Beschwerde gegen Ordnungsgeld: Hinterlegung der Bilanz und E‑Mail‑Zustandekommen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz wegen vermeintlich unterbliebener Hinterlegung der Bilanz. Das Landgericht Bonn gab der Beschwerde statt, weil die Bilanz binnen Nachfrist eingereicht wurde und der Zugang einer Nachfrage‑E‑Mail nicht nachgewiesen ist. Interne Versandbestätigungen des Bundesanzeigers genügen nicht als Zugangsnachweis. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung als begründet; Aufhebung der Entscheidung und Kostentragung durch die Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Hinterlegung nach §§ 325, 326 HGB ist als erfüllt anzusehen, wenn die Bilanz binnen der gesetzten Nachfrist eingereicht wird.
§ 326 Abs. 2 HGB erlaubt Kleinstkapitalgesellschaften die Hinterlegung nur der Bilanz, wenn sie mitteilen, dass sie zwei der in § 267a Abs. 1 HGB genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.
Die gesetzliche Fiktion des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB, wonach eine Nachfrage als zugegangen gilt, setzt voraus, dass die Nachfrage tatsächlich dem Empfänger zugegangen ist.
Eine rein interne Versandbestätigung des Bundesanzeigers hat keine hinreichende Beweiskraft für den Zugang beim Empfänger; der Staat trägt die Feststellungslast für den Zugang.
Bei Stattgabe der Beschwerde können erforderliche außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin nach § 335a Abs. 2 S. 6 HGB der Staatskasse auferlegt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 25.05.2023 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 09.05.2023 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten
aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Rubrum
Gründe
Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 09.05.2023 ist begründet.
Die Beschwerdeführerin hat entgegen der Auffassung des Bundesamts für Justiz die Pflicht aus §§ 325, 326 Abs. 2 HGB binnen der Nachfrist erfüllt.
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können gemäß § 326 Abs. 2 HGB (nur) die Bilanz zur Hinterlegung einreichen, wenn sie mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Größenmerkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer).
Die Beschwerdeführerin hat am 11.06.2021, also binnen der Nachfrist seit dem 29.05.2021, die Bilanz zur Hinterlegung eingereicht. Aus den im Beschwerdeschreiben vom 25.05.2023 mitgeteilten Kennzahlen ergibt sich, dass sie auch objektiv eine Kleinstkapitalgesellschaft ist, wovon auch der Bundesanzeiger ausgeht - siehe E-Mail vom 05.06.2023, Bl. 11 .d.A.
Die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln unwiderlegbare Fiktion des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB (OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2017 - 28 Wx 15/17), wonach sich die Beschwerdeführerin ggf. nicht darauf berufen dürfte, dass sie als Kleinstkapitalgesellschaft wirksam die Bilanz zur Hinterlegung eingereicht hat (§ 326 Abs. 2 HGB), greift vorliegend nicht.
Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die E-Mail-Nachfrage des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers vom 14.06.2021 zur Mitteilung der weiteren Kennzahlen binnen Frist zum 18.06.2021, aufgrund derer das Bundesamt für Justiz die Fiktion zu Lasten der Beschwerdeführerin gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB herleiten will, der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter zugegangen wäre. Die Feststellungslast liegt insoweit beim Staat.
Ausweislich der Mitteilung des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers liegt keine Lesebestätigung vor. Allenfalls eine solche kann den Zugang belegen. Soweit der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers seit Jahren irreführenderweise von einem "automatisierten Zustellungsbestätigung" spricht, die vorliege, handelt es sich hierbei tatsächlich allein um die rein interne Bestätigung, dass die E-Mail dort versendet worden ist - es liegt also tatsächlich nur eine eigendokumentierte Versandbestätigung vor. Nach ständiger Rechtsprechung beweist der Versand einer E-Mail nicht ohne Weiteres dessen Zugang beim Empfänger, da E-Mails durchaus "verloren gehen" können; auch ein Anscheinsbeweis liegt nicht vor (vgl. z.B. Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 16: Der Anscheinsbeweis, Rn. 73 m.w.N.). Allein eine automatisierte Bestätigung über die Absendung der E-Mail beweist also nicht, dass die E-Mail auch dem entsprechenden Postfach des Empfängers zugeordnet war und dieser die Möglichkeit erhielt, diese abzurufen bzw. zu öffnen. Eine sonstige Empfangsbestätigung des Empfängers ist nicht dokumentiert.
Es ist so langsam nur noch als Unverschämtheit zu bezeichnen, die mit den Amtspflichten der Zuständigen beim Bundesamt für Justiz nicht zu vereinbaren ist, dass das Bundesamt für Justiz diese eindeutige Rechtsprechung und Rechtslage seit vielen Jahren missachtet und in ihren Nichtabhilfeentscheidungen weiterhin so tut, als ob die "automatisierte Zustellungsbestätigung" Beweiskraft hätte. Ebenso ist es eine Frechheit, dass der Bundesanzeiger die interne Versandbestätigung in Kenntnis dieser Rechtsprechung des Landgerichts Bonn weiterhin als "automatisierte Zustellungsbestätigung" bezeichnet, obwohl sie also wissen, dass diese objektiv keine ist.
Es wird dringend erwartet, dass das Bundesamt für Justiz und der Bundesanzeiger endlich einsehen, dass man die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (und übrigens im Ergebnis auch des Bundesgerichtshofs bzw. vieler Oberlandesgerichte, die entsprechendes zu E-Mails bereits mehrfach entschieden haben) nicht einfach ignorieren kann, "wie es einem in den Kram passt". Die rechtlich falschen Textbausteine mögen endlich gelöscht und der dargestellten Rechtsprechung angepasst werden, und der Bundesanzeiger mag endlich von internen Versandbestätigungen o.ä. sprechen. Nur eine Lesebestätigung hat Beweiswert.
Folglich greift die Fiktion gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB vorliegend nicht, und die Ordnungsgeldentscheidung ist infolge der Erfüllung der Pflicht aus § 325 HGB binnen der Nachfrist als rechtswidrig aufzuheben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
Der Vorsitzende
Optionale ZusatzangabenLeitsätze zur Entscheidung:
Die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln unwiderlegbare Fiktion gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB setzt die Feststellung voraus, dass die betreffende Nachfrage - in der Praxis stets per E-Mail des Bundesanzeigers - auch dem maßgeblichen Empfänger zugegangen ist.
Die rein interne Bestätigung des IT-Systems des Bundesanzeigers, wonach eine E-Mail versendet worden ist, hat keine hinreichende Beweiskraft für den Zugang beim Empfänger und darf vom Bundesanzeiger nicht als "automatisierte Zustellbestätigung" bezeichnet und vom Bundesamt für Justiz als Zustellungs- bzw. Zugangsbeweis behandelt werden. Nur eine Lesebestätigung hat hinreichenden Beweiswert.
Das Bundesamt für Justiz ist gehalten, die jahrelange Missachtung dieser ständigen Rechtsprechung zu beenden.
Einschlägige Normen (bitte im Format "BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2" angeben): HGB 325, 335, 329
Relevante Schlagwörter: Ordnungsgeld, Zustellnachweis, Lesebestätigung