Stornobuchung nach Phishing-Überweisung: Bank darf fehlerhafte Gutschrift rückgängig machen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Auszahlung einer Kontogutschrift über 7.000 €, die aus einer Online-Überweisung mit ausgespähter PIN/TAN stammte. Die Bank hatte die Gutschrift vor dem Rechnungsabschluss storniert, nachdem der Kontoinhaber der Belastung Phishing angezeigt hatte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Überweisung mangels wirksamen Auftrags fehlerhaft war und der Bank ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zustand. Nr. 8.1 AGB-Banken sei wirksam und erfasse auch solche Fehlgutschriften; die Stornierung bleibe auch nach „Nachdisposition“ möglich.
Ausgang: Zahlungsklage auf Auszahlung der stornierten Kontogutschrift vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bank darf ein Konto nur aufgrund eines wirksamen Überweisungsauftrags des Kontoinhabers belasten; fehlt der Auftrag, ist die Überweisung fehlerhaft.
Die Klausel Nr. 8.1 AGB-Banken über die Rückgängigmachung fehlerhafter Gutschriften vor Rechnungsabschluss ist weder überraschend (§ 305c BGB) noch unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB), soweit sie die Durchsetzung eines ohnehin bestehenden Rückforderungsanspruchs der Bank erleichtert.
Der Begriff der „fehlerhaften Gutschrift“ in Nr. 8.1 AGB-Banken erfasst nicht nur technische Buchungsfehler, sondern auch Gutschriften aufgrund einer ohne Auftrag ausgeführten (z.B. missbräuchlich autorisierten) Überweisung.
Eine Stornierung nach Nr. 8.1 AGB-Banken bleibt auch nach Zugangmachen der Buchungsdaten („Nachdisposition“) möglich; die Nachdisposition eröffnet erst den Anwendungsbereich des Stornorechts.
Bei einer ohne Auftrag ausgeführten Überweisung kann der Bank gegen den Gutschriftsempfänger ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zustehen, weil die Gutschrift nicht als Leistung des kontobelasteten Kunden zuzurechnen ist.
Leitsatz
Zur Berechtigung einer Stornobuchung durch die Bank bei einer Kontogutschrift infolge einer mit ausgespähter PIN und TAN vorgenommenen Überweisung im Online-Banking
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger eröffnete am 11.3.2005 ein Privat-Girokonto bei der Beklagten. Grundlage der Kontoverbindung waren die AGB der Beklagten. In diesen ist unter Nr. 8 Abs. 1 vorgesehen, dass die Beklagte fehlerhafte Gutschriften bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen darf.
Am 16.3.2005 schrieb die Beklagte diesem Konto einen Betrag von 7.000,00 € gut. Dem lag eine im Wege des Online-Banking unter Verwendung von zutreffenden PIN und TAN des Zeugen T vorgenommene Überweisung zu Lasten dessen Konto zugrunde. Der Zahlungseingang war dem Kläger per e-mail über das Internet angekündigt worden. Er hatte dazu von unbekannten Hinterleuten die Anweisung erhalten, von dem eingegangenen Betrag 6.000,00 € per Western Union nach St. Petersburg zu schicken. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag sollte ihm als "Provision" zustehen. Da der Kläger noch nicht über Zugangsdaten und Bankkarte für das bei der Beklagten neu eröffnete Konto verfügte, vergewisserte er sich am 16.3.2005 telefonisch bei der Beklagten, dass die Zahlung eingegangen war, hob den zu transferierenden Betrag dann von seinem Privatkonto bei einer anderen Bank ab und übersandte ihn, wie verlangt, nach St. Petersburg. Im Laufe des 17.3.2005 rief er seine Kontodaten bei der Beklagten im Wege des Online-Banking ab und konnte dabei am Bildschirm die Daten der Überweisung im einzelnen einsehen. Am 18.3.2005 stornierte die Beklagte die Gutschrift und schrieb dem Konto des Zeugen T den Betrag wieder gut. Grund hierfür war, dass der Zeuge T ihr angezeigt hatte, den Überweisungsauftrag nicht selbst eingegeben zu haben, sondern seine PIN und zwei TANs, darunter die für die Überweisung verwendete, auf einer gefälschten Internet-Seite, die er für diejenige der Beklagten gehalten hatte, preisgegeben zu haben. Auf diese Seite sei er durch einen Link in einer ebenfalls gefälschten, scheinbar von der Beklagten stammenden e-mail ("phishing-mail") geleitet worden, die zu einer angeblichen Sicherheitsprüfung aufforderte (Anlage B1, Bl. 47 der Gerichtsakte). Wegen dieses Sachverhaltes haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge T Strafanzeige erstattet. