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Landgericht Bonn·31 Qs 118/95·08.10.1995

Beschwerde wegen Versagung von Einsicht in Lichtbildmappe und Videoband

StrafrechtStrafprozessrechtBeweismittel/VerteidigerrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt Einsicht in die Beweisstücke (Lichtbildmappe, Videoband), die die Vorsitzende des Schöffengerichts zunächst versagte. Das Landgericht prüft, ob nach § 147 StPO Einsicht und Überlassung von Kopien in die Kanzlei zu gewähren sind. Es entscheidet, dass bei vorhandenen Kopien die Überlassung möglich und erforderlich ist; zudem sollen Fotokopien bereitgehalten werden. Kostenentscheidung zu Lasten der Unterlegenen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Einsicht in Beweisstücke stattgegeben; Überlassung von Kopien an den Verteidiger anzuordnen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 147 Abs. 1, 4 StPO ist dem Verteidiger Einsicht in amtlich verwahrte Beweisstücke zu gewähren; ein grundsätzlicher Anspruch auf Überlassung in die Kanzleiräume besteht nur, soweit hierdurch die Integrität der Originale nicht gefährdet wird.

2

Sind Kopien der Beweismittel bereits in der Akte vorhanden, steht der Schutz der Unversehrtheit der Originale einer Überlassung dieser Kopien an den Verteidiger nicht entgegen.

3

Kann der Anspruch auf Besichtigung am Verwahrungsort wegen praktischer Unmöglichkeiten nicht sinnvoll erfüllt werden, ist der Anspruch durch Anfertigung bzw. Vorhaltung von Kopien zu realisieren.

4

Bei mehreren Verfahren von erheblicher Beweisbedeutung ist das Gericht verpflichtet, zumindest eine Fotokopie des Beweismittels vorzuhalten, um die Einsichtnahme der Verteidiger in den anhängigen Verfahren zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1, 4 StPO§ 147 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Vorsitzende des Schöffengerichts des Amtsgerichts F wird unter Aufhebung der Verfügung vom 29. August 1995 verpflichtet, dem Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in die Beweisstücke Lichtbildmappe und Videoband durch Überlassung von Kopien in seine Kanzleiräume zu gewähren.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Vorsitzende ist zulässig und begründet.

3

Dem Verteidiger des Angeklagten ist nach § 147 Abs. 1, 4 StPO Einsichtnahme in die Beweisstücke Lichtbildmappe und Videofilm durch Überlassung von Kopien in seine Kanzleiräume zu gewähren. Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Einsichtnahme in amtlich verwahrte Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 StPO kein Anspruch auf Überlassung in die Kanzleiräume, sondern lediglich ein Anspruch auf Besichtigung an ihrem Verwahrungsort. Damit soll nicht zuletzt die Unversehrtheit der Beweisstücke gesichert werden. Es besteht darüber hinaus im Regelfall auch kein Anspruch des Verteidigers gegenüber dem Gericht Ablichtungen von relevanten Beweisstücken anzufertigen. Liegen jedoch Kopien vor, so steht der Schutz der Integrität der Beweisstücke einer Überlassung in die Kanzleiräume des Verteidigers nicht entgegen. Nachdem die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eine weitere Kopie des Videobandes zu den Akten gereicht hat (s. Bl. 196), kann diese nunmehr dem Verteidiger des Beschuldigten zur Einsicht überlassen werden.

4

Im Hinblick auf die ebenfalls als Beweismittel aufgeführte Lichtbildmappe hält die Kammer es im Hinblick auf die mutmaßliche Beweisbedeutung in einer großen Zahl der beim Schöffengericht anhängigen Verfahren aus dem Komplex "Blockade der A 61" für erforderlich, dass zumindest eine Fotokopie der Lichtbildmappe beim Amtsgericht vorliegt, um eine Einsichtnahme durch Verteidiger der anhängigen Verfahren zu ermöglichen. Die Vorsitzende des Schöffengerichts weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass wegen der fortlaufend terminierten Verfahren in diesem Komplex eine Einsichtnahme für den Verteidiger des Angeklagten nicht möglich sei. Dem bestehenden Anspruch auf Besichtigung des Beweismittels nach § 147 Abs. 1 StPO kann daher nur durch Anfertigung von. Kopien Rechnung getragen werden. Für die Modalitäten gilt insoweit das zuvor ausgeführte.

5

Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 467 Abs. 1 StPO.