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Landgericht Bonn·34 T 64/16·30.03.2016

Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung (§335a HGB) zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung vom 19.01.2016 wurde vom Landgericht Bonn zurückgewiesen. Das Gericht hält die Beschwerde gemäß § 335a Abs. 1 HGB für zulässig, sieht sie jedoch als unbegründet an; ebenso wurde der Nichtabhilfeentscheidung stattgegeben. Eine separate Kostenentscheidung erfolgte nicht; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB ist statthaft; sie ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung sowie die Nichtabhilfeentscheidung rechtlich zutreffend sind.

2

Eine Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren nach § 335a HGB kann unterbleiben; das Gericht hat insoweit nach § 335a Abs. 2 Satz 6 HGB keinen Anlass zu einer Kostenfestsetzung.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen nach § 335a HGB setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert (§ 335a Abs. 3 i.V.m. § 70 FamFG).

4

Die Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten, entscheidungserheblichen Fehler oder entgegenstehende Umstände darlegt, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 335a Abs. 1 HGB§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB§ 335a Abs. 3 Satz 1 HGB§ 335a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG

Tenor

Die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom  19.01.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung unbegründet.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB).

4

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).