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Insoweit wird auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L – 2030 Js #####/####– Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Die Beklagte hat die Kontoverbindung mit Schreiben vom 29.03.2005 unter Berufung auf Nr. 19 Abs. 3 ihrer AGB fristlos gekündigt. Der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Betrag bis zum 8.7.2005 auf das Konto des Klägers zurückzubuchen, kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger behauptet, der Zeuge T habe die Überweisung selbst veranlasst. Dafür spreche, so meint er, angesichts der Verwendung von Original-PIN und TAN zumindest ein Anscheinsbeweis. Zudem habe der Zeuge T seine Daten nicht sorgfältig genug gesichert. Einer Stornobuchung stehe zudem entgegen, dass die Gutschrift nach Bereitstellung der Daten im elektronischen Datenbestand bereits vorbehaltlos gewesen sei. Nr. 8 der AGB der Beklagten hält er für überraschend, unangemessen benachteiligend und zudem für nicht einschlägig, weil keine fehlerhafte Buchung vorliege.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ein unbekannter Dritter habe die Überweisung beauftragt, nachdem er die Daten des Zeugen T – wie von diesem mitgeteilt – betrügerisch erlangt hatte. Sie hält die Überweisung daher für unwirksam. Zudem beruft sie sich auf Gegenansprüche gegen den Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG und § 261 StGB, sowie aus § 280 BGB aufgrund der vertragswidrigen Verwendung des Privatgirokontos durch den Kläger für fremde Rechnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2006 (Bl. 80 ff. der Akte) und 12.12.2006 (Bl. 106 ff. der Akte) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2006 (Bl. 106 ff. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Höhe von 7.000,00 € nach Kündigung der Kontoverbindung nicht zu. Die Beklagte hat die am 16.03.2005 auf dem Konto des Klägers vorgenommene Gutschrift gemäß Nr. 8.1. ihrer AGB zu Recht storniert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Gutschrift bzw. nach Kündigung der Kontoverbindung auf Auszahlung, da die Beklagte diesen Betrag nicht wirksam für den Kläger erhalten hat.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens, da die einzig erteilte Gutschriftbuchung vor der Kündigung der Kontoverbindung wirksam durch die Beklagte storniert worden ist.
Die Berechtigung der Beklagten zur Stornobuchung richtete sich nach Nr. 8.1. und nicht nach Nr. 8.2. ihrer AGB, weil zwischen der Gutschrift am 16.3. und deren Stornierung am 18.03.2005 kein Rechnungsabschluss lag.
Nr. 8.1. der AGB der Beklagten ist wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel, die wörtlich mit Nr. 8.1. AGB-Banken in der aktuellen Fassung übereinstimmt, ist weder überraschend gem. § 305 c Abs. 1 BGB, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen i.S.d. § 307 BGB. Das Stornorecht nach Nr. 8 AGB-Banken regelt ausschließlich Fälle, in denen der Bank ohnehin ein eigener Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht. Insofern dient es allein der Vereinfachung der Durchsetzung eines aus anderen Gründen bereits bestehenden Anspruchs. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit damit dem Bankkunden der Entreicherungseinwand abgeschnitten wird, ist dies jedenfalls für die Zeit vor einem erteilten Rechnungsabschluss nicht zu beanstanden, zumal die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB nicht einen derart wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken enthält, von dem nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch AGB nicht abgewichen werden könnte. Die Bedenken gegen die frühere Fassung, die nicht ausdrücklich auf Fälle eines ohnehin bestehenden Direktanspruchs der Bank gegen den Kunden beschränkt war, haben sich durch die Neufassung erübrigt (Bunte, in: Schimansky u.a. (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 13 Rn. 4; Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 307 Rn. 249 m.w.N.; vgl. auch Borges, ZIP 2006, 1983, 1985).
