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Landgericht Bonn·3 O 131/91·10.09.1991

Feststellung der Erledigung in Unterlassungssache nach Versäumnisurteil

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung der Behauptung, er habe einen Werkzeugkasten entwendet; das Verfahren führte zu einem Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch erhob. Das Landgericht hielt den Unterlassungsanspruch für begründet, stellte zugleich durch Erklärung des Beklagten die Hauptsache für erledigt fest und hob das Versäumnisurteil auf. Die Kosten wurden überwiegend dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache unter Aufhebung des Versäumnisurteils stattgegeben; Kosten dem Beklagten überwiegend auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen kann sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB ergeben, wenn die Behauptung geeignet ist, die Ehre zu verletzen, und Wiederholungsgefahr besteht.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit einer behaupteten Tatsache trägt derjenige, der die behauptete Tatsache geltend macht; gelingt der Wahrheitsbeweis nicht, bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen.

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Bei der Beweiswürdigung sind konkrete Beobachtungen und stützende Indizien erforderlich; bloße Vermutungen, unbestimmte Andeutungen Dritter oder daraus übernommene Angaben genügen nicht zur Führung des Wahrheitsbeweises.

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Bei minderjährigen Zeugen sind an die Tauglichkeit und die Detailerfordernisse einer Einlassung altersangemessene Anforderungen zu stellen; das lückenhafte Erinnern eines Kindes begründet nicht ohne weiteres eine Einwilligung oder ein Geständnis i.S.v. prozessualen Darlegungspflichten.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 4 ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 51 ZPO

Tenor

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.5.1991 wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Von den bis zum 31.5.1991 entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %, die danach entstandenen Kosten trägt in vollem Umfange der Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100, -- DM und für den Beklagten gegen eine solche in Höhe von 30,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte besserte am 19.7.1990 gemeinsam mit den Zeugen P und L u. a. das Dach seines Hauses (Hweg #, O - I) aus.

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Nachdem sie aus der Mittagspause zurückgekehrt waren, stellte der Beklagte fest, daß auf seinem Grundstück Holzbretter, eine Kunststoffplane, Styroporplatten und ein Werkzeugkasten fehlten. Er wandte sich daraufhin an den Kläger, der in der Nähe mit seinem Freund, dem Zeugen G2, mit den Brettern, einigen Styroporplatten und einer Plastikplane sowie einem Hammer und Schrauben spielte. Woher diese Materialien stammten und ob der Beklagte den Kindern zuvor erlaubt hatte, mit den Holzbrettern zu spielen, ist zwischen den Parteien streitig.

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Der Beklagte meldete sich später telefonisch bei der Mutter des Klägers, um sie nach dem Verbleib des Werkzeugkastens zu fragen. Ob der Beklagte dabei behauptete, daß die Kinder den Kasten gestohlen hätten oder nur den Verdacht dessen äußerte, ist gleichermaßen streitig wie dasjenige, was der Beklagte gegenüber der Zeugin G äußerte, als diese gemeinsam mit der Mutter des Klägers und den Kindern den Beklagten aufsuchte, um den Vorfall zu klären. Unstreitig bemerkte der Kläger hierbei, nachdem er dort einen -mit dem vermissten Werkzeugleasten äußerlich identischen- Kasten gesehen hatte: "Da ist er doch".

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Der Kläger hat mit der am 24.4.1991 zugestellten Klageschrift angekündigt zu beantragen,

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1.      den Beklagten zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe ihm einen Werkzeugkasten entwendet;

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2.      den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Fotografie, die er von diesem gemacht hat, herauszugeben.

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Mit Schriftsatz vom 29.5.1991, der am 31.5.91 bei Gericht eingegangen ist, hat er die Klage hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2) zurückgenommen, im übrigen Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Am 31.5.1991 erging Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, in dem der Beklagte verurteilt wurde, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe ihm einen Werkzeugkasten entwendet. Gegen das dem Beklagten am 4.6.1991 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser durch Schriftsatz seiner Anwälte vom 10.06.1991, bei Gericht am 11.6.1991 eingegangen, Einspruch eingelegt.

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Der Kläger bringt vor, der Beklagte hätte gegenüber der Zeugin G behauptet, er, der Kläger, habe gemeinsam mit deren Sohn einen Werkzeugkasten entwendet, er werde Anzeige erstatten, wenn nicht der Werkzeugkasten zurückgebracht oder 350,-- DM gezahlt würden. Dieser Vorwurf treffe aber nicht zu. Hinsichtlich der Holzbretter sei es so gewesen, daß der Beklagte den Kindern erlaubt hätte, mit den Brettern zu spielen. Das Styropor und die Plane hätten von der Zeugin N gestammt, die damit einverstanden gewesen sei, dass die Kinder damit spielten. Das Styropor hätte die Zeugin N als das ihre identifiziert. Der Hammer und die Schrauben seien von den Eltern des Klägers gewesen. Mit Schreiben vom 6.8.1990 auch sei der Beklagte aufgefordert worden, die von ihm aufgestellte Behauptung zu unterlassen.

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Im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 12.6.1991 abgegebene Erklärung des Beklagten, die Behauptung, der Kläger hätte einen Werkzeugkasten entwendet, niemals aufgestellt zu haben und auch zukünftig nicht aufzustellen, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31. Mai 1991 festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er hätte den Kläger nicht beschuldigt, einen Werkzeugkasten entwendet zu haben. Er hätte lediglich gegenüber der Zeugin G gesagt, daß er vermuten müsse, daß die Kinder ihm den Werkzeugkasten entwendet hätten, weil dies bezüglich der Holzbretter und des Styropors der Fall gewesen sei. An der Spielstätte der Kinder hätten ein Hammer und Schrauben aus dem vermissten Werkzeugkasten gelegen sowie ein Thermometer aus seinem Gartenteich. Auch die übrigen dort vorhandenen Materialien hätten von ihm gestammt. Zur Unterlassung der Behauptung sei er vor dem Prozess schriftlich nicht aufgefordert worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und G2, P, N, L, T, L2. Die Parteien wurden nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 21.8.1991 (Bl ### ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Es war festzustellen, daß sich der Rechtsstreit -soweit er nach der Klagerücknahme noch anhängig war- in der Hauptsache erledigt hat. Die Klage war nämlich ursprünglich zulässig und begründet.

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Der Kläger hatte einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, er hätte einen Werkzeugkasten entwendet, gegen den Beklagten gem. den §§ 1004 Abs. 1. S. 2  BGB i.V.m. 823 Abs. 1. BGB.

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Denn es steht fest, daß der Beklagte diese Behauptung, die geeignet ist, den Kläger in seiner Ehre zu verletzen, gegenüber der Zeugin G aufgestellt hat. Demgegenüber ist der Wahrheitsbeweis von dem Beklagten nicht erbracht worden. Die Zeugin G hat in überzeugender Weise bekundet, daß die fragliche Behauptung fiel. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß sie sich nicht festzulegen vermochte, ob der Beklagte von "Diebstahl" oder "Entwenden" gesprochen habe, jedenfalls sei von "Abhandenkommen" die Rede gewesen, was den Inhalt der aufgestellten Behauptung sinngemäß wiedergibt.

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An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen nicht etwa deswegen Zweifel, weil sie die Mutter des Zeugen G2 ist, der von dem aufgestellten Vorwurf in gleicher Weise erfasst ist wie der Kläger.

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Sie hat anschaulich und detailreich den "Besuch" beim Beklagten geschildert, bei dessen Gelegenheit dieser die Behauptung ihr gegenüber aufgestellt hat.

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Es bestand auch die Gefahr, daß der Beklagte diese Behauptung wiederholen werde. Dies ist schon allein deswegen zu vermuten, weil der Beklagte die Behauptung gegenüber Dritten (Zeugin G) aufgestellt hat, denn aufgrund dieser Ehrverletzung des Klägers in der Öffentlichkeit ist die objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen begründet. Insoweit kann offenbleiben, ob der Beklagte das Schreiben vom 6.8.1990 erhalten hat oder nicht.

