LG Bonn: Gefährliche Körperverletzung in Gruppe; Freispruch vom Tötungsdelikt, Einheitsjugendstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte einen Heranwachsenden wegen gefährlicher Körperverletzung aus einer Gruppenschlägerei, in der ein Schlag mit einer Flasche eingesetzt wurde. Von dem Vorwurf der tödlichen Gewalttat am 7.5.2016 wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die Täterschaft trotz Wiedererkennungen und DNA-Spuren an einer Jacke nicht sicher nachweisbar war. Es verhängte unter Anwendung von Jugendstrafrecht und Einbeziehung einer Vorverurteilung eine Einheitsjugendstrafe von acht Monaten. Wegen überlanger Untersuchungshaft wurde Entschädigung für die über die Jugendstrafe hinausgehende Haft gewährt.
Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu Einheitsjugendstrafe; im Übrigen Freispruch (Tötungsvorwurf nicht nachweisbar).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Glasflasche, die als Schlaginstrument gegen den Kopf eingesetzt wird, ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs kann einem Beteiligten nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, wenn er von dessen Einsatz in der Auseinandersetzung weiß und ihn billigt.
Bei der Beweiswürdigung von Wiedererkennungen sind die Fehleranfälligkeit des Erinnerungsprozesses sowie suggestive Einflüsse und Quellenverwechslungen besonders kritisch zu berücksichtigen; frühere Nichtwiedererkennungen und Fehlidentifizierungen mindern den Beweiswert erheblich.
Der Nachweis der Täterschaft kann trotz belastender Indizien (z.B. Blutspuren an einem Kleidungsstück) scheitern, wenn Herkunft, Tragezeitpunkt und Spurenübertragung nicht sicher geklärt werden können und vernünftige Zweifel verbleiben.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 JGG anzuwenden, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen; Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG setzt u.a. schädliche Neigungen voraus und bemisst sich vorrangig nach Erziehungsgesichtspunkten.
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts C3 vom 24.11.2015 – ### Ds ###/## – eine Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verhängt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse soweit der Angeklagte freigesprochen wird. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Dem Angeklagten wird Entschädigung für die über die Einheitsjugendstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft gewährt.
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 JGG
Gründe
A. Feststellungen zur Person
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
Der Angeklagte hat eine Vorstrafe. Er wurde durch das Amtsgericht C3 mit Urteil vom 24. November 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt.
In dem Urteil führte das Amtsgericht zum tatsächlichen Geschehen aus:
Am 03.05.2015 befand sich der Geschädigte I zusammen mit Freunden in der S4 zu "Rhein in Flammen". Er wurde von dem Angeklagten und einem Freund von ihm grundlos aggressiv angesprochen. Es entwickelte sich eine zunächst verbal geführte Auseinandersetzung. Plötzlich schlug der Angeklagte dem Geschädigten unvermittelt zweimal mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt eine Jochbeinfraktur und Frakturen des Ober- und Unterkiefers.
Bei der Tat war der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt. Seine Alkoholisierung hatte jedoch keinerlei Einfluss auf seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit.
Am 25.05.2015 befand sich der Geschädigte M in L in der A Straße. Dort wollte er gegen 03.55 Uhr einem gestürzten Mann helfen. Mit bei ihm war die Zeugin T4. Während er dem Mann aufzustehen half, trat der Angeklagte plötzlich hinzu und schlug dem Geschädigten unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt Schmerzen am Mund und an der Nase. Sowohl Mund als auch Nase waren geschwollen.
Ein anschließend bei dem Angeklagten freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,48 Milligramm pro Liter. Dadurch war der Angeklagte enthemmt, nicht aber in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt.
Zur Strafzumessung machte das Amtsgericht folgende Ausführungen:
Der Angeklagte war zu den Tatzeiten Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 JGG im Alter von ## Jahren.
Es war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden, weil insbesondere im Hinblick auf seine noch vollständig fehlende berufliche Ausbildung und darauf, dass er erst vor gut zwei Jahren nach Deutschland kam und nach wie vor bei seiner Mutter lebt und finanziell von dieser abhängig ist eine Reifeverzögerung im Sinne der genannten Vorschrift besteht.
Anhaltspunkte für schädliche Neigungen oder eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG liegen noch nicht vor, so dass eine Jugendstrafe noch nicht zu verhängen war.
Bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und er infolge seiner Alkoholisierung bei beiden Taten enthemmt war. Beim Geschädigten M sind nur leichte Verletzungen entstanden.
Zu seinen Lasten musste allerdings berücksichtigt werden, dass er zwei Taten innerhalb von kurzer Zeit begangen hat und beide aus wenn überhaupt nichtigem Anlass erfolgten. Es bestand keinerlei Vorbeziehung zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten, im Gegenteil der Zeuge M wollte nur einem anderen helfen und wurde dabei von dem Angeklagten angegriffen. Letztlich fielen die massiven Verletzungsfolgen des Geschädigten I zulasten des Angeklagten ins Gewicht.
Gemäß § 9 JGG war es aus erzieherischen Gründen unter Abwägung aller Umstände erforderlich, aber auch ausreichend, den Angeklagten zunächst anzuweisen, 60 Sozialstunden abzuleisten und darüber hinaus an dem nächsten sozialen Trainingskurs Antigewalt teilzunehmen.
Die ihm auferlegten 60 Sozialstunden hat der Angeklagte vor seiner Inhaftierung im Mai 2016 nicht abgeleistet. An dem ebenfalls auferlegten Trainingskurs „Antigewalt“ nahm er hingegen teil.
B. Feststellungen zur Sache
I. Vorfall am 29. April 2016
Am Abend des 29. April 2016 und der folgenden Nacht auf den 30.04.2016 war der Angeklagte T5 zusammen mit mehreren Freunden und Bekannten in C3 unterwegs, trank auch Alkohol. Gegen 0.30 Uhr traf die Gruppe um den Angeklagten an der U-Bahn-Haltestelle S4 in C3 auf eine Gruppe Jugendlicher, darunter die Zeugen T2, S3 und B2. Zwischen diesen Gruppen kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung und schließlich zu Handgreiflichkeiten, bei denen auch ein schweres Fahrradschloss mit Gliederkette eingesetzt wurde. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war, dass der Angeklagte T5 als „Hurensohn“ beschimpft worden war.
Als die herbeigerufenen Polizeibeamten eintrafen, fixierten sie zunächst den Zeugen R und legten ihn auf den Boden. Als der Zeuge später wieder frei gelassen wurde, fuhr er mit seinen Freunden S3 und T2 mit der Straßenbahn zum C3er Hauptbahnhof. Gegen 3 Uhr morgens beschlossen die drei Zeugen, im Innenhof der Südüberbauung des Bahnhofgeländes, dem sog. Atrium, noch eine Zigarette zu rauchen, bevor sie jeweils ihren Nachtbus nach Hause nehmen wollten.
Während sie dort standen, kamen der Angeklagte und mehrere seiner Bekannten auf die Zeugen zugerannt. Einer aus der Gruppe rief „Wer ist B2?“
Daraufhin wurden die drei Zeugen von der zahlenmäßig überlegenen Gruppe angegriffen und setzten sich hiergegen zur Wehr. Der Angeklagte T5 schlug den Zeugen T2 ins Gesicht, welcher sodann seine Arme zur Deckung hochnahm und seinerseits den Angeklagten schlug. Um den Zeugen T2 herum standen mehrere Personen, darunter der Angeklagte. Einer von ihnen nahm eine leere Flasche der Marke „K“ und schlug dem Zeugen T2 damit auf den Kopf, woraufhin dieser hinfiel und bewusstlos war. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte derjenige war, der mit der Flasche zuschlug. Sicher ist, dass der Angeklagte wusste, dass in der Schlägerei eine Flasche eingesetzt wird und er dies billigte.
Der Zeuge S3 wurde ebenfalls aus der Gruppe um den Angeklagten T5 attackiert und von jedenfalls zwei Faustschlägen getroffen, bevor er zu Boden ging. Am Boden liegend trafen ihn noch mindestens zwei weitere Faustschläge. Sein Gesicht war in der Folge angeschwollen und er hatte leichte Schmerzen.
Der Zeuge T2 erlitt eine Platzwunde an der rechten hinteren Seite seines Kopfes, welche im Krankenhaus geklebt wurde und von der eine kleine Narbe verbleibt. Sein linkes Auge war geschwollen und seine Unterlippe war leicht eingerissen. Im Krankenhaus wurde eine Gehirnerschütterung diagnostiziert. Der Zeuge, der unabhängig von dem geschilderten Vorfall unter Migräne leidet, hatte noch mehrere Wochen lang Kopfschmerzen.
II. Vorfall am 7. Mai 2016
1. Tagesablauf des Angeklagten
Am Abend des 6. Mai 2016 arbeitete der Angeklagte T5 in der Eisdiele H in C3 Q3. Zwischenzeitlich besuchte ihn seine damalige Freundin, die Zeugin C2, in der Eisdiele und trank dort einen Milchshake. Bevor die Zeugin C2 mit einer Freundin in die C3er Innenstadt fuhr, vereinbarte sie mit dem Angeklagten, dass beide sich wieder treffen, sobald der Angeklagte frei habe und sie dann zusammen nach C4 fahren. Der genaue Zeitpunkt blieb dabei unklar, die Arbeitszeiten des Angeklagten hängen u.a. von dem Kundenaufkommen ab. Bei gutem Wetter arbeitete der Angeklagten abends bis ca. 22 Uhr.
In der Zeit zwischen 22.11 Uhr und 23.09 Uhr versuchte die Zeugin den Angeklagten zwölfmal telefonisch zu erreichen. Nachdem die beiden schließlich zueinander gefunden hatten, gingen sie zunächst zusammen zu N3 im C3er Hauptbahnhof, um dort etwas zu essen und fuhren schließlich mit der Straßenbahn Richtung C4. In der Bahn trafen sie auf den Zeugen B, der eine Tüte mit Elektrogeräten, darunter auch eine Lautsprecherbox, bei sich hatte. Der Zeuge hörte laut Musik und unterhielt sich nur kurz mit dem Angeklagten und seiner Freundin. Die beiden machten auf den Zeugen einen verliebten Eindruck, so dass er sich nicht aufdrängen wollte. Als der Zeuge die Straßenbahn in C4 an der Haltestelle S2 verlassen hatte, fiel ihm auf, dass er die Tüte mit den Elektrogeräten versehentlich liegen gelassen hatte. Er erinnerte sich an die kurze Begegnung mit dem Angeklagten und versuchte ihn telefonisch um 23.32 Uhr und 23.38 Uhr zu erreichen. Als ihm dies nicht gelangt, kontaktierte er einen gemeinsamen Freund namens O2, um diesen nach der Handynummer der Zeugin C2 zu fragen. Sodann rief er um 23.38 Uhr auch bei der Zeugin C2 an. Er erreichte sie und bat den Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner Freundin an der Endhaltestelle C4 Stadthalle ausgestiegen war, die Tasche an sich zu nehmen. Der Angeklagte lief der abfahrenden Bahn hinterher und folgte ihr in den sog. Wendestumpf. Er ging in ein Abteil und fragte den Bahnfahrer, den Zeugen Q2, nach einer liegengebliebenen Tasche. Der Zeuge Q2 händigte dem Angeklagten die Tüte aus.
