Bruchteilseigentum am Privatweg: Mehrheitsbeschluss erlaubt Verlegung einer Erdgasleitung
KI-Zusammenfassung
Die Miteigentümer eines Privatwegs verlangten von der Versorgerin die Beseitigung einer im Weg verlegten Erdgasleitung. Streitpunkt war, ob die Verlegung durch Mehrheitsbeschluss nach § 745 Abs. 1 BGB zulässig war oder eine wesentliche Veränderung i.S.v. § 745 Abs. 3 BGB bzw. eine vertragliche „Endgültigkeits“-Regelung entgegenstand. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil die Vereinbarung von 1984 nur die dort genannten Erschließungsanlagen abschließend regelte und die Gasleitung von der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung gedeckt sei. Eine wesentliche Veränderung und eine konkret dargelegte Gefährdung wurden verneint; der Mehrheitsbeschluss entfalte zudem Außenwirkung gegenüber dem Dritten.
Ausgang: Klage auf Beseitigung der im Privatweg verlegten Erdgasleitung wegen wirksamen Mehrheitsbeschlusses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) richtet sich die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands grundsätzlich nach §§ 741 ff. BGB, insbesondere nach § 745 Abs. 1 BGB.
Eine Vereinbarung der Teilhaber schließt Mehrheitsentscheidungen nach § 745 Abs. 1 BGB nur insoweit aus, als sie den betreffenden Regelungsgegenstand abschließend erfasst; eine „endgültige“ Regelung einzelner Erschließungsanlagen erfasst andere, nicht geregelte Anlagen nicht.
Die Verlegung einer Versorgungsleitung im Bereich eines als Erschließungsanlage genutzten Privatwegs stellt keine wesentliche Veränderung i.S.d. § 745 Abs. 3 BGB dar, wenn Zweckbestimmung und äußere Gestalt des Weges nicht einschneidend geändert und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung und Benutzung (§ 745 Abs. 1, Abs. 2 BGB) kann gegenüber Dritten Außenwirkung entfalten und deren Handeln decken, wenn die Maßnahme im Innenverhältnis für alle Teilhaber bindend ist.
Pauschale Gefahrenbehauptungen genügen nicht, um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung als unzulässig darzustellen; erforderlich ist substantiiertes Vorbringen zur konkreten Gefährdung im Einzelfall.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 2.300,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind zu je 1/20 Miteigentümer des im Grundbuch von J Blatt #### (AG T2) eingetragenen Grundstück Gemarkung J, Flur #, Flurstücke ###, ###, ### und ### (Privatweg) an der C Straße in M 1.
Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1984 des Notars E in T2, UR.-Nr.: ###/19##, hatte der damalige Eigentümer T3 insgesamt 8/101 seines Eigentums an dem Grundstück auf insgesamt 16 Anlieger des Privatweges, darunter auch die Kläger, übertragen. Im Jahre 1987 übertrug er insgesamt 1/10 seines Resteigentums auf die Anlieger N. In dem notariellen Vertrag vom 26.07.1984 wird hinsichtlich "der Unterhaltung der Wegeflächen" auf eine privatschriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien vom 15.06.1984 verwiesen. Diese Vereinbarung ist später auch auf das Ehepaar N ausgedehnt worden. Nach Ziffer 3 der "Vorbemerkungen" der "Vereinbarung" vom 15.06.1984 sollte "auf den bisher als Privatweg genutzten Grundstücken eine endgültige Erschließungsanlage nach Maßgabe dieser Vereinbarung errichtet werden“. Und gemäß § 1 der Vereinbarung ist "Gegenstand dieses Vertrages ... die endgültige Planung; Vermessung und Herstellung der für die Erschließung der Grundstücke der Anlieger notwendigen Erschließungsanlagen, nämlich
a) der Privatstraße, d. h. .
- der zum Anbau bestimmten Straße (Fahrbahn und ggfs. Gehweg) einschließlich
- der Straßenbeleuchtung und
- der Straßenentwässerung;
b) der Kanalisationsanlagen, d.h.
- der der Grundstücksentsorgung dienenden Kanalisationsanlagen (ausschließlich der Grundstücksanschlüsse) sowie der Anschluss dieser Kanalisationsanlagen an den in der Straße N-Straße verlegten öffentlichen Kanal"
Außerdem heißt es in § 7 Abs. 1 der Vereinbarung:
"Sämtliche Anlieger bevollmächtigten mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Eheleute T unwiderruflich, namens und in Vollmacht sowie auf Rechnung aller Vertragsparteien die zur Wartung, Instandhaltung und Unterhaltung der Erschließungsanlagen erforderlichen Aufträge zu vergeben und Verträge abzuschließen....
