LG Bonn: Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge nach Gruppenangriff
KI-Zusammenfassung
Vier Angeklagte griffen nach alkoholbedingter Eskalation auf einem Parkplatz gemeinsam ein stark alkoholisiertes Opfer an. Nach Schlägen und Tritten, u.a. mit einem Stock, versetzte ein Angeklagter einen wuchtigen Faustschlag, wodurch das Opfer rückwärts stürzte und mit dem Hinterkopf aufschlug. Das Opfer erlitt schwere Hirnverletzungen und verstarb später im Krankenhaus. Das LG bejahte § 227 StGB in Tateinheit mit § 231 StGB, Mittäterschaft (teils sukzessiv) und verneinte Notwehr sowie eine Unterbrechung der Zurechnung durch Behandlungsfehler; zwei Angeklagte wurden in weiteren Anklagepunkten freigesprochen.
Ausgang: Verurteilung wegen § 227 StGB i.V.m. § 231 StGB; zwei Angeklagte in weiteren Anklagepunkten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) setzt voraus, dass sich im Tod die der Körperverletzungshandlung spezifisch anhaftende Lebensgefahr realisiert und der Kausalverlauf nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt.
Ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf kann die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs dadurch begründen, dass das Opfer stürzt, mit dem Kopf aufschlägt und hierdurch schwere, tödliche Schädel-Hirn-Verletzungen erleidet.
Fahrlässige ärztliche Behandlungsfehler unterbrechen den Zurechnungszusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod grundsätzlich nicht; eine Unterbrechung kommt nur bei grob fahrlässigem Behandlungsfehler in Betracht.
Bei einem gemeinsamen Angriff kann ein zuvor eingesetztes gefährliches Werkzeug einem Mittäter im Wege sukzessiver Mittäterschaft zugerechnet werden, wenn dieser sich in Kenntnis der Vorhandlung dem gemeinsamen Tatplan anschließt und diesen billigt.
Ein als Teil des gemeinsamen Tatplans erfasster, gefährlicher Schlag ist den Mittätern zuzurechnen und stellt keinen Mittäterexzess dar, wenn er sich nach Art und Gefährlichkeit nicht wesentlich von den bereits gebilligten Gewaltmitteln (Schläge/Tritte) abhebt.
Tenor
Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig.
Die Angeklagten werden daher wie folgt verurteilt:
der Angeklagte P4 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren
der Angeklagte I3 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
der Angeklagte U2 T zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten
der Angeklagte T zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten.
Im Übrigen werden die Angeklagten P4 und U2 T freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Angeklagten I3 und T tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Hinsichtlich der Angeklagten P4 und U2 T wird, soweit sie verurteilt worden sind, von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen – mit Ausnahme der notwendigen Kosten der Nebenkläger – abgesehen. Soweit sie freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten P4 und U2 T der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 227 Abs. 1, 231 Abs. 1 Alt. 2, 52 StGB, 1, 105 JGG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bzgl. P4)
A.
I.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten P4)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten P4)
Zeitgleich mit dem Beginn der Ausbildung zog der Angeklagte in eine Wohngemeinschaft mit dem Mitangeklagten U2 T.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten P4)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten P4)
Seit dem ##.##.2016 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X. Dort nahm er im Herbst 2016 an einem Empathie-Training teil. Seit Februar 2017 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt in einer Ausbildung zum Tischler.
Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 19.12.2011 stellte die Staatsanwaltschaft C6 ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 45 Abs. 1 JGG ein (### Js ###/11).
2. Das Amtsgericht X4 befand den Angeklagten mit Urteil vom 26.11.2014 des Diebstahls schuldig und wies ihn an, 120 Stunden unentgeltliche Arbeit abzuleisten (## Ds-### Js ###/##-##/##). Dem vollstreckten Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Am ##.##.2014 wurden der Angeklagte und der gesondert verfolgte A vom T10weg 7 in X4 von einem Unbekannten in einem W zum Feuerwehrhaus in X4 gefahren. Dort schlugen der Angeklagte und der gesondert verfolgte A eine Fensterscheibe und eine Türfensterscheibe des Feuerwehrhauses ein. Unter Benutzung eines Schlüssels begaben sie sich in das Innere des Feuerwehrhauses und nahmen zwei Laptops und einen Beamer an sich. Anschließend wurden sie von dem Unbekannten mit dem W abgeholt und zurück zum T10weg # gefahren.
