Androhung von Ordnungsgeld: Aufrechnung mit abgetretenem Amtshaftungsanspruch unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Verwerfung ihres Einspruchs gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes und die Festsetzung von Gebühren/ Auslagen wegen nicht eingereichter Jahresabschlussunterlagen. Das Gericht stellt fest, dass die Einreichung nicht nachgewiesen ist und die Offenlegungspflicht erst mit dem Eingang beim Bundesanzeiger erfüllt ist. Eine Aufrechnung mit einer abgetretenen Amtshaftungsforderung ist in diesem Verfahren unzulässig. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen Androhungsverfügung über Ordnungsgeld als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Offenlegungspflicht gegenüber dem elektronischen Bundesanzeiger ist erst mit dem tatsächlichen Eingang der Daten beim Bundesanzeiger-Verlag erfüllt; für den Nachweis des Eingangs trifft den Verpflichteten die materielle Beweislast.
Gegen eine behördliche Androhungsverfügung, die zur Vornahme einer Handlung verpflichtet und für den Fall des Unterlassens ein Ordnungsgeld androht, ist Aufrechnung mit einer Geldforderung nicht möglich, weil es an der Gleichartigkeit der Verpflichtungen fehlt.
Die Gebühren- und Auslagenforderung einer Behörde, die der pauschalierten Deckung von Verwaltungskosten dient und als Bestandteil einer Androhungsverfügung gesetzt wurde, wird nicht durch die Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung eines Dritten rechtswidrig, wenn die Aufrechnung dem Zweck der Maßnahme zuwiderliefe und die Kosten durch das pflichtwidrige Verhalten der Verpflichteten verursacht sind.
Über den Bestand einer bestrittenen Gegenforderung aus Amtshaftung kann in der Regel nur die hierfür sachlich zuständige Zivilkammer entscheiden; eine Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch ist deshalb in einem anderen Verfahrensgang regelmäßig unzulässig, solange nicht die zuständige Kammer entschieden hat.
Leitsatz
Gegen die festgesetzten Kosten ( Gebühren und Auslagen ) für die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung des Jahresabschlusses bei dem elektronischen Bundesanzeigers kann nicht mit einer abgetretenen Forderung einer anderen Gesellschaft aus Amtspflichtverletzung aufgerechnet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 04.08.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 29.05.2009, zugestellt am 05.06.2009, angedroht und zugleich Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 53,50 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 08.06.2009 (Eingang) Einspruch eingelegt.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 23.07.2009 den Einspruch verworfen.
Gegen die ihr am 25.07.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 04.08.2009 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass sie bereits am 13.10.2008 eine elektronische Einreichung über die E vorgenommen habe. Wenn diese Daten aufgrund eines nicht mehr aufklärbaren technischen Fehlers nicht bei dem Bundesanzeiger-Verlag eingegangen seien, sei ihr das nicht vorzuwerfen. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, den Erfolg ihrer Einreichung zu überprüfen. Ferner rechnet sie mit einem abgetretenen vermeintlichen Anspruch einer Firma X GmbH & Co. KG aus Amtshaftung auf, nachdem diese mit einer rechtswidrigen Androhungsverfügung überzogen worden sein soll, obwohl sie über eine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin verfüge, sodass sie nicht offenlegungspflichtig sei. Durch die Abwehr der Androhungsverfügung seien ihr Kosten entstanden.
Das Bundesamt für Justiz verteidigt die angefochtene Androhungsverfügung einschließlich der darin enthaltenen Kostenrechnung.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Bundesamt für Justiz hat den Einspruch zu Recht verworfen, denn die Beschwerdeführerin hatte bei Erlass der Androhungsverfügung noch keine Einreichung vorgenommen. Soweit sie geltend macht, dass sie schon am 13.10.2008 die Daten über die E eingereicht habe, sind diese Daten jedenfalls nicht bei dem Bundesanzeiger-Verlag eingegangen. Dieser konnte einen Eingang nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht den Beweis erbracht, dass die Daten gleichwohl eingegangen sind. Hierfür ist sie aber materiell beweispflichtig, denn die Offenlegungspflicht wird nicht schon mit der Absendung, sondern erst mit dem Eingang der Daten bei dem Bundesanzeiger-Verlag erfüllt. Sie räumt indes selbst ein, dass sie nicht weiß, an welcher Stelle der Übertragungsfehler eingetreten ist.