Die vorherige Zustimmung der übrigen Vertragsparteien ist für die Auftragsvergabe nicht erforderlich: sie gilt als erteilt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie vorgelegten Vertrag bzw. die Vereinbarung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom10.04.1989 bat die Beklagte u. a. auch die Kläger um Zustimmung zu der beabsichtigten Verlegung einer Erdgasleitung in dem oben genannten Grundstück und teilte den Klägern mit, zwei der Anlieger würden einen Anschluss ihrer Häuser an die zu verlegende Leitung wünschen.
In der Folgezeit verweigerten die Kläger ihre Zustimmung.
Mit Schreiben vom 26.06.1987 an die Beklagte, welche dieses den Klägern übermittelte, teilten insgesamt 14 Miteigentümer des Grundstücks (7/10 Miteigentumsanteile) der Beklagten mit:
“Die nachfolgend Unterzeichnenden beantragen als Interessengemeinschaft und im Sinne eines Mehrheitsbeschlusses gemäß § 745 BGB Abs. 1 und Abs. 2 den Anschluss des o.a. Privatweges an das öffentliche Erdgasnetz, um eine mögliche Energieversorgung mit Erdgas, wie die S angeboten hat, nutzen zu können..."
Im Jahre 1990 verlegte die Beklagte eine Erdgasleitung in dem oben genannten Grundstück.
Mittlerweile sind zwei der Anliegergrundstücke an die Erdgasleitung angeschlossen und die gesamte Energieversorgung und Beheizung der entsprechenden Häuser ist auf Erdgas eingestellt.
Eine anderweitige Versorgung der Anlieger des Privatweges mit Erdgas ist nicht möglich, da die Versorgung leitungsgebunden ist und die Rohrleitungen nur im Erdboden verlegt werden können. Die Beseitigung der Leitung würde etwa 30.000,-- DM kosten.
Die Kläger meinen,
der Zweck des Privatweges sei in dem notariellen Vertrag vom 26.07.1984 und in der Vereinbarung vom 15.06.1984 abschließend festgelegt worden. Eine Änderung der Vereinbarung vom 15.06.1984 sei nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vertrag mit allen Beteiligten möglich.
Dies gelte vor allem auch deshalb, weil nach der Präambel Nr. 3 und § 1 des Vertrages vom 15.06.1984 die Erschließungsanlagen als "endgültig" bezeichnet würden. Eine Regelung nach § 745 Abs. 1 BGB sei durch § 7 der Vereinbarung ausgeschlossen. Sie seien nicht verpflichtet, den Eingriff der Beklagten in ihr Miteigentum zu dulden. Die Verlegung der Erdgasleitung stelle außerdem eine wesentliche Veränderung des Grundstücks im Sinne von § 745 Abs. 3 BGB dar, insbesondere deshalb, weil durch eine solche Leitung erhebliche Gefahren für sie und ihr Eigentum entstünden.
Sie behaupten hierzu, durch die Verlegung der Leitung sei eine gerade bei Erdgas häufig auftretende Explosion potentiell zu befürchten.
Sie sind außerdem der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß schon andere nicht in dem Vertrag vom 15.06.1984 vorgesehene Leitungen, insbesondere eine Wasserleitung, in dem Privatweg verlegt seien, weil die Kläger nichts gegen diese Leitungen einzuwenden gehabt hätten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die Erdgasleitung zu beseitigen, die in den Privatweg verlegt ist, der im Grundbuch des Amtsgerichts T2 für J, Flur #, Flurstücke ###, ###, ### und ###, eingetragen ist und der vor den Anwesen in C2, C Straße ##-##, verläuft.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint,
die Verlegung der Gasleitung sei durch einen wirksamen Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer gedeckt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 1991 und den Inhalt der beigezogenen Akte ## C ###/## AG T2 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der Erdgasleitung gemäß der §§ 1008, 1011 und 1004 Abs. 1 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund gegen die Beklagte.
Die Beklagte war aufgrund eines wirksamen Mehrheitsbeschlusses im Sinne von § 745 Abs. 1 BGB berechtigt, die o.g. Erdgasleitung zu verlegen, die Kläger sind deshalb zu deren Duldung verpflichtet.
Da es sich im vorliegenden Fall um Miteigentum nach Bruchteilen im Sinne des § 1008 BGB handelt, finden die §§ 741 f BGB und damit auch § 745 Abs. 1 BGB grundsätzlich Anwendung.
