verurteilte ihn das Amtsgericht Z (Az. ## Cs ### /##) wegen Beleidigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 14 Euro. Nachdem dem Angeklagten Ratenzahlung bewilligt worden ist, hat die Angeklagte rund die Hälfte der Geldstrafe bezahlt.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„In der Spielhalle S ## bezeichnete er die Zeugin L u.a. als „Arschloch“, „Schlampe“ und „Nutte". Sodann warf er von außen einen aus der Spielhalle mitgenommenen gläsernen Aschenbecher gegen das Fenster, sodass die Verglasung zerbrach. Beide Taten wurden mit je 20 Tagessätzen a 14 Euro geahndet. Daraus wurde eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 14 Euro gebildet."
- Am ##. ##. 20## verurteilte ihn das Amtsgericht Z (Az. ## Cs ###/##) wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro.
Dem Angeklagten wurde zum Vorwurf gemacht, dass er am ##.##. 20## gegen 23.10 Uhr in Z dem Zeugen N angekündigt habe, ihn abzustechen. Dabei hielt er ihm ein Teppichmesser entgegen. Eine ihm am Tattage um 0.03 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1.15 %o.
b)
Am Abend des ##. Februar 20## suchte der Angeklagte – wie schon häufiger zuvor - die Spielothek „B" auf der C # in Z auf, wo er an einem Spielautomaten sein Glück versuchte. Er setzte rund 30 Euro ein, die er verlor. Darüber war er sehr verärgert und schlug deswegen mit der Hand gegen die Automaten. Daraufhin forderte ihn die Zeugin D, die dort als Aufsicht eingesetzt war, auf, sich ruhig zu verhalten und nicht weiter auf die Geräte einzuschlagen. Andernfalls müsse er die Spielothek verlassen. Dies veranlasste den Angeklagten, gegenüber der Zeugin ausfällig zu werden. Er beschimpfte sie mit den Worten: „Alte Hure !" „Du Fotze !.“ „Schlampe !“. Daraufhin forderte die Zeugin ihn auf, nun die Spielothek zu verlassen und erteilte ihm ausdrücklich Hausverbot, wobei sie auch mit dem Herbeirufen der Polizei drohte. Der Angeklagte kam dieser Weisung jedoch nicht nach, sondern blieb weiter in der Spielothek. Er erklärte, ein Hausverbot sei nicht gerechtfertigt und beschimpfte die Zeugin weiter mit ähnlichen Schimpfworten wie bereits oben angegeben. Es kam zu einer Diskussion, die etwa 10 bis 15 Minuten dauerte. Sodann griff die Zeugin zum Telefonhörer und erklärte, sie rufe nunmehr die Polizei. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, schließlich die Spielothek zu verlassen.
Er ging in die der Spielothek gegenüberliegende Pizzeria. Dort trank er ein bis zwei Flaschen Bier. Nach einer heute nicht mehr genau feststellbaren Zeitspanne kehrte er zur Spielothek zurück, wobei er eine noch nicht ganz geleerte Bierflasche in der Hand hielt. Er öffnete die Türe zur Spielothek. Diese führt in einen etwa 3 m breiten und 7 m langen Flur, an dessen Ende sich eine Aufsichtskabine befindet, die im unteren Bereich in Höhe bis zu rund 1 m durch eine leichte Holzwand abgetrennt ist. Darüber befindet sich eine Glasscheibe mit normalem Fensterglas. Hinter dieser Glasscheibe stand die Zeugin D am Kaffeeautomaten. Als der Angeklagte die Tür zur Spielothek geöffnet und einen Schritt in den Flur getan hatte, rief er der Zeugin sinngemäß zu: „Jetzt kriegst Du, was Du verdienst". Dabei schleuderte er die noch nicht ganz geleerte Bierflasche mit großer Wucht in Richtung auf die Zeugin D. Die Flasche traf jedoch nicht die Zeugin, sondern zerschellte etwa 10 cm unter dem Ansatz der Scheibe an der Holzwand, und zwar an der Stelle, hinter der sich die Zeugin D befand. Dann verließ der Angeklagte schnell die Spielothek und verschwand in Richtung Zer Hauptbahnhof. Dabei wurde er vom Zeugen K verfolgt, der ihn jedoch schließlich aus den Augen verlor.
