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Landgericht Bonn·30 O 31/21·07.02.2023

c.i.c.-Haftung wegen Forecast: Ersatz nutzloser Buchsen-Aufwendungen bei Produktionsstopp

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung für nicht abgenommene, speziell für die Beklagte beschaffte Messingbuchsen und stützte sich auf einen behaupteten Kaufvertrag bzw. hilfsweise Zug-um-Zug. Das LG verneinte einen Kaufvertrag über die Buchsen, bejahte aber eine Haftung aus culpa in contrahendo wegen pflichtwidriger Aufrechterhaltung eines Vertrauenstatbestands durch einen Forecast und verspäteter Mitteilung des Produktionsstopps. Ersatzfähig sei das negative Interesse in Höhe der Einkaufskosten der anderweitig unverwertbaren Buchsen; ein administrativer Aufschlag/entgangener Gewinn sei nicht ersatzfähig. Zinsen wurden als Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage aus c.i.c. in Höhe der Buchsen-Einkaufskosten zugesprochen, im Übrigen (insb. Kaufpreis-/Aufschlagforderung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kaufvertrag kommt nicht bereits dadurch zustande, dass ein Abnehmer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Bedarfsprognosen (Forecasts) über spätere Bestellungen übermittelt.

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Wer im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder einer angebahnten Fortsetzung einer langjährigen Lieferbeziehung einen qualifizierten Vertrauenstatbestand hinsichtlich künftiger Abnahmen schafft, muss Umstände, die die Geschäftsgrundlage entfallen lassen (z.B. Produktionsstopp), rechtzeitig offenlegen; andernfalls haftet er aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.

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Bei einer Haftung aus culpa in contrahendo ist grundsätzlich das negative Interesse zu ersetzen, insbesondere nutzlose Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Fortsetzung/den Abschluss des Geschäfts getätigt wurden und sich mangels anderweitiger Verwertbarkeit realisieren.

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Im Rahmen des negativen Interesses sind Gewinnbestandteile bzw. Sowieso-Kosten (z.B. pauschale Administrations-, Lager- oder Verzinsungsaufschläge) nicht ersatzfähig, soweit sie nicht konkret als kausaler Vertrauensschaden dargetan sind.

5

Verzugszinsen auf einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung richten sich mangels Entgeltforderung nach § 288 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner nach Fristsetzung in Verzug gerät.

Relevante Normen
§ 23 Nr. 1 GVG§ Art. 6 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 25 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 26 EuGVVO§ 39 ZPO§ 71 Abs. 1 GVG

Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99.555,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.

3

Die Klägerin mit Sitz in A stellt seit vielen Jahren in der Industrie individuell benötigte Dauermagneten her. Die Beklagte mit Sitz in B, C, ist Hersteller von Haushaltsgeräten mit Unternehmensschwerpunkt im Segment „Weiße Ware“, Kleingeräten für Bad und Küche sowie Unterhaltungselektronik. Für die Motoren der von ihr produzierten „Weiße Ware“-Geräte benötigte die Beklagte in den vergangenen Jahren regelmäßig eine Vielzahl von Dauermagneten, die von der Klägerin in Form von Ringmagneten mit umspritzter Buchse mit der Bezeichnung MT_000000_1 geliefert wurden.

4

Das Vertragsprodukt ist ein Ringmagnet, bestehend aus einer Messingbuchse, die von der Klägerin bei Dritten zugekauft und sodann von der Klägerin mit Magnetmaterial umspritzt wird; dabei bestimmt der von der Beklagten zu konkretisierende Durchmesser der Buchse im Ergebnis den Innendurchmesser des von der Klägerin herzustellenden Ringmagnets. Der von der Klägerin aus beiden Komponenten gefertigte Ringmagnet mit dem Produktcode 000000001 stellt das Vertragsprodukt der die Parteien dieses Rechtsstreits verbindenden Vertragsbeziehung dar.

5

Grundlage dieser Vertragsbeziehung ist der von den Parteien am 12.05.2010 mit der Vertragsnummer (Contract Number) 00000.00000.1 eingegangene Liefervertrag „Direct Material Supplies Purchasing Contract“.