Der Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer gemäß § 745 Abs. 1 BGB war nicht durch die Vereinbarung vom 15.06.1984 und den auf sie Bezug nehmenden notariellen Vertrag vom 26 07.1984 ausgeschlossen;
Gegenstand des Vertrages sind die dort abschließend aufgeführten Maßnahmen und Anlagen, nämlich die Herstellung der Privatstraße, die Straßenbeleuchtung, die Straßenentwässerung und die Kanalisationsanlage.
Auch § 7 Abs. A ff. »der Vereinbarung bezieht sich nur auf die Herstellung der Straße und die o.g. Erschließungsanlage. Nur hinsichtlich der in dem Vertrag genannten Anlagen enthält der Vertrag eine endgültige Regelung.
Eine Regelung hinsichtlich anderer Erschließungsanlagen ist damit gerade nicht getroffen worden, so daß deren Verlegung bzw. ein dahingehender Beschluss der Miteigentümer durch die Vereinbarung auch nicht ausgeschlossen ist.
Damit war auch eine Regelung hinsichtlich anderer Erschließungsanlagen, insbesondere einer Erdgasleitung möglich.
In Bezug auf die verlegte Erdgasleitung war eine solche Regelung auch nicht gemäß § 745 Abs. 3 BGB ausgeschossen, denn eine wesentliche Veränderung des gemeinsamen Gegenstandes ist nicht gegeben.
Eine solche wesentliche Veränderung ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Zweckbestimmung oder die Gestalt des gemeinschaftlichen Gegenstandes in einschneidender Weise geändert wird (vgl. BGHZ 101, 24, 28: OLG Hamburg in OLGZ 1990, 141, 144 m w N.).
Dies ist hier nicht der Fall.
Eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstückes ist deshalb nicht gegeben, weil sich schon aus dem Vertrag vom 15.06.1984 ergibt, daß der Privatweg neben anderen Zwecken auch der Aufnahme der Kanalisationsanlage, d.h. einer Erschließungsanlage, dienen sollte. Eine solche Erschließungsanlage stellt aber auch eine Erdgasleitung dar. Die Verlegung dieser Leitung entspricht damit einem der Zwecke des Grundstücks.
Eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 745 Abs. 3 BGB liegt auch nicht deshalb vor, weil den Klägern durch die Verlegung der Erdgasleitung besondere Kosten entstanden sind oder entstehen werden. Dies ist unstreitig nicht der Fall.
Es liegt auch keine einschneidende Veränderung der Gestalt des Grundstücks (mehr) vor. Denn der Privatweg wurde unstreitig in seiner ursprünglichen äußeren Gestalt, auf die es im Rahmen des § 745 Abs. 3 BGB allein ankommt, wieder hergestellt.
Die Mehrheit der Miteigentümer bzw. der Miteigentumsanteile (7/10 der Anteile) konnte im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung den Klägern gegenüber wirksam gemäß § 745 Abs. 1 BGB über die Verlegung der Erdgasleitung entscheiden.
Die beschlossene Maßnahme liegt angesichts der bereits in dem Weg verlegten Leitungen (s.o.), der unstreitig nur in dem Privatweg möglichen Verlegung einer Erdgasleitung und des zwischenzeitlich erfolgten Anschlusses von mindestens zwei Anliegergrundstücken an die verlegte Erdgasleitung im Rahmen dessen, was unter den konkreten Umständen als vernunftgemäße Maßnahme und normale Nutzung zu werten ist (vgl. auch § 745 Abs. 2 BGB). Sie hält sich damit in den Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung (vgl. zum Begriff der Verwaltung OLG Hamm in JMBI NW 1991, 46).
In diesem Zusammenhang können sich die Kläger nicht auf die besondere Gefährlichkeit von Erdgasleitungen berufen. Zu der konkreten Gefährlichkeit der im Erdreich des Privatweges verlegten Erdgasleitung haben die Kläger nichts vorgetragen. Sie haben vielmehr nur behauptet, durch die Verlegung der Leitung sei eine gerade bei Erdgas häufig auftretende Explosion potentiell zu befürchten.
Hinsichtlich der konkreten Situation ergeben sich auch aus den in den Verfahren ## C ###/## AG T2 vorgelegten Zeitungsartikeln keine vergleichbaren Fälle.
Im übrigen können sich die Kläger insoweit nicht auf die Möglichkeit einer Explosion eines Erdgasanschlusses bzw. eines an Erdgas angeschlossenen Hauses berufen, weil sich ihre Miteigentumsrechte nur auf den Privatweg und die dort verlegte Leitung, nicht aber auf die Grundstücke der Anlieger und die dort verlegten Anschlüsse beziehen. Auch insoweit ist der Vortrag der Kläger unschlüssig, weil es sich bei den in den vorgelegten Zeitungsartikeln geschilderten Fällen in der Mehrzahl um Gasexplosionen in Häusern oder an Gasanschlüssen handelt.
