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Landgericht Bonn·32 T 126/08·22.10.2008

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Veröffentlichung zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtHandelsregisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Veröffentlichung wird vom Landgericht zurückgewiesen. Das Gericht stimmt der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz zu; eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht. Ein Ordnungsgeld kann auch bei nachträglicher Veröffentlichung zur Sanktionierung und Prävention festgesetzt werden. Eine Kostenentscheidung war nach § 335 Abs. 5 S. 5 HGB nicht erforderlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ordnungsgeld kann auch dann festgesetzt werden, wenn die gesetzliche Veröffentlichungspflicht verspätet erfüllt worden ist, weil das Ordnungsgeld neben Sanktion auch der Anhaltung zu künftig rechtzeitiger Erfüllung dient.

2

Die Würdigung einer fachlichen Stellungnahme einer Bundesbehörde durch das Gericht begründet nicht automatisch eine abweichende rechtliche Beurteilung; das Gericht trifft seine Entscheidung eigenständig unter Würdigung der Stellungnahme.

3

Bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich, wenn § 335 Abs. 5 S. 5 HGB dies bestimmt.

4

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen, wenn der Beschwerdeführer keine darlegungs- und substantiierten Einwände vorträgt, die eine Abkehr von der bisherigen behördlichen oder gerichtlichen Würdigung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 5 Satz 5 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 27.08.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die bereits übermittelte Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 03.09.2008. Die Stellungnahme vom 20.10.2008 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Ordnungsgeld darf nach seinem Sinn und Zweck auch gerade dann festgesetzt werden, wenn die Veröffentlichung verspätet erfolgt ist, da es u.a. dazu anhalten soll, im Folgezeitraum der gesetzlichen Verpflichtung rechtzeitig nachzukommen.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).