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Landgericht Bonn·31 O 27/18·22.11.2018

Einstweilige Verfügung gegen Telekom: Wiederherstellung von Internet- und Festnetzanschlüssen

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)TelekommunikationsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, eine iranische Bank, beantragte einstweilige Verfügung, nachdem die Antragsgegnerin die Telekommunikationsleistungen wegen eines vermuteten Zahlungsunvermögens (SWIFT‑Ausschluss) gekündigt und gesperrt hatte. Das Landgericht ordnete die sofortige Wiederherstellung der Anschlüsse an. Eine fristlose Kündigung/Sperre war nicht ausreichend begründet; besondere Dringlichkeit lag wegen erheblicher Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs vor.

Ausgang: Einstweilige Verfügung stattgegeben: Wiederherstellung von Internet‑ und Festnetzanschlüssen angeordnet; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach § 935 ZPO ist glaubhaft zu machen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen und die besondere Dringlichkeit vorliegen.

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Eine fristlose Kündigung nach § 314 BGB oder die Sperre von Telekommunikationsleistungen (§ 45k TKG) setzt das Vorliegen eines schweren Vertragsverstoßes voraus; der bloße Ausschluss eines Vertragspartners aus dem SWIFT‑System genügt hierfür nicht von vornherein.

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Der Nachweis ausreichender Zahlungsfähigkeit kann durch glaubhafte Darlegung verfügbarer Mittel oder die Bereitschaft zur Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung erbracht werden und kann eine sofortige Leistungseinstellung entkräften.

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Bei erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Funktionen (z. B. Zahlungsverkehr, E‑Mail, Gebäudesicherheit) liegt besondere Dringlichkeit vor, die die sofortige Wiederherstellung von Telekommunikationsleistungen rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 940 ZPO§ 314 BGB§ 45k TKG§ 91 ZPO

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherungen vom 22.11.2018 und vom 23.11.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR aufgegeben,

1. den zur Kundennummer ########## eingerichteten Internetanschluss der Antragstellerin sofort wiederherzustellen,

2. die Sperre der zur Kundennummer ########## bestehenden Festnetzanschlüsse der Antragstellerin sofort aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin, eine iranische Bank mit Sitz in X und einer Filiale in G, ist mit der Antragsgegnerin, einem Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in D, durch Verträge über Mobilfunk-Leistungen sowie Festnetz-/Internet-Leistungen verbunden.

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Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 16.11.2018 zu den jeweiligen Kundennummern ########## und ######## gegenüber den Beklagten die im Einzelnen aufgeführten Leistungen gekündigt und die Leistungseinstellung angekündigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie davon ausgehen müsse, "dass Sie ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen können". Entsprechend der Ankündigung hat sie die Leistungen eingestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 23.11.2018 sowie ergänzend den Inhalt der Schutzschrift vom 21.11.2018 Bezug genommen.

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Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat auf die Auswirkungen der Suspendierung iranischer Banken aus dem SWIFT-System hingewiesen.

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II.

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Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 22.11.2018 sind sowohl die den Anspruch (§ 935 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO). Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge gemäß § 314 BGB bzw. der entsprechenden AGB sowie der darauf basierenden Sperre der Telekommunikationsdienstleistungen (§ 45k TKG) sind nicht erkennbar. Insbesondere die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zur Erfüllung der aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ist allein durch den Ausschluss der Antragstellerin aus dem SWIFT-System nicht hinreichend dargelegt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht gemacht, dass ihr ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die mutmaßlich der Antragsgegnerin zustehenden Beträge, ggf. auch vorab als Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten. Allein der Umstand, dass es der Antragstellerin schwer fallen wird, zukünftig noch SEPA-Lastschriften zu gewährleisten, würde ohne konkrete Vertragsstörungen nicht ausreichen, einen schweren Vertragsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 3 der AGB Mobilfunk zu begründen.

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Die Antragsgegnerin hat auch eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht durch die Auswirkungen auf ihren Geschäftsverkehr durch Vornahme von Zahlungen, den E-Mail-Verkehr und die Gewährleistung der Gebäudesicherheit. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie in der Kürze der Zeit keinen anderen Telekommunikationsdienstleister für die sofortige weitere Erbringung dieser Dienstleistungen finden konnte.

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Wegen der aus diesem Grunde drohenden Schäden und Auswirkungen ist auch eine besondere Dringlichkeit für den Erlass ohne vorherige mündliche Verhandlung gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

12

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.