6

In diesem heißt es zu Ziffer 12:

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„Courts and Execution Offices of any European Country shall have jurisdiction over the disputes arising from the Agreement.“

8

Die Lieferungen der jeweils von der Beklagten bestellten Magneten erfolgte auf der Grundlage von Order der Beklagten bzw. Conformation of Order der Klägerin.

9

Mit E-Mail vom 10.12.2013 teilte die Beklagte der Klägerin auf die entsprechende Vertragsverlängerung für das Jahr 2014 Folgendes mit:

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„Sorry for no feedback until now. I’ll send you business proposal for 2014 shortly, and after mutual agreement, we can sign the purchasing protocol which will be valid until end of 2014. But please don’t wait for this procedure to be completed to produce our open orders. Since our business is ongoing, my colleague is waiting for your delivery confirmation.“

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Darüber hinaus haben die Parteien den diversen Bestellungen und Lieferungen vertragsgegenständlicher Ware in der Vergangenheit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (General Terms of Sale and Delivery, issue 11/2002), Stand November 2002, zugrunde gelegt, etwa mit Order / Order Confirmation vom 30.04.2015 bzw. 04.09.2018. Gemäß Ziffer XIII.1 derselben ist bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar A alleiniger Gerichtsstand; gemäß Ziffer XIII.2 gilt für die vertragliche Beziehung deutsches Recht unter Ausschluss der Regelung der UN-Konvention zum internationalem Kaufrecht.

12

Eine Abnahme- bzw. Zahlungspflicht der Beklagten mit Blick auf im Voraus als Gesamtmenge durch die Klägerin einzudeckende Buchsen seitens der Beklagten wurde mit klägerischer E-Mail vom 08.11.2012 wie folgt angesprochen:

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„But of course we confirm 1,7 million og bushing price to pay if we do not buy this 1,7 Million as magnet from you.“

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Die Klägerin wies mit insofern nicht weiter beantworteter E-Mail vom 17.11.2015 auf Folgendes hin:

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„As a precaution, I would like to inform you that we had to place an order of larger quantities of bushings with our supplier in order to keep the price at low level so that in case our customers give us notice of discontinuation we have to place the obligation on them to purchase stored respectively produced quantities.“

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In den vergangenen Jahren der Vertragsbeziehung hatte die Klägerin regelmäßig in der zweiten Jahreshälfte die Bedarfszahlen der Beklagten an den Magneten erfragt. Dies war der Erwartung der Beklagten geschuldet, im jeweiligen Vertragsjahr kurzfristig entsprechend der Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvertrags-Jahresmenge beliefert werden zu können. Die Beklagte reagierte hierauf stets mit einer Mengenbestellung, woraufhin die Klägerin in Kenntnis der Beklagten gemäß dieser Mengenkonkretisierung mit Materialbeschaffung und Produktion in Vorleistung ging.

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Etwa mit E-Mail vom 04.11.2013 gab die Beklagte die Jahresgesamtabnahmemenge für das folgende Kalenderjahr 2014 in Auftrag („For 2014, 2.100.000 magnets will be need.“).

18

So teilte die Beklagte per E-Mail vom 23.10.2017 der Klägerin auf eine entsprechende Anfrage zur Produktionsplanung 2018 eine Vorankündigung („forecast“) mit einzelner Aufstellung der prognostischen monatlichen Bestellmengen für das Jahr 2018 im Umfang von insgesamt 860.160 Stück mit.

19

Die Klägerin informierte durch ihren Kontaktmann vor Ort in der C, Herrn D E, und durch die Zeugin F sowie den Zeugen G die Beklagte Mitte Juli 2018 darüber, dass sie gehalten war, bei ihrem Buchsen-Zulieferer auch die Eindeckung mit der Jahresmenge 2020 zu veranlassen, da dieser Zulieferer die Klägerin bereits in Kenntnis gesetzt hatte, Messingbuchsen, wie vertragsgegenständlich und von der Beklagten benötigt, nach 2019 nicht mehr herzustellen. Sie setzte die Beklagte zugleich darüber hinaus in Kenntnis, dass sich hieraus das Erfordernis ableite, eine erweiterte Buchsenbestellung für die Kalenderjahre 2019/2020 zu tätigen. Die Beklagte reagierte hierauf gegenüber der Klägerin nicht.

