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Landgericht Bonn·3 O 54/03·06.10.2003

Kontokorrentratenkredit: Kündigung ohne Nachfrist nach § 12 VerbrKrG a.F. unwirksam

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bank verlangte nach Kündigung eines „Dispo-Plus“-Kreditkarten-/Kontokorrentkontos die Rückzahlung des Saldos. Streitentscheidend war, ob auf das Vertragsverhältnis § 12 Abs. 1 VerbrKrG a.F. anwendbar ist und ob die Kündigung dessen Anforderungen erfüllt. Das LG Bonn qualifizierte das Konto als Kontokorrentratenkredit und bejahte die Anwendbarkeit des § 12 VerbrKrG a.F. Mangels Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist unter Hinweis auf die Kündigungsfolgen sei die Kündigung (und auch keine konkludente Kündigung durch Klageerhebung) wirksam erfolgt; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Rückführung des Kreditsaldos mangels wirksamer Kündigung nach § 12 VerbrKrG a.F. abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Auf einen Kontokorrentratenkredit, der eine monatliche Mindestrückzahlungsrate vorsieht, findet § 12 Abs. 1 VerbrKrG a.F. Anwendung.

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Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG a.F. voraus, dass dem Verbraucher eine zweiwöchige Nachfrist zur Zahlung unter Hinweis auf die Kündigungsfolgen gesetzt wird.

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Ist dem Verbraucher ratenweise Rückführung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags vertraglich zugesagt, ist eine ordentliche Kündigung des in Anspruch genommenen Kredits ausgeschlossen; der Kreditgeber ist auf die Kündigung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 VerbrKrG a.F. verwiesen.

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Ein bloßer Hinweis, bei weiterer Rücklastschrift werde eine Beendigung des Vertragsverhältnisses „erwogen“, erfüllt die Anforderungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG a.F. an Fristsetzung und Warnhinweis nicht.

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Eine Klage auf Rückzahlung des Kreditsaldos ersetzt keine wirksame Kündigung, wenn die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG a.F. nicht eingehalten sind.

Relevante Normen
§ 607 Abs. 1 BGB a.F.§ 609 BGB a.F.§ 12 Abs. 1 VerbrKrG a.F.§ Art. 229 § 5 EGBGB§ 609 Abs. 1 BGB a.F.§ 12 Abs.1 VerbrKrG a.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem gemäß Kontoeröffnungsantrag vom 14.11.1998 bei ihr unter der Konto-Nummer #### #### #### #### im Kontokorrent geführten sogenannten „Dispo-Plus-Konto“ mit Kreditkarte geltend. In dem Antragsformular der Klägerin heißt es unter „Rückzahlung" u.a., dass die monatliche Rate 2 %, mindestens aber 20,- DM des in Anspruch genommenen Kreditbetrages (Saldo) beträgt. Bei der Kontoeröffnung wurden sofort 15.000,- DM seitens der Klägerin auf das Kreditkartenkonto der Beklagten überwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage zu den Akten gereichten Kontoeröffnungsantrag vom 14.11.1998 (Bl.14 d.A.) Bezug genommen.

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In Ziffer 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen des Dispo Plus Kontos,, der Klägerin, deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist, heißt es:

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„Befindet sich der Kontoinhaber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Rückzahlungsraten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 v.H. des in Anspruch genommenen Kreditbetrages in Verzug und wird der rückständige Betrag nicht innerhalb einer gesetzten Frist von 2 Wochen gezahlt, kann die Bank das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung des Saldos kündigen. Die Gesamtfälligkeit der Restforderung tritt durch das Kündigungsschreiben der Bank ein.

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Kontoinhaber und Bank können aus sonstigen wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.“

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In Ziffer 19. der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T AG“, deren Einbeziehung ebenfalls streitig ist, heißt es u.a.:

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„(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

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Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.