Alsdann verabredete sich der Angeklagte mit dem Zeugen B im Kurpark am Ententeich zwecks Übergabe der Tasche. Zusammen mit seiner Freundin C2 wollten der Angeklagte ohnehin zum Ententeich, um sich mit Freunden zu treffen, die bereits vor Ort waren und zusammen Alkohol tranken. Gegen 23.50 Uhr traf sich der Zeuge B mit dem Angeklagten. Als Dank für dessen Hilfsbereitschaft teilte der Zeuge B mit dem Angeklagten einen Joint. Der Zeuge unterhielt sich noch kurz mit dem Angeklagten und ging dann gegen 0.00 Uhr nach Hause.
An den Bänken am Ententeich befanden sich neben dem Angeklagten und seiner Freundin die Zeugen Z, S5 und N4 I4, F2, N5, B3, P und T6. Es wurde Wodka gemischt mit Energydrinks getrunken, geraucht, Musik gehört und geredet. Der Abend verlief wie viele Abende zuvor und danach. Was der Angeklagte in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr gemacht hat und wo er sich aufgehalten hat, konnte die Kammer nicht feststellen.
Als die Getränkevorräte zu Neige gingen, beschloss der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen S5 I4 zu der zu dieser Zeit noch geöffneten F3-Tankstelle in N2 zu fahren, um dort Energygetränke und Zigaretten zu kaufen. Der Zeuge S5 I4 hatte als einziger an dem Abend einen Pkw zur Verfügung und fuhr zwischendurch mehrere seiner Freunde nach Hause. Das Fahrzeug parkte er in einer Abzweigung der L2 Straße in der Nähe des kleinen Theaters.
Gegen kurz nach 1.00 Uhr am Morgen des 7. Mai fuhr der Angeklagte mit dem Zeugen S5 I4 zu der Tankstelle. Sie kauften eine Flasche „A“ (Energygetränk), N6 Zigaretten und zwei Tüten D und bezahlten den Einkauf um 1:21 Uhr in bar.
In der Zwischenzeit rief die Zeugin C2 den Angeklagten um 1:16 und um 1:30 Uhr auf seinem Mobiltelefon an.
Als der Angeklagte zum Ententeich zurückkehrte, trank er weiter Alkohol, hörte Musik, rauchte und unterhielt sich mit den anderen. Zu einem Zeitpunkt, den die Kammer nicht exakt feststellen konnte, stießen der Zeuge O E3 und später auch der Zeuge I5 E2 für kurze Zeit zur der Gruppe, die sich wie so häufig am Ententeich auf verschiedenen Bänken sitzend oder stehend versammelt hatte, um den Abend und die Nacht zusammen „chillend“ zu verbringen. Die Zeugen O E3 und I5 E2 gehören zu dem erweiterten Bekanntenkreis der Gruppe, sie sind jedoch nicht regelmäßig bei Aktivitäten dabei. Bis Silvester 2015 waren der Angeklagte und I5 E2 eng befreundet gewesen. Aufgrund eines Konfliktes waren sie hiernach seltener zusammen unterwegs.
In der Nacht auf den 7. Mai 2016 trug der Zeuge O E3 eine grüne Winterjacke der Marke I3, die er sich von seinem jüngeren Bruder N7 geliehen hatte. Diese Jacke überließ er auf dessen Bitte hin dem Angeklagten und seiner Freundin. Nach einem warmen Tag im Frühsommer kühlte die Luft in der Nacht merklich ab und beiden war kalt, sie legten die Jacke zunächst über ihre Beine, während sie auf einer der Bänke saßen.
Als I5 E2 in dieser Nacht auf die Gruppe stieß, war er zunächst in aggressiver Stimmung und fragte den Angeklagten gereizt, ob er „arbeiten wolle“. Nicht zuletzt weil I5 E2 sichtbar ein Brecheisen mit sich führte, verstand der Angeklagte diese Frage dahingehend, dass der Zeuge E2 ihn aufforderte, mit ihm zusammen einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Er entgegnete dem Zeugen E2 ablehnend, er sei schon besoffen und außerdem mit seiner Freundin unterwegs.
Hierüber war der Zeuge E2 erbost und entfernte sich mit der abfälligen Bemerkung „habt Ihr alle keine Eier oder was“ wieder von der Gruppe. Der Zeuge O E3 folgte dem Zeugen E2. Die Idee mit dem Einbruchdiebstahl wurde nochmals zwischen den beiden erörtert. Entweder in der Umsetzung dieses Plans oder weil dem Zeugen E3 schlicht kalt wurde, gingen beide zu dem geparkten Pkw des kleinen Bruders von I5 E2, dem Zeugen E3, und holten aus dem Kofferraum eine schwarze gefütterte Jacke, die an den Schultern abgesteppte Karos aufweist. Eine der beiden großen rechteckigen Eingrifftaschen der Jacke ist beschädigt und auf dem Rücken sind mehrere weiße Flecken. Der Zeuge O E3 zog die schwarze Jacke an.
Als der Zeuge O E3 in den frühen Morgenstunden auf dem Nachhauseweg zufällig an der Bushaltestelle K2kirche in C4 wieder auf den Angeklagten und dessen Freundin C2 traf, bat er den Angeklagten, ihm doch die grüne Jacke seines Bruders wiederzugeben. Im Gegenzug erhielt der Angeklagte die schwarze Jacke von I5 E2, die im Rahmen der Verhaftung des Angeklagten am 17. Mai 2016 sichergestellt wurde. Bei der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten hing die schwarze Jacke gut sichtbar an der Schranktür.
2. Vortatgeschehen
Der Geschädigte Q verbrachte den Abend des 06. Mai 2016 zusammen mit seiner Schwester M3 Q und deren Freundin namens D2 sowie den Zeugen C, G und T. Die Schwester M3 ist 15 Monate älter als O3. Der Zeuge C war ein guter Freund des Geschädigten. G und T waren schon länger sowohl mit O3 als auch mit dessen Schwester befreundet. Die beiden Mädchen trafen sich gegen 17 Uhr bei M3 Q in deren Wohnung in C3 C4. Der Geschädigte und die Zeugen wohnten in C5 bzw. T7. Die Zeuginnen T und G fuhren zusammen mit M3 Q am Abend zu einem Konzert in die S4, wo sie mit Q und dem Zeugen C verabredet waren. Alle aus der Gruppe konsumierten Alkohol, sie waren in der Folge angetrunken, aber nicht betrunken und konnten sich normal bewegen und unterhalten.
3. Tatgeschehen
Auf dem Rückweg gegen 0 Uhr stiegen der Geschädigte, seine Schwester und deren Freunde gemeinsam in den Bus der Linie ### Richtung C4. Sie verließen den Bus an der Haltestelle S2 an dem Sparkassengebäude. Die Schwester des Geschädigten wohnt unweit der Haltestelle und verabschiedete sich zusammen mit ihrer Freundin D2 von dem Rest der Gruppe. Die anderen wollten den Zug nach C5 nehmen, der um 0.32 Uhr vom Bahnhof in C4 abfuhr.
Sie liefen die S2 entlang und bemerkten, dass auf den Bänken an dem sog. Rondell an der Ecke S2/S6 Straße eine Gruppe von vier bis sechs männlichen Jugendlichen saß. Das Rondell besteht aus einem mit einem Baum und mehreren Büschen bepflanzten runden und leicht erhöhten Beet, welches von einer kreisförmigen Steinmauer mit ca. 70cm Höhe umgeben ist. Um das Rondell herum führt ein Fußgängerweg. Für Fußgänger besteht die Möglichkeit außen auf dem Bürgersteig um das Rondell herumzugehen oder an den an der Innenseite des Rondells gelegenen Bänken vorbeizugehen. Diese kleine Abkürzung führt ebenfalls wieder auf den Bürgersteig.
Der Geschädigte Q zündete sich eine Zigarette an und ging mit dem Zeugen C an der Innenseite des Rondells an den Bänken und den dort sitzenden Jugendlichen vorbei. Die Zeuginnen G und T entschieden, nicht so nah an der Gruppe von etwa vier bis sechs jungen Männern vorbeizulaufen und wählten den Weg außen an dem Rondell vorbei auf dem Bürgersteig.
Als der Zeuge C und der Geschädigte am Rondell vorbeigingen, rief einer der Jugendlichen (im Folgenden T 1) den beiden hinterher, sie sollten herkommen, sonst werde er sie „ficken“. Während der Zeuge C die Provokation absichtsvoll ignorieren wollte, drehte der Geschädigte sich um und fragte, was denn los sei. Zu diesem Zeitpunkt hatten die beiden das Rondell bereits passiert und befanden sich auf dem Bürgersteig, der zu der S6 Straße gehört. Daraufhin stand T 1 von der Bank auf und ging auf den Geschädigten zu. Einer der anderen Jugendlichen aus der Gruppe, im Folgenden T2, der an dem Abend in weiß gekleidet war, folgte T 1 und versuchte, ihn aufzuhalten. Der Zeuge C stellte sich schützend vor den Geschädigten. Es kam zu einem Wortgefecht und einem gegenseitigem Geschubse zwischen beiden Seiten.
T 2, der zunächst versucht hatte, T 1 zurückzuhalten, fühlte sich durch eine Äußerung oder Aktion derart provoziert, dass er den Zeugen C mit der rechten Faust gegen das Kinn schlug. Dieser wehrte sich, indem er zurückschlug, woraufhin T 1 dazukam. Die Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der beiden Gruppen hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf die S6 Straße verlagert, die zu diesem Zeitpunkt nicht stark befahren war. Aufgrund der lautstarken Anfeindungen waren auch die Zeuginnen G und T auf den Konflikt aufmerksam geworden und näherten sich dem Geschehen. Sie hatten sich eigentlich schon ein paar Meter weiter in Richtung Bahnhof entfernt, kehrten aber nun zurück.
In der Zwischenzeit trat eine dritte Person aus der Gruppe, die vormals am Rondell gesessen hatte (im Folgenden T 3), hinzu und ging auf den Geschädigten zu. Die Kammer konnte im Ergebnis nicht aufklären, ob der Geschädigte die dann folgende Auseinandersetzung vorhersah und deshalb beide die Fäuste in eine Art Kampf- oder Verteidigungshaltung hochhielten oder ob T 3 eine Deeskalationsbereitschaft vortäuschte und der Geschädigte ihn völlig arglos fragte, ob man hier nicht mal eine Zigarette rauchen dürfe.