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Entsprechend des früheren Vorgehens fragte die Klägerin unter dem 30.08.2018 bei der Beklagten den Jahresbedarf 2019 ab, um rechtzeitig mit Materialbeschaffung und Produktion beginnen zu können.

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Mit E-Mail-Nachricht vom 04.09.2018 reagierte die Beklagte dahingehend, dass man mangels konkreter abweichender Daten wiederum von einem Jahresbedarf 2019 entsprechend der Durchschnittsmengen der Vertragsvorjahre 2017 / 2018 ausgehe:

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„Firstly, I have placed new Orders for 025 till end of January 2019, You can find official PO forms in enclosed.

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For all 2019 demands, I have no data now, but it is correct to take into consideration as average of our quantities 2017 and 2018.“

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Entsprechend veranlasste die Klägerin die Produktion von insgesamt 61.440 Stück Ringmagneten sowie den Bezug von insgesamt 1.548.288 Stück Buchsen als Lagerbestand zur kurzfristigen Weiterverarbeitung zwecks termingerechter Bedienung erwarteter Mengenabrufe der Beklagten. Dies entsprach dem durchschnittlichen Bedarf der Vorjahre 2017 und 2018. Ausgehend von den Bestellmengen der Beklagten in den Jahren 2017 (insgesamt 983.040 Stück) und 2018 (insgesamt 737.280 Stück) errechnete die Klägerin dabei einen 12-Monatsbedarf von 860.160 Stück für das Kalenderjahr 2019.

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Unter dem 04.12.2018 erfuhr die Klägerin sodann telefonisch über Herrn D E, dass die Beklagte beabsichtige, ab Mitte 2019 die Fertigung der „Weiße Geräte“-Motoren einzustellen und daher keinerlei Abnahmebedarf an den klägerischen Magneten mehr habe.

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Die Beklagte wurde umgehend klägerseitig über Herrn E davon in Kenntnis gesetzt, dass man auf Grundlage der dortigen Angaben bereits für das Kalenderjahr 2019 einen Vertrag mit dem eigenen Lieferanten betreffend ca. 1,5 Mio. Buchsen eingegangen sei, der aufgrund dortiger umgehender Produktion auch nicht mehr stornierbar sei.

27

Der Nettoeinkaufspreise für die vom Zulieferer bezogenen Buchsen betrug im Rahmen der abgestimmten Bezugsmengen 7,87 € / 100 Stück.

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Unter dem 09.01.2019 erhielt die Klägerin sodann über Herrn E die Information der Beklagten, dass diese beabsichtige, bis Ende 2019 weiter zu produzieren und entsprechend Bestellungen im Rahmen der fortlaufenden Vertragsbeziehung zu platzieren. Entsprechend kommunizierte die Beklagte an die Klägerin, dass man voraussichtlich - eine abschließende Entscheidung stehe insoweit noch aus - in der zweiten Jahreshälfte 2019 die Produktion des „Weiße Geräte“-Motors, zu dem die vertragsgegenständlichen Magneten gehörten, einstelle.

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Die Klägerin reagierte hierauf mit Antwort vom 23.01.2019 und verwies darauf, dass die Klägerin aufgrund der vertragsüblichen Mengenkonkretisierung und -bestellung mit Nachricht vom 04.09.2018 bereits in Vorleistung getreten sei und auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung bestehen müsse; dies verband die Klägerin mit dem Hinweis auf eine erforderlich werdende Neukalkulation, sollten sich die Mengenabnahmen der Beklagten wider Erwarten und entgegen der Mengenvorausschau vom 04.09.2018 nachhaltig verändern.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 124.354,96 € bis zum 31.01.2020 auf.

31

Mit E-Mail vom 11.02.2020, 07:04 Uhr, fragte die Beklagte die kurzfristige Belieferung mit weiteren Magneten mit dem Produkt-Code 000000001 an. Die Klägerin griff diese Anfrage mit Nachricht vom gleichen Tage auf und bestätigte die kurzfristige Belieferungsmöglichkeit mit der vertragsgegenständlichen Ware im Mengenumfang einer Palette, entsprechend 61.440 Stück Magneten zu dem Preis von 18,40 € / 100 Stück. Die Beklagte bestätigte eine entsprechende Bestellung mit Nachricht vom 18.02.2020.

