Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses und bestreitet die Zustellung der Androhungsverfügung. Das Gericht hält die Zustellungsurkunde für vollen Beweis nach §335 HGB i.V.m. ZPO/FGG und sieht den zulässigen Gegenbeweis nicht geführt. Die sechswöchige Nachfrist wurde damit wirksam in Gang gesetzt, das Ordnungsgeld ist rechtmäßig festgesetzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellungsurkunde begründet nach §335 Abs.2 HGB (in Verbindung mit §16 FGG und §§178,180,418 ZPO) regelmäßig vollen Beweis für die wirksame Zustellung einer Androhungsverfügung; ein nach §418 Abs.2 ZPO zulässiger Gegenbeweis ist möglich.
Die Zustellung der Androhungsverfügung setzt die sechswöchige Nachfrist zur Offenlegung nach §335 Abs.3 Satz1 HGB in Gang; bei Überschreitung dieser Frist kann nach §335 Abs.3 Satz4 HGB ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Im Beschwerdeverfahren nach §335 Abs.4 HGB obliegt die Beweiswürdigung dem Gericht; glaubhafte Zeugenaussagen des Zustellers können die beurkundete Zustellung bestätigen.
Zur Erschütterung der beurkundeten Zustellung genügt nicht die bloße Möglichkeit einer Verwechslung oder Nichterhaltsbehauptung; der Gegenbeweis erfordert substantiiertes Vorbringen konkreter Anhaltspunkte.
Leitsatz
1.
Die Zustellungsurkunde erbringt nach § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 178 Abs. 1, 180, 182, 418 Abs. 1 ZPO regelmäßig vollen Beweis für die wirksame Zustellung der Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB. Der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO ist zulässig.
2.
Zur Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahrennach § 335 Abs. 4 HGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 17.09.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 18.03.2008, laut Zustellungsurkunde zugestellt am 20.03.2008, angedroht. Die Beschwerdeführerin hat die Jahresabschlussunterlagen am 26.05.2008 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 02.09.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 06.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 19.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, sie habe die Androhungsverfügung vom 18.03.2008 nicht erhalten. Zu der in der Zustellungsurkunde angegebenen Zustellungszeit hätten sich drei Personen in den Geschäftsräumen ihres Motorradgeschäfts aufgehalten. Möglicherweise sei die Androhungsverfügung bei einem anderen Motorradgeschäft in derselben Straße, einem ehemaligen Geschäftspartner und heutigen Konkurrenten, oder dessen Vermieterin eingeworfen worden.
Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 26.02.2009 über die Zustellung der Androhungsverfügung im Wege der Rechtshilfe durch Vernehmung des Postzustellers, der Geschäftsführer, des Steuerberaters und eines ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, des Inhabers des anderen Motorradgeschäfts und dessen Vermieterin Beweis erheben lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Rechtshilfegerichts vom 14.05.2009 verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB. Die Beschwerdeführerin hat die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nach §§ 325 ff. HGB schuldhaft verletzt. Das Ordnungsgeldverfahren ist rechtmäßig nach § 335 HGB durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin hat die am 02.05.2008 abgelaufene sechswöchige Nachfrist zur Offenlegung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB durch die Einreichung vom 26.05.2008 erheblich überschritten. Die sechswöchige Nachfrist ist durch Zustellung der Androhungsverfügung wirksam in Gang gesetzt worden.
Insbesondere ist die Androhungsverfügung vom 18.03.2008 der Beschwerdeführerin am 20.03.2008 um 9.00 Uhr durch Einlegung in den zu ihrem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden. Hierfür erbringt die vorliegende Zustellungsurkunde nach § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 180, 182, 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis. Die Beschwerdeführerin hat den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis nicht geführt. Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach § 335 Abs. 4 HGB, §§ 12, 15 Abs. 1 FGG, § 286 ZPO von der beurkundeten Zustellung überzeugt.