Die Stornierung einer Gutschrift ist auch dann noch möglich, wenn die Gutschrift bereits vorbehaltlos geworden ist. Gerade diesen Fall regelt Nr. 8.1. der AGB der Beklagten. Denn bevor die Bank eine sogenannte Nachdisposition vorgenommen hat, ist die Gutschrift als solche rechtlich gar nicht existent und kann daher storniert werden, ohne dass es hierfür einer Rechtsgrundlage bedürfte. Rechtliche Bedeutung kommt einer Gutschrift nämlich erst durch das in ihr enthaltene abstrakte Schuldanerkenntnis der Bank zu, das als Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB voraussetzt, dass die Bank für den Empfänger erkennbar mit Rechtsbindungswillen eine Erklärung abgegeben hat. Da im elektronischen Zahlungsverkehr die Daten zunächst aber ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, steht diese automatisch erfolgte "Gutschrift" zunächst unter dem Vorbehalt, dass die Bank sie durch eine solche Willenserklärung bestätigt. Diese kommt in der sogenannten "Nachdisposition" zum Ausdruck, mit der die Bank dem Kunden die Daten der Gutschrift - auf dem Kontoauszug oder auf andere Weise - zugänglich macht und dadurch zu erkennen gibt, dass sie einen bestimmten Betrag bewusst aufgrund eines bestimmten Überweisungsauftrages gutgeschrieben hat und sich daran festhalten lassen will (vgl. BGH, NJW 2005, 1771; Nobbe, in: Hopt (Hrsg.), Bankrechtstag 2004, S. 16 f.; Schimansky, in: ders. u.a., Bankrechts-Handbuch, § 47 Rn. 30; Meder in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch des deutschen und europäischen Bankrechts, § 38 Rn. 34, jeweils m.w.N.). Dass dies hier aufgrund der telefonischen Auskunft gegenüber dem Kläger am 16.3. sowie durch den Abruf der Buchungsdaten via Internet am 17.3.2005 erfolgt ist, hat mithin lediglich dazu geführt, dass die Buchung nicht mehr als rechtliches Nullum behandelt werden konnte, sondern sie als wirksame Gutschrift in das Kontokorrent eingestellt war. Damit ist das Stornorecht nach Nr. 8 der AGB der Beklagten aber gerade nicht entfallen, sondern im Gegenteil dessen Anwendungsbereich erst eröffnet worden.
II. Die Voraussetzungen des Stornorechts gemäß Nr. 8.1. der AGB der Beklagten sind erfüllt. Die Gutschrift auf dem Konto des Klägers war fehlerhaft, und die Beklagte hatte deshalb einen eigenen Bereicherungsanspruch gegen den Kläger.
1. Die Gutschrift war fehlerhaft, denn der Überweisung vom Konto des Zeugen T lag kein von ihm erteilter, wirksamer Auftrag zugrunde.
a) Die Bank darf Überweisungen zulasten eines Kontos nur vornehmen, wenn der Kontoinhaber sie mit der Überweisung beauftragt hat und somit zwischen Bank und Kunde ein Überweisungsvertrag gemäß § 676 a BGB zustande gekommen ist. Führt die Bank eine Überweisung aus, ohne dass ihr der überweisende Kontoinhaber einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, so ist die Überweisung fehlerhaft (vgl. Bunte, in: Schimansky (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, § 13 Rn. 9; Canaris, in: Staub, HGB, Bankvertragsrecht, Rn. 449; Horn, in: Heymann, HGB, 2. Auflage, Bd. 4, Anh. § 372 Rn. 26; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. Rn. C/20 und AGB-Banken 8 Rn. 2). Dass in Nr. 8.1. der AGB der Beklagten lediglich die Angabe einer falschen Kontonummer als Ursache der Fehlerhaftigkeit erwähnt ist, schließt nicht aus, dass die Gutschrift auch aus anderen Gründen fehlerhaft im Sinne der Klausel sein kann, im Gegenteil: die falsche Kontonummer ist ausdrücklich nur beispielhaft aufgeführt, um dem Kunden anhand des in der Bankpraxis wohl häufigsten Falles eine bessere Vorstellung davon zu vermitteln, was er sich unter einer Fehlbuchung vorzustellen hat. Es besteht auch kein Anlass, das Stornorecht angesichts dieses ausdrücklich genannten Beispiels auf technische Buchungsfehler zu begrenzen: Der Wortlaut der Klausel erfasst mit dem Begriff der "fehlerhaften Gutschrift" zwanglos alle Buchungen, die auf einem Fehler beruhen, und auch der Sinn der Regelung spricht nicht für eine Einschränkung. Denn die Interessenlage der Beteiligten unterscheidet sich beim Fehlen eines Auftrages – etwa weil die Unterschrift des scheinbar Überweisenden gefälscht oder, wie hier, seine Daten ausspioniert und missbräuchlich verwendet wurden – nicht von derjenigen bei Eingabe- oder Übertragungsfehlern. In allen Fällen durfte die Bank die Überweisung so nicht ausführen, der belastete Kontoinhaber hat die Überweisung nicht veranlasst und der Empfänger hat die Gutschrift ohne Rechtsgrund erhalten. Soweit in der Literatur der Begriff der "fehlerhaften Gutschrift" enger verstanden wird (vgl. insoweit die Nachweise bei Borges, ZIP 2006, 1983, 1985 und Casper, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch des deutschen und europäischen Bankrechts, § 3 Rn. 40), vermag dies angesichts der vorstehend dargelegten Interessenlage nicht zu überzeugen.