32

Es besteht nicht die Möglichkeit, die individualisierten, streitbefangenen und noch übrigen 1.265.000 Stück Buchsen MT_000000_1 anderweitig zu verwenden oder im Markt zu veräußern, da diese nur für den Motor der Beklagten ausgelegt und passend sind; Bemühungen der Klägerin, insoweit durch Abverkauf der streitgegenständlichen Mengen an Dritte den Schaden zu minimieren, scheitern somit an der fehlenden Kompatibilität mit anderen Motoren / Geräten von Dritt-Herstellern.

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Die Beklagte hat kein Interesse an der Abnahme der Buchsen.

34

Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien hätten einen Kaufvertrag über die von der Beklagten nicht abgenommenen Buchsen geschlossen. Hierzu behauptet sie, dass die Parteien einen Kaufpreis von 8,50 €/100 Stück Buchsen vereinbart hätten. Sie ist der Ansicht, dass im Rahmen der Produktion der vertragsgegenständlichen Ringmagneten – unstreitig – branchen- und betriebsüblich ein prozentualer Aufschlag von 9,06 %, entsprechend 0,63 € / 100 Stück, vorzunehmen sei, der sich – ebenfalls unstreitig – aus administrativen Kosten für die Bestellabwicklung, Fracht, Verpackung, Lagerkosten einschließlich einer marktüblichen Durchlaufverzinsung zusammensetzt.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 107.525,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2020 zu zahlen;

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2.       hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 107.525,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2020 Zug-um-Zug gegen Belieferung von 1.265.000 Stück Buchsen MT_000000_1 zu zahlen;

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3.       festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abnahme von 1.265.000 Stück Buchsen MT_000000_1 in Verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

41

Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehung bestanden habe, weil – insofern unstreitig - eine schriftliche Vertragsverlängerung im Anschluss an den Rahmenvertrag vom 12.05.2010 jedenfalls für die Jahre 2019 und 2020 nicht erfolgt ist. Die Beklagte habe die Magneten nicht bestellt, die Klägerin eine Bestellung nicht bestätigt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die Produktion von 1.548.288 Stück Buchsen veranlasst habe. Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass ein kurzfristiger Zuliefererwechsel nicht in Betracht gekommen sei. Im Übrigen rügt sie den klägerischen Vortrag als unsubstantiiert.

Entscheidungsgründe

43

Die Kammer legt den Antrag zu 3) in Übereinstimmung mit dem Antrag zu 2) als Hilfsantrag aus. Ein Interesse der Klägerin an der Feststellung des Annahmeverzugs bei nicht erfolgter Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht zu erkennen, sodass die Klage insofern unzulässig wäre (BGH, Urteil vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97 -, NJW 2000, 2280). Dass die Kammer über den Antrag zu 3) nur für den Fall des Eintritts der Bedingung, die auch für den Antrag zu 2) gestellt wird, zu entscheiden hat, ergibt sich im Übrigen aus der Klagebegründung. Demnach führt die Klägerin zu II.3 aus, dass hilfsweise, sollte nicht von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten hinsichtlich ihrer vertragsgegenständlichen Abnahmeverpflichtung der in Rede stehenden Mengen von Buchsen auszugehen sein, Zug-um-Zug begehrt werde und sich die Beklagte bereits in Verzug befinde. Der Vortrag zum Verzug erfolgt von daher unter der Prämisse der Notwendigkeit der Zug-um-Zug-Verurteilung.

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Die derart verstandene Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 1 EuGVVO.

46

Die Parteien haben zunächst unter Ziffer 12 des Rahmenvertrages die internationale Zuständigkeit der europäischen Gerichte vereinbart. Nach Ziffer XIII.1 der anlässlich der jeweiligen Bestellungen einbezogenen AGB der Klägerin regelt für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar Bonn als alleinigen Gerichtsstand.

