Immobilienfinanzierung: RBerG-Verstoß und Wirksamkeit notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Vollstreckungsabwehr- und Feststellungsklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellung sowie gegen Darlehensansprüche der Bank aus einer Immobilienfinanzierung. Er berief sich u.a. auf Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, Haustürwiderruf und ein verbundenes Geschäft. Das LG Bonn hielt die dingliche Unterwerfung für wirksam, weil sie vom Voreigentümer erklärt wurde, und ließ den Kläger die persönliche Unterwerfung aus Treu und Glauben nicht mit Vollmachtsmängeln angreifen. Ein Widerruf nach HausTWG scheiterte an ordnungsgemäßer Belehrung und Fristablauf; zudem verneinte das Gericht ein verbundenes Geschäft sowie Aufklärungspflichten der Bank.
Ausgang: Klage gegen Vollstreckung aus notarieller Urkunde und gegen Darlehensansprüche insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO i.V.m. § 795 ZPO) ist entsprechend anwendbar, wenn die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend gemacht wird.
Ein möglicher Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Verhältnis zwischen Käufer und Treuhänder/Verkäufer führt nicht zur Unwirksamkeit einer dinglichen Unterwerfung nach § 800 Abs. 1 ZPO, wenn diese Erklärung vom Voreigentümer (Verkäufer) abgegeben wird.
Beruht eine persönliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde auf einer vertraglichen Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ist es dem Schuldner nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf eine etwaige Unwirksamkeit der Unterwerfung wegen Vertretungsmangels zu berufen.
Ein Darlehensvertrag wird nicht allein deshalb vom Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes erfasst und unwirksam, weil er in einem nur mittelbaren Zusammenhang mit einem möglicherweise gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Geschäftsbesorgungs-/Treuhandvertrag steht, sofern der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag selbst unterzeichnet.
Eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HausTWG a.F. ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht zusätzlich darüber aufklärt, dass das Widerrufsrecht unabhängig von einer dem Treuhänder erteilten (auch unwiderruflichen) Vollmacht besteht. Zudem liegen Realkreditvertrag und Grundstücksgeschäft regelmäßig nicht als „verbundenes Geschäft“ i.S.d. § 9 VerbrKrG a.F. vor.
Leitsatz
Auswirkungen eines möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in einem Treuhandvertrag auf die in derselben notariellen Urkunde enthaltene Vollmacht an eine Notariatsangestellte zur dinglichen Belastung der verkauften Wohnung durch den Verkäufer einerseits und zur Übernahme der persönlichen Haftungen durch den Käufer andererseits sowie auf die jeweiligen Erklärungen zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem wirtschaftlich gescheiterten Immobilienkauf als Kapitalanlage finanziert durch die ET- Bank in C3, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, geltend.
Der Kläger erwarb von der Firma H und W mbH mit Sitz in X die Wohneinheit Nr.242 der J-Straße in C zum Preis von 294.000,- DM, die ihm zuvor über ein Prospekt angeboten worden war. Dem Erwerbsvorgang lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger gab mit notarieller Urkunde vom 29.06.1993 vor dem Notar G in C2 v.d.H. (UR.-Nr.1..../19..) gegenüber der Firma H und W mbH und der Firma U-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in L das Angebot auf den Abschluss eines so bezeichneten Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Firma H als Verkäufer und der Treuhandgesellschaft als Abwicklungstreuhänder gerichtet auf den Erwerb der näher bezeichneten Wohneinheit zu einem Kaufpreis von 294.000,- DM ab. Nach diesem Vertrag sollte u.a. der Abwicklungstreuhänder einen Finanzierungsvermittler beauftragen, eine Finanzierung zu beschaffen. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten wurde in diesem Vertrag auf eine als Anlage zu dem Vertrag genommene so bezeichnete Grundlagenurkunde Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um eine als Grundlagenurkunde überschriebene Urkunde des Notars Dr. H2 vom 03.09.1992, UR.