Jedenfalls schlug T 3 den Geschädigten mit der rechten Faust gegen die rechte Schläfe. Der Geschädigte verlor sofort jegliche Körperspannung und sackte in sich zusammen.
Als der Geschädigte bewusstlos am Boden lag, hielt T 3 kurz inne und trat dem Geschädigten dann mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf.
Etwa zeitgleich bemerkte die Zeugin G, dass T 2 die körperliche Auseinandersetzung weiter vorantreiben wollte und bereits die Faust hob, um entweder den Geschädigten oder den Zeugen C zu schlagen. Kurzentschlossen stellte sie sich dem T 2 entgegen, als dieser bereits die Schlagbewegung ausführte. T 2 hatte das Eingreifen der Zeugin nicht kommen sehen und versetzte ihr unabsichtlich einen Faustschlag gegen den Kopf. Die Zeugin G hatte zwar dazwischen gehen, aber keinen Schlag abfangen wollen und fing spontan an zu weinen. Ihre Freundin, die Zeugin T, versuchte sie zu trösten. Beide hielten T 2 wütend und aufgebracht vor, wie er eine Frau schlagen könne. Dieser entgegnete, dass er sie nicht habe schlagen wollen. Die beiden Zeuginnen schimpften weiter auf T 2 ein und versuchten ihn abzudrängen, da sie den Eindruck hatten, dass er eigentlich zurück zu dem Zeugen C und dem Geschädigten wollte, um diese weiter zu traktieren.
In der Zwischenzeit eilte der Zeuge C zu dem Geschädigten, der ohnmächtig auf der Straße lag, und zog ihn ein Stück von der Straße runter in Richtung Bürgersteig, indem er ihn unter beiden Armen anfasste und anhob. T 1 und T 3 verließen den Tatort hastig, ebenso wie die übrigen Mitglieder der Gruppe, die vormals am Rondell gesessen hatten.
Als T 2 sich erfolgreich an den beiden Zeuginnen G und T vorbeigedrängt hatte, registrierte er den am Boden liegenden Geschädigten. Er verharrte kurz und verließ sodann ebenfalls zügig den Tatort.
Der Zeuge F verständigte um 0.23 Uhr den Notruf. Er brachte den Geschädigten in die stabile Seitenlage und überprüfte dessen Vitalfunktionen. Zuvor hatte der Zeuge C6 F das Geschehen beobachtet, während er sich von der Bushaltestelle S2 auf der Busspur der S2 gehend direkt auf das Rondell zubewegte. Seine damalige Freundin, die Zeugin N, ging neben ihm. Sie erkannte die Zeugin G als eine alte Schulfreundin an der Stimme und ging zu ihr, um sie zu trösten. Da die Zeugin G schrie und weinte, fiel der Zeugin N der Geschädigte Q, der am Boden lag, zunächst nicht auf.
Auch die Zeugen I2 und G2 hatten das Geschehen aus etwa 20 Meter Entfernung beobachtet, während sie an der nahe gelegenen Bushaltestelle gegenüber dem Hotel A2 auf der Straße W-Platz standen. Die beiden warteten dort auf den Bus der Linie ### Richtung X, den der Zeuge I2 um 0.39 Uhr nehmen wollte. Als sie auf die lautstarke Streiterei aufmerksam wurden, unterbrachen sie ihre Unterhaltung und wandten sich dem Geschehen zu. Um 0.23 Uhr rief der Zeuge G2 den Notruf. Zusammen mit dem Zeugen I2 kam er herbei und half, den Geschädigten mit einer Decke des Zeugen F zuzudecken und Schaulustige abzuhalten. Der Zeuge I2 überprüfte, kurz bevor der Notarzt eintraf, nochmals die Vitalfunktionen des Geschädigten. Er konnte keinen Puls mehr feststellen. Um niemanden zu beunruhigen, behielt er diese Information für sich.
Der Zeuge C lief zu der nahe gelegenen Wohnung der Schwester des Geschädigten und erzählte ihr, was passiert war. Die Schwester des Geschädigten folgte dem Zeugen C zum Tatort. Als sie dort den Geschädigten bewusstlos liegen sah, brach sie weinend zusammen und musste anschließend notärztlich versorgt werden.
4. Nachtatgeschehen
Der Rettungswagen traf wenige Minuten nach dem abgesetzten Notruf am Tatort ein. Die Rettungskräfte stellten bei dem Geschädigten keinerlei Atmung fest und reanimierten ihn im Rettungswagen über einen Zeitraum von ca. 15 Minuten, ehe sie ihn in die Uniklinik C3 brachten.
In der Uniklinik stellten die behandelnden Ärzte fest, dass der Geschädigte ein massives Schädelhirntrauma erlitten hatte und es zu einer massiven Blutung gekommen war, wodurch das Gehirn bereits stark aufgeweicht war. Bereits zu diesem Zeitpunkt war absehbar, dass eine irreparable Hirnschädigung mit tödlichem Verlauf vorlag. Ohne die langwierige Reanimation am Tatort wäre der Geschädigte bereits vor Ort gestorben.
Der Geschädigte verstarb am 12. Mai 2016 in der Uniklinik C3. Bei der Obduktion des Geschädigten wurde festgestellt, dass es infolge des Schlages gegen die Schläfe zu einem Riss der linken Arteria vertebralis gekommen war, der zu einer Subarachnoidalblutung führte, welche wiederrum die sofortige Bewusstlosigkeit und den Kreislaufstillstand zur Folge hatte. Durch den Herzkreislaufstillstand wurde das Gehirn des Geschädigten nicht mehr mit Sauerstoff versorgt, was den hypoxischen Hirnschaden bedingte, der dann zu einer diffusen Hirnschwellung führte. Desweiteren ergab die Obduktion, dass keine knöchernen Frakturen im Schädelbereich, keine Hirnrindenverletzungen, keine Hirngewebsverletzungen und keine subduralen Blutungen oder Verletzungen vorlagen. In der daraufhin erfolgten weiteren aufwändigen histologischen Untersuchung des Gehirns stellte sich heraus, dass Gewebeanteile an der Hirnbasis an verschiedenen Stellen eine sog. Wandaufbaustörung in Form von Intimapolstern und Ansammlungen von Alcian-positivem Material aufwiesen. Diese feingeweblichen Veränderungen sind nicht altersentsprechend und bedeuten eine erhöhte Vulnerabilität, die einen Riss begünstigt.
Ob eine solche Schädigung jedoch auch an der Stelle vorlag, die infolge des Schlags gegen die Schläfe verletzt wurde, nämlich an der linken Arteria vertebralis, kann nicht mit Gewissheit festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Vorschädigung würde den beschriebenen tödlichen Verlauf begünstigen und plausibel erklären. Umgekehrt besteht auch die Möglichkeit, dass der Schlag gegen den Kopf ohne eine Vorschädigung an der verletzten Stelle zum Tod führte.
5. Gang des Ermittlungsverfahrens
Die Zeugen C, G, T und G2 wurde noch in der Tatnacht polizeilich vernommen. Die Zeuginnen G und T konnten zu T 1 und T 3 keinerlei Angaben machen. Sie beschrieben lediglich den T 2, mit dem sie sich gestritten hatten. Der Zeuge G2 sah sich zu keinerlei Personenbeschreibung in der Lage. Der Zeuge C gab zu allen drei Beteiligten eine detaillierte Personenbeschreibung ab. Er versicherte, die drei Personen wiedererkennen zu können.
T 1 beschrieb er als jungen Mann im Alter von 17-20 Jahren mit einer Körpergröße von 180-185cm, brauner Hauttyp, schwarze Haare, an den Seiten kurz und oben länger. Die Statur sei stämmig gewesen, in einer späteren Vernehmung ergänzte er, T 1 sei nicht sportlich trainiert, sondern etwas fettleibig gewesen. Dieser sei mit einer Jeanshose und einer schwarzen Jacke bekleidet gewesen. Er habe akzentfrei deutsch gesprochen.
Den T 2 beschrieb der Zeuge als Südländer mit braunem Hauttyp, er habe kurze schwarze Haare, sei ebenfalls 180-185cm groß gewesen, von schmaler Statur und ca. 17-20 Jahre alt. Er sei mit einem weißen Pullover und einer weißen Jogginghose bekleidet gewesen.
Bei der Beschreibung von T 3 ging der Zeuge von einem jungen Mann von ca. 18 Jahren aus, der vielleicht 1-2 Jahre älter sei als die anderen beiden und etwas kleiner.
Er sei ebenfalls schmal gewesen, habe schwarze lockige Haare gehabt, die an den Seiten kurz rasiert gewesen seien. Außerdem habe er einen Vollbart getragen, jedenfalls ein paar Zentimeter lange Barthaare. In einer späteren Vernehmung ergänzte der Zeuge C, der Bart von T 3 sei ganz schwarzhaarig gewesen, die Kopfhaare oben lang und lockig, „zunächst nach oben und dann nach hinten wie ein Winkel“.
Noch in der Tatnacht wurde dem Zeugen C aufgrund dieser Personenbeschreibungen von dem Zeugen S2 eine Lichtbildvorzeigekartei mit insgesamt rund 700 erkennungsdienstlich erfassten Personen gezeigt, die jeweils auf drei Bildern von der Seite und frontal abgebildet waren. Dabei ist die Datenbank zuvor mittels verschiedener Abfragekriterien aus der Personenbeschreibung durchsucht worden. Wegen der verschiedenen Angaben zu drei Personen gab es insgesamt vier Durchgänge, wobei viele Personen mehrfach angezeigt wurden. Aus den zahlreichen Bildern wählte der Zeuge C lediglich eine Person namens H2 aus, der für ihn als der in weiß gekleidete Täter in Betracht kam. Einschränkend gab er an, sich bei der Wiedererkennung nicht ganz sicher zu sein. In der Lichtbildvorzeigekartei befanden sich in jedem der vier Vorgänge (jeweils dieselben drei) Fotos des Angeklagten T5. In zwei Vorgängen waren außerdem Bilder eines T8 und in einem Vorgang Bilder eines G3 zu sehen. Der Zeuge erkannte keine dieser Personen als Täter wieder.
Bereits am 8. Mai 2016 versandte die Schwester des Geschädigten gegen Mittag an den Zeugen C und die Zeuginnen T und G in der gemeinsamen Whats-App-Gruppe mehrere Fotos mit der Aufforderung, sich die abgebildeten Personen im Hinblick auf eine mögliche Wiedererkennung der Täter ganz genau anzusehen. Unter den verschickten Bildern, bei denen es sich meist um Screenshots aus Profilen bei facebook handelte, war auch ein Bild, welches den Angeklagten T5 (rechts) Arm in Arm mit dem Zeugen I5 E2 (links) zeigt. Der Zeuge C kommentierte das Bild in der gemeinsamen Whats-App-Gruppe mit den Worten: „Der rechte sieht dem der O3 das angetan hat sehr ähnlich“.
