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Landgericht Bonn·30 T 15/08·22.06.2008

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtKostenrecht/OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 250 EUR wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Bundesanzeiger. Streitpunkt ist die maßgebliche Fristberechnung der sechswöchigen Nachfrist. Das Landgericht bestätigt die Festsetzung: nach §§ 187, 188 BGB endete die Frist am 05.03.2008 und wurde damit überschritten. Die Behörde durfte das Ordnungsgeld vermindert bemessen; es bestanden keine entschuldigenden Gründe.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes von 250 EUR als unbegründet abgewiesen; Festsetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Fristberechnung im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335 Abs. 2, 17 FGG sind die Fristvorschriften der §§ 187 ff. BGB anzuwenden.

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Eine mit Androhung gesetzte sechswöchige Nachfrist wird nach den Regeln des BGB berechnet; endet sie am Tag X um 24:00 Uhr, ist eine Einreichung danach verspätet.

3

Überschreitet die Partei die gesetzte Nachfrist auch nur geringfügig, ist gemäß § 335 Abs. 3 S. 5 HGB die Verhängung eines herabgesetzten Ordnungsgeldes zulässig.

4

Die nachträgliche Einreichung der Jahresabschlussunterlagen beseitigt die bereits verwirklichte Pflichtverletzung nach § 325 Abs. 1 S. 2 HGB nicht und schließt die Sanktion nicht aus; bei Fehlen entschuldigender Umstände ist das Ordnungsgeld zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 AO§ 187 ff BGB§ 188 Abs. 2 BGB§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 S. 1 und 2 HGB§ 335 Abs. 3 S. 5 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 30.05.2008 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 250,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 22.01.2008, zugestellt am 23.01.2008, angedroht.

4

Durch die angefochtene Entscheidung vom 23.05.2008 hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 30.05.2008, eingegangen am 03.06.2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses am 06.03.2008 erfolgt sei. Die mit der Androhungsverfügung gesetzte 6-Wochenfrist sei gewahrt worden. Denn das am 23.01.2008 zugestellte Schreiben gelte gemäß § 122 Abs. 2 AO als am 25.01.2008 bekannt gegeben.

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Das Bundesamt für Justiz ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass die Veröffentlichung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt sei. Denn die Fristberechnung habe gemäß §§ 187 ff BGB zu erfolgen. Danach sei die 6-Wochenfrist des Androhungsschreibens gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 05.03.2008 um 24.00 h abgelaufen. Nach Mitteilung des Bundesanzeigers sei die Einreichung der Unterlagen aber erst am 07.03.2008 erfolgt.

6

II.

7

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Denn die Beschwerdeführerin hat die mit der Androhungsverfügung vom 22.01.2008 gesetzte sechswöchige Nachfrist zur Veröffentlichung geringfügig überschritten, so dass gemäß § 335 Abs. 3 S. 5 HGB ein - herabgesetztes - Ordnungsgeld zu verhängen war. Zu Recht hat das Bundesamt bei der Fristberechnung die Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB zugrunde gelegt. Die Fristvorschriften des BGB - und nicht die der AO - finden für das Ordnungsgeldverfahren aufgrund der Verweisung des §§ 335 Abs. 2, 17 FGG Anwendung.

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Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete aufgrund der Zustellung der Androhungsverfügung am Mittwoch, den 23.01.2008 die Sechswochenfrist am Mittwoch, den 05.03.2008 um 24.00 h. Die Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger erfolgte nicht innerhalb diese Frist. Dabei kann dahinstehen, ob die Unterlagen nun am 06.03. oder am 07.03.2008 übersandt wurden. In beiden Fällen ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 250,- gemäß § 335 Abs. 3 S. 5 HGB gerechtfertigt.

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Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es beträgt 10 % des unteren Rahmens des § 335 Abs. 1 S. 4 HGB (€ 2.500,- - 25.000,-). Das Bundesamt hat ermessensfehlerfrei von der durch § 335 Abs. 3 S. 5 HGB eröffneten Möglichkeit der Reduktion des Ordnungsgeldes Gebrauch gemacht. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass das Ordnungsgeld eine Folge der Versäumung der Jahresfrist des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB ist. Die sechswöchige Nachfristsetzung gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, einer Festsetzung des Ordnungsgeldes zu entgehen. Das ändert aber nichts daran, dass die eigentliche Pflichtverletzung im Verstoß gegen § 325 Abs. 1 S. 2 HGB liegt. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe vorgebracht, die das Versäumen dieser Frist rechtfertigen würden.

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 250,00 EUR