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Landgericht Bonn·31 T 944/08·04.05.2009

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses abgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen ein vom Bundesamt für Justiz festgesetztes Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 € wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 im elektronischen Bundesanzeiger. Streitpunkt war, ob eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB vorlag und ob eine Hinterlegung beim Registergericht ausreichte. Das Landgericht bestätigt die Festsetzung: die Befreiung war nicht wirksam offengelegt und die gesetzte Nachfrist blieb ungenutzt. Die Höhe des Mindestordnungsgelds ist gerechtfertigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen; unterbleibt die Offenlegung, kann nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld verhängt werden.

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Die Befreiung von der Offenlegung nach § 264 Abs. 3 HGB tritt erst mit der nach § 325 HGB vorzunehmenden Offenlegung in Kraft; die bloße Hinterlegung beim Registergericht ersetzt die Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger nicht.

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Die Übergangsvorschrift des Art. 61 Abs. 5 EGHGB macht die neuen Offenlegungspflichten für nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre erstmals anwendbar; frühere Hinterlegungen ändern diese Verpflichtung nicht.

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Hat die Behörde eine Androhung ausgesprochen und läuft eine gesetzte Nachfrist fruchtlos ab, ist sie verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das nach § 335 HGB vorgesehene Ordnungsgeld — regelmäßig mindestens den gesetzlichen Mindestsatz — festzusetzen.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB§ 335 Abs. 3 Satz 4 HGB§ 242 HGB§ 264 Abs. 1 HGB§ 325 Abs. 1 HGB§ 325 Abs. 2 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 23.12.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.12.2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 07.04.2008, zugestellt am 10.04.2008, angedroht.

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Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 14.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt.

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Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 08.12.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

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Gegen die ihr am 12.12.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld zu Recht und mit zutreffender Begründung verhängt. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, der die Rechtslage zutreffend darstellt, wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des Falles. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB lagen vor. Die Beschwerdeführerin war zur Erstellung eines Jahresabschlusses zum Stichtag 31.12.2006 und dessen Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger bis spätestens zum 31.12.2007 gemäß §§ 242, 264 Abs. 1, 325 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen der Befreiung von der Offenlegungspflicht gemäß § 264 Abs. 3 HGB weder bis zur Androhung des Ordnungsgeldes, noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz gesetzten Nachfrist herbeigeführt. Insbesondere hat sie weder den Beschluss aller Gesellschafter des Tochterunternehmens über die Zustimmung zur Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 1 HGB n.F., noch die Mitteilung der Befreiung des Tochterunternehmens im Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. b HGB unter Angabe des Mutterunternehmens im Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegt. Zwar hat sie die entsprechenden Erklärungen bereits im Dezember 2006 beim Registergericht hinterlegt. Die Beschwerdeführerin hätte die Erklärungen jedoch gemäß § 325 Abs. 1 und 2 HGB n.F. im elektronischen Bundesanzeigers offen legen müssen. Denn nach der Überleitungsvorschrift des Art. 61 Abs. 5 Satz 1 EGHGB sind die §§ 264 Abs. 3, 325 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das elektronische Unternehmensregister erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2005 beginnenden Geschäftsjahr anzuwenden. Eine frühere Hinterlegung des Befreiungsbeschlusses sowie der Befreiungsmitteilung beim Registergericht lässt daher die Verpflichtung zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses im elektronischen Handelsregister nicht entfallen. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nach altem Recht die Voraussetzungen einer Befreiung nicht herbeigeführt. Denn nach § 264 Abs. 3 HGB a.F. trat die Befreiung u.a. erst ein, wenn der Befreiungsbeschluss gemäß § 325 Abs. 1 HGB a.F. offengelegt worden ist, was insbesondere die Bekanntmachung der Hinterlegung beim Registergericht im Bundesanzeiger erforderte, § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB. Nach den vorgelegten Unterlagen hat die Beschwerdeführerin aber lediglich den Befreiungsbeschluss beim Registergericht hinterlegt. Zudem erforderte die Befreiung nach § 264 Abs. 3 Nr. 5 HGB a.F., dass die von dem Mutterunternehmen nach den Vorschriften über die Konzernrechnungslegung gemäß § 325 offenzulegenden Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der die Befreiung in Anspruch nehmenden Kapitalgesellschaft eingereicht worden sind. Nach den vorgelegten Unterlagen ist der Konzernabschluss der Muttergesellschaft jedoch nicht mit dem Schreiben vom 27.12.2006 beim Amtsgericht N eingereicht worden, was auch schwerlich möglich gewesen wäre, weil am 27.12.2006 noch kein Jahresabschluss für das zum 31.12.2006 endende Geschäftsjahr hat erstellt werden können.

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Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Jahresabschlussunterlagen weder innerhalb der mit dem 31.12.2007 ablaufenden gesetzlichen Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB, noch innerhalb der von dem Bundesamt für Justiz gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB gesetzten, mit Zustellung der Androhungsverfügung am 10.04.2008 beginnenden und mit Ablauf des 23.05.2008 endenden 6-wöchigen Nachfrist beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht zu haben. Umstände, die das für die Festsetzung des Ordnungsgeldes erforderliche Verschulden (§ 278 BGB) an der Verletzung der Offenlegungspflicht entfallen ließen, liegen nicht vor. Kapitalgesellschaften haben sich – wie alle anderen Personen auch – auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. Hierzu gehört es insbesondere, sich über das Bestehen und den Umfang gesetzlicher Verpflichtungen zu informieren. Dies gilt erst Recht, wenn die Gesellschaft sich auf einen Befreiungstatbestand berufen will. Will sie in den Genuss der Befreiung kommen, liegt es allein in ihrem Verantwortungsbereich, sich über die Voraussetzungen zu informieren. Vorliegend ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz. Dies gilt auch für die Überleitungsvorschriften. Spätestens mit Erhalt der Androhungsverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 07.04.2008 hatte die Beschwerdeführerin auch Anlass, ihre Rechtsansicht einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin konnte angesichts der konkreten Androhung eines erheblichen Ordnungsgeldes das Androhungsschreiben nicht als allgemeinen Hinweis auf die Offenlegungspflicht verstehen. Das Schreiben ist unmissverständlich. Die Beschwerdeführerin konnte daher bei Ausbleiben einer Bescheidung des Einspruchs gegen die Androhung des Ordnungsgeldes nicht unverschuldet davon ausgehen, dass sie zur Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht verpflichtet sei.

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Das Bundesamt für Justiz hat den Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes daher zu Recht verworfen und hatte nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Justiz hat den gesetzlich in § 335 Abs. 1 S. 4 HGB vorgesehenen Mindestbetrag von 2.500,- € festgesetzt. Das Ordnungsgeld berücksichtigt damit sowohl das Maß des Verschuldens der Beschwerdeführerin, den Umstand, dass es in einem neu geregelten Verfahren auf Grund einer Gesetzesänderung festgesetzt worden ist, als auch die Tatsache, dass Unternehmen in schwieriger finanzieller Situation betroffen sein können, zutreffend. Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist nur bei geringfügiger Überschreitung der vom Bundesamt für Justiz gesetzten Nachfrist gemäß § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB möglich. Dessen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

13

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 4 HGB).

14

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.