Änderungsverbot der Ordnungsgeldfestsetzung durch das Bundesamt für Justiz (§ 335 HGB, § 18 FGG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Erhöhung eines ursprünglich auf 250 EUR festgesetzten Ordnungsgeldes auf 2.500 EUR wegen unterlassener Offenlegung. Das Landgericht hebt die Erhöhung auf und weist die Beschwerde gegen die ursprüngliche Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass das Bundesamt für Justiz eine nach § 335 HGB getroffene Ordnungsgeldentscheidung, gegen die die sofortige Beschwerde gegeben ist, nach § 18 Abs. 2 FGG regelmäßig nicht ändern darf. Eine Heraufsetzung eines einmal wirksam festgesetzten Ordnungsgeldes fehlt an einer Rechtsgrundlage.
Ausgang: Sofortige Beschwerde Erfolg teilweise: Erhöhung des Ordnungsgeldes auf 2.500 EUR aufgehoben, ursprüngliche Festsetzung von 250 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erlassbehörde darf eine Verfügung, gegen die die sofortige Beschwerde statthaft ist, nach § 18 Abs. 2 FGG nicht ändern; dies gilt auch für die Änderung von Ordnungsgeldentscheidungen nach § 335 HGB außerhalb der in den §§ 136 FGG, 335 Abs. 2 Satz 1 HGB geregelten Sonderfälle.
Das Bundesamt für Justiz ist nicht befugt, ein bereits rechtswirksam festgesetztes Ordnungsgeld nachträglich zu erhöhen; hierzu fehlt es an einer entsprechenden Kompetenzgrundlage und an der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.
Die Androhungsverfügung bildet die Verfahrensgrundlage des Ordnungsgeldverfahrens; eine spätere Entscheidung über Einsprüche verbraucht die ursprüngliche Androhung, sobald sie wirksam geworden ist.
Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen geringfügiger Fristüberschreitung nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB ist vom Gesetzgeber vorgesehene Ermessenserwägung und stellt keinen Rechtsfehler dar, sofern die Tatbestands- und Ermessensgrundlagen vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Das Bundesamt für Justiz ist zur Änderung einer Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB abgesehen vom Sonderfall des § 136 FGG wegen § 18 Abs. 2 FGG regelmäßig nicht befugt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 19.09.2008 getroffene Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro und von Zustellungskosten von 3,50 Euro aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von zunächst 250,00 Euro, später 2.500,00 Euro, wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 03.03.2008, zugestellt am 07.03.2008, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 09.03.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt und angeführt, die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen am 05.03.2008 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht zu haben. Der hierauf befragte Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat dem Bundesamt für Justiz am 09.09.2008 mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe die Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2006 am 25.04.2008 vollständig eingereicht.
Darauf hat das Bundesamt für Justiz durch die zunächst angefochtene Entscheidung vom 19.09.2008 ein wegen geringfügiger Fristüberschreitung nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB herabgesetztes Ordnungsgeld von 250,00 Euro unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Gegen die ihr am 29.09.2008 zugestellte Entscheidung vom 10.09.2008 hat die Beschwerdeführerin am 29.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
Am 16.09.2008 hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt, entgegen seiner Mitteilung vom 09.09.2008 habe nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Komplementärin am 25.04.2008 die Jahresabschlussunterlagen eingereicht, die Beschwerdeführerin habe noch keine Jahresabschlussunterlagen eingereicht. Darauf hat das Bundesamt für Justiz durch die später angefochtene Entscheidung vom 19.09.2008 in Abänderung der Entscheidung vom 10.09.2008 ein Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Gegen die Entscheidung vom 19.09.2008 hat die Beschwerdeführerin am 29.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Androhungsverfügung vom 03.03.2008 sei ihr nicht wirksam in X zugestellt worden, sie habe ihren Sitz in N; unter der Zustelladresse in X befinden sich der A Garten und die A gaststätten, die umfangreich umgebaut würden, weshalb die Androhungsverfügung nicht weitergeleitet worden sei; es handele sich bei ihr um eine Vorratsgesellschaft, die erst am 01.04.2007 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe, das festgesetzte Ordnungsgeld sei nicht verhältnismäßig; die Ordnungsgeldfestsetzung vom 10.09.2008 über 250,00 Euro könne nicht innerhalb von neun Tagen auf 2.500,00 Euro erhöht werden; sie räumt mittlerweile ein, die Jahresabschlussunterlagen für 2006 erst am 29.09.2008 eingereicht zu haben.
II.
Die verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin werden insgesamt als sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.09.2008 in der Fassung der Ordnungsgeldentscheidung vom 19.09.2008 bewertet. Diese ist gemäß § 335 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 HGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur hinsichtlich der Ordnungsgeldentscheidung vom 19.09.2008 begründet.
1.
Die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.09.2008 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro nebst Zustellungskosten von 3,50 Euro ist rechtswidrig.
a)
Das Bundesamt für Justiz war nicht mehr zur Einspruchsverwerfung und Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB befugt. Die zugrunde liegende Androhungsverfügung vom 03.03.2008 war bereits durch die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.09.2008 verbraucht. Diese war nach §§ 16 FGG, 335 Abs. 2 Satz 1 HGB spätestens mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin am 17.09.2008 wirksam geworden, bevor das Bundesamt für Justiz sie durch Ordnungsgeldentscheidung vom 19.09.2008 geändert hat. Die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.09.2008 hat die Ordnungsgeldandrohung vom 03.03.2008 auch insgesamt verbraucht, was sich aus dem Entscheidungstenor und der Begründung ergibt. Danach hat das Bundesamt für Justiz "das mit Verfügung vom 3. März 2008 angedrohte Ordnungsgeld (...) in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt" und dabei, "von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Ordnungsgeld auf eine angemessene Höhe herabzusetzen (§ 335 Abs. 3 Satz 5 HGB)". Damit handelte es sich bei der Ordnungsgeldentscheidung vom 10.09.2008 erkennbar um eine abschließende Entscheidung über das Verfahren aufgrund der ersten Androhungsverfügung.