Im Laufe des Tages erhielt der Zeuge C von zwei Freunden namens T9 und I6 T10 weitere Bilder zugesandt. Beide wollten bei der Suche nach dem Täter behilflich sein und schickten ihm insgesamt 10 Fotos mit unterschiedlichen Personen. Hierunter waren Bilder von G3, T8 und erneut das Foto des Angeklagten, auf dem er Arm in Arm mit dem Zeugen I5 E2 zu sehen ist. Der Zeuge kommentierte dabei jenes Fotos mit der Anmerkung: „Einer von denen ist das“ und „Auf dem ersten Bild der rechte“. Später schrieb er „Und der linke“. Auf Nachfrage bestätigte bzw. relativierte er seinen Eindruck mit den Worten: „Die sehen dem der O3 das angetan hat sehr ähnlich“.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung am darauffolgenden Tag (9. Mai 2016) zeigte der Zeuge den beiden Vernehmungsbeamten, den Zeugen M2 und M4, die zwei Chat-Verläufe mit den Freunden T9 und I6. Die polizeiliche Vernehmung hatte indes nicht die Wiedererkennung des Angeklagten zum Gegenstand. Die Vernehmungsbeamten fertigten zwar Ablichtungen von beiden Chatverläufen, der Fokus lag jedoch auf jenen Bildern, die der Zeuge C von seinem Freund T9 erhalten hatte. Auf diesen Fotos erkannte der Zeuge C eine Person namens G3 als T 1 wieder. Er gab an, sich bei dessen Wiedererkennung zu 100% sicher zu sein. Bei einem Foto von einer weiteren Person, die sich als T8 herausstellte, war er sich weniger sicher. Das Bild, auf dem der Angeklagte zu sehen war, hob er indes in der Vernehmung nicht hervor.
Bei seiner nächsten Vernehmung am 15. Mai 2016 zeigte der Zeuge C dem Vernehmungsbeamten M2 erneut ein Foto, welches er als Screenshot von dem Facebook-Profil des Angeklagten T5 auf seinem Handy gespeichert hatte. Er erklärte hierzu, von der Schwester des Geschädigten aufgefordert worden zu sein, sich das Facebook-Profil eines „X2“ genauer anzusehen und bei eben diesem Foto sei er „hängen geblieben“, er habe spontan gedacht, dass sei der, „der den O3 getötet“ habe. Das Foto zeigt den Angeklagten T5 mit kurzem schwarzem Deckhaar und einem Kinnbart. In dieser Vernehmung erkannte der Zeuge C zudem T8 auf einer Wahllichtbildvorlage und auf einem einzelnen Foto von dessen Facebook-Profil als die in weiß gekleidete Person T 2 wieder, wobei er angab, sich nicht zu 100%, sondern nur zu 90-95% sicher zu sein.
Im weiteren Verlauf der Ermittlungen stellte sich heraus, dass T8 und G3 aufgrund von belastbaren Alibis für die Tatzeit nicht als Täter in Betracht kamen.
Der Zeuge C6 F gab in seiner ersten Vernehmung eine Woche nach der Tat (am 13. Mai 2016) an, keinerlei Personenbeschreibung abgeben und die Täter auch nicht auf einem Foto wiedererkennen zu können. Hierauf beharrte er auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten. Zum Tatablauf gab er u.a. an, dass der Geschädigte von einer Person geschlagen und von einer anderen Person gegen den Kopf getreten worden sei.
In seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 23. August 2016 wurde mit dem Zeugen F eine Wahllichtbildvorlage angefertigt, obwohl er in seiner ersten Vernehmung angegeben hatte, keinen Täter wiedererkennen zu können und außerdem angegeben hatte, Schlag und Tritt seien von zwei unterschiedlichen Personen ausgeführt worden. Er wählte hierbei aus acht Fotos das Bild Nr. 5, welches den Angeklagten T5 zeigt aus und erklärte hierzu einschränkend, wenn es eine der gezeigten Personen gewesen sei, dann die Nr. 5. Auf Nachfrage erklärte er, es sei halt ziemlich dunkel gewesen, er sei sich zu 60% sicher, dass es sich um denjenigen handele, der den O3 geschlagen und getreten habe.
Der Angeklagte T5 wurde am 17. Mai 2016 verhaftet. Danach kursierte in der regionalen Presse, die häufig über den Fall berichtete, ein Foto des Angeklagten T5, welches mit einem schwarzen Balken vor den Augen versehen wurde. Bei der Durchsuchung seines Zimmers in der Wohnung der Mutter des Angeklagten stellte die Polizei eine schwarze Winterjacke der Marke A3 sicher. Im Rahmen der molekulargenetischen Untersuchung der Jacke wurde im Bereich des linken Ellebogens eine Blutspur entdeckt, die dem Geschädigten zugeordnet werden konnte.
C. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und ergänzend auf den Angaben der Jugendgerichtshilfe. Die zuständige Mitarbeiterin Frau A4 führte mehrere ausführliche Gespräche mit dem Angeklagten, dessen Mutter und dessen Bruder. Sie nahm zudem an einer Lehrerkonferenz in der Schule des Angeklagten teil und unterhielt sich mit dessen Lehrern.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten beruhen die Feststellungen auf dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug des Bundeszentralregisters vom 2. Dezember 2016 sowie auf dem ebenfalls durch Verlesung eingeführten Urteil des Amtsgerichts C3.
II. Feststellungen zu der Tat am 30. April 2016
Der Angeklagte T5 gab in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung zum Tatgeschehen am 30. April 2016 über eine Erklärung seines Verteidigers ab. Er hat – abweichend zur Anklage – lediglich abgestritten, dass er es war, der den Schlag mit der Flasche ausgeführt habe. Jedoch hat er eingeräumt, dass er bereits vor dem Angriff wusste, dass diese Flasche mitgeführt wurde und eingesetzt werden sollte.
Seine Einlassung wurde bestätigt durch die Aussagen der Zeugen T2, S3 und R. Soweit der Zeuge T2 darüber hinaus angegeben hat, dass der Angeklagte selbst ihn mit der Flasche geschlagen habe, steht dies nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge T2 mag subjektiv davon überzeugt sein, dass es der Angeklagte war, der ihn mit der Flasche geschlagen hat. Tatsächlich ist es nach dem von ihm beschriebenen Geschehensablauf schwer nachvollziehbar, woher der Zeuge die Gewissheit nimmt, dass nicht einer der anderen fünf Personen, die in dem Moment um ihn herumstanden, den Schlag gesetzt hat. In einem dynamischen und hektischen Geschehen, bei dem sich der Zeuge mit einer Überzahl von Gegnern konfrontiert sieht, erscheint die eindeutige Zuordnung des entscheidenden Schlages als eine äußerst anspruchsvolle Leistung, zumal der Zeuge lediglich etwas Olivgrünes in der Hand des Angeklagten gesehen haben möchte. Er erläuterte gegenüber der Kammer zunächst, die Flasche selbst habe er erst nachher gesehen, als sie später zerbrochen neben ihm lag. Vor dem Schlag habe er nur „so einen Arm“ kommen sehen.
Auf Nachfrage des Verteidigers modifizierte er seine Angabe dahingehend, er habe die Flasche „oben“, also bei der ausführenden Schlagbewegung, gesehen.
Die beiden anderen Zeugen, R und S3 konnten zu dem Schlag mit der Flasche keine Angaben machen.
III. Feststellungen zu der Tat am 7. Mai 2016
Hinsichtlich der Tat zu Lasten des Geschädigten Q hat der Angeklagte T5 über seinen Verteidiger erklären lassen, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern im Kurpark C4 am Ententeich, zusammen mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin C2, und anderen Freunden gewesen sei. Diesen Standort habe er nur einmal verlassen, um an der F3-Tankstelle in N2 etwas zu trinken zu holen. Die Jacke, an der Blut des Geschädigten gefunden worden sei, gehöre nicht ihm, sondern dem Zeugen I5 E2. Insoweit verwies der Angeklagte in seiner Erklärung in der Hauptverhandlung auf seine Aussage in der polizeilichen Vernehmung am 02. Juni 2016.
Die Kammer konnte auf Grundlage der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Angeklagte T5 am 7. Mai 2016 gegen 0.20h am sog. Rondell gewesen und dort auf den Geschädigten Q und seine Freunde getroffen ist. Die Kammer konnte insbesondere nicht feststellen, dass es der Angeklagte war, der den Geschädigten mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen und anschließend, als der Geschädigte bereits bewusstlos am Boden lag, mit dem beschuhten Fuß gegen dessen Kopf getreten hat.
Der Nachweis der Täterschaft konnte durch die Beweisaufnahme nicht erbracht werden. Vielmehr bleiben ernsthafte Zweifel daran, dass der Angeklagte den Geschädigten in der Tatnacht angriff.
1. Wiedererkennung durch den Zeugen C
Für die Täterschaft des Angeklagten sprach im Wesentlichen die Wiedererkennung durch den Tatortzeugen C. Der Zeuge erkannte den Angeklagten sowohl auf einem Foto aus dem Facebook-Profil des Angeklagten als auch bei einer Wahllichtbildvorlage aus acht verschiedenen Personen als Täter wieder und war sich bei der Wiedererkennung sehr sicher. Überdies erkannte der Zeuge den Angeklagten in der Hauptverhandlung als Täter T 3 wieder. Er hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu 100% sicher sei, dass der Angeklagte derjenige sei, der O3 geschlagen habe.
Bei der näheren Betrachtung dieser Wiedererkennung und deren Genese wird jedoch deutlich, dass der Umstand, dass der Zeuge den Angeklagten eine Woche nach der Tat und fortan als Täter wiedererkannt hat, keinen belastbarer Beweis für die Täterschaft bedeutet.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge (bei jeder seiner Vernehmungen) nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt hat und es ihm fern lag, jemanden falsch zu verdächtigen/beschuldigen. Die Kammer hat den Zeugen als einen sehr ernsthaften, verantwortungsbewussten und integeren jungen Mann kennengelernt. Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge unter großem Druck stand und er das Gefühl hatte, denjenigen finden zu müssen, der für den Tod seines Freundes verantwortlich ist. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch den Umstand, dass die beiden Freundinnen, die ebenfalls am Tatort waren, die Zeuginnen G und T, von Anfang an betonten, nichts zur Beschreibung und damit auch nichts zur Ergreifung des dritten Täters (T3) beitragen zu können, da sie sich nur mit T2 beschäftigt hatten und keinerlei Erinnerung an das Aussehen des dritten Angreifers hatten.
Diese so empfundene Last der Verantwortung, den Täter „finden zu müssen“, wurde zusätzlich durch die vielen Fotos genährt, die der Zeuge von der Schwester des Geschädigten und von Freunden und Bekannten bekam. Alle wollten helfen und sich an der Suche beteiligen.