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(4) Kündigung von Verbraucherkrediten bei Verzug

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Soweit das Verbraucherkreditgesetz Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherkredites vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.“

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lm Verlauf des Vertragsverhältnisses kam es zu umfänglichen Zahlungsrückständen, die von der Klägerin im einzelnen dargelegt und von der Beklagten auch nicht konkret bestritten wurden. Mit Schreiben vom 24.06.2002 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte dieser u.a. mit, dass ein Zahlungsrückstand von 492,75 Euro bestehe und sie für den Fall, dass sie nochmals eine Lastschrift unbezahlt wegen fehlender Deckung zurückerhalte, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses erwägen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 24.06.2002 (Bl.102 d.A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, die Kontoverbindung wegen Zahlungsrückständen mit eingeschriebenem Brief vom 07.08.2002 mit Wirkung zum 30.09.2002 gegenüber der Beklagten gekündigt zu haben. In diesem Schreiben heißt es u.a. wörtlich:

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„Da es bereits in der Vergangenheit mehrfach zu Lastschriftenretouren gekommen ist, sehen wir eine ordnungsgemäße Abwicklung Ihres Kontos als nicht mehr gewährleistet an - siehe Ziffer 4 der Vertragsbedingungen - und kündigen das Vertragsverhältnis zum o.g. Dispo Plus Konto unter Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Frist mit Wirkung zum 30.09.2002.“

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lm Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage zu der Akte gereichte Schreiben der Klägerin vom 07.08.2002 (Bl.17 d.A.) verwiesen.

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Die Klägerin behauptet darüberhinaus, die Beklagte mit einem weiteren Schreiben vom 30.10.2002 nochmals zur Zahlung des Saldos von 12.937,06 Euro nebst Zinsen aufgefordert zu haben,

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Der Saldo sei auch zutreffend ermittelt worden, wie sich aus dem mit Schriftsatz vom 05. August 2003 in Ablichtung zur Akte gereichten Saldenmitteilungen  (Bl. 50-95 d.A.) ergebe.

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Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 12.937,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2002 zu verurteilen, hat sie die Klageforderung im Hinblick auf die Zinsen teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.937,06 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.11.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine begründete und wirksame Kündigung vor und behauptet hierzu, Saldenmitteilungen der Klägerin sowie deren weitere Schreiben nicht erhalten zu haben, da die Klägerin - unstreitig - noch ihre alte Anschrift verwandt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 11.07.2003 (Bl.43 d.A.) und vom 22.08.2003 (Bl.106f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 12.937,06 Euro nebst Zinsen.

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l. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 607 Abs.1 BGB a.F., da die Klägerin das Vertragsverhältnis nicht nach §§ 609 BGB a.F., 12 Abs. l VerbrKrG a.F. wirksam gekündigt hat.

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1. Gemäß der Übergangsregelung in Art..229 § 5 EGBGB sind das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Verbraucherkreditgesetz in ihrer bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da das streitgegenständliche Vertragsverhältnis aus dem Jahre 1998 stammt und damit vor dem Stichtag des 01.01.2002 geschlossen wurde. Zwar handelt es sich vorliegend um ein Dauerschuldverhältnis, auf welches - für den Fall, dass es nicht bereits im Jahr 2002 wirksam gekündigt worden sein sollte - ab dem 01.01.2003 das BGB in seiner neuen Fassung Anwendung findet, vorliegend ist jedoch die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung aus dem Jahr 2002 nach den damals gültigen Bestimmungen zu beurteilen.

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2. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 07.08.2002 zugegangen ist, da die Klägerin das Vertragsverhältnis durch dieses Schreiben nicht wirksam gekündigt hat. Das Schreiben ebenso wie das spätere Schreiben vom 30.10.2002, erfüllt nicht die in § 12 Abs.1 VerbrKrG gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung. Aus dem gleichen Grund kommt auch eine konkludente Kündigung des Kreditvertrages durch die vorliegende Klage auf Rückzahlung nicht in Betracht.

