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Landgericht Bonn·3 O 64/09·24.09.2009

Anlageberatung zu Zertifikaten: Keine Haftung der Bank für Emittenten- und Verlustrisiko

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Zertifikaten Schadensersatz (Rückabwicklung) nach Insolvenz der Emittentin. Streitpunkt war u.a. die Aufklärung über Emittenten-/Totalverlustrisiko, fehlende Einlagensicherung, Provisionen sowie eine behauptete Halteempfehlung 2008. Das Landgericht wies die Klage ab, weil eine Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag und die Kausalität nicht bewiesen seien. Zudem sei eine spezielle Aufklärung über fehlende Einlagensicherung hier nicht geschuldet gewesen und eine drohende Insolvenz 2008 nicht hinreichend absehbar.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Beratungsfehler beim Zertifikatekauf als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Anlageberatungsvertrag folgt die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung; aufzuklären sind die für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken verständlich und vollständig.

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Eine gesonderte Aufklärung über das Fehlen einer Einlagensicherung kann entbehrlich sein, wenn dem Anleger nach Erfahrung und Voranlagen bewusst ist, dass es sich um nicht einlagengesicherte Wertpapiere handelt.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung setzt voraus, dass der Anleger eine Pflichtverletzung und die Kausalität dafür beweist, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätte.

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Ein unterbliebener ausdrücklicher Hinweis auf ein Totalverlustrisiko begründet keinen Anspruch, wenn der Anleger über die wesentlichen Verlustmechanismen (z.B. Kursabhängigkeit/Struktur des Produkts) aufgeklärt wurde und nicht feststeht, dass die Anlage als risikolos dargestellt wurde.

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Eine Pflichtverletzung wegen unterlassener Warnung in Folgeterminen setzt voraus, dass eine konkrete Verschlechterung der Bonität bzw. ein drohender Ausfall nach damaliger Informationslage erkennbar war oder eine entsprechende Überwachungs-/Benachrichtigungspflicht verbindlich vereinbart wurde.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beratungsfehlern anlässlich des Erwerbs von Zertifikaten der M Co. B.V. – einer Tochter der Bischen Investmentbank O Inc. – auf Schadensersatz in Anspruch.

3

Die Klägerin ist seit einigen Jahren Kundin der Beklagten. Gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen P, unterhielt sie seit 2003 dort ein gemeinsames Wertpapierdepot. In der Filiale T orderten sie zwischen 2003 und 2007 bereits mehrfach Zertifikate verschiedener Emittenten. So erwarben sie in 2006 ein indexabhängiges Zertifikat der D ohne Kapitalschutz, im Februar 2007 ein am Euro-STOXX 50 orientiertes Zertifikat ohne Kapitalschutz und im Juli 2007 ein weiteres indexorientiertes Zertifikat der Investmentbank Q. Schließlich investierten sie im Juli 2007 erneut in ein Bonus Express Zertifikat Defensiv der D. Daneben hielten sie Anteile an Aktienfonds.

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Nach einer am 27.12.2007 durchgeführten Beratung des Zeugen N, eines Mitarbeiters der Beklagten in der Filiale T, orderte die Klägerin 30 Stück Zertifikate einer Tochtergesellschaft der Investmentbank M zum Stückpreis von 1.020 € (1.000 € + 20 € Agio). Dabei handelte es sich um ein am Euro-STOXX 50 orientiertes Zertifikat mit einem Risikopuffer von 50 %, bezogen auf das Ausgangsniveau des Index. Die Beklagte behielt den Ausgabeaufschlag und erhielt weitere 20 € Provision/Stück von der Emittentin. Anlässlich der Beratung erstellte der Zeuge N eine sog. "Wertpapiersammelorder", ein Schriftstück, in dem die Finanzplanung der Klägerin, das Anlageziel und der Wertpapierkauf dokumentiert wurden. Wegen der Einzelheiten dieser Dokumentation wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung derselben Bezug genommen (B 4, Bl. 154 ff. GA). Dieses Schriftstück wurde von der Klägerin unterzeichnet. Am gleichen Tage investierte sie zudem in einen Aktienfonds und legte 10.000 € in Festgeld an.

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In der Folgezeit fanden zwischen der Klägerin und dem Zeugen weitere Termine statt, und zwar am 20.03.2008 und 12.06.2008.

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Die Investmentbank O Inc. ist seit September 2008 insolvent, die Zertifikate sind zur Zeit wertlos.

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Die Klägerin behauptet, sie habe bei der Anlageentscheidung einen zeitlichen Horizont von knapp drei Jahren gehabt, weil sie mit dem Geld ein im September 2010 fälliges Bauspardarlehen bei der C habe zurück zahlen wollen. Daher habe sie in der Beratung auf eine sichere Geldanlage besonderen Wert gelegt. Indessen habe sie der Zeuge N weder über das Emittentenrisiko – zumal es sich bei Emittentin um eine "Briefkastenfirma" in den V gehandelt habe - noch über das Totalverlustrisiko aufgeklärt. Er habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Geldanlage nicht über den Einlagensicherungsfonds geschützt sei. Auch ein Hinweis auf die erhaltenen Vertriebsprovisionen sei unterlassen worden. An den Erhalt eines Prospektes habe die Klägerin keine Erinnerung. Die Angaben in der Wertpapierorder "Kundenwunsch, keine Beratung" seien unzutreffend. Auch die dort vorgenommene Einordnung der Klägerin in Risikoklasse 3 sie fehlerhaft, da es ihr vor allen Dingen auf den Kapitalerhalt angekommen sei.

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Wäre sie von der Beklagten ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die streitgegenständlichen Zertifikate nicht erworben.

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Daneben sei der Beklagten ein weiterer Beratungsfehler deshalb anzulasten, weil der Zeuge N in den Folgeterminen im März und Juni 2008 noch empfohlen habe, die Zertifikate zu halten, obgleich die Schieflage der O Inc. bereits absehbar gewesen sei. Ein Hinweis auf die unterdessen negative Presseberichterstattung über die O Inc. sei unterblieben. Auch anlässlich eines Telefonates vom 10.09.2008 sei die gebotene Aufklärung nicht erfolgt. Im März hätten die Zertifikate immerhin noch einen Wert von 900 € pro Stück gehabt, im Juni habe der Wert sogar noch höher gelegen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von 30 Stück M-Zertifikaten BO.E.N. ##.##.## $$$$ ## (M. Treas.) $$$ $#$$$$ sowie 1.419,19 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie bestreitet die alleinige Aktivlegitimation der Klägerin. Der Zeuge N habe die Klägerin umfassend aufgeklärt. Die von der Klägerin als angeblich fehlend monierten Hinweise fänden sich darüber hinaus sämtlich im Prospekt und in der Produktübersicht zu den Zertifikaten sowie in der von der Klägerin unterschriebenen sog. "Wertpapiersammelorder". Das Emittentenrisiko sei aber auch zu vernachlässigen gewesen; die Insolvenz der M habe seinerzeit niemand vorhergesehen, auch im Juni 2008 nicht. Der Zeuge habe seinerzeit keine Halteempfehlung ausgesprochen, sondern nur den Kurs mitgeteilt. Hätte er eine solche Empfehlung gemacht, wäre sie aus den o.g. Gründen aber jedenfalls vertretbar gewesen.

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Schließlich seien etwaige Beratungsfehler für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal geworden, was sich schon daran zeige, dass die Klägerin die zuvor erworbenen Zertifikate noch immer im Depot halte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2009 (Bl.336 ff. GA) verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Zwar ist die Klägerin auch angesichts des auf beide Ehegatten laufenden Depots bei der Beklagten allein aktiv legitimiert, nachdem der Zeuge P ihr seine Ansprüche insoweit in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2009 abgetreten hat.

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Die Klägerin hat jedoch weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Zertifikateerwerbs gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die ihr im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages obliegenden Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat und die Klägerin bei gehöriger Aufklärung die streitgegenständliche Anlage nicht getätigt hätte.

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1.

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Zwar ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Nach den im sog. Bond-Urteil des BGH vom 06.07.1993 (AZ: XI ZR 12/93) aufgestellten Grundätzen musste der Zeuge N daher bei der Klägerin deren Wissensstand und ihre Risikobereitschaft berücksichtigen (sog. anlegergerechte Beratung) und die von ihm danach empfohlene Kapitalanlage musste diesen Kriterien Rechnung tragen (sog. objektgerechte Beratung). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein.

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a.

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Dabei ist bei der Bewertung etwaig unterlassener Hinweise davon auszugehen, dass die Beklagte zu einer Aufklärung etwa über die fehlende Einlagensicherung nicht verpflichtet war. Denn hierüber bedurfte auch die Klägerin keines entsprechenden Hinweises, da es ihr – was auch die benannten und vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt haben – durchaus bewusst war, dass es sich bei der Emittentin um eine Bische Investmentbank handelte. Insoweit ist nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund die Klägerin, die zudem bereits in der Vergangenheit nicht von der Einlagensicherung erfasste Zertifikate und andere Wertpapiere erworben hat, davon hätte ausgehen können, die hier streitgegenständliche Anlage sei von diesem - nationalstaatlich organisierten und limitierten - Sicherungsmittel umfasst. Soweit das Landgericht Hamburg dies im Urteil vom 23.06.2009 (WM 2009, 1282) anders gesehen hat, war der Sachverhalt nicht vergleichbar. Im dort zu entscheidenden Fall hatte der Anleger von einer einlagengesicherten Anleihe der U zum M-Zertifikat gewechselt, was einen entsprechenden Aufklärungsbedarf gerechtfertigt haben mag.

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b.

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Ohnehin handelt es sich bei dieser Eigenschaft der Anlage um eine Ausprägung des Emittentenrisikos. Aber auch insoweit war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin über die erfolgten Hinweise hinaus darauf aufmerksam zu machen, dass die Rückzahlungssicherheit von der Bonität der Emittentin bzw. der dahinter stehenden Garantin abhing. Der Klägerin war nach ihrer eigenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung bewusst, dass die Garantin eine Bische Investmentbank war und diese sich zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals verpflichten würde. Jedenfalls aber kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei gehöriger Aufklärung hierüber von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte. denn die Beklagte hätte dieses Risiko nach den zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches verfügbaren Information zu Recht als vernachlässigbar gering einstufen dürfen. Erkenntnisse über die finanzielle Schieflage der Garantin O Inc. lagen seinerzeit noch nicht vor. Die insoweit vorgelegten Pressemitteilungen betreffen allenfalls spätere Zeiträume.

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c.

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Auch soweit der Zeuge N - auch nach eigenem Bekunden – nicht ausdrücklich auf ein Totalausfallrisiko hingewiesen hat, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn auch der von der Klägerin benannte Zeuge P hat bekundet, dass zumindest das Risiko, welches sich aus der Abhängigkeit des Finanzproduktes von der Kursentwicklung am Euro-STOXX 50 ergab, Gegenstand der Aufklärung und Beratung war. Insoweit kann nicht festgestellt werden, die Beklagte habe die Anlage als risikolos dargestellt. Im Gegenteil war dem Zeugen P jedenfalls klar, dass die Anlage auch an Wert verlieren konnte. Nach der Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hatte auch sie selbst nach der entsprechenden Erläuterung des Zeugen N die Funktionsweise des Zertifikates verstanden. Daraus ergibt sich, dass nicht etwa eine Totalabsicherung erfolgte, sondern lediglich die Absicherung über den vereinbarten 50%-Puffer.

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Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit Zertifikate gezeichnet und insoweit auch eingeräumt hat, die entsprechenden Produktinformationen erhalten zu haben. Dass ihr daher nicht bewusst gewesen sein will, dass bei dieser Anlageform ein Verlustrisiko besteht, ist der Kammer nicht nachvollziehbar. Soweit sie dies im Vertrauen auf ihren Mann, dem Mitdepotinhaber, und den Anlageberater verdrängt hat, begründet dies keinen Beratungsfehler.

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Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beratung durch den Zeugen N auch die Empfehlung einer Risikostreuung beinhaltete, indem nicht das gesamte verfügbare Kapital in die Zertifikate investiert wurde, sondern zu einem Teil von 10.000 € in Festgeld und weiteren 10.000 € in einen Dachfonds. Diese Bekundung des Zeugen N hat der Zeuge P bestätigt, und sie ergibt sich auch aus den weiteren Wertpapierordern. Diesbezüglich stellt sich die Beratung auch nicht als den Interessen und der Risikobereitschaft der Klägern zuwiderlaufend dar, die in der Order angegeben hat, sie sei zwar sicherheitsorientiert, sei aber bereit, für höhere Renditen auch höhere Risiken einzugehen. Insoweit kann dahin stehen, ob diese Risikoeinstufung mit der Klägerin besprochen worden ist oder ob die Risikoklassenabweichung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zertifikate Gegenstand des Beratungsgespräches war, was der Zeuge N indessen so bekundet hat. Denn jedenfalls entsprach diese Risikoklasse den Wünschen der Eheleute P. Im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen P und der Anhörung der Klägerin im Termin hat sich gezeigt, dass gerade der Ehemann der Klägerin als Mitinhaber des Depots bei der Anlageentscheidung auch das Interesse verfolgte, eine höherer Rendite zu erzielen, als dies etwa bei der Anlage in Festgeld zu erwarten gewesen wäre.

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d.

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Schließlich ist die Kammer nach dem Eindruck aus der Anhörung der Klägerin, der Beweisaufnahme und dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin davon überzeugt, das sie die Anlageentscheidung auch bei einer Aufklärung über die an die Beklagte gezahlten Vertriebsprovisionen getätigt hätte, unabhängig davon, dass der Zeuge N nachdrücklich bestätigt hat, über diesen Punkt aufgeklärt zu haben und damit die Pflichtverletzung diesbezüglich jedenfalls nicht bewiesen ist.

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Denn der Zeuge P hat jedenfalls auch bekundet, dass er das Agio als angemessene Vergütung für die Beklagte angesehen hat und ihm damit bewusst war, dass sie für den Verkauf eine Vergütung erhält. Inwieweit die Klägerin bei einem Hinweis der Beklagten auf weitere Rückvergütung hier – ebenso wie auch bei den Übrigen Vorwürfen an die Beklagte – die Anlageentscheidung anders getroffen hätte, ist nicht ersichtlich: Die Klägerin hat eingeräumt, die Wertpapiersammelorder bei Vorlage durch den Zeugen N nicht gelesen zu haben und insoweit an Details offenbar auch nicht interessiert zu sein. Sie hatte bereits vor der hier streitgegenständlichen Anlage mehrfach in Zertifikate investiert, offenbar vor dem Hintergrund, dass diese die höheren Renditen zu gewährleisten schienen. Dass sie sich folglich in Kenntnis von einer Vergütung weiterer 20 € pro Zertifikat von dem Kauf hätte abhalten lassen, erscheint der Kammer als fernliegend.

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2.

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Der Beklagten ist aber auch im Hinblick darauf keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass der Zeuge N in den nachfolgenden Besprechungen nicht darauf hingewiesen habe, die Garantin des Zertifikates sei in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte einen solchen Hinweis überhaupt schuldete, zumal der Zeuge N in seiner Vernehmung in Abrede gestellt hat, eine Haltensempfehlung ausgesprochen zu haben und Gegenstand der Gespräche auch nach den Bekundungen des Zeugen P allein die Kursentwicklung des Euro-STOXX 50 war. Denn auch angesichts der in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 20.08.2009 in Bezug genommenen Presseartikel kann nicht festgestellt werden, das sich aus den Nachrichten über hohe Quartalsverluste der O Inc. ein drohender Totalverlust hätte erschließen müssen. Vielmehr ergibt sich, dass die Insolvenz als solche noch nicht absehbar war. Schließlich hat die Klägerin auch die behauptete Zusage einer telefonischen Nachricht bei wichtigen Entwicklungen nicht bewiesen; dass sich der Zeuge N nämlich im Sinne einer verbindlichen Absprache zu einem Anruf hätte verpflichten wollen, wenn sich die Bonität der Garantin verändert, ergibt sich aus seinen Bekundungen nicht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 30.600 €