3. Am ##.##.2016 – rechtskräftig am selben Tag – verurteilte das Amtsgericht X4 den Angeklagten wegen Diebstahls (## Ds-### Js ###/##-###/##). Er wurde angewiesen, binnen einer Frist von zwei Monaten 40 Stunden unentgeltliche Arbeit abzuleisten. Das Urteil ist vollstreckt. Ihm liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Am ##.##.2015 entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Bauzentrum D2 in X4 einen Gewindeschneidesatz im Wert von 32, 95 €, indem er das Werkzeug aus dem Regal nahm und in den Außenbereich des Baumarktes verbrachte, wo er es unter der Umzäunung hindurch vom Grundstück schob, damit entweder später er selbst oder eine bereits bereit stehende dritte Person den Gewindeschneider an sich nehmen und für sich verwenden konnte, ohne den Kaufpreis zu entrichten.
II.
(diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten I3)
(weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten I3)
Aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Vater zog der Angeklagte im Januar 2016 aus der elterlichen Wohnung aus und kam zuletzt in der Wohngemeinschaft der Mitangeklagten P4 und U2 T unter.
Der Angeklagte war mehrere Jahre Mitglied eines Boxvereins. Zu seinen weiteren Hobbies zählt insbesondere das Lesen, welches er jedoch aufgrund seines Alkoholkonsums weitestgehend eingestellt hat.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am ##.##.2011 stellte die Staatsanwaltschaft C6 ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein (### Js ###/##).
2. Die Staatsanwaltschaft C6 stellte ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung am 04.02.2013 nach § 45 Abs. 2 JGG ein, nachdem eint Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurde (### Js ###/##).
3. Das Amtsgericht X4 befand den Angeklagten am 06.11.2013 – rechtskräftig am selben Tag – des Diebstahls schuldig (## Ds-### Js ###/##-###/##). Es wies ihn an, binnen zwei Monaten 50 Stunden unentgeltlicher Arbeit abzuleisten. Die Verurteilung wurde sodann in das Urteil des Amtsgerichts X4 vom 05.02.2014 einbezogen (s. dazu Nr. 4). Dem Urteil liegt Folgendes zu Grunde:
Am ##.##.2013 entwendete der Angeklagte gegen 13:30 Uhr aus den Auslagen der Firma T4, I4 Straße ###-### in L3, ein T-Shirt zum Verkaufspreis von 19,95 €, indem er das T-Shirt aus einem Regal nahm, sich damit in eine Umkleidekabine begab, dort Etikett und Sicherungsetikett gewaltsam entfernte und das T-Shirt schließlich anzog. Sein altes modellgleiches T-Shirt legte er stattdessen zurück ins Regal und verließ die Geschäftsräume ohne Bezahlung des Kleidungsstücks, welches er für sich behalten wollte.
4. Am ##.##.2014 verwarnte das Amtsgericht X4 den Angeklagten wegen Diebstahls und Betrugs (## Ds-### Js ###/##-###/##). Unter Einbeziehung der Verurteilung vom 06.11.2013 (Nr. 3) wurde gegen den Angeklagten ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt und ihm wurde auferlegt, zur Schadenswiedergutmachung 500,00 € an die Geschädigte zu zahlen. Den Arrest verbüßte der Angeklagte vom 07.04.2014 bis 28.04.2014. Die Geldauflage erfüllte der Angeklagte jedoch nicht. Er leistete auch weder 50 Sozialstunden noch nahm er an drei Beratungsgesprächen bei der D4 Suchtberatung teil, was das Amtsgericht ihm statt der Geldauflage sodann auferlegt hatte. Daher verhängte das Amtsgericht X4 mit Beschluss vom 02.09.2014 einen Ungehorsamsarrest von drei Wochen gegen ihn. Erst auf die Arrestladung hin leistete der Angeklagte 500,00 € an die Geschädigte. Das Urteil ist mithin vollstreckt.
