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Landgericht Bonn·30 T 122/08·06.10.2008

Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung von Jahresabschluss zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtKapitalgesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (2.500 EUR) wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des Bundesanzeigers. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. §§ 325, 335 HGB seien verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar; die Offenlegungspflicht diene Gläubigerschutz und Markttransparenz und sei verhältnismäßig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht nach §§ 325, 335 HGB ist verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar.

2

Die Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Sicherung des Gläubigerschutzes und der Markttransparenz, auch für kleine Kapitalgesellschaften.

3

Andere Auskunfts- und Sicherungsinstrumente (z. B. Kreditauskünfte, Bankeinsicht, dingliche Sicherheiten, Bürgschaften) ersetzen die gesetzliche Offenlegungspflicht nicht.

4

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz wegen Nichtoffenlegung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 335 Abs. 3 S. 4 HGB vorliegen.

5

Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB ist statthaft; sie hat nach § 24 FGG aufschiebende Wirkung, führt jedoch nicht zur Erforderlichkeit weiterer Vorab‑Rechtsbehelfe zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 S. 1 und 2 HGB§ 335 Abs. 3 Satz 4 HGB§ 325 HGB§ 335 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 02.09.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 08.04.2008, zugestellt am 11.04.2008, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 28.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Gegen die ihr am 27.08.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 03.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

4

II.

5

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

6

Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB.

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Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn hat bereits entschieden, dass §§ 325, 335 HGB verfassungsgemäß sind (vgl. Beschlüsse vom 19.01.2007, 11 T 19/05, und 30.06.2008, 11 T 48/07, jeweils nrwe.de). Dem schließt sich die 5. Kammer für Handelssachen an. Aus den Gründen der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verstößt die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht oder an den Europäischen Gerichtshof sind daher nicht veranlasst.

8

Die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht ist im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften, für die die offen zu legenden Jahresabschlussunterlagen beschränkt sind. Die von der Beschwerdeführerin angeführten anderen Auskunfts- und Schutzmöglichkeiten (Kreditauskunft, Einsicht in Geschäftsunterlagen durch die finanzierende Bank, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzverwaltung oder der Berufsgenossenschaft, Eigentumsvorbehalt, dingliche Sicherheit, Bürgschaft) ersetzen die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht. Deren generelle Offenlegung sieht der Gesetzgeber zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz auch betreffend kleine Kapitalgesellschaften als erforderlich an; das ist aus Sicht des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Da auch kein Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besteht und diese sich auf die Offenlegungspflicht einrichten kann, ist die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht auch verhältnismäßig.

9

Die übrigen von der Beschwerdeführerin angeführten rechtsstaatlichen Bedenken sind unbegründet. Die sofortige Beschwerde hat nach § 24 FGG aufschiebende Wirkung betreffend das festgesetzte Ordnungsgeld. Ein weiteres Rechtsmittel ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich; der Zugang zum gesetzlichen Richter ist eröffnet. Die angeführten Verfahrenskosten sind für das Verfahren beim Bundesamt für Justiz und für das Beschwerdeverfahren durchaus gering (vgl. JVKostO, KostO). Zur Mitteilung über etwaige - dem Beschwerdegericht tatsächlich nicht bekannte - Musterverfahren sind weder das Bundesamt für Justiz noch das Beschwerdegericht gehalten. Die Dauer des Ordnungsgeldverfahrens ist im Hinblick auf die Zahl der nicht offen legenden Kapitalgesellschaften nicht unangemessen.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

11

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO.