Neuwageneigenschaft entfällt bei erheblichen Werkschäden trotz Reparatur – Rücktritt möglich
KI-Zusammenfassung
Die Leasingnehmerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs, weil der als Neuwagen bestellte Pkw vor Auslieferung im Werk erheblich beschädigt und nachgebessert worden sei. Streitig war, ob eine fachgerechte Werksreparatur die Neuwageneigenschaft erhält. Das LG bejahte einen Sachmangel, da die Bagatellgrenze überschritten, ein merkantiler Minderwert verblieben und bei Weiterverkauf Offenbarungspflichten zu erwarten seien. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung des Nettokaufpreises an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Rückgabe verurteilt; Annahmeverzug wurde festgestellt.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags (Nettokaufpreis) Zug um Zug stattgegeben und Annahmeverzug festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Neufahrzeug verkaufter Pkw ist sachmangelhaft, wenn er vor Gefahrübergang erhebliche Schäden erlitten hat, die trotz Reparatur einen merkantilen Minderwert und Offenbarungspflichten beim Weiterverkauf begründen.
Die Eigenschaft als fabrikneues Fahrzeug bleibt bei werkseitiger Beseitigung von Herstellungsmängeln nur erhalten, wenn die Nacharbeit ordnungsgemäß erfolgt und keine Wertminderung verbleibt; Bagatellmängel genügen hierfür nicht.
Übersteigen Vorschäden vor Auslieferung die Bagatellgrenze und ist das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als Unfallfahrzeug anzusehen, kann die Neuwageneigenschaft durch fachgerechte Reparatur nicht wiederhergestellt werden.
Ist die Wertminderung aufgrund des Verlusts der Neuwageneigenschaft nicht behebbar und wird eine Neulieferung verweigert, ist ein Nachbesserungsverlangen vor Rücktritt entbehrlich.
Bei wirksamem Rücktritt kann der Leasingnehmer aus abgetretenem Gewährleistungsrecht Rückzahlung des (Netto-)Kaufpreises an den Leasinggeber Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen; Nutzungsersatz ist zu leisten.
Leitsatz
Zur Beeinträchtigung der Neuwageneigenschaft eines verkauften Fahrzeugs durch nicht unerhebliche Schäden, die vor Auslieferung im Werk entstanden und dort behoben worden sind.
Tenor
1.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die - M - GmbH auf den Leasingvertrag Nr. 4#####/####vom 08.01.2005 33.805,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Mercedes C230 Kompressor, Fahrzeugidentnummer WDB20............., und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,67 % von 39.213,80 € pro 1.000 angefangener Kilometer.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2. in Annahmeverzug befindet.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt, soweit darüber nicht bereits mit Beschluss vom 22.03.2006 entschieden ist:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 28 % und die Beklagte zu 2. zu 72 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen diese zu 86 % selbst und zu 14 % die Klägerin.
4.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte zu 2. ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu. 2 vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den von ihr geleasten PKW Mercedes-Benz C 230 Kompressor, amtl. Kennzeichen B*-** 2..., aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin.
Der Ehemann der Klägerin hatte unter Vermittlung der Beklagten zu 1. bei der Beklagten zu 2. unter dem 07.01.2005 einen PKW Mercedes Benz Typ C230K Limousine unter Anerkennung der Neufahrzeug-Bedingungen der Beklagten zu 2. bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben (Bl. 34 f. d.A.) verwiesen.
Unter dem 08.01.2005 schloss die Klägerin einen Leasingvertrag für private Nutzung mit der M GmbH über eine Laufzeit von 54 Monaten und beauftragte die M GmbH das bereits bestellte Fahrzeug zu erwerben. In Ziffer XIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der M GmbH für das Leasing von Fahrzeugen, die Inhalt des Leasingvertrages geworden sind, ist die Haftung der Leasinggeberin für Fahrzeugmängel ausgeschlossen. An deren Stelle tritt der Leasinggeber sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln aus § 437 BGB aus dem dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Kaufvertrag über das Fahrzeug an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer verpflichtet sich die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, jedoch mit der Maßgabe, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag etwaige Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Vertragskopie verwiesen.
Aufgrund des Leasingvertrages hat die M GmbH bei der Beklagte zu 2. das Fahrzeug zu den Bedingungen aus der Bestellung vom 07.01.2005 erworben und hierfür einen Nettopreis von 33.805,00 € an diese bezahlt. Umsatzsteuer ist insoweit nicht angefallen, da es sich um ein konzerninternes Geschäft handelte.
Nach einigen Verzögerungen bei der Auslieferung holte der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug am 17.03.2005 beim Werk der Beklagten zu 2. in T ab. Nach Rückkehr aus einem Kurzurlaub bemerkte der Ehemann der Klägerin, dass auf der Fahrerseite nachlackiert worden war. Hiervon unterrichtete er die Beklagte zu 1. mit Fax vom 29.03.2005 und forderte sie zur kurzfristigen Übergabe eines neuen Fahrzeugs auf. Nachdem die Beklagte zu 2. die Rückabwicklung mit Schreiben vom 12.04.2005 (Anlage K 5, Bl. 14 d.A.) mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die im Herstellerwerk erfolgte Nachlackierung die Neuwageneigenschaft nicht beeinträchtigt habe, holte die Klägerin ein Privatgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros X & C GmbH vom 30.06.2005 ein, für dessen Inhalt auf die auf Anlage K 8 überreichte Kopie verwiesen wird.
Die Klägerin hält den von ihr erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag für berechtigt, da es sich bei dem ausgelieferten Mercedes aufgrund des Umfangs der im Werk nachgearbeiteten Vorschäden um ein Unfallfahrzeug, nicht jedoch einen Neuwagen handele. Sie behauptet unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Privatgutachten, die linke Fronttür sei erneuert und nachlackiert worden, die Seitenwand hinten links sowie die Fahrertür seien instand gesetzt und nachlackiert worden und der Kotflügel vorne links und der Dachrahmen links seien nachlackiert worden. Im Übrigen lägen bei der Lackierung Farbunterschiede vor, die bei einem Neufahrzeug nicht hinzunehmen seien.
Die Klägerin hat die Klage auf Rückabwicklung des Kauf- und Leasingvertrages vom 08.01.2005 zunächst gegen die Beklagte zu 1. gerichtet. Nachdem diese ihre Passivlegitimation bestritten hat, hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 12.12.2005 die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert und den Klageantrag im Hinblick auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages präzisiert und sodann nach Klarstellung der Passivlegitimation durch die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 07.02.2006 die Klage gegen die Beklagte zu 1. zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr nach Rücknahme des auf den Kaufpreis entfallenden Mehrwertsteueranteils,
1.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die M GmbH auf den Leasingvertrag Nr. 4#####/####vom 08.01.2005 33.805,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Mercedes C230 Kompressor, Fahrzeugidentnummer WDB20............., und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,67 % von 39.213,80 € pro 1.000 angefangener Kilometer;
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2. in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den Rücktritt für nicht berechtigt, da die fachgerecht nach den Richtlinien des Herstellerwerks ausgeführten Nachlackierungsarbeiten die Eigenschaft des Fahrzeugs als "fabrikneu" nicht berührten. Es sei lediglich die Lackierung der linken Fahrzeugseite im Herstellerwerk wiederholt worden, wobei auch einige Fahrzeugteile ab bzw. angebaut worden seien. Blechschäden habe es aber nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 (Bl. 99 ff.) und vom 28.08.2006 (Bl. 156 ff. d.A.) verwiesen. Die Akte 3 O ?/04 LG Bonn war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. G, das dieser mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 16.05.2006 (Bl. 127 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2006 (Bl. 156 ff. d.A.) verwiesen.
Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat das Gericht durch Beschluss vom 22.03.2006 (Bl. 115 d.A.) vorab entschieden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuletzt gestellten Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug durch Rückzahlung des gezahlten (Netto-)Kaufpreises an die M GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, nachdem sie wirksam das Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels ausgeübt hat. Der Anspruch folgt aus §§ 346, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 398 BGB.
1.
Die Beklagte zu 2. ist Verkäuferin des Fahrzeugs. Im Laufe des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Kaufvertrag zwischen der M GmbH und der Beklagten zu 2. zustande gekommen ist. Die Beklagte zu 1. war insoweit nur Vermittlerin für die Beklagte zu 2.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des kaufvertraglichen Rechte wegen Sachmängeln, und damit auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag, befugt aufgrund der nicht zu beanstandenden Abtretung dieser Rechte in Ziffer XIII 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen der M GmbH, die Inhalt des zwischen der Klägerin und der M GmbH geschlossenen Leasingvertrages geworden sind.
2.
Die Klägerin war gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, da das verkaufte Fahrzeug mangelhaft und eine Nachbesserung durch die Beklagte zu 2. unmöglich war.
a.
Das verkaufte Fahrzeug ist mangelhaft, da es bereits vor Auslieferung Schäden erlitten hat, die zwar im Werk noch repariert worden sind, der vereinbarten Eigenschaft als Neuwagen jedoch entgegenstanden.
Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach der Bestellung vom 07.01.2005 (Anlage B 1, Bl. 34 d.A.), die Grundlage des Kaufvertrages zwischen der Beklagten zu 2. und der M GmbH geworden ist, war Gegenstand des Kaufvertrages ein Mercedes-Benz Typ C230K Limousine als Neufahrzeug. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme in dem Bestellschreiben auf die "Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen" der Beklagten zu 2., ist aber auch nicht ernsthaft von dieser in Zweifel gezogen worden.
Fabrikneu ist ein Fahrzeug, wenn es, abgesehen von der Überführungsfahrt, nicht benutzt worden ist, wenn das Modell weiterhin unverändert hergestellt wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel hat und wenn die Stand- bzw. Lagerzeit zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (vgl. zusammenfassend Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB, Bearb. Februar 2004, § 434 Rn 152 m.w.N.). Die Eigenschaft als fabrikneues Neufahrzeug wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, wenn etwaige Herstellungsmängel vor Auslieferung im Werk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die aufgetretenen Mängel oder Schäden ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung behoben worden sind. Dabei wären kleinere Mängel einer Nach-/Zweitlackierung, wie sie hier in Form von Farbnebelresten auch behauptet worden sind, nachbesserungsfähig und würden noch nicht die Eigenschaft als fabrikneues Neufahrzeug aufheben (vgl. KG Urt. v. 29.05.1979, zitiert bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 216).
Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann jedoch nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, so dass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als Unfallfahrzeug bezeichnet werden muss. In diesem Falle würde auch eine fachgerechte Reparatur im Werk diese Eigenschaft als "Unfallfahrzeug" und die dadurch eingetretene Wertminderung nicht aufheben. Der Käufer dieses Fahrzeugs sähe sich vielmehr bei der Weiterveräußerung Offenbarungspflichten und einer etwaigen Sachmängelgewährleistung wegen dieser reparierten Vorschäden ausgesetzt. Der Käufer eines Neuwagens kann dagegen die berechtigte Erwartung haben, dass ihm kein Fahrzeug mit reparierten und später offenbarungspflichtigen Vorschäden übergeben wird. Hätte die Beklagte zu 2. ihm diese Vorschäden offenbart, wie es ihre Verkäuferpflicht gewesen wäre, hätte die M GmbH oder die Klägerin das Fahrzeug nicht ohne einen erheblichen Preisnachlass übernehmen müssen (vgl. zum Vorstehenden eingehend Reinking/Eggert a.a.O., Rn 218. Zum entsprechenden Verständnis in den USA vgl. die Entscheidung in Sachen BMW of North America Inc. v. Gore, 517 U.S. 559 Supreme Court of the United States).