Beschwerde gegen Ordnungsgeld nach § 335 HGB zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € wegen unterbliebener Offenlegung des Jahresabschlusses 2013 und gegen die Verwerfung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Landgericht Bonn weist die Beschwerden als unbegründet zurück, da die Offenlegungspflicht nicht fristgerecht erfüllt wurde und das Verschulden der beauftragten Steuerberater der Gesellschaft zuzurechnen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Ausgang: Beschwerden gegen die Ordnungsgeldfestsetzung und gegen die Verwerfung der Wiedereinsetzung werden abgewiesen; Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB ist ein Ordnungsgeld festzusetzen, wenn die Offenlegungspflicht einer Kapitalgesellschaft innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfüllt wird und kein rechtzeitiger Einspruch den Erlass verhindert.
Das Verschulden eines Vertreters (insbesondere beauftragter Steuerberater) bei Versäumung der Nachfrist ist der offenlegungspflichtigen Gesellschaft gemäß § 335 Abs. 5 Satz 2 HGB zuzurechnen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB kommt nur in Betracht, wenn die versäumte Handlung binnen sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wurde; wird diese Frist versäumt, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.
Das nach § 335 HGB festzusetzende Ordnungsgeld dient auch der Sanktionierung bereits begangener Offenlegungsverstöße und entfällt nicht allein deshalb, weil die Unterlagen nachträglich eingereicht werden; nur bei Einreichung vor Festsetzung oder nur geringfügiger Überschreitung ist eine Herabsetzung möglich.
Der gesetzliche Mindestbetrag von 2.500 € nach § 335 Abs. 1 S. 4 HGB ist verbindlich; eine Unterschreitung kommt nur bei den in § 335 Abs. 4 S. 2 HGB genannten engen Voraussetzungen in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde vom 30.03.2015 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 13.03.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom 05.05.2015 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durch Entscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen 2013 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26.05.2014, zugestellt am 28.05.2014, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,- € angedroht.
Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat nach Fristablauf durch die angefochtene Entscheidung vom 13.03.2015 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt.
Gegen die ihr am 18.03.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2015 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeschrift hat das Bundesamt für Justiz ferner auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 335 Abs. 5 HGB bezüglich der sechswöchigen Nachfrist ausgelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Bundesamt für Justiz durch Entscheidung vom 27.04.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 27.04.2015, verworfen.
Gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags durch Entscheidung vom 27.04.2015 hat die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz vom 05.05.2015 Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 18.05.2015 hat das Bundesamt für Justiz den Beschwerden nicht abgeholfen und hat sie dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen das Ordnungsgeld vom 13.03.2015 ist unbegründet.
1.
Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld zu Recht und mit zutreffender Begründung festgesetzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB lagen vor.
Die Beschwerdeführerin ist als Kapitalgesellschaft gemäß §§ 264 ff. HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr und gemäß der §§ 325 ff. HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers verpflichtet. Auch nach eigenem Vortrag hat sie die Jahresabschlussunterlagen für das am 31.03.2013 endende Geschäftsjahr weder innerhalb der mit der am 31.03.2014 ablaufenden gesetzlichen Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB, noch innerhalb der von dem Bundesamt für Justiz gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB gesetzten, mit Zustellung der Androhungsverfügung am 28.05.2014 beginnenden und mit Ablauf des 09.07.2014 endenden 6-wöchigen Nachfrist, sondern erst am 07.05.2015 und damit nach Festsetzung des Ordnungsgeldes beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Offenlegung ihres Jahresabschlusses auch zu vertreten.
3.
Das Bundesamt für Justiz hat auch insoweit zu Recht durch Entscheidung vom 27.04.2015 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bezüglich der gesetzten sechswöchigen Nachfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Offenlegung ihres Jahresabschlusses zu vertreten. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin kein eigenes Verschulden hinsichtlich der versäumten Nachfrist trifft, weil sie – wie telefonisch gegenüber dem Bundesamt für Justiz vorgetragen – nach Auftragserteilung und späterer Nachfrage von der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung innerhalb der Nachfrist habe ausgehen dürfen. Denn jedenfalls haben die von ihr mit der Einreichung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberater es schuldhaft versäumt, die Rechnungslegungsunterlagen nach der Stornierung der zunächst vorgenommenen Einreichung erneut zur Hinterlegung an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu übermitteln, wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt. Gemäß § 335 Abs. 5 Satz 2 HGB ist das Verschulden eines Vertreters an der Versäumung der Nachfrist der vertretenden Person zuzurechnen. Zu diesen Vertretern zählen insbesondere auch die von der offenlegungspflichtigen Person mit der Einreichung der Unterlagen beauftragten Steuerberater.
Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB nur in Betracht, wenn die versäumte Handlung binnen 6 Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Das Hindernis, dass in der irrtümlichen Annahme der Beschwerdeführerin, ihre Offenlegungspflichten bereits erfüllt zu haben, bestand, entfiel spätestens mit Zustellung der angefochtenen Ordnungsgeldfestsetzung am 18.03.2015, weil die Beschwerdeführerin hierin darüber informiert wurde, dass die Rechnungslegungsunterlagen noch nicht (dauerhaft mit Hinterlegungsauftrag) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingegangen waren. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb die Einreichung bis spätestens zum 29.04.2015 nachholen müssen. Tatsächlich gingen die Unterlagen aber erst am 07.05.2015 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein.
Da die Beschwerdeführerin die Fristversäumnis auch nicht durch Einspruch gerechtfertigt hat, hatte das Bundesamt für Justiz nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Dieses ist auch nicht im Hinblick auf eine etwaige zwischenzeitlich erfolgte Hinterlegung der Bilanz für das zum 31.03.2013 endende Geschäftsjahr beim elektronischen Bundesanzeiger aufzuheben. Denn anders als im Zwangsgeldverfahren, das auf die zukünftige Erfüllung von Verpflichtungen zielt und dessen Zweck dann entfallen kann, wenn die Verpflichtung – und sei es auch nachträglich – erbracht wird, hat das gemäß § 335 HGB festzusetzende Ordnungsgeld nicht allein den Zweck, eine konkrete Handlungspflicht durchzusetzen, sondern soll auch den in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen die Offenlegungspflicht sanktionieren, um auf diese Weise auf eine zukünftig fristgemäße Erfüllung der Offenlegungspflicht hinzuwirken. Dementsprechend kann gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 und 3 HGB bei Einreichung vor Festsetzung des Ordnungsgeldes oder bei nur geringfügiger Fristüberschreitung das Ordnungsgeld herabgesetzt, aber nicht von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes abgesehen werden. Hiermit wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass die Gesellschaft bzw. ihre Organe die Festsetzung des Ordnungsgeldes durch nachträgliche, deutlich verspätete Einreichung abwenden können und hat hierfür bewusst das Instrument des Ordnungsgeldes und nicht das des Zwangsgeldes gewählt (Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575, 577). Diese Regelung des § 335 Abs. 4 HGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, unter Ziff. II.2.a)bb), veröffentlicht in juris.de).
4.
Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Bundesamt für Justiz hat den gesetzlich in § 335 Abs. 1 S. 4 HGB vorgesehenen Mindestbetrag von 2.500,- € festgesetzt. Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist nur unter den Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB möglich, nämlich bei Einreichung des Jahresabschlusses bis zur Festsetzung des Ordnungsgeldes bei Kleinstkapitalgesellschaften oder kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne der §§ 267, 267a HGB oder bei nur geringfügiger Überschreitung der vom Bundesamt für Justiz gesetzten sechswöchigen Nachfrist. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Einen Erlass aus Kulanz oder im Hinblick auf die Finanzlage der Gesellschaft hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Kammer ist insoweit vom Gesetzgeber kein Ermessen eingeräumt worden. Sie ist an diese Rechtslage gebunden.
5.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).
6.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB im Hinblick auf die von den Kammer des Landgerichts nicht einheitliche Beurteilung der Frage der Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters nach § 335 Abs. 5 Satz 2 HGB sowie die Frage, ob die Nachholung der versäumten Handlung nach § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB Voraussetzung der Geltendmachung des Verschuldenseinwandes ist, zugelassen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.