Dem seit dem 13.02.2014 rechtskräftigen Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
1. Am ##.##.2013 hatten sich gegen 23:05 bis 23:40 Uhr einige Personen an einem Treffpunkt bei einem großen Kreuz am Ende eines land- und forstwirtschaftlichen Weges im Beriech der C7 Straße in X4 getroffen, darunter auch die Geschädigte T2 und der Angeklagte. In einem unbeobachteten Moment legte der Angeklagte zunächst seine Jacke über die Tasche der Geschädigten T2 und entfernte sich sodann mit der Tasche samt Inhalt, unter anderem ein J #, diversen Schlüsseln und Ausweisen sowie der Postbankkarte der Geschädigten, um diese Gegenstände für sich zu verwenden bzw. zu verkaufen und den Erlös für sich zu vereinnahmen.
2. Am 27.10.2013 gegen 17:15 Uhr bot der Angeklagte der Geschädigten C3 vor dem Gebäude C8 Str. ## in X4 an, deren Mobiltelefon T11 $#, welches einen Wert von ca. 400,00 € hatte, zu verkaufen. Im Vertrauen darauf, entweder das Mobiltelefon oder im Falle eines erfolgreichen Verkaufs den Erlös ausgehändigt zu bekommen, überließ die Geschädigte dem Angeklagten das Mobiltelefon. Dieser hatte jedoch von Anfang an nicht vor, das Gerät für die Geschädigte zu verkaufen und vereinnahmte das Mobiltelefon – wie von vorneherein beabsichtigt – für sich, um es für eigene Zwecke zu nutzen.
5. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – X4 sprach den Angeklagten mit Urteil vom 03.12.2014 des Diebstahls schuldig und setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus (## Ls-### Js ###/##-##/##). Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Das Nachverfahren ist noch nicht durchgeführt.
Dem seit dem 03.12.2014 rechtskräftigen Urteil liegt Folgendes zu Grunde:
Am ##.##.2014 begaben sich die Angeklagten gegen 20:45 Uhr durch ein offenes Fenster in die leer stehende Diskothek F3 in der S-Straße in X4. Dort entwendeten sie einen Kaffeevollautomaten, der im Eigentum der Geschädigten M und Q2 stand. Sie beabsichtigten, den Kaffeevollautomaten an einen Gastwirt in X4 zu verkaufen.
III.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten U2 T)
( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten U2 T)
Aufgrund Streitigkeiten mit seinem Stiefvater zog er aus der elterlichen Wohnung aus und wohnte ab dem 01.08.2016 mit dem Angeklagten P4 in einer Wohngemeinschaft in X4.
Im Alter von 17 Jahren begann der Angeklagte, Alkohol zu konsumieren. Dies tat er zuletzt nur noch am Wochenende. Ab dem 18. Lebensjahr konsumierte er zudem Cannabis. Zuletzt rauchte er alle zwei bis drei Tage 1-2 Gramm Cannabis. Kokain probierte er nur ein Mal.
In seiner Freizeit betreibt der Angeklagte am liebsten Sport. Eine Freundin hat er nicht.
Seit dem ##.##.2016 befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X und geht – ebenso wie der Angeklagte P4 – dort seit Februar 2017 einer Ausbildung zum Tischler nach.
Der Angeklagte ist bisher zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am ##.##.2010 stellte die Staatsanwaltschaft C6 ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 45 Abs. 1 JGG ein (### Js ###/##).
2. Die Staatsanwaltschaft C6 stellte unter dem ##.##.2012 ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 45 Abs. 2 JGG ein, nachdem dieser 20 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet hatte (### Js ##/##).
IV.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T)
Vom ##.06.2010 bis zum ##.11.2010 befand sich der Angeklagte aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht X4 vom 13.12.2007 erstmals in Strafhaft. Er wurde am ##.11.2010 im Wege der Weihnachtsamnestie entlassen.
Ab 2012 war er für zwei Jahre bei verschiedenen Firmen als Kfz-Mechaniker und bei einer Abrissfirma tätig. 2014/2015 arbeitete er für einige Zeit für eine Firma in der T12. Anschließend ging er wieder verschiedenen Beschäftigungen nach und arbeitete ab März 2016 bei der Firma C4 in X4, die auf die Demontage von Fahrzeugen und den Verkauf gebrauchter Fahrzeugteile spezialisiert ist. Dort sollte er ab Oktober 2016 fest angestellt werden.
Der Angeklagte hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung, der im Jahr 20## geboren wurde. Zu ihm hatte er bis zu seiner Inhaftierung Kontakt. Seit 20## lebt er in einer festen Beziehung mit der Zeugin D, die eine Tochter aus einer früheren Beziehung hat.
Der Angeklagte konsumiert keine Drogen, spricht jedoch seit seiner Jugend dem Alkohol zu. Er trinkt ausschließlich Bier und Sangria. Bis kurz vor der hier zu Grunde liegenden Tat hatte der Angeklagte drei Jahre abstinent gelebt.
In seiner Freizeit fährt er Fahrrad und besucht ein Fitnessstudio.
Der Angeklagte befand sich vom ##.09.2016 bis zum ##.05.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L3. Dort war er als Hausarbeiter beschäftigt. Mit Beschluss vom 10.05.2017 verschonte ihn die Kammer vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
Der Angeklagte ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am ##.##.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht X4 rechtskräftig wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € und verhängte eine Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr sechs Monaten (# Ds ###/## – ## Js ####/## V). Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
Am ##.##. wie auch in den frühen Morgenstunden des ##.##.2002 trank der Angeklagte in ganz erheblichen Mengen alkoholische Getränke, vor allem Wodka und Metaxa. In Folge seiner Trunkenheit kam ihm der Gedanke, sich des Fahrzeuges seiner Schwester zu bemächtigen. Er nahm ihr heimlich den Schlüssel für ihren Pkw der Marke W, amtliches Kennzeichen $$-& ###, ab. Sodann fuhr der Angeklagte in stark betrunkenem Zustand gegen 6:00 Uhr von X4 in Richtung I5. Gegen 6:35 Uhr kam er auf der Bundesstraße im S3 nach rechts von der Fahrbahn ab, als er eine Linkskurve durchfuhr. Dabei überfuhr er zwei Leitpfosten und zwei Warnbaken im Kurvenbereich. Dadurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 400,00 €. Die Entnahme einer Blutprobe erfolgte bei dem Angeklagten erst um 09:25 Uhr. Eine Auswertung der Blutprobe durch das gerichtsmedizinische Institut der Universität C6 ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 ‰.
2. Mit Strafbefehl vom ##.##.2005, rechtskräftig seit dem 06.04.2005, setzte das Amtsgericht X4 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € fest (# Cs-### Js ###/##-###/##). Der Angeklagte hatte am ##.##.2005 aus der Auslagen der Firma F2 eine Flasche K im Wert von 4,99 € entwendet.
3. Unter dem ##.##.2005 verurteilte das Amtsgericht X4 den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Computerbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € (# Ds-### Js ###/##-###/##). Der am selben Tag rechtskräftigen Verurteilung lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
1. Im Zeitraum zwischen dem ##.##.2005 und dem ##.##.2005 entwendete der Angeklagte aus der in der Wohnung der Geschädigten T6 in der X5 #, ##### X4, befindlichen Geldbörse deren EC-Karte, um damit Geld abzuheben und die Karte anschließend zu vernichten.