Die Zeugin D hat noch am Tattage wegen aller in Betracht kommenden Delikte Strafantrag gestellt.
II.
Der Angeklagte hat bestritten, sich strafbar gemacht zu haben. Er hat sich dahin eingelassen, er habe die Zeugin D nicht beschimpft. Sie habe ihm auch kein Hausverbot erteilt. Vielmehr habe er sie gebeten, ihm doch Hausverbot zu erteilen, damit er nicht sein ganzes Geld verspiele. Nachdem er ein bis zwei Bier in der Pizzeria getrunken habe, sei er zwar zur Spielothek zurückgegangen und habe eine Bierflasche in die Spielothek hineingeworfen. Damit habe er die Zeugin D provozieren wollen, damit sie ihm endlich ein Hausverbot erteile und er nicht so viel Geld in der Spielothek verliere.
Diese Einlassung wertet die Kammer als Schutzbehauptung, die durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen D und K widerlegt sind.
Die Zeugin D hat nachvollziehbar, im Einklang mit früheren Aussagen und ohne überschießende Belastungstendenz bekundet, der Angeklagte sei verärgert gewesen, als er an den Spielautomaten verloren habe. Daraufhin habe er mit der Hand heftig auf die Spielautomaten geschlagen, was sie dann gerügt habe. Dies wiederum habe den Angeklagten veranlasst, sie massiv mit Schimpfworten wie „Schlampe“, „Nutte“, „Du Fotze" und „Hure" beschimpft. Er habe auch erklärt, wenn sie rauskomme, dann werde er sie am Arsch ficken. Daraufhin habe sie den Angeklagten aufgefordert, die Spielothek zu verlassen und ihm Hausverbot erteilt. Das habe er jedoch nicht befolgt. Vielmehr habe er in gebrochenem Deutsch eine Diskussion über das Hausverbot angefangen und sie weiterhin mit Schimpfworten belegt. Da der Angeklagte das Lokal nicht verlassen habe, habe sie nach etwa 10 bis 15 Minuten zum Hörer gegriffen, um die Polizei zu rufen. Daraufhin sei der Angeklagte schließlich verschwunden. Sie habe gesehen, dass er in die gegenüberliegende Pizzeria gegangen sei, wo er Bier getrunken habe. Nach einiger Zeit sei er mit einer noch nicht ganz leeren Bierflasche zur Spielothek zurückgekehrt, habe die Tür zur Spielothek geöffnet und die Bierflasche mit voller Wucht auf sie geworfen, wobei die Bierflasche eine Entfernung von etwa 6 bis 7 m habe überwinden müssen. Glücklicherweise sei sie dann nicht etwa in dem Bereich niedergegangen, in dem sich die Glasscheibe befinde, sondern kurz darunter im Bereich der Holzwand. Dabei habe sie - die Zeugin - sich sehr erschrocken. Die Flasche sei in viele Stücke zersprungen, habe aber keinen erheblichen Sachschaden oder gar Personenschaden angerichtet.
Diese glaubhafte Aussage wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen K. Dieser versieht den Sicherungsdienst in Spielhallen. In der Zeit von Januar bis Karneval 20## war er fast jeden Abend in der Zer Spielhalle „B", weil sich die Spielhallenaufsicht infolge sich häufiger Bedrohungen nicht mehr sicher fühlte und die Arbeitsstelle kündigen wollte. Der Zeuge hielt sich nach eigenen Aussagen während der oben angegebenen Vorfälle im Hintergrund, um der Zeugin D zunächst Gelegenheit zu geben, mit dem Angeklagten selbst fertig zu werden. Im Notfall hätte er eingegriffen. Er hat die Aussagen der Zeugin in vollem Umfange bestätigt, wenn er sich jedoch auch an den genauen Wortlaut der Beschimpfungen nicht mehr erinnern konnte.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Vorfall am ##.##.20## so zugetragen hat, wie es oben wiedergegeben worden ist. Die Kammer hat ebenso wie das Amtsgericht auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Bierflasche zielgerichtet auf die Zeugin D geworfen und die Verletzung der Zeugin D in Kauf genommen hat. Diesen Eindruck hatten sowohl die Zeugin D als auch der Zeuge K. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte die Bierflasche mit so großer Wucht über eine Entfernung von 6 bis 7 m geworfen hat, dass sie nicht auf den Fußboden, sondern kurz unterhalb des Ansatzes des Glases an der Stelle an der Holzwand zerschellte, an der sich die Zeugin D - für den Angeklagten erkennbar befand. Dabei ist auch davon auszugehen, dass es nur dem Zufall überlassen war, ob der mit voller Wucht geführte Wurf die Holzwand oder die Glasscheibe traf und ob die Glasscheibe der Bierflasche standhalten konnte. Der an die Zeugin gerichtete Ausruf: „Jetzt kriegst Du das, was Du verdienst“ belegt, dass der Angeklagte durchaus eine Verletzung der Zeugin D in Kauf genommen hat.
