Bankhaftung: Anlegergerechte Beratung bei Fondsanlage aus gesamtem Sparguthaben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von Fondsanteilen über 54.500 EUR. Das LG Bonn bejahte einen Beratungsvertrag und eine Pflichtverletzung, weil die Empfehlung, das gesamte liquide Sparguthaben langfristig anzulegen, nicht anlegergerecht auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnitten war. Der Schaden wurde aus dem Veräußerungsverlust abzüglich Kulanzzahlung sowie entgangenem Gewinn aus Alternativanlage (geschätzt 2% p.a. nach § 287 ZPO) berechnet. Zins- und anteilige Anwaltskosten wurden zugesprochen, im Übrigen die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung überwiegend zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Anlageberatungsvertrag folgt die Pflicht, eine Anlageempfehlung anlegergerecht an den persönlichen Verhältnissen des Kunden auszurichten.
Empfiehlt die Bank ohne hinreichende Kenntnis der Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse, das gesamte liquide Sparguthaben in eine langfristig ausgerichtete Anlage zu investieren, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen.
Für die Kausalität eines Beratungsfehlers spricht grundsätzlich die Vermutung, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht erworben hätte; sie entfällt nur, wenn auch bei fehlerfreier Beratung die Anlageentscheidung vernünftigerweise gleichermaßen naheliegend gewesen wäre.
Entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage kann das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung durchschnittlicher Marktzinsen schätzen, wenn ein konkreter Zinssatz nicht hinreichend belegt ist.
Steuervorteile sind nur dann schadensmindernd anzurechnen, wenn der Schädiger substantiiert darlegt, welche konkreten Vorteile im Einzelfall tatsächlich angefallen sind.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.635,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 sowie weitere 596,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88%.
3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten bei einer Kapitalanlage sowie ergänzend Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht und Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.
Die Eheleute (geb. 19## und 19##) sind seit Jahrzehnten Kunden der Beklagten. Am 22.09.2008 kam es zu einem Gespräch mit der Beraterin L in der Filiale der Beklagten in T. Mit Datum vom gleichen Tag wurden von dem Ehemann der Klägerin – neben einem Formular über die Eröffnung eines Privat-Girokontos „Q Giro F“ mit Tagesgeldkonto (Anlage K#, Bl. ##ff.), welches die Unterschrift beider Eheleute trägt – diverse weitere Formulare unterzeichnet. Insbesondere wurden ein Formular über die Eröffnung eines Anlagekontos/Depots (Anlage K#, Bl. ##ff.) und ein „Fragebogen gem. § 31 Abs. 4 und 5 WpHG“ (Anlage K#, Bl. ##) ausgefüllt. In diesem wurde dokumentiert, dass der Zedent über keine Anlageerfahrung verfügte und eine wachstumsorientierte Anlagestrategie („Höheren Ertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber“) bei einem auf „Vorsorge / langfristig (über 5 Jahre)“ ausgerichteten Anlagehorizont verfolgte. Zudem kam es zur Unterzeichnung einer „Verfügung über Sparguthaben“ (Anlage K#, Bl. ##), die folgenden Auftrag enthält:
„Verfügungsbetrag: 54.500,00 EUR – Bitte überweisen Sie den Betrag vorschusszinsfrei (ausschließlich möglich für die zur vz-freien Verfügung zugelassene Investmentfonds und Zertifikate) auf mein Anlagekonto bei der Q […] und kaufen für mich folgenden Investmentfonds/folgendes Zertifikat: […] D.“
Entsprechend wurde ein „Wertpapierauftrag Investmentfonds“ (Anlage K#, Bl. ##) zum Kauf des Fonds D zu einem Betrag von 54.500,- EUR ausgefüllt, in dem u.a. Folgendes dokumentiert wurde:
„Der Kunde wurde je nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen über Chancen und Risiken von Investmentfonds im Allgemeinen und über das konkrete Produkt aufgeklärt und beraten. Der Kunde wurde auf die aktuellen Kosten (Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung, Kontoführungsentgelte) und Orderschlusszeiten hingewiesen. Zudem wurde der Kunde über die Provisionsanteile der Q (Ausgabeaufschlag + Rückvergütung) aufgeklärt. Dem Kunden wurden der vereinfachte Verkaufsprospekt angeboten und die ausführlichen Verkaufsunterlagen zur Verfügung gestellt.“
Außerdem wurde in dem Formular festgehalten:
„Der Kunde wünscht für die einmalige Anlage eine abweichende Anlagestrategie und zwar sicherheitsorientiert.“
Mit Schreiben vom 01.10.2008 (Anlage B#, Bl. ###) wurde dem Zedenten eine „Wertpapier Auftragsbestätigung Ausgabe Investmentfonds“ übersandt, in dem die Order von D Inhaberanteilen über 54.500,- EUR bestätigt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 03.10.2008 (Anlage K#, Bl. ##) wurde dem Zedenten eine „Wertpapier Abrechnung Ausgabe Investmentfonds“ übersandt, in der über den Wertpapierauftrag im Einzelnen Abrechnung erteilt wurde. Entsprechend wurde das Konto der Eheleute mit Valuta 06.10.2008 mit 54.500,- EUR belastet.