Sie ist auch nicht etwa deswegen von den Kosten (Gebühren und Auslagen), die mit der Androhungsverfügung festgesetzt worden sind, befreit, weil sie den Übertragungsfehler nicht zu vertreten hätte bzw. nicht hätte nachprüfen müssen, ob die Einreichung erfolgreich gewesen war (wenn unterstellt wird, dass ihr Vortrag zu der Absendung am 13.10.2008 überhaupt zutrifft). Es kann dahinstehen, ob der Erlass einer kostenpflichtigen Androhungsverfügung Verschulden auf Seiten der betroffenen Gesellschaft voraussetzt. Selbst wenn der Einspruch gegen die Androhungsverfügung aber grundsätzlich zur Folge haben kann, dass eine unverschuldete Nichteinreichung die Aufhebung der Kostenrechnung rechtfertigt, liegt ein solcher Fall hier jedenfalls nicht vor. Es handelt sich bei der Offenlegungspflicht um eine wesentliche handelsrechtliche Pflicht, wie sich schon an der Mindesthöhe des Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro sowie an dem Umstand zeigt, dass der Gesetzgeber seit dem 01.01.2007 eine flächendeckende Überprüfung und Ahndung unterbliebener Offenlegungen von Amts wegen vorgeschrieben hat. Darüber hinaus ist die Einreichung mittels E mit Risiken behaftet, da die Daten nicht unmittelbar bei dem Bundesanzeiger-Verlag eingegeben, sondern zunächst an eine dritte Stelle (E) übermittelt werden, die - wenn auch im Rahmen eines Massengeschäfts - als Gehilfin in der Sphäre der Gesellschaft tätig wird. Die Gesellschaft muss daher grundsätzlich überprüfen, ob die Einreichung auf diesem Wege erfolgreich gewesen ist. Zumindest ein einfacher Kontrollabruf der Daten im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) kann verlangt werden. Ihr muss bei pflichtgemäßer Handhabung auch auffallen, dass sie über längere Zeit keine Auftragsbestätigung und keine Rechnung des Bundesanzeiger-Verlags erhält. Wenn daher über Monate keine Veröffentlichung festgestellt werden kann und dies der Gesellschaft gleichwohl nicht auffällt, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt die Nachholung der Offenlegungspflicht mittels kostenpflichtiger Androhungsverfügung anmahnt.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass die Beschwerdeführerin die Aufrechnung mit einem abgetretenen vermeintlichen Anspruch aus Amtshaftung erklärt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Androhungsverfügung, soweit sie die Vornahme einer Handlung (Offenlegung) aufgibt und für den Fall des Unterlassens ein Ordnungsgeld androht, nicht durch Aufrechnung gleichsam erloschen sein kann. Insoweit fehlt es an der Gleichartigkeit der Verpflichtungen. Gegen eine Handlungspflicht kann nicht mit einer Geldforderung aufgerechnet werden.
Aber auch die Kostenrechnung, die Bestandteil der Androhungsverfügung ist, ist nicht rechtswidrig geworden, denn die Gebühren- und Auslagenforderung des Bundesamtes ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
Allerdings dürfte die Auffassung des Bundesamtes nicht zutreffen, dass gegen die Kostenrechnung generell nicht aufgerechnet werden könne, weil das vorliegende Verfahren lediglich dazu diene, die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu überprüfen. Es ist anerkannt, dass auch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der eine Zahlungspflicht des Adressaten festsetzt, unter bestimmten Voraussetzungen aufgerechnet werden kann, namentlich dann, wenn sich der Bescheid nicht nur auf die Festsetzung beschränkt, sondern auch schon eine Zahlungsaufforderung enthält (BVerwG NVwZ 1984, 168). Davon dürfte vorliegend auszugehen sein.
