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Landgericht Bonn·33 T 633/14·11.03.2015

Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung – 1.000 € bestätigt

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Entscheidend war, ob die Privilegierung für Kleinstkapitalgesellschaften greift. Das Landgericht bestätigt die Festsetzung in Höhe von 1.000 € nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HGB, weil keine Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB erfolgte. Ein weitergehender Erlass ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung wegen verspäteter Offenlegung als unbegründet abgewiesen; Ordnungsgeld 1.000 € bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herabsetzung des Ordnungsgeldes richtet sich nach § 335 Abs. 4 HGB; für kleine Kapitalgesellschaften ist demnach ein Betrag von 1.000 € vorgesehen.

2

Die Privilegierung der Kleinstkapitalgesellschaft nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB setzt die Hinterlegung des Jahresabschlusses gemäß § 326 Abs. 2 HGB voraus.

3

Eine bloße Offenlegung durch Veröffentlichung beim Betreiber des Bundesanzeigers ersetzt die gesetzlich vorgesehene Hinterlegung nicht und begründet nicht die Anwendung der niedrigeren Ordnungsgeldstufe.

4

Ein Erlass oder eine weitergehende Herabsetzung des Ordnungsgeldes aus Kulanz oder wegen der Finanzlage der Gesellschaft ist ausgeschlossen, sofern das Gesetz kein Ermessen einräumt.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 5 HGB§ 335a Abs. 1 HGB§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HGB§ 267 Abs. 1 HGB§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB§ 326 Abs. 2 HGB

Tenor

Die Beschwerde vom 24.09.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom  18.09.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 € wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

4

Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19.03.2014, zugestellt am 21.03.2014, eine sechswöchige Nachfrist gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht.

5

Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.04.2014 Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 18.09.2014, unter Verwerfung des Einspruchs, das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt.

6

Gegen die ihr am 22.09.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.09.2014 am 24.09.2014 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt.

7

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Bezug auf die  sechswöchige Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht gestellt.

8

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 27.10.2014 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen das Ordnungsgeld vom 18.09.2014 ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 27.10.2014 Bezug genommen, denen die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegengetreten ist.

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Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie folgt aus § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HGB, wonach das Ordnungsgeld auf einen Betrag von 1.000 € herabzusetzen ist, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB handelt.

12

Das Ordnungsgeld war vom Bundesamt für Justiz insbesondere nicht nach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB auf 500,00 € herabzusetzen. Zwar soll es sich bei der Beschwerdeführerin nach deren eigener Einschätzung in den „Allgemeinen Angaben zum Unternehmen“ laut Unterrichtung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers um eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 267a HGB handeln. Allerdings hat die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Recht nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht, den angemahnten Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu hinterlegen, sondern hat – was weiterhin zulässig ist - die bislang übliche Offenlegung (Bekanntmachung der Daten als jederzeit abrufbare Information im Internet durch den Betreiber des Bundesanzeigers) gewählt. Die Privilegierung der Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB knüpft aber ausdrücklich an die Hinterlegung gemäß § 326 Abs. 2 HGB an. Eine analoge Anwendung des § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB auf diejenigen Fälle, in denen sich eine Kleinstkapitalgesellschaft für die bisher übliche Offenlegung entscheidet, kommt nicht in Betracht. Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur die Bilanzsumme offenlegen, nicht aber Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl. Die Allgemeinheit kann daher in aller Regel nicht feststellen, ob ein Unternehmen eine Kleinstkapitalgesellschaft oder eine kleine Kapitalgesellschaft ist. Erst mit der Hinterlegung der Bilanz gemäß § 326 Abs. 2 HGB tritt eine Kleinstkapitalgesellschaft öffentlich als solche auf; dementsprechend wird das Hinterlegungsrecht gemäß § 326 Abs. 2 S. 3 HGB nur mit der Maßgabe gewährt, dass Kleinstkapitalgesellschaften dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei Merkmale des § 267a HGB nicht überschreiten. Verzichtet eine Kleinstkapitalgesellschaft auf die Hinterlegungsmöglichkeit und veröffentlicht ihren Jahresabschluss, handelt sie deshalb wie eine kleine Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu BT-Drucksache 17/13617 vom 12.06.2013, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung). In den Fällen, in denen die Offenlegung des Jahresabschlusses – wie hier - noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt, kommt folglich nicht § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB, sondern lediglich § 335 S. 2 Nr. 2 HGB zur Anwendung, der eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf 1.000 € vorsieht.

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Eine weitergehende Herabsetzung ist nicht möglich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen gemäß § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB – geringfügige, d.h. nur wenige Tage andauernde, Überschreitung der Sechswochenfrist - nicht vor.

14

Auch einen Erlass aus Kulanz oder im Hinblick auf die Finanzlage der Gesellschaft hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Kammer ist insoweit vom Gesetzgeber kein Ermessen eingeräumt worden. Sie ist an diese Rechtslage gebunden.

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1.

16

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

17

2.

18

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).

19

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000,00 EUR.