Das Gericht stützt seine Überzeugungsbildung im Wesentlichen auf die glaubhaften Bekundungen des Postzustellers. Dass dieser die Zustellungsurkunde vom 20.03.2008 ausgefüllt und unterzeichnet hat, hat der Postzusteller nach Inaugenscheinnahme der Urkunde bestätigt und wird von keiner Seite in Abrede gestellt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass er die Zustellungsurkunde wissentlich oder infolge von Nachlässigkeit unzutreffend ausgefüllt hätte. Der Postzusteller hat bekundet, dass er seit zehn Jahren Stammzusteller für den Bezirk der Beschwerdeführerin sei und monatlich vielleicht 100 bis 120 Zustellungsurkunden ausfülle. Wenn er in den Geschäfts- oder Privaträumen niemanden antreffe, werfe er den zuzustellenden Brief in den Briefkasten und fülle die Zustellungsurkunde vor Ort aus. Er kenne die Örtlichkeit und auch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wie auch das konkurrierende Motorradgeschäft in derselben Straße und dessen Inhaber. Auch wisse er um die Spannungen zwischen beiden Unternehmen. Meistens sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anwesend und bekomme die Post persönlich ausgehändigt, wobei er als Kundendienst auch Post der Beschwerdeführerin mitnehme. Er könne sich an die Zustellung vom 20.03.2008 nicht konkret erinnern, er erkenne aber seiner Unterschrift auf der Zustellungsurkunde wieder und könne ausschließen, dass das zuzustellende Schriftstück bei einem Konkurrenten, etwa dem anderen Motorradgeschäft in derselben Straße, gelandet sei und dass er jemanden im Geschäftsraum der Beschwerdeführerin angetroffen habe. Bei einer Zustellung schaue er genau, an wen zugestellt werden solle. Bei gewöhnlichen Briefen könne er eine Verwechslung nie ganz ausschließen, auch könne er nur für sich und nicht für einen in seinem Bezirk eingesetzten Springer sprechen. Diese Bekundungen sind insgesamt einleuchtend und nachvollziehbar, auf die Wahrnehmung des Zeugen beschränkt und ohne erkennbare Belastungstendenz.
Die glaubhaften Bekundungen des Postzustellers sind durch das Beweisergebnis im Übrigen nicht erschüttert oder gar widerlegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, entgegen der Zustellungsurkunde sei die persönliche Übergabe in ihrem Geschäftsraum an jenem 20.03.2008 um 9.00 Uhr möglich gewesen, hat sich nicht bestätigt. Die Geschäftsführer und der ehemalige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin haben zwar bekundet, dass die Geschäftsführer üblicherweise gegen 8.00 Uhr bzw. 8.30 Uhr im Betrieb seien, danach würden die Motorräder vor das Geschäft geschoben, das Geschäft öffne um 9.00 Uhr; eine konkrete Erinnerung an den Morgen des 20.03.2008 hat aber keiner von ihnen bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe zwar kürzlich Post erhalten, die für das andere Motorradgeschäft in derselben Straße bestimmt gewesen sei; Einschreiben oder zugestellte Post seien aber noch nicht verwechselt worden. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Androhungsverfügung beim konkurrierenden Motorradgeschäft in derselben Straße versehentlich zugestellt wurde. Dessen Inhaber hat bekundet, er habe weder die am 20.03.2008 zugestellte Androhungsverfügung noch andere für die Beschwerdeführerin bestimmte Post erhalten. Auch seine Vermieterin hat bekundet, sie habe die am 20.03.2008 zugestellte Androhungsverfügung nicht erhalten. Zwar sei schon einmal Post in den unbeschrifteten Briefkasten ihrer Schwiegermutter im selben Haus eingeworfen worden, etwa auch die (formlose) Ladung zum Beweisaufnahmetermin an den Inhaber des konkurrierenden Motorradgeschäfts, das sei aber nicht häufig vorgekommen und passiere nur Aushilfsbriefträgern. Insgesamt hält es das Gericht für praktisch ausgeschlossen, dass der Postzusteller die Androhungsverfügung am 20.03.2008 nicht in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingelegt hat, nachdem er im Geschäftsraum niemanden angetroffen hatte.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.