Jedoch kommt eine Aufrechnung mit einem Anspruch aus Amtshaftung in dem vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Denn zur Entscheidung über den Bestand der bestrittenen Gegenforderung ist ausschließlich die Zivilkammer des Landgerichts berufen, die allein gemäß Art. 34 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG über Amtshaftungsansprüche entscheiden kann. Insoweit liegt unbeschadet des Umstands, dass die für Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zuständige Kammer für Handelssachen ebenfalls bei dem Landgericht angesiedelt ist, eine Rechtswegspaltung vor. Allenfalls könnte erwogen werden, das Verfahren bis zu der rechtskräftigen Entscheidung der Staatshaftungskammer auszusetzen, sofern dort schon ein Klageverfahren anhängig ist (was hier nicht bekannt ist); falls noch kein Klageverfahren anhängig ist, könnte erwogen werden, eine Vorbehaltsentscheidung zu treffen, d.h. die sofortige Beschwerde gegen die Kostenrechnung unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung zurückzuweisen (BVerwG NJW 1999, 160). Auch das kommt jedoch hier nicht in Betracht. Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Aufrechnung in dem vorliegenden Zusammenhang nicht zulässig ist, wenn die Beschwerdeführerin aus abgetretenem Recht einer anderen Gesellschaft vorgeht. Hinsichtlich der Festsetzung eines Ordnungsgeldes dürfte das Vorliegen eines Aufrechnungsverbots in einer solchen Konstellation nahe liegen, denn das Ordnungsgeld hat auch Sanktionsfunktion, ahndet also eine schuldhafte Pflichtverletzung. Diesem gesetzlichen Zweck würde es entgegenstehen, wenn sich die betroffene Gesellschaft ihrer Zahlungspflicht durch Aufrechnung mit einer zu diesem Zweck abgetretenen Forderung eines Dritten entziehen könnte (für ein generelles Aufrechnungsverbot bei Geldstrafen auch Häger, in: Leipziger Kommentar, 12. Auflage 2006, Vor §§ 40 - 43 StGB Rn. 24). Aber auch schon im Hinblick auf die Gebühren- und Auslagenforderung des Bundesamtes, um die es hier ausschließlich geht, besteht ein Aufrechnungsverbot. Diese Forderung hat zwar keinen Sanktionszweck, sondern dient lediglich der pauschalierten Deckung der Verwaltungskosten. Dies kann jedoch nicht losgelöst von dem Zusammenhang gesehen werden, in dem die Forderung entstanden ist. Zwar besteht bei einer Aufrechnung regelmäßig kein Konnexitätserfordernis, es muss also grundsätzlich kein innerer Zusammenhang zwischen den Forderungen bestehen. Gleichwohl ist es anerkannt, dass die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus einem völlig anderen Sachverhalt im Einzelfall dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen kann und damit unzulässig ist. So liegt es auch hier. Die Kostenforderung des Bundesamtes beruht auf einem pflichtwidrigen Unterlassen der Beschwerdeführerin, die durch ihr Verhalten erst das Handeln der Behörde veranlasst und dadurch Kosten ausgelöst hat. Dem kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie sich die Forderung eines Dritten abtreten lässt, der mit ihrer Offenlegungspflicht und dem sie betreffenden Ordnungsgeldverfahren nichts zu tun hat, und mit dieser Forderung aufrechnet. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin durch ihr Unterlassen die Kosten verursacht und muss diese auch begleichen. Die Kostenrechnung ist daher nicht infolge der Aufrechnung rechtswidrig geworden, auch ist das Verfahren nicht auszusetzen oder die Entscheidung unter Vorbehalt zu stellen. Die Aufrechnungserklärung war vielmehr wirkungslos, sodass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist.
Nach allem konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 53,50 EUR.