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Es entsprach den Gepflogenheiten der Parteien, die Vertragsbeziehung auf Grundlage des Rahmenvertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin fortzusetzen – dies auch über den Zeitraum der schriftlichen Verlängerung des Rahmenvertrages hinaus. Die Parteien haben auf dieser Grundlage ihre Geschäftsbeziehung fortwährend gelebt. Die Beklagte hat zudem per E-Mail vom 10.12.2013 mitgeteilt, dass die noch ausstehenden formalen Abläufe der schriftlichen Verlängerung des Rahmenvertrages nicht dazu führen sollten, dass die offenen Bestellungen bis dahin warten. Von daher war der Beklagten bewusst und hat sie selbst eingefordert, die vertraglichen Beziehungen auf der Grundlage des formal ausgelaufenen Rahmenvertrages fortzusetzen. Dieser erklärter Wille der Beklagten liegt auch den nachfolgenden Bestellungen zu Grunde, selbst als eine weitere schriftliche Verlängerung des zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrages nicht mehr im Raum stand. Gleichwohl war den Parteien, wie sich der Erklärung vom 10.12.2013 und der unverändert fortgesetzten Geschäftsbeziehung unter Inbezugnahme der klägerischen AGB entnehmen lässt, bewusst und von diesen auch beabsichtigt, die Vertragsbeziehung unverändert fortzusetzen und damit die Gerichtsstandsvereinbarung aufrecht zu erhalten.

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Die internationale Zuständigkeit folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1, 26 EuGVVO auf Grund rügeloser Einlassung der Beklagten. Bei Art. 26 EuGVVO handelt es sich um einen durch den Verordnungsgelber gesondert geregelten Unterfall der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVVO (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 6 Rn. 4; Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 6 Rn. 1; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 65. EL Mai 2022, VO (EG) 1215/2012 Art. 6 Rn. 9). Selbst bei dogmatischer Verortung des Art. 26 EuGVVO als Präklusionsvorschrift ist die internationale Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung aus Art. 6 Abs. 1 EuGVVO, § 39 ZPO gegeben.

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Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

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Örtlich ist das Landgericht Bonn aus der Gerichtsstandvereinbarung iVm Art. 6 Abs. 1, Art. 25, 26 EuGVVO, jedenfalls aus § 39 ZPO zuständig.

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Die Klage ist auch überwiegend begründet.

52

Die Parteien haben zwar keinen Kaufvertrag über 1.265.000 Stück Buchsen MT_000000_1 zu einem Preis von 8,50 € geschlossen, sodass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 107.525,00 € aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte allerdings einen Anspruch auf Zahlung von 99.555,50 € aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.

54

Die Rechtsbeziehung der Parteien unterliegt deutschem Recht. Die Parteien haben eine entsprechende Rechtswahl in den AGB der Klägerin unter Ziffer XIII. 2 getroffen. Auf Grund der fortwährenden Vertragsbeziehung der Parteien haben sie diese Rechtswahl auch für die Vertragsanbahnung bzw. ohne AGB geschlossene Verträge vereinbart, ohne dass es einer diesbezüglich ausdrücklichen schriftlichen Erklärung bedurft hätte, Art. 14 Abs. 1 Rom-II-Verordnung für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) bzw. Art. 3 Rom-I-Verordnung für klägerseits geltend gemachte kaufvertragliche Ansprüche. Die Parteien haben für sämtliche einzelnen Kaufverträge, die die Parteien seit 2010 geschlossen haben, auf der Grundlage der AGB der Klägerin deutsches Recht vereinbart, sodass zur Vermeidung von Brüchen in der Rechtswahl der Parteien mangels anderer Anhaltspunkte auch für ohne Bezugnahme auf die AGB geschlossene Verträge bzw. für die Vertragsanbahnungsphase nach dem Willen der Parteien deutsches Recht Anwendung findet.

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Jedenfalls folgt die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Rom-I-Verordnung – soweit es um Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) geht – in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Rom-II-Verordnung. Da die Parteien nach dem klägerischen Vortrag einen Kaufvertrag geschlossen haben, bzw. sich Kaufverträge in der Anbahnungsphase befanden, richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Sitz der Hauptverwaltung der Klägerin als (hypothetische) Verkäuferin, der mit A in Deutschland belegen ist.