So sah sich der Zeuge, der selbst kaum die Zeit hatte, das Geschehene zu verarbeiten, mit einer enormen Erwartungshaltung konfrontiert. Wie sehr ihm das Erlebte persönlich und gesundheitlich zusetzte, zeigt auch ein Krankenhausaufenthalt wegen einer Panikattacke. Der Zeuge C wollte nicht versagen, weil das – nach seiner Einschätzung – dazu führen würde, dass der Tod seines Freundes nicht aufgeklärt und nicht bestraft würde. Zudem war er selbst davon überzeugt, die Gesichter aus dieser Nacht „sein Leben lang nicht zu vergessen“.
Doch die Wiedererkennung von Gesichtern und Personen ist ein fehleranfälliger Prozess. Es handelt sich hierbei um eine komplizierte Gedächtnisleistung. Das Gehirn muss bei dem Wiederabrufen der Erinnerung nicht nur die Unterscheidung zwischen einem bekannten und einem unbekannten Gesicht leisten, sondern auch die Aufgabe bewerkstelligen, bei der hervorgerufenen Erinnerung an ein bekanntes Gesicht, den Kontext der Begegnung ebenfalls zu rekonstruieren. Das optische Wiedererkennen des Täters durch einen Zeugen ist vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Fehlermöglichkeiten stets kritisch zu hinterfragen. Bei der Würdigung der Aussage von Belastungszeugen müssen daher die Möglichkeit von Quellenverwechslungsfehlern und das Vorhandensein suggestiver Effekte mit bedacht werden (Eschelbach, Beck´scher Online-Kommentar StPO, § 261 Rn. 48).
In der Wiedererkennungsgenese durch den Zeugen C wurden im Laufe der Beweisaufnahme so viele Auffälligkeiten bzw. Unregelmäßigkeiten offenbar, dass die Kammer die Aussage des Zeugen zur Wiedererkennung des Angeklagten T5 im Ergebnis als nicht belastbar einschätzt.
Hierzu kommt es aus einer Reihe von unterschiedlichen Gründen:
a)
Bereits die Aussage, der Zeuge C habe den Angeklagten T5 wiedererkannt, ist zumindest stark verkürzt. Denn tatsächlich hat er den Angeklagten, bevor er diese Aussage traf, mehrfach nicht als Täter wiedererkannt. Später hat er ihn als jemanden erkannt, der dem Täter lediglich ähnlich sieht, wobei er diese Ähnlichkeit auch einer weiteren Person zuschrieb.
aa) Zunächst hat der Zeuge noch in der Tatnacht bei der Sichtung der Lichtbildvorzeigekartei der Polizei bereits viermal Fotos des Angeklagten gesehen. Hierbei ist ihm der Angeklagte nicht aufgefallen, er hat ihn nicht wiedererkannt. Jedenfalls hat er ihn nicht aus der Vielzahl der gesehenen Personen ausgewählt und den Vernehmungsbeamten darauf aufmerksam gemacht.
Die ausgebliebene Wiedererkennung auf insgesamt vier Bildstrecken in der Tatnacht lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt übermüdet, geschockt bis traumatisiert oder geistig abwesend gewesen ist. All dies trifft mit Sicherheit zu. In der Hauptverhandlung konnte sich der Zeuge auf Nachfrage noch nicht einmal mehr daran erinnern, dass ihm wenige Stunden nach dem Vorfall überhaupt Fotos gezeigt worden waren, was auch deshalb erstaunlich ist, weil die Durchsicht der Lichtbilder von 700 Personen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben muss. Dennoch ist die Kammer überzeugt, dass sich der Zeuge die Fotos in der Tatnacht gewissenhaft angeschaut hat. Der Vernehmungsbeamte, der die Lichtbildvorzeigekartei zusammen mit dem Zeugen angesehen hat, hatte den Eindruck, dass der Zeuge C die Bilder, zügig, aber aufmerksam durchgegangen ist. Dies hat der Zeuge S der Kammer anschaulich geschildert und dabei auch beschrieben, wie sich beide über den modus operandi verständigt haben. Schließlich hat der Zeuge eine Person aus der Masse an Bildern herausgefiltert und als möglichen zweiten Täter benannt.
Der Umstand, dass der Zeuge in der Tatnacht Bilder des Angeklagten gesehen hat, ist für eine spätere Wiedererkennung insofern relevant, als für eine glaubhafte Wiedererkennung ausgeschlossen werden muss, dass der Zeuge dem Irrtum unterliegt, er erkenne den Täter wieder und er tatsächlich nur eine Person von einem Foto wiedererkennt, das ihm bei der Suche nach dem Täter gezeigt wurde.
bb)
Die Tatsache, dass der Zeuge bereits am 8. Mai 2016 um 13.12 Uhr ein Bild, das rechts den Angeklagten und links den Zeugen I5 E2 zeigt und das ihm die Schwester des Geschädigten um 12.50 Uhr geschickt hatte, mit den Worten, „der rechte denke ich sieht dem der O3 angetan hat sehr ähnlich“ kommentierte, spricht nur auf den ersten Blick für eine belastbare Wiedererkennung. Beinahe wortgleich kommentierte der Zeuge am Abend das identische Foto, das ihm ein Freund um 22.36 Uhr sendete. Hierbei befand er jedoch, dass beide – also der rechte und der linke – „dem der O3 das angetan hat sehr ähnlich“ sehen. Fernab jeder Haarspalterei ist die Unterscheidung, ob nur eine oder beide Personen dem Täter „ähnlich sehen“ eine bedeutsame. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte T5 und der Zeuge I5 E2 auf dem besagten Foto eine deutliche Ähnlichkeit aufweisen. Beide gleichen sich nicht nur von der Größe, dem Phänotyp, der Statur, sondern auch durch die dunklen Augen und den starken Augenbrauen sowie den aufgeworfenen Lippen. Auffällig ist dabei, dass die Personenbeschreibung, die der Zeuge C zu T 3 abgegeben hat, auch auf den Zeugen I5 E2 passt.
Dass der Zeuge bei seiner nächsten polizeilichen Vernehmung den Beamten zwar den o.g. Chatverlauf zeigte, dabei aber den Fokus auf ein anderes Foto mit einem vermeintlichen Täter legte und die Polizei gerade nicht darauf hinwies, dass der Angeklagte oder I5 E2 als T 3 in Frage kommen, zeigt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt gerade nicht sicher war. Dies hat er auf Nachfrage in der Hauptverhandlung auch so bestätigt und damit erklärt, er habe in dem Moment noch nicht das Foto gehabt, auf dem er den Angeklagten letztlich meinte, wiedererkannt zu haben.
b)
Ausgerechnet das Foto, das bei dem Zeugen nach seinen eigenen Angaben die Gewissheit der Wiedererkennung auslöste, erwies sich nach der Beweisaufnahme für die Kammer im Zusammenspiel mit dem optischen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung als problematisch.
Mehrere Tage nach der Tat sah sich der Zeuge C aufgrund eines Hinweises der Schwester des Geschädigten die Facebook-Seite des Angeklagten T5 mit den dort gespeicherten Fotos an. Er blieb bei einem Bild „hängen“, bei dem er sicher war, den dritten Täter wiederzuerkennen. Dieses Bild zeigte er auch dem Vernehmungsbeamten im Rahmen seiner vierten Vernehmung am 15. Mai 2016. Erstaunlich ist hieran, dass der Angeklagte auf diesem Bild, welches die Gewissheit bei dem Zeugen hervorrief, nach dem Eindruck, den die Kammer in 18 Verhandlungstagen von dem Angeklagten gewonnen hat, nur schwer wiederzuerkennen ist. Es handelt sich um ein Bild, auf dem der Angeklagte deutlich anders aussieht als sonst.
Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass das Aussehen einer Person je nach Frisur, Bartzuschnitt, Perspektive und Kopfhaltung durchaus wandelbar ist, und aus diesem Grund eine Reihe von Bildern, die aus der Zeit vor und nach dem 06. Mai 2016 stammen, im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es blieb indes bei dem Eindruck, dass der Angeklagte ausgerechnet auf dem Bild, das bei dem Zeugen C die Gewissheit erzeugte, nur schwer wiederzuerkennen ist. Mit dieser Wahrnehmung konfrontiert entgegnete der Zeuge C in der Hauptverhandlung lediglich „so wie auf dem Facebook-Foto habe ich ihn [den Täter] empfunden“. Dies bestätigt nochmals, dass es eben (erst) jenes Foto war, welches die Überzeugung bei dem Zeugen C hervorgerufen hat.
Die Kammer verkennt nicht, dass es einer belastbaren Wiedererkennung nicht entgegensteht, wenn ein Zeuge sich mit der Zeit immer sicherer wird. Gleichzeitig sind die suggestiven Effekte und die Gefahr von Quellenverwechslungen bei einem solchen Vorgang, der anders als die spontane Erinnerung der kognitiven Bearbeitung unterliegt, nicht zu unterschätzen.
Zu diesen Problemen bei der Wiedererkennung kommen weitere Aspekte:
d)
Die Personenbeschreibung, die der Zeuge C zu dem dritten Täter abgegeben hat, unterscheidet sich hinsichtlich einzelner, jedoch markanter Merkmale von dem Aussehen des Angeklagten T5.
a) Frisur
Die Frisur des dritten Täters beschrieb der Zeuge in der Tatnacht und auch in den folgenden Vernehmungen mit den Worten „oben lang und lockig und an den Seiten kurz rasiert“. Ein Bild des Angeklagten am Tattag liegt der Kammer nicht vor, allerdings gibt es Bilder aus dem Handy seiner damaligen Freundin, die den Angeklagten T5 ca. 10 Tage vor und wenige Tage nach der Tat zeigen. Ferner gibt es Bilder aus einer verdeckten Personenüberwachung kurz vor der Verhaftung. Auf jedem der Bilder trägt der Angeklagte längere und dichte schwarze Locken. Eine kurz rasierte Seitenpartie ist nicht auffällig, kürzere Haare an den Seiten sieht man lediglich oberhalb der Ohren.
b) Vollbart
Der Angeklagte beschrieb den dritten Täter in seiner polizeilichen Vernehmung als Person mit Vollbart. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er damit keinen 3-Tage-Bart, sondern mehrere Zentimeter lange Barthaare meine. Dieses Detail wurde mit den Vernehmungsbeamten ausführlich erörtert und stand in der Folgezeit bei einer Reihe von Ermittlungsmaßnahmen konsequenterweise im Vordergrund. Die in der Folgezeit durchgeführte verdeckte Personenüberwachung, aus der Bilder in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, war nicht die Überwachung des Angeklagten. Er war aufgrund des fehlenden Merkmals „Vollbart“ zunächst überhaupt nicht in den Kreis der Verdächtigen geraten. Überwacht wurde vielmehr eine Person aus dem Umfeld des Angeklagten, von der die Polizeibeamten wussten, dass sie einen Vollbart trägt.
Als der Zeuge C in der Hauptverhandlung zu diesem Detail aus der Täterbeschreibung befragt wurde, antwortete er zunächst, er habe mit Vollbart gemeint, dass die Barthaare schon im ganzen Gesicht und etwas länger waren als z.B. seine eigenen an dem heutigen Tag. Der Zeuge C trug bei der Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung einen Dreitagebart. Auf weitere Nachfrage erklärte er dann, der Bart sei an den Seiten so wie sein eigener Bart heute gewesen und nur am Kinn länger.
Der Angeklagte hingegen trug weder auf den Bildern, die bei zwei erkennungsdienstlichen Aufnahmen von ihm gemacht wurden, noch auf den Bildern aus dem Handy der damaligen Freundin, noch auf den Bildern aus seinem facebook-Profil, noch auf den Bildern aus der verdeckten Personenüberwachung jemals etwas anderes als einen „Ziegenbart“ am unteren Bereich des Kinns.
Die Zeugin C2 bestätigte auf Nachfrage in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte keinen Vollbart trage, sondern nur den Bart am Kinn stehen lasse.
e)
Ein weiterer zentraler Aspekt bei der Wiedererkennung, der die Fehleranfälligkeit eines solchen Vorgangs vor Augen führt:
Der Zeuge C hat zwei Personen als Täter wiedererkannt, die nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen als Täter ausscheiden.
Bei G3 war er sich sehr sicher und betonte im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 09. Mai 2016 wiederholt, dass er den Täter (T 1) zu 100% wiedererkannt habe. Der Vernehmungsbeamte M2 hatte den Eindruck, dass der Zeuge sich der Konsequenzen seiner Aussage bewusst war und seine Worte sehr gewissenhaft wählte.
Auch in der Hauptverhandlung räumte der Zeuge ein, sich damals sicher gewesen zu sein, heute sei er es jedoch nicht mehr, weil er später über Freunde gehört habe, dass diese Person zum Tatzeitpunkt gar nicht in C4 gewesen sei. Diese Überlegung zeigt anschaulich, wie die Erinnerung durch den Zeugen kognitiv bearbeitet wird. Die zusätzliche Information führt zur Änderung der Erinnerung.
Bei der Wiedererkennung in Bezug auf den zweiten Täter zeigte der Zeuge sich relativ überzeugt, dass es sich um T8 handele. Er schränkte dies ein, da er meinte, die ihm im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage gezeigten Bilder seien evt. etwas älter. Letztlich taxierte er den Grad seiner Gewissheit auf 90-95%.
Diese – wenn auch nicht hundertprozentige Wiedererkennung - von T8 verwundert auch deshalb, da der Zeuge den zweiten Täter in seiner Personenbeschreibung als südländischen Typ einordnete und T8 schon wegen seiner blonden Haare nicht in diesen Typus passte. Auf diesen Widerspruch angesprochen erläuterte der Zeuge C in der Hauptverhandlung, er sei sich – ebenso wie bei dem Eindruck, T 1 habe mit dem zweiten Täter auf berberisch gesprochen – am Anfang zwar sicher gewesen, mit der Zeit aber eben nicht mehr. Der Zeuge konnte die Entwicklung dieser Unsicherheit nicht verständlich machen. Vielmehr blieb der Eindruck haften, ein Rückschluss könnte die Ursache für die aufkommenden Zweifel gewesen sein, ähnlich wie schon bei der fehlerhaften Wiedererkennung von G3.
Die falsche Wiedererkennung zweier Personen als T 1 und T 2 lässt sich auch nicht damit erklären, dass der Zeuge C sein Hauptaugenmerk auf den dritten Täter legte und sich das Aussehen der beiden anderen Personen nicht weiter einprägte. Denn am Anfang der Auseinandersetzung wusste der Zeuge C noch nicht, auf wen es am Ende ankommen wird. Zu Beginn war der „dritte“ Täter (T 3) zudem noch gar nicht in das Geschehen involviert, er trat erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzu und wandte sich direkt an den Geschädigten. Somit richtete der Zeuge C seine Aufmerksamkeit zunächst auf T 1, der als erster den Zeugen und den Geschädigten ansprach und mit dem sich eine kurze Unterhaltung ergab, und T 2, der den Zeugen mit der Faust ins Gesicht schlug, woraufhin der Zeuge C sich wehrte. Auf Nachfrage in der Hauptverhandlung betonte der Zeuge C, in keinerlei Auseinandersetzung mit T 3 verwickelt gewesen zu sein, er habe T 3 nicht berührt und ihn erst wahrgenommen, als er zu dem Geschädigten gegangen sei. Eine sich aus dem Tatablauf ergebende höhere Fehleranfälligkeit bei der Wiedererkennung der beiden zuerst wahrgenommenen Personen ist für die Kammer daher nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Zeuge selbst stets betont, die Gesichter aller drei Täter wiederzuerkennen.
Erkennt der Zeuge aber vor diesem Hintergrund zwei Personen falsch wieder, sind die Anforderungen an eine belastbare Widererkennung umso höher, da ausgeschlossen sein muss, dass sich der Zeuge ein drittes Mal irrt. Diesen hohen Anforderungen genügt die Wiedererkennung durch den Zeugen C im Ergebnis nicht.
2. Wiedererkennung durch den Zeugen C6 F
Ebenfalls für die Täterschaft des Angeklagten sprach die Wiedererkennung durch den Zeugen C6 F. Der Zeuge F hat den Angeklagten T5 in einer Wahllichtbildvorlage im Rahmen seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 23. August 2016 und in der Hauptverhandlung wiedererkannt.
Auch diese Wiedererkennung muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht belastbar beurteilt werden.
Hierfür sprechen folgende Aspekte:
a) Der Zeuge C6 F konnte in seiner ersten Vernehmung am 13. Mai 2016, und damit eine Woche nach der Tat, keinerlei Täterbeschreibung abgeben. Er erklärte weiter, die Täter auch nicht auf Bildern wiedererkennen zu können. Dies überraschte den Vernehmungsbeamten, was sich an der Rückfrage, ob er Angst vor jemandem habe und deshalb nicht aussage, ablesen lässt. Verständlich ist diese Nachfrage deshalb, weil der Zeuge sich während des Tatgeschehens auf den Tatort zubewegte und - während sich die Entfernung stetig verringerte - freie Sicht auf den Tatort hatte. Im Gegensatz zu seiner damaligen Freundin, der Zeugin N, welche den Ernst der Lage zunächst gar nicht registrierte, ordnete er das Ereignis auch zutreffend ein und verständigte, nachdem O3 zu Boden gegangen war, den Notarzt.
Dass der Zeuge dennoch keinerlei Täterbeschreibung abgeben konnte, liegt entweder daran, dass er die Täter nicht gut genug gesehen bzw. sich deren Aussehen bei ihm nicht eingeprägt hat. Oder er hat in der polizeilichen Vernehmung nicht die Wahrheit gesagt.
Nach der Einschätzung der Kammer gibt es keine näheren Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge in der ersten polizeilichen Vernehmung nicht die Wahrheit gesagt hat. Er kannte die Freunde des Geschädigten über seine damalige Freundin und hatte bereits deshalb keinen Grund, die Wahrheitssuche der Polizei durch eine falsche Aussage zu erschweren. Darüber hinaus machte der Zeuge in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf die Kammer einen verantwortungsbewussten und gewissenhaften Eindruck. Es spricht auch nichts dafür, dass der Zeuge F vor seiner ersten polizeilichen Vernehmung beeinflusst oder bedroht worden ist.
Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass der Zeuge F keine Täterbeschreibung abgeben konnte, weil er sich das Aussehen der Personen am Tatort nicht hinreichend eingeprägt hat.
Auf Nachfrage hat der Zeuge in der Hauptverhandlung erklärt, er sei nach der Tat so geschockt gewesen und habe keine Zeit gehabt, das Gesehene zu verarbeiten, und habe deshalb keine Personenbeschreibung abgeben können. Erst im Nachhinein habe er sich wieder besser an das Geschehen erinnern können.
Abgesehen davon, dass es dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz entgegensteht, dass man sich mit einem größeren Zeitabstand besser an Vergangenes erinnern kann – das Gegenteil ist in aller Regel der Fall –, macht diese Erklärung in den Augen der Kammer auch darüber hinaus keinen Sinn. Denn auch wenn der Zeuge unmittelbar nach dem schockierenden Erlebnis in dieser Nacht traumatisiert war, ist für die Kammer nicht erkennbar, dass dies dazu führen konnte, dass der Zeuge überhaupt keinen „Zugriff“ mehr auf die Erinnerung an das Aussehen der Täter hatte, während er das Tatgeschehen, den Ablauf der Auseinandersetzung sowie sein eigenes Agieren ansonsten sehr gut und mit vielen Einzelheiten wiedergeben konnte. Eine solche „Abspaltung“ einzelner Details ist nicht erklärlich.
Vielmehr deutet nach der Ansicht der Kammer viel darauf hin, dass der Zeuge sich tatsächlich – wie auch die Zeugen I2, G2, G und T – das Aussehen des dritten Täters nicht eingeprägt hat, weil sein Fokus in der Situation auf etwas anderes, nämlich auf den Geschädigten, gerichtet war.
b) Der Wiedererkennung des Angeklagten in der Wahllichtbildvorlage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 23. August 2016 kommt aus mehreren Gründen kein bedeutsamer Beweiswert zu:
Die Wiedererkennung erfolgte 3,5 Monate nach der Tat und zwar ohne, dass der Zeuge vor der Wahllichtbildvorlage angegeben hat, nun doch eine Personenbeschreibung abgeben oder sich zumindest besser an das Aussehen erinnern zu können. Diese Nachfrage wäre jedoch notwendig gewesen, um das Ergebnis einer Wiedererkennung überprüfen zu können.
Vielmehr wurden einem Zeugen, bei dem man nach seiner eigenen Aussage davon ausgehen musste, dass er die Täter weder beschreiben noch wiedererkennen kann, acht Fotos vorgelegt, aus denen er ein Bild auswählte. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte bereits seit drei Monaten in Untersuchungshaft saß und sein Foto in der regionalen Presse mehrfach abgelichtet worden war.
Vor diesem Hintergrund ist der Wert der Wiedererkennung als gering anzusehen.
c) Die Wiedererkennung des Angeklagten durch den Zeugen C6 F genügt auch deshalb nicht den Anforderungen an einen belastbaren Nachweis der Täterschaft, weil der Zeuge selbst den Grad an Sicherheit mit nur 60% taxiert.
Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Zeuge darüber hinaus erklärt hat, dass er sich unter der Voraussetzung, dass eine der acht Personen aus der Wahllichtbildvorlage der Täter gewesen ist, zu 100% sicher sei. Denn die Lichtbilder der sieben weiteren Personen sind virtuell erzeugt und diese kommen schon deshalb nicht als Täter in Betracht.
d) Der Umstand, dass der Zeuge C6 F im Rahmen der Hauptverhandlung den Angeklagten wiedererkannt hat und nach der Person des T 3 befragt, auf den Angeklagten deutend sagte „und das war er“, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge F auf Nachfrage selbst einräumte, sich nicht ganz sicher zu sein, zeigt diese beinahe demonstrative Geste nur, dass bei dem Zeugen eine hohe Suggestivwirkung aktiv war.
Dabei ist das Gericht überzeugt, dass auch der Zeuge C6 F niemanden wissentlich falsch belasten wollte. Vielmehr lassen die unterschiedlichen Abweichungen innerhalb der drei Vernehmungen erkennen, dass seine Aussage einer überdurchschnittlichen kognitiven Bearbeitung unterlag, die vermutlich unterbewusst und im Abgleich mit den Erinnerungen ihm bekannter weiterer Tatortzeugen und der Medienberichterstattung über den Fall erfolgte.
Zum einen gibt es die auffällige Entwicklung von der Unmöglichkeit der Wiedererkennung oder Beschreibung eines Täters bis zu dem betonten Ausruf „und das war er“. Zum anderen passte der Zeuge auch andere Wahrnehmungen rückblickend an, ohne dass er dies für die Kammer plausibel machen konnte. So hatte der Zeuge - in Abweichung zu allen anderen Tatortzeugen – in seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine Woche nach der Tat angegeben, die Person, die den Geschädigten getreten habe, sei eine andere gewesen als die Person, die den Geschädigten zuvor ins Gesicht geschlagen hat. Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten erklärte der Zeuge, er sei sich dabei ziemlich sicher. Bereits in der zweiten polizeilichen Vernehmung sprach er hingegen von der Person, die den Geschädigten geschlagen und getreten hat. Auch in der freien Schilderung des Geschehensablaufs in der Hauptverhandlung deutete nichts darauf hin, dass zwei verschiedene Personen auf den Geschädigten eingewirkt haben. Der Zeuge nannte den Schlag und den Tritt stets in einem Atemzug. Er gab an, er habe nur den Schlag und den Tritt gesehen und das sei er – der Angeklagte – gewesen.
Erst auf den expliziten Vorhalt seiner abweichenden Schilderung des Kerngeschehens in der ersten polizeilichen Vernehmung räumte er ein, sich nicht sicher zu sein, ob dieselbe Person geschlagen und getreten habe. An dieser fehlenden Konstanz bezogen auf das Kerngeschehen wird deutlich, dass der intelligente und eloquente Zeuge C6 F seine Erinnerungen mit den Schilderungen anderer abgeglichen hat und sie somit einer starken kognitiven Überarbeitung unterlagen.
3. Die Jacke als Beweismittel
Die Jacke, die bei dem Angeklagten T5 sichergestellt und auf der am linken Ellebogen Blut des Geschädigten gefunden wurde, eignet sich nicht als Beweis und auch nicht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Denn der Umstand, dass die Jacke bei dem Angeklagten gefunden wurde, lässt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Rückschluss dahingehend zu, dass der Angeklagte sie auch zur Tatzeit getragen hat.
Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die besagte Jacke durch viele Hände gegangen ist. Die Jacke steht nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern gehört dem Zeugen I5 E2. Der Sachverständige hat in und an der Jacke DNA-Spuren von verschiedenen Personen gefunden. So kann angenommen werden, dass die Jacke von den Zeugen O E3, I5 E2 und E2 getragen wurde. Nach der Untersuchung durch das Landeskirminalamt NRW steht jedenfalls fest, dass das meiste Zellmaterial an den Abrieben vom Äußeren der Jacke dem Zeugen O E3 zugeordnet werden kann, während das meiste Material aus dem Jackenkragen dem Zeugen I5 E2 und das meiste Material aus den Jackeninnentaschen dem Zeugen E2 zugeordnet werden kann. Dabei gilt der Erfahrungssatz, dass je länger eine Person eine Jacke trägt, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Person DNA-Spuren an der Jacke hinterlässt. Der Rückschluss, dass eine Person, von der keine Spuren gefunden wurden, die Jacke nicht getragen hat, ist hingegen nicht tragfähig. Ferner erlauben die Untersuchungsergebnisse keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt und die Reihenfolge von Zellantragungen. Eine Spur, die eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, fand sich an der Jacke nicht. Es konnte lediglich eine Mischspur festgestellt werden, bei der auch der Angeklagte als Verursacher in Betracht kommt.
Der Nachweis, dass der Angeklagte die Jacke zur Tatzeit getragen hat, ließ sich nicht erbringen. Von den vielen Zeugen, die das Gericht in der Hauptverhandlung angehört hat, konnte sich keiner daran erinnern, dass der Angeklagte bereits gegen 0 Uhr oder kurz danach eine Jacke trug. Die allermeisten Zeugen konnten (oder wollten) sich überhaupt nicht an Einzelheiten aus der Nacht, geschweige denn an Kleidungsstücke erinnern.
Die Einlassung des Angeklagten, der in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, die Jacke am frühen Morgen gegen 5 Uhr auf dem Nachhauseweg von dem Zeugen O E3 im Tausch gegen eine andere Jacke erhalten zu haben, lässt sich letztlich nicht widerlegen.
Der Zeuge O E3 hat auf Nachfrage in seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung den Jackentausch auf dem Nachhauseweg in den Morgenstunden gegen 5 Uhr grundsätzlich bestätigt, auch wenn sich im Detail Widersprüche hinsichtlich der Beschreibung der ausgetauschten Jacken auftaten.
Die Zeugin C2 hat zwar bestätigt, dass der Angeklagte in der Nacht eine fremde Jacke getragen habe. Sie ging indes davon aus, dass der Angeklagte die Jacke direkt von dem Zeugen I5 E2 – gewissermaßen ohne Umweg über den Zeugen O E3 – bekommen habe. Der sei aber erst gekommen als der Angeklagte bereits wieder von der Fahrt zur Tankstelle zurückgekommen war. Da der Einkauf bei der Tankstelle um 1.16 Uhr stattgefunden hat, lässt sich auch hieraus nicht schließen, dass der Angeklagte die Jacke bereits um 0.20 Uhr getragen hat. Diese Angaben machte die Zeugin C2 innerhalb ihrer Vernehmung spontan und überdies zu einem Zeitpunkt, als die bei der Durchsuchung der Wohnung beschlagnahmten Kleidungsstücke des Angeklagten noch nicht abschließend untersucht waren, also niemand wissen konnte, dass sich auf der dunklen Jacke eine Blutspur des Geschädigten finden würde.
Im Ergebnis gibt es keinen Zeugen, der sicher sagen konnte, dass der Angeklagte bereits vor 0.20 Uhr eine solche Jacke getragen hat.
4. Fehlendes Alibi des Angeklagten
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner nicht fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort gewesen ist. Die Beweisaufnahme hat lediglich ergeben, was der Angeklagte an dem Abend gemacht hat, wie er zum Ententeich gekommen ist und mit wem er dort war.
Die Zeugin C2 hat den Verlauf des Abends und die Fahrt nach C4 in der Hauptverhandlung beschrieben. Bestätigt wurden diese Angaben von dem Zeugen B, der die Zeugin mit dem Angeklagten in der Bahn gesehen hat und sich später mit ihnen am Ententeich getroffen hat. Mithilfe der Auswertung der Mobilfunkdaten der Zeugen B und C2 sowie des Angeklagten konnten die ungefähren Zeitangaben der Zeugen untermauert und präzisiert werden.
Aufgeklärt werden konnte zudem, was der Angeklagte ab ca. 1 Uhr gemacht hat. Aufgrund der Handyverbindungsdaten des Angeklagten und der Aussage des Zeugen S5 I4 steht fest, dass der Angeklagte sich kurz nach 1 Uhr zur F3-Tankstelle in N2 begeben und dort u.a. Energygetränke gekauft hat. Diese Angaben konnten durch die Ermittlungen zu den in der Tatnacht registrierten Verkäufen in der Tankstelle gestützt werden. Demnach ist um 1.21 Uhr ein Einkauf der von dem Angeklagten und dem Zeugen I4 übereinstimmend beschriebenen Artikeln erfolgt, der in bar bezahlt wurde. Darüber hinaus liegen für die Zeitpunkte 1.16 Uhr und 1.30 Uhr Daten des Mobilfunkanbieters des Angeklagten vor, die belegen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt in einer Funkzelle eingeloggt war, die die F3-Tankstelle, nicht aber den Tatort oder den Ententeich mit abdeckt.
Was der Angeklagte zwischen 0.00 und 1.00 Uhr gemacht und wo genau er gewesen ist, konnte die Beweisaufnahme letztlich nicht klären.
Obwohl die Kammer zu dieser Frage eine Vielzahl von Zeugen befragt hat, blieb der Erkenntnisgewinn sehr gering. Fast alle Zeugen konnten sich zwar sehr grob an den Abend und an die Anwesenheit des Angeklagten und seiner Freundin am sog. Ententeich erinnern. Sie erinnerten auch noch die Anwesenheit weiterer Personen, die sie namentlich benennen konnten. Fragte man die Zeugen hingegen nach genauen zeitlichen Abläufen, einer temporären Abwesenheit des Angeklagten oder konkreten Uhrzeiten, entgegneten alle Zeugen, so eine genaue Erinnerung an den Abend nicht zu haben. Auch wenn diese immer gleichlautende Antwort unbefriedigend sein mag, ist sie doch gleichzeitig nachvollziehbar. Denn diese Zeugen feierten oder „chilllten“ nicht nur an diesem einen Frühsommerabend gemeinsam zu 10-15 Freunden am Ententeich, sie tranken Alkohol, rauchten u.a. Zigaretten, und hörten Musik, unterhielten sich und irgendwann verließen einige die Gruppe, machten sich z.B. auf den Nachhauseweg und in den Morgenstunden löste sich die Gruppe irgendwann auf. Ähnliche Treffen fanden immer wieder, beinahe jedes Wochenende, statt und einige aus der Gruppe trafen sich zudem unter der Woche an dem bekannten Treffpunkt. Und es wusste niemand von ihnen im Voraus, dass es sich bei diesem Abend um einen besondere Nacht handelte, zu dessen Ablauf sie ein knappes Jahr später vor Gericht vernommen werden würden.
Es erscheint durchaus naheliegend, dass einige Zeugen unabsichtlich die Abläufe verschiedener – für sie gleichlaufender – Abende durcheinanderbrachten. Schließlich standen sie in der Vernehmung unter Druck, etwas aussagen und sich an irgendetwas an diesem Abend erinnern zu müssen.
