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Landgericht Bonn·30 T 74/08·22.09.2008

Sofortige Beschwerde gegen Androhungs- und Kostenverfügung wegen angeblich fehlender Einreichung von Jahresabschlüssen

ZivilrechtHandelsrechtRechnungslegung/OffenlegungspflichtenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Androhungs- und Kostenverfügung wegen angeblich nicht eingereichter Jahresabschlussunterlagen 2006 und hatte Einspruch erhoben. Das Landgericht gab ihrer sofortigen Beschwerde statt, hob die Kostenrechnung und die Verwerfung des Einspruchs auf und stellte das Verfahren ein. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf vorgelegte Absendebelege und die Gesamtwürdigung trotz fehlender Empfangsbestätigung beim Betreiber des Bundesanzeigers.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Verfahren eingestellt und Kostenrechnung sowie Verwerfung des Einspruchs aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, 5 HGB ist gegen Androhungs- und Kostenverfügungen wegen unterlassener Einreichung von Jahresabschlüssen statthaft und kann begründet sein.

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Eine Androhungs- und Kostenverfügung ist rechtswidrig, wenn die betroffene Partei nachweist, dass die Jahresabschlussunterlagen fristgerecht an den zuständigen Einreichungsadressaten abgesandt wurden.

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Bei der Beweiswürdigung kann das Gericht in Massenverfahren aus vorgelegten Absendebelegen und nachvollziehbaren Schritten der Antragstellerin auf die rechtzeitige Einreichung schließen; das Fehlen einer Empfangsbestätigung beim Empfänger steht einer solchen Überzeugungsbildung nicht zwingend entgegen.

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Bei erfolgreicher Beschwerde kann eine Kostenentscheidung nach § 335 Abs. 5 Satz 5 HGB entfallen; das Gericht kann das Verfahren einstellen und die Kostenverfügung aufheben.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 S. 1 und 2 HGB§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird das Verfahren unter Aufhebung der Kostenrechnung vom 19.02.2008 und der Entscheidung vom 03.07.2008 eingestellt.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Androhungs- und Kostenverfügung vom 19.02.2008 wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Gegen diese ihr am 22.02.2008 zugestellte Verfügung hat die Beschwerdeführerin unter dem 25.02.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt und angeführt, sie habe die Jahresabschlussunterlagen bereits am 04.07.2007 an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers versandt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.

4

Gegen die ihr am 05.07.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 08.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und ihr Einspruchsvorbringen wiederholt.

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II.

6

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

7

Die Androhungs- und Kostenverfügung vom 19.02.2008 und die Entscheidung über die Verwerfung des hiergegen eingelegten Einspruchs vom 03.07.2008 sind rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin die Jahresabschlussunterlagen 2006 bereits in 2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht hatte. Davon ist das Gericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen überzeugt. Nach dem vorgelegten Rücksendeschreiben des Amtsgerichts D vom 26.06.2007 hatte die Beschwerdeführerin dort einen Einreichungsversuch unternommen, worauf ihr der zutreffende Einreichungsadressat mitgeteilt worden war. Aus den auf diesem Rücksendeschreiben erkennbaren Vermerken der Beschwerdeführerin ergibt sich weiter, dass diese sodann nähere Erkundigungen über die zutreffende Einreichungsform eingeholt hat. Damit korrespondiert das vorgelegte Anschreiben an die C mbh vom 04.07.2008, mit welcher nach Überzeugung des Beschwerdegerichts die Jahresabschlussunterlagen 2006 versandt wurden, ohne dass diese fortan in Rücklauf gerieten. Aus der hiernach feststehenden Absendung schließt das Beschwerdegericht nach freier Überzeugung darauf, dass die Unterlagen auch zeitnah, jedenfalls vor Zustellung der Androhungs- und Kostenverfügung am 22.02.2008, beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingegangen sind. Dass ein Eingang der Unterlagen der Beschwerdeführerin dort auf Nachfrage nicht feststellbar war, steht der Überzeugungsbildung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die Abwicklung derartiger Massenverfahren nicht entgegen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 53,50 EURO