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Landgericht Bonn·3 O 90/19·10.01.2021

Antrag auf Akteneinsicht nach §299 ZPO wegen fehlendem rechtlichen Interesse zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAkteneinsicht nach § 299 ZPOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwälte T & Coll. beantragten Akteneinsicht für ihre Mandantin Q in die Prozessakte. Das Landgericht Bonn wies den Antrag zurück, da die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren. Es wurde kein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse dargelegt; die bloße Parallele eines Gutachtens in einem anderen Verfahren genügte nicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung lag nach Präsidentenverfügung beim erkennenden Richter.

Ausgang: Antrag auf Akteneinsicht Dritter mangels glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 299 Abs. 2 ZPO ist einem nicht am Verfahren Beteiligten ohne Einwilligung der Parteien Einsicht in die Gerichtsakte nur zu gewähren, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht und dieses gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien überwiegt.

2

Ein rechtliches Interesse setzt ein gegenwärtiges, auf Rechtsnormen gestütztes Verhältnis zur Sache oder zu den Verfahrensparteien voraus, aus dem sich ergeben kann, dass sich der Akteninhalt auf Rechte des Antragstellers auswirken kann.

3

Die bloße Tatsache, dass derselbe Sachverständige in einem anderen Verfahren ein Gutachten zu einer ähnlichen Problematik erstellt hat, begründet für sich genommen kein rechtliches Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO.

4

Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung, die grundsätzlich dem Präsidenten des Gerichts obliegt; diese Zuständigkeit kann durch Präsidentenverfügung auf den erkennenden Richter übertragen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 299 Abs. 2 ZPO§ 23 ff. EGGVG

Tenor

wird der Antrag auf Akteneinsicht gemäß Schriftsatz der Rechtsanwälte T & Coll. vom 18.12.2020 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Rechtsanwälte T & Coll. begehren mit ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 18.12.2020 als Vertreter der Frau Q für diese Akteneinsicht in die hiesige Prozessakte.

3

Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht nicht vorliegen.

4

Gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ist nicht am Verfahren Beteiligten ohne Einwilligung der Parteien Einsicht in die Akten nur dann zu gestatten, wenn von diesen ein rechtliches Interesse glaubhaft dargelegt wird (1.) und bei Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Parteien des Zivilprozesses an der Geheimhaltung des Prozessstoffs und dem Informationsgeheimnis des Gesuchstellers letzteres überwiegt (2.). Zuständig für die dabei vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung ist grundsätzlich der Präsident des Gerichts, bei dem die Akten geführt werden. Die Entscheidung kann aber von dort aus auf den erkennenden Richter übertragen werden (vgl. Zöller, 32. Aufl., § 299 Rn. 6). Von dieser Möglichkeit wurde bei dem Landgericht Bonn durch Präsidentenverfügung vom 31.08.2018 Gebrauch gemacht.

5

Die Gesuchsteller haben als Bevollmächtigte der Frau Q, die Dritte i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO ist, ein diesen Anforderungen genügendes rechtliches Interesse nicht dargetan.

6

Voraussetzung für die Annahme eines solchen Interesses ist ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch diese geregeltes, gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder Sache, das rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Verfahrensakte dergestalt aufweist, dass der Akteninhalt Rechte des Gesuchstellers – sei es auch nur mittelbar – berühren kann (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 6a).

7

Ein solches Rechtsverhältnis liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, dass der im vorliegenden Verfahren als Sachverständiger bestellte Prof. Dr. X in einem weiteren Verfahren, nämlich beim Landgericht A, Az.: # O ##/18, ebenfalls ein Gutachten erstellt hat, dem – so die Gesuchsteller – „die gleiche gutachterliche Problematik“ zugrunde liegen soll, vermag ein Rechtsverhältnis, das zur Annahme eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO führt, nicht zu begründen.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu stellen.