b) Die Beklagte hat den ihr nach allgemeinen Regeln obliegenden Beweis geführt, dass nicht der Zeuge T, sondern Dritte die Überweisung getätigt haben und damit eine "fehlerhafte Gutschrift" im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorliegt. Der Zeuge T hat, wie bereits in seinem Schreiben an die Beklagte vom 8.4.2005 (Anlage B1) und in seiner Strafanzeige bei der Kriminalpolizei in D vom 18.3./5.4.2005, bekundet, dass er seine PIN und die für die Überweisung verwendete TAN auf einer gefälschten Internet-Seite preisgegeben habe, zu der ihn der Link in der "phishing-mail" geführt habe.
Angesichts aller Umstände des Falles glaubt die Kammer dem Zeugen. Dabei verkennt sie nicht, dass es angesichts der in auffällig schlechtem Deutsch erstellten Formulierungen der "phishing-mail" kaum vorstellbar erscheint, dass ein aufmerksamer und sorgfältiger Bankkunde annehmen konnte, es handele sich um ein offizielles Schreiben seiner Bank. Das hat der Zeuge allerdings plausibel und die Kammer letztlich überzeugend damit erklärt, dass er bei der nächtlichen Lektüre der e-mail in seiner Wohnung in E ( M ) betrunken gewesen sei und ihn in diesem Zustand die darin angekündigte drohende Kontensperrung und die mögliche Unsicherheit seines Kontos so erschreckt hätten, dass er sofort geantwortet habe. Die naheliegenden Bedenken, dass Banktransaktionen regelmäßig schon deshalb nicht nachts und in angetrunkenem Zustand abgewickelt werden, weil der Bankkunde in dieser Situation den Aufwand scheut, die Bankdaten zum Computer zu holen und die kleingedruckten Nummern von der TAN-Liste zu übertragen, hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeräumt, indem er angegeben hat, dass er die TAN-Liste eingescannt hatte und ihm die Daten daher ohnehin auf dem PC zur Verfügung standen. Diese Art der Aufbewahrung mag zwar ebenfalls sorgfaltswidrig sein, macht die Aussage aber plausibel und verleiht ihr auch gerade dadurch Überzeugungskraft, dass der Zeuge eine ganze Kette von Unsorgfältigkeiten einräumt und sich dadurch selbst in ein zweifelhaftes Licht rückt.
Hinzu kommt, dass für die den Tatsachenvortrag des Klägers allein erklärenden Alternativen letztlich gar nichts spricht: Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge in Zusammenarbeit mit den gegenüber dem Kläger aufgetretenen Hintermännern die Überweisung selbst vorgenommen, noch dass er seine Daten ihnen oder weiteren Beteiligten freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Gegen seine Beteiligung an einem derartigen Komplott spricht vor allem, dass es im Voraus kaum möglich gewesen sein dürfte, den zeitlichen Ablauf des Geschehens derart unter Kontrolle zu behalten, dass ein Schaden bei ihm sicher vermieden werden konnte. Die Belastungsbuchung auf dem Konto des Zeugen wurde nämlich lediglich deshalb storniert, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger noch von ihrem Stornorecht Gebrauch machen konnte und damit das Geld sicher wiedererlangte, weil der Kläger über den Betrag noch nicht verfügt hatte. Das wiederum lag allein daran, dass der Kläger für das Konto, auf dem die Gutschrift eingegangen war, noch keine Zugangsdaten hatte und daher das Geld für die Western-Union-Transaktion nicht von dort abheben konnte, sondern auf sein anderes Konto zurückgreifen musste. Dass die Bank die Belastungsbuchung auf dem Konto des Zeugen T auch dann rückgängig gemacht hätte, wenn die Stornierung der Gutschrift beim Kläger zu einem Sollsaldo geführt hätte, konnte nicht als sicher angenommen werden.
