Erstattung von Reisekosten des Anwalts bei Sitz im Gerichtsbezirk
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wurde aus dem Urteil des Landgerichts Bonn zur Erstattung außergerichtlicher Kosten an die Klägerin verpflichtet; im vorliegenden Beschluss wurden der Beklagten 1.123,40 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Zentrales Rechtsproblem war, ob Reisekosten des beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Das Gericht entschied, dass Reisekosten und Abwesenheitsgelder ohne Notwendigkeitsprüfung erstattungsfähig sind, wenn der Anwalt im Gerichtsbezirk ansässig ist.
Ausgang: Anspruch auf Erstattung der Reisekosten des im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts in Höhe von 1.123,40 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Titel vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Reisekosten eines Rechtsanwalts ist eine Notwendigkeitsprüfung nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO nur vorzunehmen, wenn der Anwalt am sogenannten dritten Ort außerhalb des Gerichtsbezirks tätig wurde.
Sind Reisekosten und Abwesenheitsgelder dadurch entstanden, dass ein im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt tätig war, sind diese in voller Höhe erstattungsfähig, ohne weitere Notwendigkeitsprüfung.
Eine Partei kann innerhalb des Gerichtsbezirks einen beliebigen Rechtsanwalt mandatieren, ohne wegen dadurch entstehender Reisekosten Nachteile bei der Kostenerstattung zu befürchten.
Ein Titel über die Kostenfestsetzung kann vorläufig vollstreckbar sein; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 04.11.2015 von der Klägerin
1.123,40 EUR - eintausendeinhundertdreiundzwanzig Euro und vierzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.11.2015 an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die angemeldeten Reisekosten der Gegenseite werden als erstattungsfähig angesehen.
Dem § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO ist klar zu entnehmen, dass eine Notwendigkeitsprüfung von entstandenen Reisekosten erst dann vorzunehmen ist, wenn es um Reisekosten eines Rechtsanwalts geht, der weder im Gerichtsbezirk wohnt noch dort niedergelassen ist, sondern am sogenannten dritten Ort.
Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus, dass Reisekosten stets ohne Notwendigkeitsprüfung in voller Höhe zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist (LG Gera AGS 2014, 251; LG Krefeld JurBüro 2011, 377 = RVGreport 2011, 235; AGS 2014, 424 = JurBüro 2014, 377; LG Limburg AGS 2013, 98; AG Gießen AGS 2014, 544; AG Siegburg AGS 2012, 594; Reck Rpfleger 2012, 419; N. Schneider NJW-Spezial 2011, 603; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rdn. 13 „Reisekosten b) des Anwalts“; a.A. OLG Celle NJW 2015, 2670).
Die Gegenpartei hat mithin das Recht, einen Rechtsanwalt innerhalb des gesamten jeweiligen Gerichtsbezirks zu mandatieren, ohne im Hinblick auf anfallende Reisekosten bzw. Tages- und Abwesenheitsgelder bei der Erstattung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dies gilt gerade auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt innerhalb des Gerichtsbezirks an einem dritten, also einem vom Geschäfts- oder Wohnort der Mandantschaft bzw. dem Gerichtsort abweichenden Ort ansässig ist.
Im vorliegenden Fall hat die Partei aus U einen Rechtsanwalt aus O beauftragt. Die Gemeinde O gehört zu dem Gerichtsbezirk des Landgerichts Bonn. Die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder sind somit ohne weitere Prüfung erstattungsfähig.