III.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch gemäß §§ 185, 123 2. AIt. , 52 StGB schuldig gemacht und ist deswegen zu bestrafen. Die erforderlichen Strafanträge sind gestellt worden.
In Tatmehrheit dazu hat er eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224, 22 f StGB begangen, indem er die Bierflasche zielgerichtet mit voller Wucht in Richtung auf die Zeugin D geworfen und dabei ihre Verletzung in Kauf genommen hat. Zur Vollendung der Tat ist es glücklicherweise nicht gekommen. Die noch nicht geleerte Bierflasche ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 7 Ziff. 2 StGB.
IV.
Bei der Strafzumessung hatte die Kammer vom Strafrahmen des § 185 StGB auszugehen, die Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung bestimmt der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB im Regelfall ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minderschweren Fällen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich der ersten Tat hat die Kammer dem Angeklagten zugutegehalten, dass er über den Verlust des Geldes verärgert. war. Andererseits ist dies jedoch kein Grund, die -Aufsicht in der Spielothek zu beleidigen und ihren Anweisungen, das Lokal zu verlassen nicht zu folgen. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte auch noch nicht alkoholisiert. Dies hat er selbst angegeben. Auch die Zeugen hatten keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten. Bei der Strafzumessung fällt weiter die Vorstrafenbelastung des Angeklagten ins Gewicht, der bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, die allerdings zur Tatzeit bereits erlassen war. Es erschien daher eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 10 Euro als tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzung ist die Kammer vom Strafrahmen für einen minderschweren Fall ausgegangen, wobei berücksichtigt wurde, dass die Tat nicht vollendet wurde. Eine darüber hinausgehende Reduzierung gemäß §§ 22 f, 49 Abs. 1 StGB erschien nicht angezeigt, da dieser Umstand bereits für die Bewertung als minderschwerer Fall herangezogen wurde. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen, die zugleich für die Bestimmung der Strafe innerhalb dieses minderen Strafrahmens maßgeblich waren:
Zugunsten des Angeklagten wurde bei der Strafrahmenbestimmung zunächst berücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Zudem mag die Verärgerung des Angeklagten über den Verlust des Geldes fortbestanden haben. Schließlich war der Angeklagte zur Tatzeit auch alkoholisiert, wobei die Grenze zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB bei weitem nicht erreicht wurde.
Zu Lasten des Angeklagten fiel die oben angegebene – einschlägige - - Vorstrafe ins Gewicht. Zwar war die sechsmonatige Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Dennoch hat es die Verurteilung nicht vermocht, den Angeklagten von der oben angegebenen gefährlichen Körperverletzung abzuhalten. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnte vorliegend keine Geldstrafe mehr verhängt werden. Vielmehr erschien die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen.
Aus diesen beiden Strafen und aus den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom ##. ##. 20##, der einen vergleichbaren Vorfall betrifft, der sich nur 6 Tage später ereignet hat, hatte die Kammer - nach Auflösung der im Strafbefehl gebildeten Gesamtgeldstrafe - gemäß §§ 53 ff. StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dieses erfolgte durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafen und Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe. Dabei mussten die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten noch einmal zusammenfassend gewürdigt werden. Mit dem Amtsgericht ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die maßvolle Erhöhung der sechsmonatigen Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen werden muss.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte noch einmal gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Wenn der Angeklagte auch bereits zu einer Bewährungsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, so konnte doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Die Kammer hat nunmehr die Hoffnung, dass auch im vorliegenden Fall bereits die Verurteilung ausreicht, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.