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Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der dadurch entsteht, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Ein Schuldverhältnis mit Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder durch ähnliche geschäftliche Kontakt.

58

Die Beklagte hat insofern gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßen, als dass sie mit ihrer E-Mail vom 04.09.2018 das Vertrauen der Klägerin aufrecht erhalten hat, dass die Vertragsbeziehung in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt werde, und sodann erst im Dezember 2018 bzw. Anfang 2019 kommuniziert hat, dass sie weitere Magneten nicht abnehmen bzw. lediglich im geringen Umfang von einer weiteren Palette abnehmen werde. Dass die Beklagte erwog, die Produktion im Jahr 2019 einzustellen, hätte sie von daher der Klägerin per E-Mail vom 04.09.2018 ausdrücklich mitteilen müssen.

59

Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ist ein Realakt (BeckOK BGB/Sutschet, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 311 Rn. 47). Bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bzw. deren bloße Anbahnung besteht für beide Teile die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Rechtsgüter einschließlich des Vermögens des anderen Teils nicht verletzt werden (BeckOK BGB/Sutschet, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 311 Rn. 54). Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen grundsätzlich frei, sodass jeder auf eigenes Risiko handelt, wenn er schon vorher im Vertrauen auf den lediglich erhofften Vertragsschluss Aufwendungen tätigt. Eine Haftung des anderen Teils scheidet deshalb grundsätzlich auch aus, wenn er ohne jeden einleuchtenden Grund die Vertragsverhandlungen abbricht (vgl. nur BGH NJW 1996, 1884 (1885); NJW-RR 1989, 627; OLG Düsseldorf BauR 2006, 153). Eine Ersatzpflicht besteht aber dann, wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, sodann aber von dem anderen Teil der Vertragsschluss ohne triftigen Grund (grundlos, aus sachfremden Erwägungen) abgelehnt wird (BGHZ 76, 343 (349) = NJW 1980, 1683; BGH NJW 1996, 1884 (1885)). Auch im Falle berechtigter Ablehnung eines Vertragsschlusses kann sich eine Haftung aus verzögerter Willensbildung ergeben, etwa wenn das Zögern einer Versicherung dazu führt, dass der potentielle Versicherungsnehmer sich nicht anderweitig versichert und daher bei Eintritt des „Versicherungsfalls“ unversichert ist (OLG Saarbrücken OLGR 2006, 537; insgesamt zitiert nach BeckOK BGB/Sutschet, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 311 Rn. 63).

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Der eine Teil muss bei dem anderen in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt haben, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen. Erforderlich ist also ein qualifizierter Vertrauenstatbestand, weil bei geringeren Anforderungen der Grundsatz der Vertragsabschlussfreiheit zu stark relativiert würde. Dies ist z.B. der Fall, wenn der eine Teil den Vertragsschluss als sicher hingestellt hat (BGH NJW 1970, 1840; NJW-RR 1989, 627), wenn er den anderen zu Vorleistungen veranlasst hat (BGHZ 92, 164 (176) = NJW 1985, 1779; BGH NJW 1961, 169) oder wenn die Parteien bereits mit der Durchführung des Vertrages begonnen haben (BGHZ 6, 330 (334) = NJW 1952, 1130; BGH MDR 1961, 49), und gilt erst recht, wenn die Abschlussbereitschaft von vornherein nur vorgetäuscht war (OLG Koblenz BB 1992, 2175; OLG Stuttgart BB 1989, 1932; insgesamt zitiert nach BeckOK BGB/Sutschet, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 311 Rn. 64).

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Unter Anlegung dieses Maßstabes hat die Beklagte einen qualifizierten Vertrauenstatbestand bei der Klägerin geschaffen. Die Parteien standen seit 2010 in Vertragsbeziehung über den käuflichen Erwerb von Ringmagneten mit dem Produktcode 000000001 zueinander. Diese Vertragsbeziehung bestand nicht nur aus einzelnen Bestellungen (Order) der Beklagten, die von der Klägerin bestätigt wurden (Confirmation). Sie fußte darüber hinaus auf einem zunächst schriftlich geschlossenen, verlängerten und anschließend konkludent fortgesetzten Rahmenvertrag. Es entsprach den Gepflogenheiten der Parteien in der gelebten Vertragsbeziehung, dass die Beklagte der Klägerin vor Abschluss der jeweiligen Kaufverträge eine Vorabinformation über die voraussichtlichen künftigen Bezugsmengen gab, sodass die Klägerin in die Lage versetzt werden konnte, die für die Magnetproduktion notwendigen Buchsen lagerhaltig zu haben, um einerseits die Buchsenpreise durch Bestellung größeren Umfangs gering halten zu können und andererseits auf einen Bestellungseingang seitens der Beklagten zügig liefern zu können.