Der Nutzungsanteil der Kläger ist durch die Verlegung der Erdgasleitung nicht beeinträchtigt, vielmehr können die Kläger den Weg wie bisher benutzen, insbesondere begehen oder befahren.
Die Mehrheit der Miteigentümer durfte auch ohne Hinzuziehung der Minderheit über die Verlegung der Erdgasleitung entscheiden (Vgl. Staudinger-Huber, 12. Auflage, 1986, § 745 Rdnr. 16).
Im Innenverhältnis ist der Beschluss der Mehrheit für alle Teilhaber bindend, d.h. jeder Teilhaber ist den übrigen Teilhabern gegenüber verpflichtet, an der Ausführung des Beschlusses mitzuwirken (Palandt-Thomas, 50. Auflage, § 745 Rdnr. 4 m.w.N.). Soweit Mehrheitsbeschlüsse im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung zulässig sind, vertritt die Mehrheit der Miteigentümer grundsätzlich die Minderheit gegenüber Dritten, d.h. die Mehrheitsbeschlüsse äußern grundsätzlich auch Außenwirkung (vgl. OLG München in NJW 70, 711 m.w.N; BGHZ 56, 46, 49 m.w.N.).
Dies gilt jedenfalls im Falle eines Verpflichtungsgeschäfts, gilt aber auch im vorliegenden Falle der Verfügung über das Miteigentum, so daß das Handeln der Beklagten von dem wirksamen Mehrheitsbeschluss vom 26.06.1989 gedeckt war.
Zwar können gemäß § 747 S. 2 BGB die Teilhaber über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen nur gemeinschaftlich verfügen, zur Mitwirkung kann die überstimmte Minderheit im Falle des § 745 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis aber auch bei einer Verfügung verpflichtet werden (vgl. BGHZ 101, 24, 26 ff.). Der Anspruch auf Mitwirkung ist klagbar (vgl. Palandt-Thomas, 50. Auflage, § 745 Rdnr. 4). Er kann auch an den durch den Mehrheitsbeschluss begünstigten Dritten abgetreten werden, d.h. dieser kann notfalls mit der Mehrheit kontrahieren und sich den Anspruch auf die rechtssichernde Zustimmung der übrigen Teilhaber abtreten lassen (vgl. Staudinger-Huber, a.a.O., § 745 Rdnr. 38; MüKo-Schmidt 2. Auflage, 1986, § 745 Rdnr. 25).
Dieses Verfahren ist jedoch unnötig umständlich. Es wäre auch wenig sinnvoll, das Mehrheitsprinzip nur im Innenverhältnis gelten zu lassen, für eine Außenwirkung der Beschlüsse dagegen gemeinschaftliches Handeln aller Teilnehmer zu verlangen, § 745 Abs. 1 BGB wäre dadurch zu einem guten Teil seiner praktischen Bedeutung beraubt.
Der Zweck des Mehrheitsprinzips des § 745 Abs. 1 BGB ist es gerade, die ordnungsgemäße Verwaltung auf unkomplizierte, Verzögerungen ausschließende Weise zu ermöglichen. Dieser Zweck wäre beeinträchtigt, hätte die Minderheit das Recht, die Maßnahme bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu verhindern. Einem gesetzmäßig gefassten Beschluss muss sie sich ohnehin beugen.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Es wäre sinnlos, die Beklagte allein wegen der fehlenden, weil nicht (klageweise) erzwungenen Zustimmung der Kläger, zur Beseitigung der Erdgasleitung zu verurteilen, eben weil die Mehrheit der Miteigentümer die Kläger jederzeit, notfalls klageweise, zur Zustimmung zwingen und nach einer entsprechenden Entscheidung die Leitung wieder verlegen lassen könnte (vgl. BGH NJW 53, 1427).
Gegen die Außenwirkung des Mehrheitsbeschlusses bestehen im vorliegenden Fall auch deshalb keine Bedenken, weil die Kläger durch den Beschluss bzw. die beschlossene Maßnahme unstreitig zu keinerlei Leistungen aus ihrem Privatvermögen verpflichtet wurden (vgl. insoweit MüKo Schmidt, a.a.O., § 745 Rdnr. 25 f).
Die vorliegende Mehrheitsentscheidung genügt schließlich auch dem Bestimmtheitsgrundsatz.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.