Für eine längere Abwesenheit des Angeklagten vom Ententeich sprach zunächst, dass die damalige Freundin des Angeklagten C2 in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, der Angeklagte sei zwischen 0.00 und 1.30 Uhr weg gewesen. Auch sie hat zwar keine genaue Erinnerung mehr an die zeitlichen Abläufe, will diese Zeitspanne aber durch einen Abgleich ihrer Anrufversuche rekonstruiert haben. Sie hat angegeben, den Angeklagten in der Zwischenzeit – während er weg war - häufig angerufen zu haben, der erste Anruf sei schon um kurz nach 0 Uhr gewesen. Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage steht indes entgegen, dass Kontaktversuche für die Zeit von 0 Uhr bis 1.16 Uhr weder aus der Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin noch des Angeklagten ersichtlich sind.
An dem Umstand, dass die Zeugin den Angeklagten zuvor in der Zeit zwischen 22.11 Uhr und 23.09 Uhr zwölfmal kontaktiert hat, lässt sich ablesen, dass ihr an einem intensiven bzw. engmaschigen Kontakt sehr gelegen war. So glaubhaft es deshalb auch ist, dass die Zeugin den Angeklagten bei einer 90minütigen Abwesenheit vielfach angerufen haben will, so wenig erklärlich ist es, dass diese Anrufversuche weder über den Provider des Mobilfunkanbieters des Angeklagten noch über den der Zeugin verifiziert werden konnten.
Es bleiben somit ernsthafte Zweifel daran, ob die Zeugin C2 bei der Rückrechnung der Abwesenheit des Angeklagten nicht einem Irrtum unterlegen ist. Der Entwicklung ihrer Aussage über insgesamt vier polizeiliche Vernehmungen hinweg bis zur Hauptverhandlung lässt sich als einzige Konstante entnehmen, dass die Zeugin keine sichere Erinnerung an die Abläufe des Tatabends hat. So verwechselte sie zunächst den Tatabend mit dem nachfolgenden Tag. Erst auf den konkreten Vorhalt in der zweiten Vernehmung konnte sie sich an die Begegnung mit dem Zeugen B erinnern. Ihre Angaben zu der Dauer der Abwesenheit des Angeklagten schwankten zwischen 30 und 90 Minuten.
Sie reagierte auf Vorhalte und auf den ausgeübten Druck in der Vernehmung, indem sie ihre Aussage hinsichtlich der Frage nach der Abwesenheit des Angeklagten immer wieder anpasste, so dass im Ergebnis keine konstante Schilderung gegeben ist.
Aus der Mobilfunkauswertung des Handys des Angeklagten ließen sich ebenfalls keine Schlüsse zu dem Aufenthaltsort des Angeklagten zur Tatzeit ziehen. Denn für die Tatzeit sind keinerlei Funkzellendaten erfasst. Es kann lediglich festgestellt werden, dass das Handy des Angeklagten eine halbe Stunde vor der Tat und eine halbe Stunde nach der Tat in einer Funkzelle eingeloggt war, die den Bereich des Ententeichs abdeckt.
5. Ablauf der Tat
Durch die Beweisaufnahme konnte der Tathergang aufgeklärt und nachvollzogen werden.
Zu dem Ablauf des Abends vor der Auseinandersetzung haben sich die Zeugen C, G und T übereinstimmend geäußert. Das Kerngeschehen konnte überwiegend von den Zeugen C, G2, I2 und C6 F geschildert werden. Alle vier Zeugen schilderten einen zunächst lediglich verbal ausgetragenen Streit, der in eine Schubserei überging und schließlich in dem Schlag und dem Tritt gegen den Kopf des Geschädigten gipfelte. Die sofortige Bewusstlosigkeit schilderten die Zeugen C und I2 übereinstimmend dahingehend, dass der Geschädigte weniger durch die Wucht des Schlages, sondern zeitgleich mit dem Verlust jeglicher Körperspannung in sich zusammensackte. Den Schlag gegen den Kopf und den folgenden Tritt beschrieben die vier Zeugen auf ähnliche Weise. Abweichungen traten lediglich bei der Beschreibung der Ausführung des Trittes auf, während die Zeugen C und C6 F angaben, der Tritt sei von der Seite ausgeführt, meinte sich der Zeuge I2 zu erinnern, dass von oben getreten worden sei.
Während die Zeugen I2 und C6 F gesehen haben wollen, dass der Geschädigte sich in eine Art Kampf- oder Verteidigungsstellung begab und vor dem Schlag die Hände hob, erinnert sich der Zeuge C abweichend daran, der Geschädigte sei dem T 3 völlig arglos gegenüber getreten, bevor dieser dem Geschädigten unvermittelt gegen die Schläfe schlug.
Anhand der Beschreibung des Ablaufs konnte man zudem erkennen, dass der Fokus der Aufmerksamkeit der vier männlichen Zeugen auf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten lag, während der Schlag gegen die Zeugin G von den Zeugen gar nicht registriert worden war.
Die Zeuginnen G und T wiederrum hatten um das Rondell herum gehend einen anderen Weg eingeschlagen und deshalb den Beginn des Konfliktes nicht mit verfolgt. Als sie dazukamen, lag ihr Fokus auf dem Streit mit T 2, so dass sie den Angriff des T 3 auf den Geschädigten lediglich aus dem Augenwinkel gesehen haben. Auch die Zeugin N konnte keinerlei Angaben zu dem Schlag gegen den Geschädigten machen, da sie sich auf die Zeugin G konzentriert hatte.
D. Rechtliche Würdigung
Die Tat am 30. April 2016 ist in rechtlicher Hinsicht als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zu qualifizieren.
Die Flasche, mit der der Zeuge T2 geschlagen wurde, ist ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug ist nach ständiger Rechtsprechung ein Werkzeug dann, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (sog. potenzielle Gefährlichkeit, vgl. BGHSt 3, 109; 14, 152, 154; 30, 375, 377). Wird eine Glasflasche als Schlaginstrument für einen Schlag gegen oder auf den Kopf verwendet, ist dies geeignet, erhebliche Kopfverletzungen oder auch schwere Verletzungen im Gesicht herbeizuführen.
Der Angeklagte hat die Flasche zwar nicht selbst als Werkzeug benutzt, allerdings wird ihm deren Verwendung durch einen anderen Beteiligten aus der Gruppe der Angreifer nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, da er von dem Einsatz der Flasche in der Auseinandersetzung wusste und dies billigte.
Überdies erfolgte die Tatbegehung mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, welche am Tatort bewusst und willentlich zusammenwirkten, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
E. Strafzumessung
I. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat 20 Jahre und sieben Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist nach § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden.
Der Angeklagte ist bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensumstände zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen und nicht wie ein Erwachsener zu behandeln.
(diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
II. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung bei ihm nicht ausreichen, sondern er aufgrund der bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen grundsätzlich einer weitergehenden erzieherischen Einwirkung bedarf.
Schädliche Neigungen sind in der Tat zum Ausdruck kommende, auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehende anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die befürchten lassen, dass der Täter durch weitere Straftaten die soziale Gemeinschaft stören wird.
Diese lagen bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tat und letztlich auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor.
Zum Tatzeitpunkt ergibt sich dies zwanglos aus dem Umstand, dass der Angeklagte – der damals erst seit weniger als drei Jahren in Deutschland ist – bereits wegen zweifacher Körperverletzung vorbestraft war und seine Freundin weitere brutale Übergriffe berichtete, bei denen der Angeklagte aus völlig nichtigen Anlässen gewalttätig wurde und jegliche Fähigkeit zur verbalen Konfliktlösung vermissen ließ.
In der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gab er in einem Anflug jugendtümlichen Imponiergehabes an, vor seiner Faust müsse man sich in Acht nehmen. Es ist offensichtlich, dass er trotz seiner Sprachgewandtheit dazu neigt – vielleicht aufgrund eines von Dominanzgebaren geprägten archaischen Männlichkeitsbilds – Konflikte mit seinen Fäusten zu „lösen“.
Im Ergebnis liegen diese schädlichen Neigungen auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung vor, auch wenn eine gewisse Nachreifung durch die knapp einjährige Zeit in Untersuchungshaft konstatiert werden kann.
Der Angeklagte hat ein Gewaltproblem. Wie u.a. aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe deutlich wird, hat er nie gelernt, wie man Konflikte ohne Gewaltanwendung löst. Tatsächlich ist das Gewaltproblem nie richtig bearbeitet worden. Das Anti-Gewalttraining nach seiner letzten Verurteilung war offensichtlich wirkungslos. Denn abgesehen von der Tat am 30.04.2016 und den weiteren Übergriffen, die durch die Freundin geschildert wurden, verlief auch die Untersuchungshaft nicht unproblematisch: Der Angeklagte fiel durch sog. Pendeln, ein positives Drogenscreening und eine zumindest verbale Auseinandersetzung mit Beamten auf. Von seinem Arbeitsplatz musste er aufgrund des positiven Drogentests abgelöst werden.
Dem Angeklagten fiel es selbst in dem eng strukturierten System der JVA schwer, sich an Regeln zu halten und festgesetzte Grenzen zu akzeptieren. Die kurzfristige Bedürfnisbefriedigung steht bei ihm stets und immer noch im Vordergrund.
In der Hauptverhandlung war ebenfalls nicht zu verkennen, dass der Angeklagte seine Emotionen schwer zügeln kann. Eine Impulskontrolle muss erst noch mühsam erlernt werden. Diese verschiedenen Gesichtspunkte führen in der Gesamtschau zu einem Fortbestehen der schädlichen Neigungen.
III. Bei der Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass
der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat;
die Verletzung für den Zeugen T2 ohne Folgeschäden blieb;
der Angeklagte fast ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht hat und erstmals Hafterfahrung sammeln musste, weshalb er besonders haftempfindlich ist;
es durch die anhaltende Berichterstattung in der Presse und in den sozialen Medien zu einer massiven Vorverurteilung kam;
der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat unter Alkoholeinfluss stand, der eine enthemmende Wirkung entfaltete und
er Teil einer Gruppe war und sich der gruppendynamischen Wirkung nicht entziehen konnte.
Zu Lasten des Angeklagte hat die Kammer in die Gesamtabwägung aufgenommen, dass
der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist und
der ihm in der letzten Verurteilung auferlegte Anti-Gewaltkurs keinerlei nachhaltige Wirkung hinterlassen hat.
Da der Angeklagte die ihm überdies auferlegten Sozialstunden aus der Verurteilung des Amtsgerichts C3 vom 24.11.2015 noch nicht abgeleistet hat, war diese Verurteilung in die hiesige mit einzubeziehen.
Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte hielt die Kammer bei dem Angeklagten unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts C3 vom 24.11.2015 eine Einheitsjugendstrafe von
acht Monaten
für erforderlich, aber auch angemessen, um auf den Angeklagten einwirken zu können.
Die Frage, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Jugendstrafe jedenfalls durch die Zeit in der über elfmonatige Untersuchungshaft als vollständig verbüßt gilt.
F. Entscheidung nach StrEG
Die Entscheidung zur Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3 StrEG.
G. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 74 JGG.