62

Diese Vorabankündigungen (forecasts) haben nicht unmittelbar zu Vertragsschlüssen über die Buchsen geführt. Wie der Klägerin bekannt war, hatte die Beklagte keinerlei Interesse an den Buchsen. Die Klägerin bezog sie als Ware zur Herstellung der von der Beklagten benötigten Magneten. Demgemäß tritt die Klägerin nicht als Buchsen- sondern Magnetenverkäuferin auf dem Markt auf. Auch ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass die Parteien einen Kaufvertrag über die Buchsen geschlossen hätten. Zwar hat die Klägerin die Beklagte Mitte 2018 darüber informiert, dass sie auf Grund Produktionseinstellung ihres Zulieferers Buchsen für zwei Jahre 2019 und 2020 erwerben müsse, um genügend Zeit für Suche und Wechsel eines neuen Zulieferers zu haben. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Der diesbezügliche klägerische Vortrag ist auch hinreichend substantiiert. Allerdings ist hierauf gestützt ein Kaufvertragsschluss der Parteien nicht zu erkennen. Vielmehr ist dem zu entnehmen, dass die Klägerin ihr Vertrauen in den Fortbestand der Vertragsbeziehungen über Ende 2018 hinaus für zwei Jahre mit einhergehender klägerischer Investition durch Bezug von entsprechenden Buchsen gegenüber der Beklagten mitgeteilt hat und die Beklagte vor diesem Hintergrund die Prognose abgegeben hat, dass auch künftig mit gleichbleibender Abnahme von Magneten durch die Beklagte zu rechnen ist. Dass die Beklagte diese Erklärung ausdrücklich in Ermangelung konkreter Daten abgegeben hat, lässt ein entsprechendes Vertrauen auf die Fortsetzung der Vertragsbeziehung nicht entfallen. Vielmehr wird hierdurch das Vertrauen weiterhin gestützt. Denn die Beklagte brachte hierdurch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zum Ausdruck, dass grundsätzlich weiterhin Magneten in ähnlicher Größenordnung bezogen werden, lediglich die genaue Menge noch nicht vollständig kalkuliert und kalkulierbar sei. Das Risiko, dass das Prognoseziel nicht gänzlich oder annähernd erreicht werde, hat sich jedoch nicht realisiert. Vielmehr hat die Beklagte die Produktion im Jahr 2019 nahezu vollständig eingestellt, sodass sie – abgesehen von der Bestellung einer weiteren Palette Magneten – keine Magneten mehr von der Klägerin bezog. Eine derartige Entscheidung der Beklagten war angesichts der per E-Mail vom 04.09.2018 abgegebenen Erklärung nicht zu erwarten. Vielmehr durfte die Klägerin bei der seit 8 Jahren bestehenden Vertragsbeziehung darauf vertrauen, dass die Beklagte eine derart – wenn auch in der Menge unsichere – Prognose nur abgibt, wenn die grundsätzliche Abnahmebereitschaft außer Frage steht. Insbesondere wäre ein entsprechender Hinweis, dass die Produktion – ggf. möglicherweise – prognostisch eingestellt und damit die Abnahme der Magneten insgesamt ab 2019 entfallen wird, zu erwarten gewesen, zumal ihr bekannt war, dass sich die Klägerin für zwei Jahre mit Buchsen wird eindecken müssen. Dem ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