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§ 12 des VerbrKrG a.F. findet auf das vorliegende Kreditkartenkonto sowie die seitens der Klägerin erklärte ordentliche Kündigung Anwendung.

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a) Bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis handelt sich nicht um einen einfachen Kontokorrentkredit, sondern um einen sog. Kontokorrentratenkredit. Der Beklagten ist ausweislich des Kontoeröffnungsantrages vom 14.11.1998 nämlich nicht nur ein bestimmter Kreditrahmen in Form des Kontokorrent eingeräumt worden, sondern die Klausel „Rückzahlung“ in dieser Vereinbarung sieht zugleich eine bestimmte monatliche Rückzahlungsmindestrate von 2 %, mindestens 20,- DM, des in Anspruch genommenen Kreditbetrages vor. Auf solche Kredite mit revolvierender Inanspruchnahme, insbesondere auch Kontokorrentratenkredite, die die Erbringung von (Mindest)-Raten vorsehen, ist § 12 Abs.1 VerbrKrG a.F. nach zutreffender herrschender Meinung anwendbar (vgl. Müko/Habersack, 3. Auflage, § 12 Rdn.4 m.w.N.; Scholz, Das Verbraucherkreditgesetz, DB 1991 ,218; Schimansky u.a./Bruchner, Bankrechtshandbuch, § 81 Rdn.31). Dies folgt auch aus dem Schutzzweck des § 12 Abs.1 VerbrKrG a.F.. Dem Verbraucher soll die besondere Gefährdung seines Kredites vor Augen geführt werden und zugleich soll er die Möglichkeit haben, die zweiwöchige Nachfrist des § 12 Abs.1 Nr.2 VerbrKrG a:F.zur Rettung seines Kredites zu nutzen. Soweit im Rahmen des § 12 Abs. l Nr.1 VerbrKrG a.F. ein qualifizierter Verzug des Verbrauchers verlangt wird, soll dies den Verbraucher, der sich ggfls. auf eine längerfristige Kreditgewährung eingestellt hat, davor schützen, dass der Kreditgeber den Kredit schon wegen Bagatellrückständen kündigt. Eine solche Gefährdungslage besteht aber nicht nur bei einem Verbraucher, der ein Darlehen in bestimmter Höhe mit einem von vorneherein festgelegten Rückzahlungszeitraum und von vorneherein festgelegten Rückzahlungsraten aufgenommen hat, sondern auch bei einem Kontokorrentratenkredite der hier vorliegenden Art, jedenfalls wenn dieser bereits in einer gewissen Höhe gewährt worden ist, was vorliegend der Fall ist.

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Die Klägerin geht wohl auch selber von der Anwendbarkeit des § 12 Abs.1 VerbrKrG a.F. aus, da das in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen für Dispo Plus Kontos vorgesehene Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzuges zur sofortigen Rückzahlung sich an den Voraussetzungen des § 12 Abs.1 VerbKrG orientiert.

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b) Auch eine hier ausgesprochene Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist unterliegt den Voraussetzungen des § 12 Abs.1 VerbrKrG a.F..

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Zunächst ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs.1 VerbrKrG a.F. eine Beschränkung auf außerordentliche, fristlose Kündigungen nicht. Dass es sich bei Kündigungen von § 12 VerbrKrG a.F. unterfallenden Krediten wegen Zahlungsverzuges regelmäßig um außerordentliche Kündigungen handeln wird, ist darauf zurückzuführen, dass diese Kreditverträge regelmäßig eine bestimmte Laufzeit haben und deshalb nicht nach § 609 Abs.1 BGB a.F. ordentlich gekündigt werden können.

