Beschluss: Ordnungsgeld wegen Nichterfüllung der Offenlegungspflicht nach §264 HGB
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Ordnungsgeldbescheid wegen nicht erfüllter Offenlegungspflichten nach § 264 Abs. 3 HGB. Das Gericht weist die sofortige Beschwerde zurück, da die erforderliche Mitteilung nicht ordnungsgemäß im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und eine bloße Mitteilung an das Bundesamt für Justiz nicht genügt. Die Pflichtverletzung ist verschuldet; das festgesetzte Mindestordnungsgeld ist rechtmäßig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldbescheid wegen unterlassener Offenlegung nach § 264 HGB als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass die nach § 325 Abs. 1 HGB zu veröffentlichende Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt und ausdrücklich angibt, welche Gesellschaft Muttergesellschaft ist.
Eine bloße Mitteilung an das Bundesamt für Justiz oder an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ersetzt nicht die Pflicht zur Veröffentlichung durch Beauftragung des Bundesanzeiger Verlags, da die Mitteilung Gläubiger informieren soll.
Wer sich auf eine Befreiung von der Offenlegungspflicht beruft, hat die Voraussetzungen der Befreiung sicherzustellen; Unkenntnis der Rechtslage begründet kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund.
Bei schuldhafter Nichterfüllung der Offenlegungspflicht kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld mindestens in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (§ 335 Abs. 1 S. 4 HGB) festsetzen; eine Unterschreitung des Mindestsatzes kommt nur bei nur geringfügiger Fristüberschreitung nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB in Betracht.
Ein mögliches Mitverschulden Dritter (z.B. des Bundesanzeiger Verlags oder des Bundesamtes für Justiz) ist allenfalls bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen; es ändert nichts an der Hauptverantwortung der verpflichteten Gesellschaft.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 23.12.2008 wird aus den Gründen des angefochtenen Ordnungsgeldbescheides, der die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergibt, sowie der Beschwerdeerwiderung des Bundesamtes für Justiz vom 27.04.2009 und des gerichtlichen Hinweises vom 30.04.2009, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Rubrum
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 14.05.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Falles. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass der innerhalb der Nachfrist an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Veröffentlichung übermittelte Gesellschafterbeschluss zwar die Erklärung enthielt, dass die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses nach § 264 Abs. 3 HGB befreit werde, nicht aber die Erklärung, welche der drei Gesellschaftergesellschaften die Muttergesellschaft ist. Die von der Tochtergesellschaft gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 4 b) HGB nach § 325 Abs. 1 HGB im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichende Mitteilung muss aber diese Erklärung umfassen. Dass die Muttergesellschaft mit der Einspruchsschrift dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt wurde, ist daher für eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB nicht ausreichend. Auch eine Weiterleitung dieser Information an den Bundesanzeiger Verlag durch das Bundesamt für Justiz wäre nicht ausreichend gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin den Bundesanzeiger Verlag mit der Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger beauftragen müssen. Denn die Mitteilung nach § 264 Abs. 3 Nr. 4 b) HGB dient der Information der Gläubiger und nicht der Information des Bundesamtes für Justiz oder des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers.
Die Beschwerdeführerin hat die Pflichtverletzung auch verschuldet. Sie kann sich auf eine Unkenntnis der Rechtslage nicht berufen. Sie hätte sich über das Bestehen und den Umfang ihrer gesetzlichen Verpflichtungen sorgfältig informieren müssen. Dies gilt insbesondere auch für die Voraussetzungen der Befreiung von der Offenlegungspflicht. Wer sich auf derartige Befreiungsvorschriften beruft, muss sicherstellen, dass die Voraussetzungen vorliegen und muss sich im Hinblick hierauf ggf. anwaltlich beraten lassen. Dem Verschulden steht auch nicht entgegen, dass sie nicht über die Stornierung des Auftrages informiert worden sein will. Es ist zunächst Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Vollständigkeit der von ihr eingereichten Unterlagen sicherzustellen und zu überprüfen. Sie konnte sich insoweit nicht auf eine (nicht beauftragte) Rechtsberatung des Bundesanzeiger Verlages verlassen.
Es kann insoweit dahinstehen, ob den Bundesanzeiger Verlag oder das Bundesamt für Justiz ein Mitverschulden an der Pflichtverletzung trifft. Angesichts des Umstandes, dass die Offenlegungspflicht bereits zum 31.12.2007 schuldhaft von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden ist, überwiegt das Verschulden der Beschwerdeführerin ohnehin ganz erheblich, so dass ein Mitverschulden allenfalls bei der Höhe des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen wäre. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist indes nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Justiz hat den gesetzlich in § 335 Abs. 1 S. 4 HGB vorgesehenen Mindestbetrag von 2.500,- € festgesetzt. Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist nur bei geringfügiger Überschreitung der vom Bundesamt für Justiz gesetzten Nachfrist gemäß § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB möglich. Dessen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Ordnungsgeld berücksichtigt daher sowohl das Maß des Verschuldens der Beschwerdeführerin, den Umstand, dass es in einem neu geregelten Verfahren auf Grund einer Gesetzesänderung festgesetzt worden ist, als auch die Tatsache, dass Unternehmen in schwieriger finanzieller Situation betroffen sein können, zutreffend.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 4 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.