63

Den E-Mails der Beklagten vom 08.11.2012 und der Klägerin vom 17.11.2015 kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte eine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages über von diesen E-Mails nicht erfasste Buchsen betreffend die Jahre 2019/2020 abgegeben hätte. Dass die Beklagte generell und unabhängig von den konkreten Abläufen alle Buchsen kauft, die die Klägerin erworben hatte, hat die Beklagte nicht erklärt; dies ist auch durch Auslegung nicht zu ermitteln. Beide E-Mails bestätigen vielmehr ein Interesse der Klägerin an dem Ersatz ihres Vertrauensschadens. Die Beklagte hat mit Ihrer E-Mail vom 08.11.2012 und die Nichtreaktion auf die klägerische E-Mail vom 17.11.2015 nach objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der langjährigen Vertragsbeziehung vielmehr kommuniziert, dass ihr das Vertrauensinteresse der Klägerin bekannt ist und sie dieses respektiert. Hieraus lässt sich jedenfalls kein Vertragsschluss über Buchsen im Jahr 2018 herleiten.

64

Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

65

Der Schaden besteht in dem negativen Interesse in Höhe von 99.555,50 €.

66

Zu ersetzen sind vor allem Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags gemacht worden sind, sowie der Nachteil, weil der Geschädigte ein ihm mögliches anderes Geschäft im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags nicht abgeschlossen hat. Dagegen ist der entgangene Gewinn beim negativen Interesse nur ersatzfähig, sofern er auch erzielt worden wäre, wenn der Geschädigte die Unwirksamkeit des Vertrags gekannt hätte. Nicht ersatzfähig ist hingegen der Gewinn, den der Geschädigte bei Durchführung des Geschäfts gemacht hätte (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 129).

67

Die Klägerin hat für von ihr erworbene 1.265.000 Stück Buchsen MT_000000_1 7,87 € pro 100 Stück Buchsen aufgewandt, mithin insgesamt 99.555,50 €. Die Buchsen sind für die Klägerin nicht anderweitig verwertbar. Die Beklagte hat kein Interesse an der Abnahme der Buchsen.

68

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, die Klägerin habe die Produktion von insgesamt 1.548.288 Stück Buchsen veranlasst, steht dies nicht im Widerspruch zum klägerischen Vortrag. Die Klägerin hatte insofern unstreitig vorgetragen, dass die Klägerin die Produktion von insgesamt 61.440 Stück Ringmagneten – eine Palette für die zugleich erfolgte Bestellung für Januar 2019 – und den Bezug von insgesamt 1.548.288 Stück Buchsen als Lagerbestand veranlasst habe. Dass die Klägerin die Buchsen nicht produzierte, sondern auf Zulieferung angewiesen ist, ist zwischen den Parteien hingegen unstreitig.

69

Die geltend gemachten Administrationskosten stellen als Sowieso-Kosten bzw. geltend gemachter entgangener Gewinn keinen zu ersetzenden Schaden der Klägerin dar. Die Kosten für die Bestellabwicklung, etwa bestehend aus anteiligen Personalkosten, Telefon- und Bürobedarfskosten, fallen auf Klägerseite unabhängig davon an, ob die Klägerin Buchsen bestellt. Entsprechendes gilt für Lagerkosten. § 354 Abs. 1 HGB ist nicht einschlägig, weil die Lagerhaltung nicht aus Gründen der Aufbewahrung für die Beklagte sondern wegen Bevorratung für die eigene Herstellung erfolgte. Entstandene Fracht- und Verpackungskosten sind nicht hinreichend konkret dargetan. Eine Durchlaufverzinsung stellt im Wege des negativen Interesses nicht erfassten entgangenen Gewinn dar.

70

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der per anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 zum 31.01.2020 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug. Da es sich bei dem Schadensersatzanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt, richtet sich der Zinssatz nicht nach § 288 Abs. 2 BGB.

71

Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden, da die teilweise Zurückweisung des Antrages zu 1) nicht darauf beruft, dass die Verurteilung Zug-um-Zug zu erfolgen hätte, sondern weil insofern kein Anspruch der Klägerin – unabhängig von einer Zug-um-Zug-Verurteilung – besteht.

72

Die Kostenentscheidung ist auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützt. Die Zuvielforderung der Klägerin ist geringfügig und führt nicht zu einem Gebührensprung.

73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

74

Der Streitwert wird auf 107.525,00 € festgesetzt.

75

Rechtsbehelfsbelehrung:

76

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

77

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

78

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

79

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.