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Landgericht Bonn·33 T 144/10·03.03.2010

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtPublizitäts- und Veröffentlichungspflichtenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hatte die Androhung und später die Festsetzung vorgenommen. Die sofortige Beschwerde nach §335 HGB wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Kammer den Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung folgt und keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht wurden. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung wegen verspäteter Offenlegung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach §335 HGB ist gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Justiz über Buß- und Ordnungsmittel zur Durchsetzung von Offenlegungspflichten statthaft.

2

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn die Behörde in ihrer Nichtabhilfeentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ordnungsgeldfestsetzung darlegt und der Beschwerdeführer keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.

3

Das Gericht kann sich im Beschwerdeverfahren auf die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung der Verwaltungsbehörde stützen, wenn keine ergänzenden bzw. durchgreifenden Einwendungen erhoben werden.

4

Eine Kostenentscheidung ist nach §335 Abs.5 S.7 HGB nicht erforderlich; gegen den Beschluss ist gemäß §335 Abs.5 S.6 HGB kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 1 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 4 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 7 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 6 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 21.03.2008, zugestellt am 29.03.2008, angedroht.

4

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 03.11.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

5

Gegen die ihr am 05.11.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 13.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

6

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 02.02.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II.

8

Die gemäß §§ 335  Abs. 4, Abs. 5 S. 1  und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

9

Insofern wird Bezug genommen auf die insoweit zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamtes für Justiz, denen sich die Kammer anschließt. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht (mehr) erfolgt.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

11

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

12

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.