Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nicht-Offenlegung 2006 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006. Zentrale Frage war, ob ein Einspruch gegen die Androhungsverfügung rechtzeitig eingelegt wurde. Das Gericht hielt einen Einspruch mangels Nachweis (keine eidesstattlichen Versicherungen, kein Eingang beim Bundesamt) für nicht erbracht und verwies auf § 335 HGB. Die Beschwerde wurde deshalb zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung 2006 zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist rechtmäßig, wenn die Offenlegungspflicht nach §§ 325 ff. HGB besteht und kein wirksamer Einspruch gegen die Androhungsverfügung nachgewiesen ist.
Kommt es auf die Einlegung eines Einspruchs an, ist für dessen Wirksamkeit der Zugang bei der für den Empfang zuständigen Behörde maßgeblich; interne Postausgangsbücher des Vertreters genügen ohne weiteren Nachweis nicht.
Beweistpflichtiger ist die Partei, die einen fristwahrenden Einspruch behauptet; das Gericht kann nach § 139 Abs. 2 FGG den fehlenden Nachweis zur Folge haben, dass das Vorbringen als nicht erfolgt unterstellt wird, wenn trotz Auflage eidesstattliche Versicherungen nicht vorgelegt werden.
Eine im Handelsregister erkennbare Vertretung durch eine natürliche Person, die unter Umständen die Offenlegungspflicht nach § 264a HGB berühren kann, entbindet nicht von der Pflicht, die Einlegung eines Einspruchs gegen eine Androhungsverfügung zu substantiierten nachzuweisen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 18.09.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 01.05.2008, zugestellt am 21.05.2008, angedroht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die ihr am 17.09.2008 zugestellte Entscheidung vom 12.09.2008 hat die Beschwerdeführerin am 18.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie an, sie habe mit Schreiben vom 28.05.2008 Einspruch gegen die Androhungsverfügung mit der Begründung eingelegt, persönlich haftender Gesellschafter sei auch eine natürliche Person. Trotz richterlicher Auflage zur weiteren Glaubhaftmachung der Einspruchseinlegung unter Hinweis auf § 139 Abs. 2 FGG hat die Beschwerdeführerin eidesstattliche Versicherungen über die Absendung des Einspruchsschreibens nicht vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB.
Das Beschwerdegericht muss nach § 139 Abs. 2 FGG den Verstoß gegen die Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen für 2006 unterstellen, weil die Beschwerdeführerin gegen die Androhungsverfügung vom 01.05.2008 keinen Einspruch eingelegt hat und damit bestandskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB verpflichtet war (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, nrwe.de). Das Beschwerdegericht ist nicht davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.05.2008 Einspruch gegen die Androhungsverfügung unter Hinweis auf ihre Vertretung auch durch eine natürliche Person eingelegt hat. Maßgeblich ist der Eingang des Einspruchs bei dem für den Empfang zuständigen Bundesamt für Justiz, in dessen Verfahrensakte sich ein Einspruchsschreiben jedoch nicht befindet. Die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Auszüge aus dem Postausgangsbuch der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin belegen die Einspruchseinlegung nicht. Die zur Überzeugungsbildung des Beschwerdegerichts angeforderten eidesstattlichen Versicherungen hat die Beschwerdeführerin trotz Auflage und Fristsetzung vom 07.10.2008 zum 24.10.2008 nicht vorgelegt, obwohl sie auf die nach § 139 Abs. 2 FGG mögliche Bestandskraft der Androhungsverfügung hingewiesen worden ist.
Dabei verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass aus dem Handelsregister ersichtlich ist, dass die Gesellschaft auch durch eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter vertreten wird, was der Offenlegungspflicht wegen § 264a HGB entgegen stünde.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO