Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung (§335a HGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung vom 19.01.2016 wurde vom Landgericht Bonn zurückgewiesen. Das Gericht hält die Beschwerde gemäß § 335a Abs. 1 HGB für zulässig, sieht sie jedoch als unbegründet an; ebenso wurde der Nichtabhilfeentscheidung stattgegeben. Eine separate Kostenentscheidung erfolgte nicht; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB ist statthaft; sie ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung sowie die Nichtabhilfeentscheidung rechtlich zutreffend sind.
Eine Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren nach § 335a HGB kann unterbleiben; das Gericht hat insoweit nach § 335a Abs. 2 Satz 6 HGB keinen Anlass zu einer Kostenfestsetzung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen nach § 335a HGB setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert (§ 335a Abs. 3 i.V.m. § 70 FamFG).
Die Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten, entscheidungserheblichen Fehler oder entgegenstehende Umstände darlegt, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen.
Tenor
Die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.01.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung unbegründet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB).
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).