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Landgericht Bonn·31 O 50/15·03.11.2015

Einstweilige Verfügung: Kundenkontakt nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtHandelsvertreterrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den ehemaligen Handelsvertreter, der nach Vertragsende Kundenlisten nutzte und Kunden mit einem Schreiben vom 05.10.2015 kontaktierte. Streitpunkt war, ob ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 UWG i.V.m. §§ 89, 90 HGB besteht und ob Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung vorliegt. Das Gericht ordnete ein Teilverbot für kerngleiche Handlungen in Bezug auf das konkrete Werbeschreiben an und wies den übrigen Antrag zurück.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen ehemaligen Handelsvertreter hinsichtlich konkreter Kundenkontakte (Schreiben vom 05.10.2015) teilweise stattgegeben, weitergehende Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 2 UWG sind die den Unterlassungsanspruch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen und die Voraussetzungen der Dringlichkeit darzulegen, sodass gegebenenfalls ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

2

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11, 17 UWG i.V.m. §§ 89, 90 HGB besteht, wenn die Nutzung nicht zurückgegebener oder selbst erstellter Kunden- bzw. Bestandslisten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu wettbewerbswidrigen Kundenkontakten führt.

3

Das Verbot in einer einstweiligen Verfügung ist auf kerngleiche Handlungen zu beschränken und muss sich auf die mit der Antragsschrift konkret belegte Verletzungsform beziehen; unbestimmte oder verallgemeinerte Formulierungen sind zu konkretisieren.

4

Eine abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn sie sämtliche im Kern gleichartigen Handlungen abdeckt; bleibt sie hinter dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück, ist sie nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51, 53 GKG, § 3 ZPO§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11, 17 UWG i.V.m. §§ 89, 90 HGB§ 12 Abs. 2 UWG§ 91 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden der Antragstellerin oder mit dieser im Konzern verbundenen Unternehmen unter Verwendung nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zur Antragstellerin nicht zurück gegebener und/oder selbst in diesem Zusammenhang angefertigter Kunden-und/oder Bestandslisten initiativ anzuschreiben, anzurufen und/oder anderweitig zu kontaktieren.Wie geschehen mit Anschreiben vom 5.10.2015 nebst Anlagen (Anlage AS 3):

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch eidesstattliche Versicherung des Herrn T vom 15.10.2015  (Anlage AS 4) und das Schreiben vom 05.10.2015 nebst anliegendem Vergleichsangebot  Anlage AS 3) sind sowohl die den Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1 , 3, 4 Nr. 11, 17 UWG i.V.m. §§ 89,90 HGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen vermuteter Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann.

4

Die teilweise Zurückweisung hatte wegen der Bezugnahme auf das konkrete Werbeschreiben vom 05.10.2015 zu erfolgen. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin erfasst nur im Kern gleiche Handlungen bezogen auf die konkrete Verletzungshandlung, die mit der Antragsschrift vorgetragen wurde. Erweist sich ein Antrag als zu unbestimmt, ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen. Darauf wurde die Antragstellerin auch telefonisch hingewiesen. Durch die Verallgemeinerung des Antrags auf Anrufe und anderweitige Kontakte musste durch den Hinweis auf den konkreten Verstoß mit Schreiben vom 05.10.2015 (AS 3) der Bezug zur konkreten Verletzungsform hergestellt werden, damit dem Verbot nur kerngleiche Handlungen unterfallen und nicht nur ähnliche (dazu BGH GRUR, 2002, 177,178; BGHZ 194, 114- Biomineralwasser). Denn nur für derartige Handlungen des Antragsgegners wird ausgehend von dem Schreiben vom 05.10.2015 die Wiederholungsgefahr vermutet. Dass aber "anrufen" und "anschreiben" nicht ohne Weiteres im Kern gleichartig sind, hat der Antragstellervertreter bereits im Schriftsatz vom 03.11.2015 selbst ausgeführt.

5

Durch die bereits abgegebene Unterlassungsverpflichtung des Antragsgegners vom 27.10.2015 wurde die Wiederholungsgefahr allerdings nicht ausgeräumt, da diese Erklärung nicht sämtliche im Kern gleichen Handlungen abdeckt. Ein im Kern gleicher Verstoß ist nämlich durchaus auch mündlich denkbar. Sofern eine Unterlassungserklärung aber - wie hier - hinter dem Unterlassungsanspruch zurückbleibt, ist diese nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen (dazu BGH Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438,441).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Wegen der Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens durch Bezugnahme auf das Werbeschreiben war wegen Geringfügigkeit eine Kostenquotelung nicht veranlasst § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

7

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

10

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.