2. Am 12.02.2005 nahm der Angeklagte aus der Geldbörse der Geschädigten T6 in deren Wohnung 100,00 €, um das Geld für sich zu nutzen.
3.-5. Mit der entwendeten EC-Karte hob der Angeklagte in der Folgezeit an verschiedenen Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer der Geschädigten Geld ab, um dieses für sich zu behalten und nach seiner Vorstellung auszugeben. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Abhebungen:
| Datum | Uhrzeit | Betrag | Geldautomat |
| 11.02.2005 | 22:12 Uhr | 150,00 € | W2, L4straße, X4 |
| 15.02.2005 | 13:53 Uhr | 300,00 € | Q3 L3, U-Straße, X4 |
| 16.02.2005 | 14:27 Uhr | 500,00 € | W2, L4straße, X4 |
4. Mit Beschluss vom 07.10.2005 bildete das Amtsgericht X4 aus den Verurteilungen vom ##.##. 2005 (s. Nr. 2) und ##.##.2005 (s. Nr. 3) im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 10,00 € (# Ds-### Js ###/##-###/##).
5. Das Amtsgericht X4 verurteilte den Angeklagten am ##.##.2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (## Ds-### Js ###/##-###/##). Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Verurteilung lag Folgendes zu Grunde:
Der Angeklagte T fuhr am ##.##.2007 gegen 6:00 Uhr mit einem PKW der Marke N3, Kennzeichen $$-&& ###, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand von L3 nach X4, ohne im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Die ihm am ##.##.2007 um 09:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,97 Promille. Dem Angeklagte T war bewusst, dass er infolge des massiven Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig war und über keine Fahrerlaubnis verfügte. Diese erste Fahrt des Angeklagten am ##.##.2007 endete an der Wohnanschrift des gesondert verfolgten X6 X3 in der L-Straße in X4.
Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X4 vom ##.##.2009 wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen erteilte Weisungen widerrufen. Der Angeklagte wurde am ##.##.2010 festgenommen. Anschließend verbüßte er die Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt D3 und wurde im Wege der Weihnachtsamnestie am ##.11.2010 entlassen.
6. Am ##.##.2008 setzte das Amtsgericht X4 im Wege des Strafbefehls gegen den Angeklagten wegen Betruges eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € fest (## Cs-### Js ####/##-###/##). Er hatte vom ##.##.2006 bis ##.##.2006 zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 58,02 € bezogen, da er unterlassen hatte, der ARGE P4 seine Arbeitsaufnahme anzuzeigen.
7. Das Amtsgericht X4 verurteilte den Angeklagten am ##.##.2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (## Ds-### Js ####/##-###/##). Zudem wies es die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem seit dem ##.##.2011 rechtskräftigen Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Am ##.##.2010 befuhr der Angeklagte gegen 15:00 Uhr mit einem PKW der Marke B3, amtlichen Kennzeichen $$-&& ####, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtigt zu sein unter anderem die Straße X5 in X4. Er war, wie ihm bekannt war, zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt, weil er keine Fahrerlaubnis besaß. Er hätte erkennen können und müssen, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Denn vor Fahrtantritt hatte er drei Packungen (Tetrapacks) Wein von jeweils 1,5 Liter getrunken. Zudem fuhr er mit dem PKW gegen einen Bordstein oder eine Verkehrsinsel, ohne dabei jedoch Fremdschaden zu verursachen.
8. Mit Urteil vom ##.##.2012 verurteilte das Amtsgericht X4 den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (## Ds-### Js ####/##-##/##) und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 06.11.2012 rechtskräftig. Ihm lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
Am ##.##.2011 gegen 16:35 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem PKW der Marke P3, amtliches Kennzeichen §§-&& ###, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die Straße X5 in X4. Die Untersuchung der ihm um 17:30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,83 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte er erkennen können und müssen. Zum Führen des Fahrzeugs war der Angeklagte nicht berechtigt, weil er noch nie über eine Fahrerlaubnis verfügte, dies war ihm auch bewusst.
B.
I.
(Tatvorgeschichte)
1.
