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Landgericht Bonn·33 T 22/23·27.07.2023

Beschwerde gegen Ordnungsgeld: Hinterlegung durch Kleinstkapitalgesellschaft anerkannt

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht eine Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz wegen angeblich nicht hinterlegter Jahresabschlüsse an. Streitpunkt war, ob sie als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Abs. 2 HGB innerhalb der Nachfrist ordnungsgemäß elektronisch hinterlegt und ob die Fiktion des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB eingreift. Das Landgericht hob die Ordnungsgeldentscheidung auf, weil die Einreichung am letzten Tag der sechswöchigen Nachfrist wirksam war und kein objektiver Anlass für Nachfragen des Bundesanzeigerverlags bestand. Die außergerichtlichen Kosten hat die Staatskasse zu tragen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung als begründet; Ordnungsgeld aufgehoben und außergerichtliche Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB ist gegen Entscheidungen über Ordnungsgelder statthaft und kann zur Überprüfung der Maßnahme führen.

2

Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB können nach § 326 Abs. 2 HGB die Bilanz zur Hinterlegung einreichen, wenn sie mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Größenmerkmale nicht überschreiten.

3

Die Einreichung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlich gesetzten sechswöchigen Nachfrist gilt als fristwahrend; eine elektronische Übermittlung am letzten Tag der Nachfrist genügt.

4

Die Fiktion des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB greift nur, wenn die Prüfung des Bundesanzeigerverlags objektiv Anlass zu einer Nachfrage gibt; fehlt ein solcher Anlass, kann die Fiktion nicht zu Lasten der Gesellschaft wirken.

5

Außergerichtliche Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, können nach § 335a Abs. 2 S. 6 HGB der Staatskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 1§ GG Art. 12 Abs. 2§ HGB §§ 329, 335§ 335a Abs. 1 HGB§ 325 HGB§ 326 Abs. 2 HGB

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde vom 02.11.2021 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.10.2021 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten

aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Gründe

2

Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.10.2021 ist begründet.

3

Die Beschwerdeführerin hat entgegen der Auffassung des Bundesamts für Justiz die Pflicht aus §§ 325, 326 Abs. 2 HGB binnen der Nachfrist erfüllt.

4

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können gemäß § 326 Abs. 2 HGB (nur) die Bilanz zur Hinterlegung einreichen, wenn sie mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Größenmerkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer). Dies war hier der Fall. Die sechswöchige Nachfrist begann am 10.03.2020. Am 21.04.2020 - am letzten Tag der Frist - reichte die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss elektronisch zur Hinterlegung beim Bundesanzeiger ein - womit sie ordnungsgemäß erfüllt hat, da sie objektiv nach ihren Kennzahlen eine Kleinstkapitalgesellschaft ist und die (rechtspolitisch fragwürdige) Fiktion des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin eingreift.

5

§ 329 Abs. 2 S. 2 HGB greift vorliegend nicht, weil der Bundesanzeigerverlag nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beschwerdeführerin objektiv gar keinen Anlass hatte, per E-Mail wegen der Kenndaten nachzufragen. Nachdem er für 2017 eine gleichgeartete Anfrage gemacht hatte und plausibel mitgeteilt bekommen hatte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Kleinstkapitalgesellschaft ist, bestand kein Anlass für 2018 bei quasi denselben sonstigen Daten, die sich aus den eingereichten Unterlagen ergaben, nochmals nachzufragen. Damit ist der Tatbestand von § 329 Abs. 2 S. 1 HGB ("gibt die Prüfung Anlass...") nicht erfüllt, und die Fiktion gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin wirken.

6

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.