Sofortige Beschwerde: Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung wegen fehlerhafter Fristsetzung (§135 FGG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgelds von 5.000 EUR nach Androhung wegen Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen; zuvor hatte sie Einspruch eingelegt. Zentrale Frage ist, ab wann die Androhungsfrist nach §135 Abs.3 FGG zu laufen beginnt. Das Gericht hebt die Entscheidung auf, weil die Frist mit der Rechtskraft der Einspruchsverwerfung zu laufen hat und ein nicht offensichtlich unzulässiger Einspruch den Lauf hemmt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR stattgegeben; Entscheidung wegen fehlerhafter Fristsetzung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes nach §135 Abs.3 FGG beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs, nicht bereits mit der Zustellung der Verwerfungsverfügung.
Ein Einspruch hemmt den Lauf der nach §135 Abs.3 FGG zu bestimmenden Frist auch dann, wenn seine materielle Zulässigkeit noch nicht endgültig feststeht, sofern die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist.
Die Behörde kann die Androhungsfrist nicht aufgrund einer vorläufigen Annahme der Unzulässigkeit des Einspruchs einseitig verkürzen; die abschließende Entscheidung hierüber obliegt dem Gericht im Rechtsbehelfverfahren.
Erfolgt die Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes mit zu kurzer Frist, ist eine darauf gestützte Festsetzung des Ordnungsgeldes wirkungslos und aufzuheben.
Leitsatz
Auch nach Einlegung eines unzulässigen Einspruchs muss bei der Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes; jedenfalls dann § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) beachtet werden, wenn der Einspruch nicht offensichtlich unzulässig war.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 12.12.2010 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.05.2010 einschließlich der darin festgesetzten Gebühren und Auslagen aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes erstmalig mit Verfügung vom 28.02.2008, zugestellt am 04.03.2008, angedroht.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt.
Mit Verfügung vom 25.11.2008 hat das Bundesamt für Justiz sodann gegen die Beschwerdeführerin ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt, den Einspruch als unzulässig verworfen und ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht für den Fall, dass nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung die geforderte Offenlegung erfolgt bzw. die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt wird. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 03.12.2008 zugestellt worden.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 14.01.2010 (32 T 140/09) zurückgewiesen. Allerdings hat das Landgericht keine Ausführungen dazu gemacht, ob und ggf. weshalb die Verwerfung des Einspruchs berechtigt war.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 28.05.2010 nunmehr das weitere Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die ihr am 02.06.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 14.06.2010 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Bundesamt für Justiz hat das weitere Ordnungsgeld zu Unrecht festgesetzt, denn es hat dieses Ordnungsgeld nicht mit der richtigen Frist angedroht. Die Androhungsfrist in der Verfügung vom 25.11.2008 lautete auf sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung. Nach § 135 Abs. 3 FGG beträgt die Frist jedoch sechs Wochen ab Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs. Die Beschwerdeführerin hatte gegen die erste Androhungsverfügung Einspruch eingelegt, der in derselben Verfügung verworfen wurde. Die gesetzte Frist war daher zu kurz; sie hätte nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 FGG erfolgen müssen.
Das Bundesamt kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Einspruch verspätet und damit unzulässig gewesen sei. Zwar war der Einspruch erst am 22.04.2008 und damit eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen, sodass er - vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist - unzulässig war. § 135 Abs. 3 Satz 2 FGG bestimmt jedoch nicht, dass der dort angeordnete Suspensiveffekt hinsichtlich des Laufs der weiteren Nachfrist nur für zulässige Einsprüche gilt. Vielmehr lautet die Vorschrift: "Die in dieser Verfügung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs". Davon, dass der Einspruch zulässig gewesen sein müsse, ist darin keine Rede. Das ist auch in der Sache richtig, denn die Entscheidung, ob ein Einspruch zulässig ist, liegt nicht in der endgültigen Entscheidungskompetenz des Bundesamtes. Vielmehr entscheidet letztlich das Gericht im Rahmen der statthaften sofortigen Beschwerde gegen die Einspruchsverwerfung, ob ein Einspruch zulässig oder unzulässig gewesen ist. Wenn aber die Frage, ob der Einspruch zulässig war, zum Zeitpunkt der erneuten Androhung noch gar nicht endgültig feststeht, kann das Bundesamt an die vermeintliche Unzulässigkeit auch nicht eine kürzere Frist knüpfen. Im Übrigen würde das auch unzumutbar zu Lasten der Gesellschaft gehen, da diese entweder, um Risiken zu vermeiden, trotz ihrer abweichenden Auffassung hinsichtlich der Zulässigkeit des Einspruchs die kurze Frist beachten oder aber zunächst sehenden Auges eine weitere Festsetzung riskieren müsste in der Hoffnung, dass das Gericht später in einem Beschwerdeverfahren gegen das zweite Ordnungsgeld ihrer Rechtsauffassung folgen und das Ordnungsgeld daher wegen falscher Fristsetzung aufheben werde.
Auch in anderen Rechtsgebieten können Rechtsbehelfe einen Suspensiveffekt auslösen, selbst wenn sie unzulässig sind, z.B. Widersprüche gegen Verwaltungsakte gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch unzulässige Widersprüche die aufschiebende Wirkung herbeiführen, sofern die Unzulässigkeit nicht offensichtlich zu Tage tritt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2009 - 8 B 1342/09.AK -; VGH Baden-Württemberg, NJW 2004, 2690). Letztlich beruht dies auf Erwägungen, die - zumindest teilweise - auch in der vorliegenden Konstellation zum Tragen kommen.
Es kann dahinstehen, ob ein offensichtlich unzulässiger Einspruch die Wirkung des § 135 Abs. 3 FGG nicht auslösen würde. Denn der vorliegende Einspruch war nicht offensichtlich unzulässig. Er ging zwar um eine Woche verspätet ein. Die Beschwerdeführerin trug jedoch schon im Einspruch vor, dass sie nicht früher habe reagieren können, da ihr Geschäftsführer krank gewesen sei. Damit wurde der Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zumindest der Sache nach angesprochen. Mit weitergehendem Vortrag zur Frage der Wiedereinsetzung wäre die Beschwerdeführerin nicht präkludiert gewesen, sie hätte mithin die näheren Umstände der Erkrankung auf Nachfrage weiter substanziieren und glaubhaft machen können. Von daher stand keineswegs fest, dass der Einspruch unzulässig war; im Gegenteil bestand eine durchaus ernsthafte Möglichkeit, dass (spätestens) das Gericht Wiedereinsetzung bewilligen und über den Einspruch in der Sache entscheiden würde. Damit war der Einspruch jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig, sodass gemäß § 135 Abs. 3 FGG eine längere Androhungsfrist hätte gesetzt werden müssen.
Aufgrund der fehlerhaften Fristsetzung war die Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes wirkungslos. Die Festsetzung des streitgegenständlichen Ordnungsgeldes konnte daher keinen Bestand haben; sie war einschließlich der festgesetzten Gebühren und Auslagen aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist in Ausübung billigen Ermessens nicht veranlasst, § 335 Abs. 5 S. 7 HGB.
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.