-Nr.#####/####-G, der der Entwurf eines Kauf- sowie Geschäftsbesorgungsvertrages als Anlage beigefügt war. In der Grundlagenurkunde erklärt die Firma H als Verkäufer ihre Absicht, bei der Veräußerung der Sondereigentumsanteile in der Wohnungseigentumsanlage in C die U-GmbH als Abwicklungstreuhänder des Käufers einzuschalten, welcher dann mit der U-GmbH einen entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen sollte. Der als Anlage zu dieser Grundlagenurkunde genommene Entwurf regelt in Teil "A. Kaufvertrag" den Erwerb eines Miteigentumsanteils zwischen Verkäufer und Käufer, darunter unter § 8 die Bevollmächtigung der dort näher bezeichneten Personen, unter ihnen die Notargehilfin T, zur Abgabe bzw. Entgegennahme der Auflassungserklärung und zur Bestellung dinglicher Sicherheiten einschließlich der Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. In Teil "B. Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages" wird die Beauftragung eines so bezeichneten Abwicklungstreuhänders durch den Käufer geregelt. Inhalt dieses Vertrages ist nach § 1 im wesentlichen die Bevollmächtigung des Treuhänders zu folgenden Handlungen: Abschluss und Abwicklung eines Darlehensvertrages, Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages mit der Q1 Gesellschaft zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen mbH , Abschluss eines Steuerberatervertrages mit sich selbst als Steuerberater, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Verwaltung und Verwendung des Renovierungsetats. § 2 des Vertrages enthält die Bevollmächtigung des Treuhänders durch den Käufer zur Vornahme aller unter § 1 genannten Handlungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zu den Akten gereichten notariellen Urkunden vom 29.06.2003 und 03.09.1992 (Anlagen K 1 und K 2 des Anlagenhefts) Bezug genommen.
Eine konkrete Art der Finanzierung war in keinem der Verträge genannt.
Die Firma H und die U-GmbH nahmen das Angebot des Klägers auf Abschluss des Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit notarieller Erklärung vom 06.07.1993 an.
Am 18.03.1994 reichte Herr T2, Kreditsachbearbeiter der Q AG, bei der ET-Bank für den Kläger eine von diesem unterzeichnete Finanzierungsanfrage ein, auf Grund derer dann zwischen dem Kläger und der ET-Bank am 13./20.05.1994 ein Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 150.000,- DM und einer monatlichen Belastung von 1.013,75 DM geschlossen wurde. Als Sicherheit sollte eine Buchgrundschuld in Höhe von 150.000,- DM auf der Immobilie eingetragen werden. Der Darlehensvertrag wurde dem Kläger mit der Post zugeschickt und von diesem eigenhändig unterzeichnet. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"Die angehefteten Finanzierungsbedingungen (Fassung Oktober 1992) der ET- Bank sowie die ebenfalls angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ET- Bank sind Bestandteil des Darlehensvertrages."
In 20 Abs.2 der Finanzierungsbedingungen der ET-Bank heißt es u.a.:
"Die Bestellung der Grundschulden ist in notariell beurkundeter Form
(§ 794 I, Nr.5 ZPO) unter Verwendung des Vordrucks der ET - Bank
vorzunehmen."
Dieser Vordruck der ET-Bank sah u.a. die Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung vor.
Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:
"Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben
bezeichneten Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet ab Abgabe der Erklärung, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, schriftlich zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der
Widerrufserklärung."
Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zu den Akten gereichte Finanzierungsanfrage (Bl.56ff. d.A.), den Darlehensvertrag nebst beigefügter Widerrufsbelehrung (Bl.60ff. d.A.) sowie die Finanzierungsbedingungen der ET-Bank (Bl.106ff. d.A.) Bezug genommen.
Unter dem 20.05.1994 bevollmächtigte der Kläger die U-GmbH, die Darlehensmittel aus dem Darlehen abzurufen. Diese Erklärung wurde der Beklagten bei Abruf des Darlehensvertrages im Original vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zu den Akten gereichte Erklärung vom 20.05.1994 (Bl.112 d.A.) verwiesen.
Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. H2 vom 13.06.1994, UR.-Nr.#####/####-G, bestellte die Notargehilfin Frau T als Bevollmächtigte des Klägers als Käufer der Immobilie sowie der H als Verkäufer bzw. Eigentümer der Immobilie für die ET-Bank eine Grundschuld in Höhe von 150.000,- DM nebst jährlich 15 v.H. Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 v.H. des Grundschuldbetrages an dem hier in Rede stehenden Miteigentumsanteil und unterwarf den jeweiligen Eigentümer sowohl hinsichtlich des Grundbesitzes als auch hinsichtlich der persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wörtlich heißt es hierzu in der Urkunde wie folgt:
Der Eigentümer unterwirft sich wegen aller Ansprüche der Gläubiger aus
- Der Eigentümer unterwirft sich wegen aller Ansprüche der Gläubiger aus
der Grundschuld in der Weise der sofortigen Zwangsvollstreckung in den
vorgenannten Grundbesitz/Wohnungseigentum, daß die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.
Der Eigentümer bewilligt und beantragt unwiderruflich die grundbuchliche Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz/Wohnungseigentum.
...
Zugleich übernehmen die Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld, der einmaligen Nebenleistungen und der Zinsen die persönliche Haftung mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin schon vor der Eintragung der Grundschuld oder Vollstreckung aus ihr berechtigt ist, die vorgenannten wegen dieser Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen. Die Schuldner unterwerfen sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen."
- Zugleich übernehmen die Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld, der einmaligen Nebenleistungen und der Zinsen die persönliche Haftung mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin schon vor der Eintragung der Grundschuld oder Vollstreckung aus ihr berechtigt ist, die vorgenannten wegen dieser Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen. Die Schuldner unterwerfen sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zu den Akten gereichte notarielle Urkunde vom 13.06.1994 (Bl.64ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Darlehen wurde zunächst ordnungsgemäß bedient. Am 25.09.2000 teilte der Kläger der Beklagten dann mit, dass er krankheitsbedingt berufsunfähig geworden sei und die Darlehensraten nicht mehr gezahlt werden könnten. In der Folgezeit kam es zu Zahlungsstörungen, so dass die Beklagte das Darlehen mit Schreiben vom 17.07.2002 zum 30.07.2002 kündigte.
Die streitgegenständliche Wohnung ist im Frühjahr 2003 versteigert worden. Da die noch offene Forderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag den erzielten Versteigerungserlös übersteigt, betreibt diese nunmehr die Vollstreckung in das Vermögen des Klägers. Der Kläger hat den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, weshalb auch der einheitlich mit ihm verbundene Kaufvertrag über die Immobilie, die darin enthaltene Vollmachtserteilung sowie die Anweisung des Treuhänders an die Beklagte, den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen, und der auf die Erfüllung des nichtigen Treuhandvertrages gerichtete Darlehensvertrag nichtig seien. Er könne den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, da es sich zum einen um ein mit dem Kaufvertrag über die Immobilie verbundenes Geschäft und eine wirtschaftliche Einheit gehandelt habe und er zum anderen von der ET-Bank nicht ordnungsgemäß nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden sei. Hierzu behauptet er, im Juni 1993 im Bereich seiner Privatwohnung von einem Bekannten, einem Herrn I, auf eine "Immobilien-Rente" angesprochen und am 29.06.1993 in dessen Büro gebeten worden zu sein, wo nach einem Gespräch der wohl im Nebenzimmer wartende Notar G die Urkunde über das Angebot zum Abschluss des Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages sowie die entsprechende Vollmachtserklärung sofort errichtet habe. Die Beklagte habe sich des Verkäufer-Vermittlers bedient: Der Zeuge I sowie andere externe Vermittler seien als "Kaufleute im Bankaussendienst" oder "Bankberater" im Namen der Beklagten aufgetreten. Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei unzureichend, da er dem Abwicklungstreuhänder - was unstreitig ist - bereits eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt habe und die Beklagte ihn somit darüber habe belehren oder jedenfalls aufklären müssen, dass sein Widerrufsrecht unabhängig von der dem Abwicklungstreuhänder erteilten Vollmacht bestehe. Es handele sich um ein verbundenes Geschäft, da er einen Vertrag nicht ohne den anderen Vertrag abgeschlossen hätte und - unstreitig - das Darlehen zweckgebunden und nicht an ihn, sondern direkt an den Verkäufer ausgezahlt worden sei. Darüber hinaus hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen unzureichender Tilgungsberatung über die tatsächlichen monatlichen Belastungen sowie wegen Verschweigens der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung. Hierzu behauptet er, die Mietangaben des Verkaufsprospektes hätten rund 50 % über der Marktmiete gelegen, was die Beklagte, die - unstreitig - eine Vielzahl von Wohnungen in diesem Objekt finanziert habe, auch gewusst habe. Darüber hinaus sei der Kaufpreis für das Objekt mit 294.000,- DM in sittenwidriger Weise überhöht gewesen, da der Verkehrswert bei 170.200,- DM gelegen habe. Die Beklagte habe sich im Rahmen der Finanzierungsberatung des Zeugen I bedient.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1.
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr.
H2, Notar mit Amtssitz in K, Ur.-Nr. #####/####-G vom
13.06.1994 für unzulässig zu erklären;
2.
festzustellen, dass die Klägerseite nicht mehr verpflichtet ist, aus Anlass des Darlehensvertrages zwischen Klägerseite und Beklagtenseite vom
13.05.1994, Kontonummer 5....., zum Zwecke des Erwerbes der
Eigentumswohnung Nr.242 nebst Garagenbox 52, N Straße
121-132, ####1 C weitere Beträge zu entrichten;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung über sämtliche
auf das vorgenannte Darlehen vereinnahmten Erlöse zu erteilen und die
sich danach ergebenden Zinsen und Kosten an den Kläger zurückzuerstatten.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1.
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. H2, Notar mit Amtssitz in K, Ur.-Nr. #####/####-G vom
13.06.1994 für unzulässig zu erklären;
2.
festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem streitigen
Rechtsverhältnis keinerlei Ansprüche mehr zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für den Fall, dass der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) durchdringt, hat sie hilfswiderklagend die Zahlung von 45.836,37 Euro, bestehend aus 39.785,81 Euro als noch offene Forderung aus dem Darlehensvertrag und 6.051,16 Euro Zinsen bis zum 05.07.2003, abzüglich am 25.07.2003 erstatteter 1.036,05 Euro geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Vollstreckungstitel sei wirksam. Ihr Recht, gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung zu betreiben, folge aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. H2 vom 13.06.1994, die für den Kläger von der Notargehilfin T unterzeichnet worden sei, deren Vollmacht aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Firma H resultiere und der von einer möglichen Unwirksamkeit des getrennt davon zu sehenden Geschäftsbesorgungsvertrages nicht berührt werde. Im übrigen sei sie in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht geschützt, da es jedenfalls zur damaligen Zeit noch keinen Hinweis auf eine mögliche Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung wegen Verstoßes der zugrundeliegenden Verträge gegen das Rechtsberatungsgesetz gegeben habe. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei im vorliegenden Fall aber auch gar nicht gegeben, da es sich bei der Firma U-GmbH- was zwischen den Parteien unstreitig ist - um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handele, die gemäß § 2 Abs.3 Nr.3 der Wirtschaftsprüferordnung zu den vorgesehenen Tätigkeiten befugt sei. Im übrigen sei es dem Kläger nach dem Gebot von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, da er nach dem Darlehensvertrag - unstreitig - verpflichtet gewesen sei, sich der persönlichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Sie behauptet, lediglich als Kreditinstitut tätig gewesen zu sein und vertritt daher die Ansicht, eine eventuelle Pflichtverletzung durch Dritte könne ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugerechnet werden.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.08.2003 hat die Beklagte den von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt näher ausgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 24.06.2003 (Bl.259f. d.A.) und vom 25.07.2003 (Bl.326f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) als auch den Klageantrag zu 2) zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. H2 vom 13.06.1994, UR.-Nr.#####/####-G, ist nicht nach §§ 767 Abs.1, 795 Satz 1 ZPO für unzulässig zu erklären.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs.1 ZPO ist bei der Geltendmachung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Titels entsprechend anwendbar (vgl. Zöller-Herget, 23. Auflage, § 767 Rdn.7 a.E.; Thomas-Putzo, 25. Auflage, § 767 Rdn.8a, jeweils m.w.N.).
2. Zunächst ist die in Ziffer 4 der notariellen Urkunde vom 13.06.1994 enthaltene dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die hier die Grundlage für die Zwangsversteigerung der Wohnung bildet, wirksam.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Geschäftsbesorgungs-, der Kaufvertrag und damit auch die in diesem enthaltene Bevollmächtigung der Notargehilfin T durch den Kläger wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind, da ein möglicher Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sich nicht auf die dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 Abs.1 ZPO in der notariellen Urkunde vom 13.06.1994 auswirken konnte.
Die in Rede stehende Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer wurde vorliegend nämlich nicht durch die Notargehilfin T als möglicherweise vollmachtslose Vertreterin des Klägers erklärt, sondern durch sie als Vertreterin der Firma H als Voreigentümerin der streitgegenständlichen Wohneinheit. Der mögliche Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Kläger und der Firma H berührt die Wirksamkeit der von der Notargehilfin T als Vertreterin der Firma H erklärte Vollstreckungsunterwerfung aber nicht (vgl. OLG Zweibrücken, ZfIR 2003, 352ff.; Joswig, Unwirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, ZfIR 2003, 533, 539). Bei der Bestimmung der Auswirkungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes konnte es nach der neuesten Rechtssprechung aller BGH-Senate auf den Schutzzweck der Norm an, gegen die verstoßen wurde (vgl. BGH NJW 2003, 2088f.) Zielsetzung und der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes führen jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der dinglichen Unterwerfungserklärung durch den Voreigentümer.
Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie den Rechtssuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung seiner rechtlichen Angelegenheiten schützen (vgl. BGH, NJW 2002, 66, 67, m.w.N.). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung zutreffend weiter davon aus, dass es mit der Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes nicht zu vereinbaren wäre, wenn der unbefugte Rechtsberater, weil ihm von dem Rechtssuchenden Ausführungsvollmacht erteilt worden ist, bei Wirksamkeit dieser Vollmacht in die Lage versetzt würde, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit fortzuführen und gestützt auf diese Vollmacht Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützen abzuschließen (vgl. BGH, NJW 2002, 66, 67, m.w.N.). Die Vollmachtserteilung, aus der die dingliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall resultiert, ist jedoch im Verhältnis zwischen der Notargehilfin T und der Firma H erteilt worden und steht mit der Ausführung des möglicherweise nichtigen Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der Firma H in keinem unmittelbaren Zusammenhang.
3. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 13.06.1994 ist auch im Hinblick auf die darin enthaltene persönliche Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung wirksam. Selbst wenn die der Notariatsangestellten T in der notariellen Urkunde vom 29.06.1993 erteilte Vollmacht nach §§ 134 BGB, Art.1 § 1 Abs.1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam wäre, ist des dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber verwehrt, sich auf die mögliche Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, da er zur sofortigen wirksamen Abgabe einer entsprechenden Erklärung verpflichtet wäre.
Nach dem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der ET-Bank als Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 13./20.05.1994 war der Kläger nicht nur zu der Bestellung einer Grundschuld zugunsten der ET-Bank verpflichtet, sondern auch zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung unter die persönliche Zwangsvollstreckung. Dies sah der Vordruck der ET-Bank vor, welcher nach den Finanzierungsbedingungen der ET-Bank, die Bestandteil des Darlehensvertrages waren, bei der Bestellung der Grundschuld zu verwenden war. Die Tatsache, dass der Kläger diesen Vordruck entgegen der Bestimmung in den Finanzierungsbedingungen nicht verwandte, sondern der eingeschaltete Notar Dr. H2 die entsprechende Erklärung in der notariellen Urkunde vom 13.06.1994 selber formulierte, ändert an einer diesbezüglichen Verpflichtung des Klägers nichts. Wenn aber die in dieser Urkunde enthaltene Unterwerfung des Klägers unter die persönliche Zwangsvollstreckung möglicherweise unwirksam war, weil die Notargehilfin T als seine Vertreterin ohne Vertretungsmacht handelte, kann der Kläger sich angesichts der dargestellten Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag, eine solche Unterwerfungserklärung unter die persönliche Zwangsvollstreckung abzugeben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gegenüber der Beklagten nicht auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung berufen (vgl. BGH, WM 1987, 305, 308).
Auch der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes gebietet im vorliegenden Fall keine andere Betrachtungsweise. Es handelt sich hier um eine Verpflichtung, die der Kläger selber im Verhältnis zu der ET-Bank eingegangen ist. Das Rechtsberatungsgesetz soll den Betroffenen jedoch nicht vor den Folgen seines eigenen Handelns schützen.
a) Hinsichtlich der Wirksamkeit des Darlehensvertrages bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine durchgreifenden Bedenken.
Auch wenn der Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen sein sollte, würde diese Unwirksamkeit den Darlehensvertrag nicht erfassen. Der Darlehensvertrag wurde nämlich von dem Kläger persönlich unterzeichnet und nicht von einem möglicherweise vollmachtslosen Vertreter, der seine Bevollmächtigung aus dem möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag herleitet.
Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages folgt auch nicht aus dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes. Schließt der Rechtssuchende selbst ein Rechtsgeschäft, welches lediglich in mittelbarem Zusammenhang mit einem möglicherweise gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden weiteren Rechtsgeschäft steht, wird der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, das die unerlaubte Rechtsberatung durch den Dritten verhindern will, nicht berührt.
Das Darlehen wurde auch auf Grund einer wirksamen Anweisung des Klägers ausgezahlt. Der Kläger hat der Abwicklungstreuhänderin hinsichtlich der Auszahlung des Darlehensbetrages eine eigenständige Vollmacht erteilt. Selbst wenn man hier davon ausginge, dass diese nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes ebenfalls nichtig wäre, durfte die ET-Bank jedenfalls nach §§ 171ff. BGB auf das Vorliegen einer wirksamen Bevollmächtigung der Treuhänderin vertrauen, da ihr die Vollmachtsurkunde bei Anweisung des Darlehensbetrages zur Auszahlung im Original vorlag (vgl. BGH, NJW 2001, 3774, 3775, m.w.N.).
b) Die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers ist von diesem auch nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden.
Gemäß Art.229 § 5 EGBGB, § 9 Abs.3 Haustürwiderrufsgesetz ist das Haustürwiderrufsgesetz in seiner bis zum 01.10.2000 geltenden Fassung anwendbar, da das streitgegenständliche Rechtsverhältnis, der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der ET-Bank, vor dem 01.10.2000 geschlossen wurde.
Die Frage, ob und inwieweit der Darlehensvertrag vom 13./20.05.1994 in einer Haustürsituation zustande kam oder noch auf einer möglichen Haustürsituation bei Abschluss des Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages vom 29.06./06.07.1993 beruht und sich die Beklagte ein Verhalten Dritter zurechnen lassen müsste, kann an dieser Stelle dahinstehen, da der Kläger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß nach § 2 Abs.1 Satz 2 HausTWG a.F. durch die ihm übersandte Widerrufsbelehrung belehrt worden und die Widerrufsfrist zwischenzeitlich verstrichen ist. Die Widerrufsbelehrung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Ansicht des Klägers, die ET-Bank wäre hier verpflichtet gewesen, ihn darüber zu belehren, dass sein Widerrufsrecht unabhängig von der der Abwicklungstreuhänderin erteilten umfänglichen Vollmacht besteht, kann nicht gefolgt werden. Dies würde die Anforderungen an eine von der ET-Bank zu erteilende Widerrufsbelehrung überspannen. Zum einen hatte diese auch nach den Ausführungen des Klägers keine umfassende Kenntnisse von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger auf der einen und der Firma H und der Abwicklungstreuhänderin auf der anderen Seite, zum anderen oblag ihr im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung keine umfassenden Rechtsberatung des Klägers. Vielmehr wäre es dessen Aufgabe gewesen, sich kundig zu machen, ob und inwieweit die von ihm erteilte Vollmacht sich auf sein gesetzliches Widerrufsrecht auswirken könnte. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger auch entweder selber wissen müssen oder an Hand von Erkundigungen erfahren können, dass ihn die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht an einen Dritten nicht selber zum handlungsunfähigen Rechtssubjekt macht, da er den Darlehnsvertrag auch in eigener Person schließen konnte.
c) Auch ein Widerruf des Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages würde nicht - etwa über die Grundsätze des verbundenen Geschäftes nach § 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG - zu einer Nichtigkeit des Darlehensvertrages zwischen den ET-Bank und dem Kläger führen.