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Der Anspruch war auch nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat nämlich nicht beweisen können, daß der Kläger den Werkzeugkasten tatsächlich entwendet hat, d.h. die von ihm aufgestellte Behauptung den Tatsachen entspricht. Der Nachteil hieraus geht zu seinen Lasten.

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Die fragliche Behauptung ist nicht etwa durch den Kläger persönlich zugestanden worden i. S. v. § 138 Abs. 4, Abs. 3 ZPO, weil er sich bezüglich sämtlicher Einzelteile im Termin nicht mehr zu erinnern vermochte. Unabhängig von der Frage, ob der 8- jährige Kläger aufgrund seiner Prozessunfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO) die Rechtsfolgen des § 138 Abs. 4 und Abs. 3 ZPO auslösen kann, verlangt das Gesetz nur dort eine substantiierte Einlassung, wo diese zumutbar ist. An einen 8-jährigen Jungen, der einen Vorfall schildern soll, der mehr als 1 Jahr zurückliegt, ist aber nicht der Maßstab anzulegen wie an einen Erwachsenen.

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Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, daß er das Ereignis nur bruchstückhaft in Erinnerung hat und dies im Gerichtssaal nicht in Einzelheiten hat wiedergeben können.

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Im übrigen hat keiner der Zeugen bekundet, daß er beobachtet hätte, wie der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen G2 den Kasten weggenommen habe. Allein die Zeugin L2 will gesehen haben, daß die Jungen Styropor und Folien unter dem Zaun vom Beklagtengrundstück hergeholt hätten. Selbst wenn man dieser Aussage Glauben schenken würde, so ergäbe sich daraus noch nicht, daß sie auch den Werkzeugkasten vom Grundstück geschafft haben. Dies ist nicht zwingend und erscheint auch deswegen fraglich, weil er -wie der· Zeuge P geschildert hat- zahlreiches Werkzeug enthielt und so für die Kinder von nicht unbeträchtlichem Gewicht gewesen sein müsste.

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Die Zeugen P und L haben zwar beide bekundet, daß der Werkzeugkasten nach der Mittagspause verschwunden gewesen sei. Aus eigener Beobachtung konnten sie aber nicht schildern, das ein Hammer aus dem vermissten Kasten an der Spielstätte der Kinder wiedergefunden worden war, was für die Behauptung des Beklagten sprechen könnte. Diese Kenntnis hatten sie allein aufgrund der Bekundungen des Beklagten.

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Aufgrund der Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass die übrigen Materialien vom Beklagten stammten, was ein Indiz für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten hätte sein können. Dass Styroporplatten und Folie fehlten, als der Beklagte und die Zeugen P und L aus der Mittagspause zurückkehrten, hat zwar der Zeuge P bekundet, die Zeugin N hat diese Materialien nach eigenem Bekunden jedoch als von ihrem Bau stammend identifiziert.

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Daß der Beklagte den Kindern erlaubt hatte, mit den Brettern zu spielen, hat der Zeuge G2 bestätigt. Nach Aussage der Zeugin G hatten die Kinder dies auch früher schon gesagt. Dies spricht für den Wahrheitsgehalt der Äußerung des Kindes. Aber selbst wenn nicht zutreffen sollte, daß der Beklagte seine Erlaubnis gegeben hatte, so ergibt sich daraus noch nicht, dass die Kinder auch den Werkzeugkasten weggenommen haben, mag das in den Augen des Beklagten auch noch so naheliegend sein.

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Schließlich führt auch der Ausruf des Klägers anlässlich des Besuches beim Beklagten: "Da ist der Kasten doch" nicht dazu, den Wahrheitsbeweis als geführt anzusehen. Dieser Ausruf lässt sich nämlich nicht nur damit erklären, dass der Kläger den -äußerlich identischen Kasten wiedererkannt hat, sondern auch damit, dass er damals bereits wusste, dass es überhaupt um einen Werkzeugkasten ging, als man den Beklagten aufsuchte.

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Nach alledem ist dem Beklagten der Beweis, dass der Kläger den Kasten entwendet hat, nicht gelungen.

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Durch die Erklärung des Beklagten, er werde dies zukünftig nicht mehr behaupten, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; Wiederholungsgefahr besteht seit dem nicht mehr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.