Alle Angeklagten stammen aus X4 und Umgebung bzw. verbrachten dort den Großteil ihrer Kindheit und Jugend. Die Angeklagten T und U2 T sind Brüder. U2 T und der Angeklagte P4 kennen sich seit ca. fünf Jahren. Sie lernten sich über einen gemeinsamen Bekannten, den Zeugen X3, kennen. Ab dem ##.##.2016 lebten sie – nachdem sie beide wegen Streitigkeiten mit ihren Eltern deren Haushalt verlassen hatten – gemeinsam in einer Wohngemeinschaft in der C9straße ## in X4. Der Angeklagte P4 und der Angeklagte I3 kennen sich seit ca. einem Jahr. Im August 2016 hielt sich auch der Angeklagte I3, der ebenfalls aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war, überwiegend in der Wohngemeinschaft in der C9straße ## auf. Den Angeklagten T lernte jedenfalls der Angeklagte P4 erst kurze Zeit vor dem hier zu Grunde liegenden Geschehen kennen.
Der Angeklagte T kannte L5 C5 (im Folgenden: der Geschädigte) schon seit vielen Jahren. Sie besuchten beide dieselbe Hauptschule und trafen sich gelegentlich auf Feiern. Im Jahr 2016 stießen sie öfter aufeinander und unterhielten sich. Der Angeklagte T wusste, dass der Geschädigte regelmäßig in größerem Umfang Alkohol konsumierte.
2.
Am 31.08.2016 trafen sich die vier Angeklagten in der Wohnung in der C9straße ## und tranken dort gemeinsam Alkohol. Als der Angeklagte P4 aus dem Fenster sah, sah er auf der Straße den Geschädigten und den Zeugen P5. Beide waren betrunken.
Der Angeklagte P4 erzählte dem Angeklagten T, dass er vor einiger Zeit „Stress“ mit dem Zeugen P5 gehabt habe. Der Zeuge P5 suchte damals einen gewissen X7, der ihm 60,00 € schuldete, und war überzeugt, der Angeklagte P4 kenne dessen Aufenthaltsort oder Erreichbarkeit, da es sich um einen ehemaligen Lebensgefährten der Schwester des P4 handelte. Er beleidigte damals den Angeklagten P4 und bedrohte ihn und seine Schwester B4 O mit einer Pistole. Der Angeklagte T beschloss, die Sache nun nachträglich zu klären.
Daher liefen die beiden Angeklagten auf die Straße hinunter und folgten dem Zeugen P5. Auch die Angeklagten I3 und U2 T liefen hinterher. Unterwegs nahm sich der Angeklagte U2 T einen dicken Ast aus einem Gebüsch, um gegebenenfalls in eine körperliche Auseinandersetzung – mit der er rechnete – eingreifen zu können.
Der Angeklagte T holte als Erster den Zeugen P5 ein, der sich weiterhin in Begleitung des Geschädigten befand. Er fing sofort an, den Zeugen P5 zu beleidigen. Der Geschädigte wollte dem Zeugen P5 helfen und mischte sich ein. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Angeklagten T. Der Angeklagte P4 war bemüht, die Situation zu beruhigen, ebenso der Zeuge P5. Inzwischen trafen auch die Angeklagten I3 und U2 T bei den anderen ein. Der Geschädigte war wütend und ließ sich nicht beruhigen. Daher schubste ihn der Angeklagte T und trat ihm vor das Schienbein. Danach liefen die Angeklagten zurück in die Wohnung in der C9straße ##.
Auch der Zeuge P5 und der Geschädigte gingen nach Hause. Letzterer war weiterhin höchst verärgert über das Verhalten der Angeklagten und sagte zu dem Zeugen P5, er wolle sich das nicht gefallen lassen. Später teilte er ihm mit, er habe ein paar Jungs zusammengetrommelt, um das Ganze zu klären. Der Zeuge P5 gab zu verstehen, dass er auf jeden Fall dabei sei.