Ab dem 29.10.2008 setzte der D Fonds die Rücknahme der Anteilscheine vorübergehend aus.
Mit Verkaufsauftrag vom 04.11.2008 (Anlage K#, Bl. ##) beauftragte der Zedent den Verkauf der streitgegenständlichen Anteile. Der Auftrag wurde am 08.01.2009 über die Börse I durchgeführt und ein Verkaufserlös von 50.139,02 EUR wurde gutgeschrieben (Anlage K##, Bl. ##).
Im Februar 2009 erhielt der Zedent zudem 100,- EUR von der Beklagten als Kulanzentschädigung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 ließ der Zedent die Beklagte unter Fristsetzung auffordern, die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufserlös in Höhe von 4.360,98 EUR sowie entgangene Anlagezinsen zu ersetzen, was die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2009, zugegangen am 21.12.2009 ablehnte.
Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe die Beklagte am 22.09.2008 aufgesucht, weil seine EC-Karte bei dem Versuch einer Geldabhebung eingezogen worden sei und er trotz Meldung bei der Beklagten nach mehreren Wochen noch keine Ersatzkarte erhalten habe. Sie selbst sei nicht dabei gewesen.
Die Zeugin L habe die Gelegenheit genutzt, den Zedenten in ein Beratungsgespräch zu verwickeln und ihn hierbei auf die Möglichkeit einer Girotagesgeldanlage angesprochen. Der Zedent habe hierbei deutlich darauf hingewiesen, dass das Geld verfügbar sein müsse, weil man vorgehabt habe, Wärmedämmmaßnahmen an dem Haus der Eheleute durchzuführen. Über Investmentfonds sei zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden, so dass auch keinerlei Aufklärung über die Risiken einer solchen Anlage erfolgt sei. Insbesondere seien Worte wie „Investmentfonds, Anlagekonto, Depot, D oder Inhaberanteile“ niemals gefallen und auch nicht erläutert worden, was ein Ausgabeaufschlag ist, wie sich dieser auf die Rendite auswirkt, das ein Kursschwankungsrisiko besteht, dass die Rücknahme der Fondsanteile unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden kann und im Extremfall auch ein Totalverlust der Anlage eintreten kann. Weitere besondere Risiken, für die im Einzelnen auf S. # der Klageschrift Bezug genommen wird, seien ebenfalls nicht erwähnt worden. Auch Prospektmaterial sei nicht übergeben worden und es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte – unstreitig – Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten erhielt. Vielmehr seien dem Zedenten lediglich mehrere Formulare vorgelegt worden, bei denen ihm jeweils gezeigt worden sei, wo er unterschreiben musste, was er auch – ohne die Formulare zu lesen – getan habe, da er darauf vertraut habe, dass es allein um das besprochene Tagesgeld gegangen sei.
Hätte man ihn darüber aufgeklärt, dass tatsächlich ein Investmentfonds verkauft werden sollte und welche Risiken damit verbunden waren, so hätte er die entsprechenden Formulare nicht unterzeichnet. Vielmehr hätte er den Betrag, wie eigentlich vorgeschlagen, zu 5% Zinsen auf dem Tagesgeldkonto angelegt, wodurch ein Gewinn von 934,20 EUR erlangt worden wäre.
Steuervorteile habe man keine realisiert. Zwar habe man nachträglich erfahren, dass man die Verluste aus dem Fondsverkauf steuerlich geltend machen kann. Dies sei aber unterblieben, da eine hierzu erforderliche Verlustbescheinigung von der Beklagten trotz entsprechender Ankündigung niemals übersandt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 5.295,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 zu zahlen;
2. an die Klägerin weitere 667,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Beklagte am 22.09.2008 gemeinsam aufgesucht, um ein Wertpapierdepot zu eröffnen und über eine langfristige Anlage von freiem Vermögen beraten zu werden. Hierbei habe der Zedent deutlich gemacht, sich um die Finanzen zu kümmern und daher den Wertpapierauftrag alleine vornehmen zu wollen, wobei aber das Depot auf beide Eheleute lauten sollte.