Zunächst käme ein Widerruf des Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages dann nicht in Betracht, wenn dieser - so die von dem Kläger vertretene Ansicht - wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig wäre. Ein Widerruf nach dem Verbraucherkredit- oder Haustürwiderrufsgesetz setzt einen zunächst wirksamen Vertrag voraus, der dann durch den Widerruf mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 355 Rdn.3).
Im vorliegenden Fall wäre der Widerruf des Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages aber jedenfalls nach § 1 Abs.2 Nr.3 HausTWG a.F. ausgeschlossen, weil die Willenserklärung des Klägers vor einem Notar beurkundet worden ist und damit auf Grund der notariellen Belehrung der Überraschungseffekt, vor welchem das Haustürwiderrufsgesetz schützen will, wegfällt.
Letztlich liegt aber - unabhängig davon, ob und ggf. wann der Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag unwirksam ist - auch kein verbundenes Geschäft vor, da zwischen dem Darlehensvertrag zwischen der ET-Bank und dem finanzierten Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger und der Firma H bzw. der U -GmbH keine wirtschaftliche Einheit gegeben ist. Eine solche liegt vor, wenn beide Vereinbarungen über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält (ständige Rspr., vgl. OLG München, WM 2003, 66ff.; OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005; OLG München, ZIP 2002, 1940f., m.w.N.). Eine unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes läge nach § 9 Abs.1 S.2 VerbrKrG a.F. vor, wenn sich die Beklagte des Verkäufers oder der Treuhänderin zum Abschluss des Darlehensvertrages "bedient" hätte. Hierunter ist ein planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen dem Kreditgeber und dem Vertragspartner des finanzierten Geschäftes zu verstehen, welches auf einer vorherigen Absprache beruht (vgl. Staudinger-Kessal-Wulf, 13. Auflage, § 9 VerbrKrG, Rdn.45). Anhaltspunkte für eine entsprechende vorherige Absprache zwischen diesen Beteiligten sind hier jedoch weder erkennbar noch wurden sie von dem Kläger im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vorgetragen. Auch wenn der Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag von Anfang an eine Fremdfinanzierung vorsah, war diese nicht näher konkretisiert. Gegen eine solche wirtschaftliche Einheit spricht ebenfalls der große zeitliche Abstand zwischen Abschluss des Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages und des Darlehensvertrages. Realkreditverträge und finanzierte Grundstücksgeschäfte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (vgl. BGH, WM 2002, 1181, 1186, m.w.N.). Auch der geschäftsunkundige Laie weiß beim Immobilienkauf nach dieser zutreffenden Rechtsprechung, dass es sich bei dem Kreditgeber und dem Verkäufer in der Regel um verschiedene Personen handelt (vgl. BGH, WM 2002, 1181, 1186). Hiervon konnte auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Der Kläger hat eine besondere Einbeziehung der ET-Bank als Kreditgeberin in das finanzierte Geschäft nicht näher dargelegt.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitigen Rechtsverhältnis keinerlei Ansprüche mehr gegen ihn zustehen.
1. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers bezogen auf den Klageantrag zu 2) ergibt sich daraus, dass die Beklagte - wie sie mit der von ihr erhobenen Hilfswiderklage auf Zahlung der noch offenen Darlehensforderung gezeigt hat - gewillt ist, ihren Zahlungsanspruch ggf. auch außerhalb der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 13.06.1994 geltend zu machen.
2. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Wie bereits oben ausgeführt, ist der von dem Kläger selber unterzeichnete Darlehensvertrag zwischen ihm und der ET-Bank wirksam und konnte auch durch die Widerrufserklärung des Klägers nicht widerrufen werden.
3. Ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf die Befreiung von den noch offenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 13./20.05.1994 steht ihm gegenüber der Beklagten nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten durch die ET-Bank als Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Nach ständiger zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegen einer Bank im Rahmen der Finanzierung steuersparender Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen nur ausnahmsweise dann Beratungs- und Aufklärungspflichten über das finanzierte Geschäft, wenn sie über die Rolle des Kreditgebers hinausgegangen ist oder gegenüber dem Kunden einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens hatte (vgl. BGH, WM 2003, 918, 921; BGH, NJW 1988, 697, 699, jeweils m.w.N.).
Von beiden Fallgestaltungen kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Dass der Vermittler I tatsächlich in den Vertrieb der Beklagten eingebunden war, hat der Kläger nicht konkret und substantiiert vorgetragen und auch im Rahmen seiner Anhörung nicht näher erläutern können. Die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen kam daher bereits mangels substantiierten Tatsachenvortrages nicht in Betracht, da die Durchführung einer solchen Beweisaufnahme einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich käme. Selbst wenn man hier den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, dass die von ihm aufgezählten Personen, darunter auch Herr I, als externe Berater der Beklagten aufgetreten sind, fehlt es an einer weiteren Darlegung dazu, dass dies mit Wissen und Wollen der Beklagten geschah und sich diese daher das Verhalten der "Berater" zurechnen lassen müsste. Hierzu hat der Kläger sich trotz entsprechenden substantiierten Bestreitens der Beklagten und Nachfragen des Gerichts nicht geäußert.
Erklärungen des Vermittlers I zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, da diese Erklärungen nicht auf die Anbahnung des Kreditgeschäftes gerichtet waren, sondern alleine das zu finanzierende Geschäft betrafen und damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank lagen (vgl. BGH, WM 2003, 918ff., m.w.N.).
Dass die ET-Bank als Rechtsvorgängerin der Beklagten bezüglich der Rentabilität des Objektes hier gegenüber dem Kläger einen deutlichen Wissensvorsprung hatte, hat dieser ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ein solcher Wissensvorsprung ergibt sich nicht alleine daraus, dass die ET-Bank hier eine Vielzahl von Wohnungen in dem streitgegenständlichen Objekt finanziert hat. Im übrigen gehört es zu den ureigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen (vgl. BGH, NJW 1988, 697, 699; BGH, WM 2003, 918, 921).
Die Beklagte haftet dem Kläger vorliegend auch nicht aus einer sittenwidriger Übervorteilung. Eine solche Haftung kommt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die finanzierende Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objektes von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch den Verkäufer des Objektes ausgehen muss, d.h. wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, WM 2003, 918, 921, m.w.N.). Dies ist vorliegend indes auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages nicht der Fall, da der Verkehrswert der Wohneinheit sich nach seiner Behauptung auf 170.200,- DM belief, der Kaufpreis unstreitig aber 294.000,- DM betrug. Finanzierungsvermittlungskosten sind bei der Frage nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung entgegen der Ansicht des Klägers nicht miteinzubeziehen. Von einer sittenwidrigen Übervorteilung kann daher auch nach den obigen Grundsätzen nicht ausgegangen werden.
III. Die Ausführungen der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.08.2003 gebieten eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht, da dieser Schriftsatz keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, der in die Entscheidungsgründe miteingeflossen wäre.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1 Satz 1, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat den ursprünglich gestellten Klageantrag zu 3) durch Umformulierung der Anträge im Schriftsatz vom 13.07.2003 zurückgenommen, die Beklagte hat diesbezüglich Kostenantrag gestellt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
für den Klageantrag zu 1): 84.363,16 Euro (titulierte Forderung ohne Zinsen)
für den Klageantrag zu 2): 6.051,16 Euro (Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, die darüber hinaus gehenden 39.785,81 Euro sind bereits in dem Klageantrag zu 1) enthalten)
für den Klageantrag zu 3):
- bis zum 13.07.2003: 20.000,- Euro (geschätzte Kosten und Zinsen)