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Landgericht Bonn·30 O 83/12·15.01.2013

Anerkenntnisurteil: Zahlung von 1.000 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde durch Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zur Zahlung von 1.000 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 und zur Erstattung außergerichtlicher Verfolgungskosten in Höhe von 155,30 € verurteilt. Das Landgericht Bonn trug dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Es wurden keine Gründe ausgeführt (Anerkenntnisurteil).

Ausgang: Anerkenntnisurteil: Anspruch der Klägerin auf 1.000 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten wird vollumfänglich stattgegeben; Beklagter verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil führt zur titulierten Durchsetzbarkeit des anerkannten Anspruchs und ermöglicht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrags.

2

Das Gericht kann im Tenor die Zahlung von Verzugs- oder vertraglich vereinbarten Zinsen in dem angegebenen Umfang zusprechen.

3

Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Nebenforderung zugesprochen werden, wenn sie geltend gemacht und hinreichend beziffert sind.

4

Das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 sowie den für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Betrag in Höhe von 155,30 € zu zahlen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Ohne Gründe, da Anerkenntnisurteil)