Dass der Zeuge oder mit ihm kooperierende Hintermänner dies alles von vornherein geplant hätten, hält die Kammer für ausgeschlossen. Abgesehen von den zahlreichen Unwägbarkeiten, auf die der Zeuge sich mit einer derartigen Verschwörung eingelassen hätte, ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Kooperation notwendig gewesen wäre, um das betrügerische Ziel der Hinterleute zu erreichen. Nach den Erfahrungen der gerichtlichen Praxis finden sich bisher genügend leichtgläubige Bankkunden, die auf "phishing-mails" hereinfallen. Das galt jedenfalls im Jahr 2005, als diese kriminelle Vorgehensweise noch vergleichsweise neuartig war und die Warnungen noch nicht so stark ins öffentliche Bewusstsein gerückt waren. Eigenes Vermögen einzusetzen wäre daher aus Sicht der beteiligten Straftäter nicht nur überflüssig gewesen, sondern hätte zudem ohne Not ihr Risiko erhöht, über den kooperierenden Kontoinhaber entdeckt und zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die weiteren Auffälligkeiten in Bezug auf den Zeugen T – wie etwa die Verwendung der nicht mehr aktuellen D Adresse gegenüber der Beklagten und der Kriminalpolizei sowie die im Schriftbild deutlich voneinander abweichenden Unterschriften des Zeugen unter der Strafanzeige (Bl. 8 der Beiakte 2030 Js #####/####StA L), dem Schreiben an die Beklagte (Bl. 46 der Gerichtsakte) und dem Schreiben an das Gericht (Bl. 4 des Beihefts Ordnungsgeld) – aus dem noch bestehenden Kontakt zur in D lebenden Ehefrau, der die Erreichbarkeit erschwerenden Anschrift in M sowie bezüglich der Unterschriften einer möglicherweise durch Alkoholkonsum verursachten größeren Variationsbreite erklären. Diese Auffälligkeiten beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit des Zeugen jedenfalls nicht in einer Weise, dass die Kammer die Richtigkeit seiner Angaben zum Kerngeschehen in Zweifel ziehen oder diesen Punkten weiter nachgehen müsste.
2. Der Beklagten stand schließlich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB auch der für das Storno nach Nr. 8.1. ihrer AGB erforderliche eigene Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger zu. Denn der Kläger hatte die Gutschrift mangels wirksamen Auftrages ohne Rechtsgrund auf Kosten der Beklagten erlangt, so dass dieser die Nichtleistungskondiktion zur Seite steht. Diese wird nicht von einem vorrangigen Leistungsverhältnis zwischen dem Zeugen T und dem Kläger verdrängt. Die Gutschrift der Beklagten ist dem Zeugen nämlich nicht als Leistung zuzurechnen, weil er der Beklagten keinen Auftrag zur Überweisung erteilt hat und es damit an einer Leistungsbestimmung seinerseits fehlt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3213, 3214 m.w.N.). Ob der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch auch aus weiteren Rechtsgründen zusteht, die die Einbindung des Klägers in ein ungesetzliches Finanztransaktionssystem betreffen, kann daher dahinstehen.
3. Dass der Zeuge T seine Daten nicht hinreichend gesichert und so die Gutschrift auf dem Konto des Klägers mitverursacht hat, ist für das rechtliche Verhältnis der Beklagten zum Kläger irrelevant. Darauf wäre es lediglich im Verhältnis der Beklagten zum Zeugen T angekommen, wenn die Beklagte ihr Geld nicht durch Rückbuchung vom Konto des Klägers zurückbekommen hätte (s.o.).
III. Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf erneute Gutschrift des Klagebetrages auf dem Konto bzw. auf Auszahlung zu, da die Beklagte mangels wirksamer Anweisung den Betrag nicht wirksam für den Kläger erhalten hat. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt; § 3 ZPO.