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das ausgelieferte Fahrzeug vor der Übergabe im Werk eine erhebliche Beschädigung erlitten hat, die dort zwar instandgesetzt worden ist, jedoch bei dem Fahrzeug einen nicht behebbaren Minderwert hinterlassen hat. Der Sachverständige hat nach eingehender Untersuchung und Lackschichtendickemessungen des Fahrzeugs festgestellt, dass auf der linken Seite des Fahrzeugs erhebliche Arbeiten außerhalb des normalen Produktionsprozesses erfolgt sind. So ist die linke Hintertür ersetzt worden, was sich aus einer von der übrigen Lackschichtdicke deutlich nach unten abweichenden Stärke ergibt. Am Radlauf der Seitenwand hinten links wurden geringfügige Instandsetzungs- und Glättarbeiten durchgeführt, die durch eine erheblich dickere Lackschicht und auch leichte, für ein geübtes Auge erkennbare Unstetigkeiten im Kantenverlauf nachweisbar waren. Die Seitenwand hinten links wurde einschließlich des Dachholmes ebenso nachlackiert wie die Fahrertür. Auch hier waren für ein geübtes Auge an den Bauteilen geringfügige Farbtonunterschiede erkennbar. Diese von der Beklagten zu 2. auch nicht weiter angegriffenen Untersuchungsergebnisse hat der Sachverständige detailliert dargelegt und auf Nachfrage überzeugend erläutert.
Hieraus hat der Sachverständige nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass das Maß der Instandsetzungsarbeiten die Bagatellgrenze deutlich überschritten hat und ein merkantiler Minderwert bei dem Fahrzeug verbleibe. Dies ergibt sich schon aus den für ein geübtes Auge weiterhin erkennbaren Abweichungen und der Offenbarungspflicht bei einem Weiterverkauf. Dabei kann hier dahinstehen, ob durch eine zu geringe Grundierung oder Lackschichtdicke der ausgetauschten linken Hintertür weitere Mängel angelegt sind, die bei einem ordnungsgemäß hergestellten Neufahrzeug nicht zu erwarten wären.
Die Beklagte zu 2. hat zu den Gründen der von ihr veranlassten erheblichen Reparaturarbeiten keine konkreten Angaben gemacht, so dass die berechtigte Vermutung verbleibt, dass sie der Klägerin statt eines Neufahrzeuges ohne weitere Aufklärung ein "Unfallfahrzeug" übergeben hat.
b.
Ein Nachbesserungsverlangen war wegen der nicht mehr behebbaren Wertminderung und des Verlustes der Neuwageneigenschaft vor Ausübung des Rücktrittsrechts nicht erforderlich. Eine Neulieferung hat die Beklagte zu 2. verweigert.
3.
Nach § 346 Abs. 1 BGB hat die Beklagte zu 2. aufgrund des wirksamen Rücktritts der Klägerin den erhaltenen Kaufpreis an ihre Vertragspartnerin, die M GmbH, zurückzuzahlen Zug um Zug (§ 348 BGB) gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs. Unstreitig hat die Beklagte zu 2. aus den von ihr dargelegten umsatzsteuerlichen Gründen an die M GmbH nur den Nettokaufpreis in Höhe von € 33.805,00 gezahlt, so dass auch nur dieser zurückzuzahlen ist. Die Nutzungsentschädigung hat die Klägerin in einer bei der Rückgabe einfach und nicht zu beanstandenden Weise entsprechend der in der Rechtsprechung gängigen Formel angeboten.
II.
Die Beklagte zu 2. hat bisher zu Unrecht die ihr von der Klägerin angetragenen Rückabwicklung des Kaufvertrages verweigert, so dass ihr Annahmeverzug festzustellen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 ZPO und für die Beklagte zu 2. aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. war bereits durch Beschluss vom 22.03.2006 entschieden.
Streitwert: € 39.213,80 bis zum 08.02.2006,
danach € 33.805,00