b)
Das Bundesamt für Justiz ist zur Änderung einer Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB abgesehen vom (hier nicht einschlägigen) Sonderfall der §§ 136 FGG, 335 Abs. 2 Satz 1 HGB regelmäßig nicht befugt. Hierfür fehlt es an der Kompetenzgrundlage. Denkbar ist allenfalls eine Befugnis zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten entsprechend § 319 ZPO, um die es bei der Ordnungsgeldentscheidung vom 19.09.2008 aber nicht geht; dasselbe gilt für die Tatbestandsberichtigung entsprechend § 320 ZPO und die Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 ZPO. Nach §§ 18 Abs. 2 FGG, 335 Abs. 2 Satz 1 HGB ist das Bundesamt für Justiz zu der Änderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, nicht befugt. Das ist für die Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Einspruchsverwerfung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB wegen § 335 Abs. 4 HGB der Fall. Dabei ist unerheblich, dass eine sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung des Ordnungsgeldes praktisch ausgeschlossen ist, weil im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB n.F. (im Gegensatz zum Antragsverfahren nach altem Recht) kein insoweit beschwerdebefugter Beteiligter vorgesehen ist. Denn § 18 Abs. 2 FGG unterscheidet nach seinem Wortlaut nicht zwischen einem mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren und einem nicht anfechtbaren Teil, sondern verbietet der Erlassbehörde die Änderung einer solchen Verfügung einschränkungslos. Der Aufspaltung einer Ordnungsgeldentscheidung in einen durch das Bundesamt für Justiz änderbaren und einen nicht änderbaren Teil steht auch das Gebot der Rechtssicherheit entgegen, nach dem die Beteiligten möglichst frühzeitig Klarheit über ihre Rechte und Pflichten haben sollen. Wenn dem Bundesamt für Justiz nach § 18 Abs. 2 FGG die Herabsetzung eines festgesetzten Ordnungsgeldes verboten ist, muss dies erst recht für die Heraufsetzung gelten. Eine Kompetenzgrundlage für die Heraufsetzung eines irrtümlich zu gering festgesetzten Ordnungsgeldes besteht auch ansonsten nicht. Insbesondere ist das Bundesamt für Justiz nicht zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 VwVfG befugt. Diese Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsrechts ist im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nicht anwendbar. Sie ist im grundsätzlich abschließenden Katalog der auf das Ordnungsgeldverfahren anwendbaren Vorschriften des FGG und des VwVfG in § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht aufgeführt. § 48 VwVfG ist auch nicht entsprechend auf das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB anwendbar. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Denn das Ordnungsgeldverfahren ist nicht auf die Einnahme von Ordnungsgeldern, sondern darauf gerichtet, die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen zu erzwingen, was im Falle fortgesetzter Offenlegungssäumnis durch die Androhung und Festsetzung weiterer Ordnungsgelder erreicht werden kann. Damit muss im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, dass ein Ordnungsgeld aufgrund eines Irrtums im Einzelfall zu niedrig festgesetzt worden ist und nicht heraufgesetzt werden kann.
2.
Die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.09.2008 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 250,00 Euro ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB. Soweit das festgesetzte Ordnungsgeld wegen einer (irrtümlich angenommenen) geringfügigen Fristüberschreitung nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB herabgesetzt worden ist, liegt darin kein Rechtsfehler zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nach §§ 325 ff. HGB schuldhaft verletzt. Das Ordnungsgeldverfahren ist rechtmäßig nach § 335 HGB durchgeführt worden. Zur Begründung wird auf die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Offenlegungsfrist versäumt und die Jahresabschlussunterlagen für 2006 erst am 29.09.2008 eingereicht zu haben. Sie war auch als Vorratsgesellschaft und trotz des mitgeteilten Ruhens ihres Geschäftsbetriebs zur Offenlegung verpflichtet. Dies war für sie aus dem Gesetz ersichtlich, da sogar Liquidationsgesellschaften wegen §§ 71 Abs. 1 GmbHG, 325 ff. HGB rechnungs- und offenlegungspflichtig sind. Das festgesetzte Ordnungsgeld überschreitet den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 Euro nach § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB nicht, den der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzungsprärogative auch zu Lasten kleiner Gesellschaften mit ruhendem Geschäftsbetrieb für angemessen erachtet. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser gesetzgeberischen Prognoseentscheidung hat das Beschwerdegericht im Lichte des schutzwürdigen Informationsinteresses Dritter und der Gewährleistung der Markttransparenz nicht.
b)
Die der Ordnungsgeldentscheidung zugrunde liegende Androhungsverfügung vom 03.03.2008 ist der Beschwerdeführerin ausweislich der Zustellungsurkunde vom 07.03.2008 durch Übergabe an die genannte Person unter der Anschrift in X wirksam zugestellt worden. Ein Zustellungsmangel wäre jedenfalls durch tatsächlichen Zugang nach §§ 189 ZPO, 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, 335 Abs. 2 Satz 1 HGB geheilt. Die Androhungsverfügung ist der Beschwerdeführerin, genauer dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, spätestens am 09.03.2008 tatsächlich zugegangen, was sich daraus ergibt, dass dieser unter dem 09.03.2008 auf dem der Androhungsverfügung beigefügten Vordruck mit genauem Aktenzeichen für die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.