Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·33 T 145/19·05.06.2019

Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen vermeintlicher Nichtoffenlegung aufgehoben

ZivilrechtHandelsrechtRechnungslegung/OffenlegungspflichtenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht ein Ordnungsgeld von 5.000 € wegen angeblicher Nichtoffenlegung der Jahresunterlagen 2016 an. Zentrale Frage war, ob eine irrtümliche Bezeichnung als ‚vor Feststellung‘ statt ‚festgestellt‘ eine Verletzung der Offenlegungspflicht darstellt. Das Landgericht hob die Entscheidung auf, da die Feststellung tatsächlich vorlag und ein bloßer Veröffentlichungsirrtum die Sanktion nicht rechtfertigt. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen angeblicher Nichtoffenlegung 2016 erfolgreich; Ordnungsgeld aufgehoben, außergerichtliche Kosten der Staatskasse auferlegt, Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Feststellung eines Jahresabschlusses tatsächlich, begründet eine falsche Bezeichnung bei der Veröffentlichung (z. B. ‚vor Feststellung‘ statt ‚festgestellt‘) nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Offenlegungspflicht.

2

Bei stark formalisierten Offenlegungsverfahren führt ein einfacher Irrtum bei der Veröffentlichung nicht ohne weitere Anhaltspunkte zur Sanktion einer Nichtveröffentlichung.

3

Zur Annahme einer Pflichtverletzung infolge fehlerhafter Veröffentlichung bedarf es einer gesetzlichen Vermutungsregel oder konkreter Anhaltspunkte; das Fehlen einer solchen Vermutungsregel schließt die Sanktion aus (vgl. § 329 Abs. 2 HGB).

4

Sind die Voraussetzungen der Beschwerde gegeben und wird die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse zuzuweisen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 335 Abs. 5 HGB§ 335a Abs. 1 HGB§ 329 Abs. 2 HGB§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB§ 70 Abs. 2 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde vom 28.01.2019 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 15.01.2019 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten

aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen 2016 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 07.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht.

2

Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 15.01.2019 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € festgesetzt.

3

Gegen die ihr am 17.01.2019 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.01.2019 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt.

4

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die sechswöchige Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht gestellt.

5

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 01.02.2019 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

6

Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 15.01.2019 ist begründet.

7

Die Beschwerdeführerin hat tatsächlich keine Offenlegung vor Feststellung veranlasst, worin ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht liegen würde. Denn die Feststellung war erfolgt, jedoch – scheinbar irrtümlich – als vor Feststellung offengelegt bezeichnet. Faktisch war dieser jedoch ausweislich des Protokolls (Blatt 21 d.A.) bereits festgestellt worden. Auch wenn es sich um ein stark formalisiertes Verfahren handelt, kann ein schlichter Irrtum bei der Veröffentlichung nicht die Sanktion einer Nichtveröffentlichung zur Folge haben, zumal keine dem § 329 Abs. 2

8

S. 2 HGB entsprechende Vermutungsregel vorhanden ist.

9

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

10

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m.

11

§ 70 Abs. 2 FamFG).