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Landgericht Bonn·30 T 11/08·09.06.2008

Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Kostenerstattung im Ordnungsgeldverfahren verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt die Erstattung von Steuerberaterkosten nach Einstellung eines Ordnungsgeldverfahrens. Das Landgericht hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil § 335 Abs. 4 HGB i.V.m. Abs. 3 S. 7 HGB die Beschwerde nur hinsichtlich Aufhebung der Verfügung und der Kostenentscheidung statthaft macht. Die Regelung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 335 Abs.5 S.5) betrifft nur in der Beschwerdeinstanz entstandene Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Kostenerstattung als unzulässig verworfen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nach § 335 Abs. 3 S. 7 HGB ist nur bezüglich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Entscheidungselemente (Aufhebung der Verfügung und der Kostenentscheidung) statthaft.

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Eine Beschwerde kommt nur hinsichtlich einer unterbliebenen Aufhebung der Kostenentscheidung in Betracht; weitergehende Gebühren- oder Erstattungsansprüche können nicht über die sofortige Beschwerde geltend gemacht werden.

3

Die Regelung des § 335 Abs. 5 S. 5 HGB, wonach das Landgericht nach billigem Ermessen außergerichtliche Kosten aus der Staatskasse erstatten kann, erstreckt sich nur auf Kosten, die in der Beschwerdeinstanz angefallen sind.

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Ein Erstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsbeistandskosten besteht nicht, wenn der geltend gemachte Umstand durch eine einfache formale Mitteilung (z. B. Rückantwortbogen) ohne rechtlichen Beistand mitgeteilt werden kann.

Relevante Normen
§ 335 HGB§ 335 Abs. 2 HGB§ 335 Abs. 3 Satz 7 HGB§ 335 Abs. 4, 3. Alt. HGB§ 335 Abs. 5 Satz 5 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 14.05.2008 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

2

I.)

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellungsverfügung des Bundesamtes für Justiz (Bundesamt) vom 29.04.2008 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung dahingehend zu erweitern, dass der Beschwerdeführerin die Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Ordnungsgeldverfahren erstattet werden.

4

Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19.03.2008 die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 335 HGB angedroht wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihren Steuerberater mit der Überprüfung der Verfügung und ggfs. Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt. Durch ihren Steuerberater hat die Beschwerdeführerin sodann Einspruch gegen die Ordnungsgeldandrohung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es liege kein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht vor, da sie, die Beschwerdeführerin, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr habe, so dass keine Offenlegungspflicht zum Abschlussstichtag 31.12.2006 bestanden habe. Zugleich hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr die Kosten für die Einschaltung des beauftragten Rechtsbeistandes zu erstatten.

5

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Bundesamt das Ordnungsgeldverfahren eingestellt und die Verfügung vom 19.03.2008 einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Hinsichtlich der beantragten Kostenerstattung für die Rechtsbeistandskosten hat das Bundesamt in der Begründung der Einstellungsverfügung ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Die Tatsache, dass ein abweichendes Geschäftsjahr vorliege, könne mit Hilfe des dem Androhungsschreiben beigefügten Rückantwortbogens auf einfache Weise ohne rechtlichen Beistand mitgeteilt werden.

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Gegen diese Versagung der Kostenerstattung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass es Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips sei, dass sich Bürger und Unternehmen in jedem staatlichen Verfahren eines Rechtanwaltes (bzw. hier gemäß § 335 Abs. 2 HGB eines Steuerberaters) bedienen dürfen.

7

II.)

8

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

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Zwar findet nach dem Wortlaut des § 335 Abs. 4, 3.Alt. HGB gegen die Einstellungsverfügung des Bundesamtes nach § 335 Abs. 3 S. 7 die sofortige Beschwerde statt. Jedoch ist dieser Wortlaut im Lichte des in Bezug genommenen Absatzes 3 Satz 7 HGB auszulegen. Dort ist für das Einspruchsverfahren gegen die Ordnungsgeldandrohung geregelt, dass wenn der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens führt, zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben ist.

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Daraus folgt, dass für die Einstellungsverfügung nur Regelungen bezüglich der Aufhebung der Verfügung und der Kostenentscheidung vorgesehen sind und auch nur hinsichtlich dieser Entscheidungselemente sodann gemäß § 335 Abs. 4, 3.Alt. HGB die sofortige Beschwerde statthaft ist, wobei eine Beschwer allein im Hinblick auf eine unterbliebene Kostenaufhebung denkbar ist.

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Eine abweichende Auslegung ist auch nicht vor dem Hintergrund des § 335 Abs. 5 S. 5 HGB gerechtfertigt. Denn soweit dort geregelt ist, dass das Landgericht nach billigem Ermessen bestimmen kann, dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind, erfasst diese Regelung nur die Kosten der Beteiligten, die in der Beschwerdeinstanz angefallen sind (vgl. auch die Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien, z.B. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 16/2781, v. 27.09.2006, S. 83).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: € 265,70