Anerkenntnisurteil: Zahlung von 1.000 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wurde durch Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zur Zahlung von 1.000 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 und zur Erstattung außergerichtlicher Verfolgungskosten in Höhe von 155,30 € verurteilt. Das Landgericht Bonn trug dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Es wurden keine Gründe ausgeführt (Anerkenntnisurteil).
Ausgang: Anerkenntnisurteil: Anspruch der Klägerin auf 1.000 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten wird vollumfänglich stattgegeben; Beklagter verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil führt zur titulierten Durchsetzbarkeit des anerkannten Anspruchs und ermöglicht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrags.
Das Gericht kann im Tenor die Zahlung von Verzugs- oder vertraglich vereinbarten Zinsen in dem angegebenen Umfang zusprechen.
Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Nebenforderung zugesprochen werden, wenn sie geltend gemacht und hinreichend beziffert sind.
Das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 sowie den für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Betrag in Höhe von 155,30 € zu zahlen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Ohne Gründe, da Anerkenntnisurteil)