Die Beraterin habe von dem Zedenten sodann zunächst die Anlageziele, die persönlichen Verhältnisse, den Anlagehorizont sowie die Anlageerfahrungen erfragt und dies in dem Wertpapiererhebungsbogen (Anlage K#) dokumentiert. Im Rahmen der Beratung hätten die Eheleute eine steuerlich begünstigte Anlageform mit Sachwertbezug begehrt. Von geplanten Wärmedämmmaßnahmen sei keine Rede gewesen. Die Beraterin habe dem Zedenten auch „alle Informationen mitgeteilt, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatten.“ Insbesondere habe die Beraterin die klägerseits beanstandeten Aspekte erläutert und hierbei zur Verdeutlichung sowohl den vereinfachten Verkaufsprospekt als auch die ausführlichen Verkaufsunterlagen zur Verfügung gestellt. Zudem sei auch über sämtliche Kostenbestandteile und über Rückvergütungen aufgeklärt worden, was der Zedent in dem Wertpapierauftrag Anlage K# auch bestätigt habe.
Der Zedent habe letztlich die Anlage erhalten, die er gewollt habe. Er sei erst dann unzufrieden geworden, als am 29.10.08 die Rücknahme der Fondsanteile ausgesetzt worden sei, weswegen er – was unstreitig ist – am 04.11.2008 bei der Beklagten vorgesprochen und die Rücküberweisung des Geldes verlangt habe. Der Gesinnungswandel werde auch dadurch bestätigt, dass der Zedent gegenüber der Vorgesetzten der Beraterin, der Zeugin I2, geäußert habe, dass die Beraterin ihn gut beraten hätte, er nunmehr aber sein Geld wieder auf dem Sparkonto haben wollte.
Anstelle der streitgegenständlichen Investition habe der Zedent auch mehrere Handlungsalternativen gehabt, wie die Belassung des Betrags auf dem Sparkonto oder die Anlage in Tagesgeld.
Schließlich habe der Zedent auch Steuervorteile erzielt. Eine Verlustbescheinigung sei für die Geltendmachung gar nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2011 (Bl. ### ff. d.A.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem (jedenfalls) mit dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Beratungsvertrag verletzt und hierdurch zurechenbar einen Schaden in Höhe des tenorierten Betrages verursacht.
Dass zumindest zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, als dieser von der Zeugin L über die Anlage des bis dahin auf dem Sparkonto befindlichen Betrages beraten wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Die im Rahmen des Beratungsvertrags bestehenden Pflichten hat die Zeugin L bei der Beratung des Zedenten verletzt.
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit Blick auf die Person des Kunden muss die empfohlene Anlage auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (BGH NJW 1993, 2433). Dies war hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall.
Zwar bestehen aufgrund der kontroversen Bekundungen der Zeugen erhebliche Zweifel an den näheren Umständen und dem genauen Inhalt der Beratung. Jedoch ergibt sich bereits aus den Bekundungen der Zeugin L, dass ihre Anlageempfehlung nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Zedenten zugeschnitten war.
So gab die Zeugin selbst an, keine näheren Angaben zu den Vermögenswerten der Eheleute gehabt zu haben und – neben dem streitgegenständlichen Sparguthaben von 54.500 EUR – lediglich von dem Vorhandensein einer Immobilie Kenntnis gehabt zu haben. Gerade wenn das Vorhandensein einer Immobilie aber bekannt war, so hätte die Beraterin berücksichtigen müssen, dass im Rahmen der Unterhaltung einer Immobilie jederzeit außerplanmäßige höhere Investitionen erforderlich werden können, die die vollständige Anlage des kompletten liquiden Vermögens in eine auf Langfristigkeit ausgelegte Anlage wie den streitgegenständlichen Fonds nicht erlaubt. Zwar wären, wenn ein Teil des Sparguthabens auf dem Sparguthaben verblieben wäre, auch hier bei kurzfristig erforderlich werdenden höheren Abhebungen u.U. Verluste durch ggf. anfallende Vorschusszinsen nicht ausgeschlossen, diese sind jedoch – anders als mögliche Verluste in der Fondsanlage – von vornherein kalkulierbar und in der Regel auch in vergleichsweise geringer Höhe.