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Es kann indes dahinstehen, ob § 12 Abs.1 VerbrKrG lediglich auf außerordentliche Kündigungen anwendbar ist, da auch im vorliegenden Fall nach Inanspruchnahme der Kreditlinie durch die Beklagte die ordentliche Kündigung nach Ziffer 19 Abs.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin – ihre Einbeziehung unterstellt - ausgeschlossen war. Wie bereits dargestellt enthält der Vertrag bestimmte Ratenrückzahlungsvereinbarungen, so dass die Beklagte damit jedenfalls ab Inanspruchnahme des Kredites davon ausgehen konnte, den in Anspruch genommenen Kreditbetrag nur in den dort vorgesehenen monatlichen Raten zurückführen zu müssen. Die Klägerin war damit auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung beschränkt (vgl. Canaris, Der Kontokorrentratenkredit, WM 1987, Beiheft 4, S.11) und damit verpflichtet, bei einer Kündigungserklärung die Voraussetzungen des § 12 Abs.1 VerbrKrG a.F. zu

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beachten.

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die sonst im übrigen wegen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild und unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam wären, stehen dem nicht entgegen. In Ziffer 19 - die den AGB-Banken entspricht - ist in (4) ausdrücklich normiert, dass die Klägerin, wenn das Verbraucherkreditgesetz Sonderregelungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzuges vorsieht, nur nach Maßgabe dieser Vorschriften kündigen kann.

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c) Auch aus der Tatsache, dass der Beklagten seitens der Klägerin eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt wurde, bei deren Benutzung seitens der Beklagten der Klägerin eine weitere unfreiwillige Kreditgewährung aufgezwungen werden konnte, folgt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 1 VerbrKrG a.F. kein Kündigungsrecht der Klägerin bezogen auf das gesamte Vertragsverhältnis. Zwar kann der Kreditvertrag wie jedes andere Dauerschuldverhältnis nach den allgemeinen Grundsätzen gekündigt werden, wenn einer der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, wegen des mit § 12 Abs.1 VerbrKrG a.F. verfolgten Zwecks (s.o.) kommen jedoch alleine solche Kündigungsgründe in Betracht, die außerhalb eines Zusammenhangs mit konkreten Zahlungsschwierigkeiten des Verbrauchers stehen (vgl. Müko/Habersack, 3. Auflage, § 12 Rdn.22). Die Klägerin hätte hier im übrigen auch die Möglichkeit gehabt, nach den oben dargestellten Grundsätzen die noch nicht in Anspruch genommene Kreditlinie zu kündigen und so - bis zum Ablauf der in § 12 Abs,1 Nr.2 vorgesehenen Frist - den Eintritt eines weiteren Schadens zu verhindern.

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d) Das Kündigungsschreiben vom 07.08.2002 erfüllt die in § 12 Abs.1 VerbrKrG vorgesehenen Kündigungsvoraussetzungen indes nicht. Der Beklagten wird in diesem Schreiben bereits keine § 12 Abs.1 Nr.2 VerbrKrG entsprechende zweiwöchige Frist zur Zahlung der Rückstände unter Hinweis auf die Folgen bei Nichtzahlung gesetzt. Auch das diesem Schreiben vorangegangene Schreiben vom 24.06.2002 enthält einen solchen Hinweis nicht, vielmehr bringt die Klägerin hierin lediglich zum Ausdruck, dass bei nochmaliger Rücklastschrift eine

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Beendigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung gezogen werden müsse, ohne dies näher- den Voraussetzungen des § 12 Abs.1 VerbrKrG entsprechend - zu konkretisieren.

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e) Die Klägerin ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.08.2003 darauf hingewiesen worden, dass § 12 Abs.1 VerbrKrG hier anwendbar ist, dessen Voraussetzungen aber nicht eingehalten sind, ohne dass sie zwischenzeitlich eine den Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes entsprechende Kündigungserklärung nachgeholt hätte, so dass die Klage vorliegend abzuweisen war.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11 2.Alt.,711 ZPO.

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III. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 12.937,06 Euro festgesetzt.