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Landgericht Bonn·33 T 624/10·29.06.2010

Ablehnung der Aufnahme als Beteiligter mangels unmittelbarer Betroffenheit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfahrensbeteiligungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aufnahme als Beteiligter im Verfahren vor dem Landgericht Bonn. Streitpunkt war, ob seine Rechte und Pflichten durch die nunmehr amtswegig verfolgte Angelegenheit unmittelbar betroffen sein könnten. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nicht ersichtlich war, dass eine derartige unmittelbare Betroffenheit vorliegt.

Ausgang: Antrag auf Aufnahme als Beteiligter verworfen, da keine darlegbare unmittelbare Betroffenheit ersichtlich ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufnahme als Beteiligter in ein gerichtliches Verfahren setzt voraus, dass die Entscheidung die Rechte oder Pflichten der beantragten Person unmittelbar berührt.

2

Eine bloße Interessensberührung oder die Möglichkeit mittelbarer Folgen genügt nicht für die Parteistellung.

3

Die Tatsache, dass eine Angelegenheit amtswegig verfolgt wird, begründet allein keinen Anspruch auf Aufnahme als Beteiligter; stattdessen ist die konkrete unmittelbare Betroffenheit darzulegen.

4

Ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Parteistellung erfüllt sind, ist ein Antrag auf Beteiligtenaufnahme zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.

Tenor

Der Antrag des Herrn L, Pstr. #a, #### C, auf Aufnahme als Beteiligter im hiesigen Verfahren wird abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, dass seine Rechte und Pflichten durch die Regelung der -nunmehr amtswegig zu verfolgenden-  Angelegenheit unmittelbar betroffen sein könnten.

Rubrum

1

( ohne Gründe)