Auch die mit der Anlage in den Fonds erwartete Rendite war nicht derart hoch, dass sie in dem konkreten Fall die Empfehlung der Anlage des vollständigen Sparguthabens in den Fonds ausnahmsweise hätte rechtfertigen können. Soweit die Zeugin angab, bei der Beratung von durchschnittlichen Ausschüttungen des Fonds in Höhe von 5% ausgegangen zu sein, so waren die hierin liegenden Renditeaussichten für den Zedenten – auch unter Berücksichtigung, dass bis zu 60% hiervon ggf. steuerfrei gewesen wären – nur geringfügig höher, als die nach den eigenen Angaben der Zeugin zum damaligen Zeitpunkt von den Eheleuten vereinnahmten Sparzinsen von insgesamt 4,25%.
Für die Kausalität des Beratungsfehlers spricht eine Vermutung, nach der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Kunde bei vollständiger und richtiger Beratung die Anteile nicht erworben hätte.
Zwar ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (vgl. BGH NJW 2004, 2967, juris Rz. 28). Jedoch kommt es hierbei nicht – wie die Beklagte meint – darauf an, ob ein derartiger Entscheidungskonflikt hinsichtlich der anderweitigen Verwendung des Anlagebetrags bestand, für den es hier für den Zedenten (aber auch in jedem anderen vergleichbaren Fall) selbstverständlich mehrere andere Anlagemöglichkeiten gegeben hätte. Der relevante Entscheidungskonflikt liegt vielmehr darin, ob es im konkreten Fall auch bei hinreichender Aufklärung einzig vernünftig gewesen wäre, von dem empfohlenen Geschäft abzusehen, oder nicht (vgl. BGH NJW 2004, 2967, juris Rz. 29). Dass die streitgegenständliche Anlage auch bei fehlerfreier Beratung für den Zedenten vernünftig hätte sein können, ist jedoch nicht ersichtlich.
Den durch den Beratungsfehler zurechenbar verursachten Schaden berechnet die Klägerin zunächst zutreffend auf Basis des Veräußerungsverlustes in Höhe von 4.360,98 EUR. Hiervon abzuziehen ist die unstreitig von der Beklagten bereits gezahlte Kulanzentschädigung von 100,- EUR, so dass ein Betrag in Höhe von 4.260,98 EUR verbleibt.
Soweit von der Klägerin zusätzlich ein entgangener Zinsgewinn von 5% mit der Begründung geltend gemacht wird, dass man den Anlagebetrag auf einem Tagesgeldkonto bei der Beklagten mit entsprechender Verzinsung angelegt hätte, ist nicht ersichtlich, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt dauerhaft ein derartiger Zinssatz bestanden hätte. Im Gegenteil spricht die Entwicklung der Zinssätze seit dem streitgegenständlichen Anlagezeitpunkt eher dafür, dass sich auch der klägerseits angesetzte Zinssatz – der beim Tagesgeldkonto definitionsgemäß täglich änderbar ist – erheblich nach unten entwickelt hätte.
Andererseits ist davon auszugehen, dass bei einer Alternativanlage, die hier zumindest auf dem bereits bis dahin zur Anlage genutzten Sparbuch erfolgt wäre, tatsächlich eine Rendite erzielt worden wäre, wobei die Kammer diese auf Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich gezahlten Zinsen für Spareinlagen gemäß § 287 ZPO auf 2% p.a. schätzt. Entsprechend der Berechnung der Klägerin auf S. ## der Klageschrift ergibt sich danach ein entgangener Gewinn von 374,38 EUR.
Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt daneben schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Steuervorteile erzielt worden sein sollen, nachdem die Klägerin – im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast – behauptet hat, dass Steuervorteile nicht angefallen seien.
Im Rahmen des Schadensersatzes sind auch die als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wobei sich die Höhe nach dem Gegenstandswert richtet, der sich aus der letztlich berechtigten Forderung ergibt, was unter Berücksichtigung der abzuziehenden Kulanzentschädigung und dem geringer zu veranschlagenden entgangenen Gewinn zu einer niedrigeren Gebührenstufe führt, als sie hier gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt wurde. Unter Zugrundelegung der angesetzten Geschäftsgebühr von 1,6 ergibt sich der tenorierte Betrag.
Soweit die Beklagte zunächst Vortrag zur Bezahlung der Rechtsanwaltskosten vermisst hat, hat sie auf die entsprechende Behauptung der Klägerin nichts mehr erwidert, so dass das Gericht von einer Zahlung der Kosten ausgehen muss und der Klageantrag insofern zutreffend auf Zahlung gerichtet ist.
Die Zinsansprüche folgen für die Hauptforderung aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, für die Rechtsanwaltskosten aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 5.295,18 EUR