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Landgericht Bonn·33 T 624/10·10.06.2010

Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Offenlegungspflicht (§§325 ff. HGB) abgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen Nicht-Einreichung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger. Das LG Bonn weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Offenlegungspflicht nach §§325 ff. HGB bis zur Löschung der Gesellschaft fortbesteht und keine rechtlich relevanten Entschuldigungsgründe vorgetragen wurden. Die Festsetzung des gesetzlichen Mindest-Ordnungsgeldes war zwingend.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen Unterlassung der Offenlegung nach §§325 ff. HGB als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Offenlegungspflicht nach §§325 ff. HGB besteht für Kapitalgesellschaften bis zu ihrer Löschung unabhängig von der Aufnahme oder Fortführung eines Geschäftsbetriebs.

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Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist geboten, wenn die gesetzlich gesetzten Fristen fruchtlos verstrichen sind; in diesem Fall besteht für die Behörde kein Ermessen, das Ordnungsgeld nicht zu verhängen.

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Eine nachträgliche Veröffentlichung der geschuldeten Angaben steht der Festsetzung eines Ordnungsgeldes (nicht Zwangsgeldes) nicht entgegen; maßgeblich ist der fruchtlose Ablauf der Jahresfrist bzw. der gesetzten Nachfrist.

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Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach den gesetzlich vorgesehenen Mindestsätzen (§ 335 Abs. 1 S. 4 HGB); nur eine geringfügige Überschreitung der Nachfrist (bis zu ca. zwei Wochen) kann eine Minderung rechtfertigen, wenn sie vorliegt.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 HGB§ 325 ff HGB§ 242 HGB§ 264 HGB§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB

Tenor

Die Beschwerde vom 04.02.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum 03.09.2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 11.11.2009, zugestellt am 13.11.2009, angedroht.

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Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 20.01.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

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Gegen die ihr am 22.01.2010 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 04.02.2010 Beschwerde eingelegt.

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Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 22.04.2010 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Der Beschwerdeführer ist der ihm nach §§ 325ff HGB obliegenden Offenlegungspflicht weder innerhalb der bis zum 03.09.2008 laufenden Jahresfrist noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist nachgekommen. Gemäß §§ 242, 264 HGB besteht für die Kapitalgesellschaft mit ihrer Eintragung bis zu ihrer Löschung die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses unabhängig davon, ob sie mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreibt. Dem Beschwerdeführer mussten die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten bekannt sein. Im Zweifel hätte er rechtlichen Rat einholen müssen. Überdies hat er die Androhungsverfügung ohne erkennbaren Grund nicht rechtzeitig beachtet.

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Rechtlich relevante Gründe, die entweder das Versäumen der Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB oder das Versäumen der Nachfrist des § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Da die Pflichten zur Erstellung der Handelsbilanz sowie der steuerrechtlichen Bilanz unabhängig voneinander bestehen, sind mögliche Vereinbarungen mit dem Finanzamt für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Dass es -schuldlos- nicht möglich wäre, den Jahresabschluss aufzustellen und einzureichen, ist nicht erkennbar. Kapitalgesellschaften sind gehalten, das insofern erforderliche Kapital vorzuhalten. Zudem ist ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Verden vom 15.03.2010 (10 T 1/10) eine Löschung der GmbH deswegen noch nicht erfolgt, weil ihre Vermögenslosigkeit nicht feststeht.

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Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, war das Ordnungsgeld zwingend festzusetzen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt.

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Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um das gesetzliche Mindestmaß, § 335 Abs. 1 S. 4 HGB. Eine geringfügige Überschreitung der gesetzten Nachfrist i.S.d. § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB, welche alleine ein Unterschreiten dieses Betrages rechtfertigen könnte (maximal zwei Wochen), liegt nicht vor.

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Da es sich bei dem festgesetzten Ordnungsgeld nicht um ein Zwangsgeld handelt, steht eine zwischenzeitliche Veröffentlichung der geschuldeten Angaben der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung nicht entgegen (vgl. LG Bonn NZI 2008, 503, 504f; LG Bonn GmbHR 2008, 593, 595f; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.). Die Festsetzung des Ordnungsgeldes knüpft vielmehr alleine an den fruchtlosen Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist bzw. der gesetzten Nachfrist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08).

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

15

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.