Erst Anfang April 2017 erzählte der Zeuge O, dass der Geschädigte ihm im Nachgang des 31.08.2016 erzählt habe, er wolle sich an den Angeklagten rächen, und ihn in diesem Zusammenhang um seine Pistole bat, die der Zeuge P5 dem Geschädigten jedoch nicht gab. Dies wussten die Angeklagten am 01.09.2016 – im Zeitpunkt des Tatgeschehens – jedoch nicht.
II.
(Geschehnisse am 01.09.2016)
1.
Am frühen Abend des 01.09.2016 trafen sich die Angeklagten erneut in der Wohnung der Angeklagten P4 und U2 T.
Der Angeklagte P4 stieß gegen 18 Uhr zu den Angeklagten U2 T und I3 hinzu, nachdem er mit der Arbeit fertig war. Nach ihm gesellte sich der Angeklagte T ebenfalls zu der Gruppe. Auch die Zeugin T9, eine Freundin des Angeklagten P4, hielt sich an diesem Abend in der Wohnung auf.
Die Angeklagten und die Zeugin T9 tranken gemeinsam Bier. Sie teilten sich mehrere Sixpacks Bier à 0,33 Liter, wobei die Kammer mangels konkreter Erinnerung der Angeklagten und der Zeugin T9 nicht genau klären konnte, ob sie sich im Ergebnis 18 oder 24 Flaschen Bier teilten, und eine Flasche Wodka. Diese Flasche teilten die Angeklagten P4, I3 und U2 T ungefähr zu gleichen Teilen untereinander auf. Der Angeklagte T und die Zeugin T9 tranken keinen Wodka.
Währenddessen kam das Gespräch unter den Angeklagten auf die in X4 lebenden Asylbewerber. Es entstand eine diffuse Verärgerung, die sich gegen die Asylbewerber richtete, und durch die von einem der Angeklagten berichtete vorgebliche Belästigung der Schwester eines Freundes durch einen Asylbewerber weiter angeheizt wurde. Schließlich machte einer der Angeklagten – wobei die Kammer nicht klären konnte, welcher der Angeklagten – den Vorschlag, Flüchtlinge „aufmischen“ zu gehen. Dieser Vorschlag wurde sofort aufgegriffen und die Angeklagten I3, U2 T und T verließen gegen 21:30 Uhr in aufgeheizter Stimmung die Wohnung, um sich auf die Suche nach Asylbewerbern zu machen. Der Angeklagte P4 und die Zeugin T9 blieben noch kurz in der Wohnung, da der Angeklagte P4 zuerst noch etwas essen wollte. Dann folgten sie den anderen.
Die Angeklagten I3, U2 T und T trafen am Q4weg auf mehrere Asylbewerber, die dort auf einer Bank saßen. Es kam jedenfalls zu verbalen Auseinandersetzungen und einer Schubserei mit dem Angeklagten T. Die Asylbewerber ergriffen schließlich die Flucht. Die Angeklagten folgten ihnen. Am V-Grill ergriffen die Asylbewerber an der Straße liegende Dachlatten und schlugen mit diesen auf den Angeklagten T, der die Verfolgung anführte und sie als Erster erreichte, ein. Sie trafen ihn an den Oberarmen, die er zum Schutz hochgerissen hatte. Dann flohen die Asylbewerber die H-Straße hinunter Richtung Kreisverkehr. Die Angeklagten B und U2 T sowie I3 folgten ihnen laut brüllend. Dabei passierten beide Gruppen gegen 21:50 Uhr das Wirtshaus B5. Dort bediente gerade der Zeuge G2 im Biergarten. Er erkannte, dass dort eine Verfolgung stattfand und verständigte die Polizei.
In der Zwischenzeit war auch der Angeklagte P4 mit der Zeugin T9 am Kreisverkehr eingetroffen. Er sah noch, wie der Angeklagte T Schläge mit den Dachlatten erhielt, und geriet darüber in große Wut. Er griff einen Pflasterstein aus einer Baustelle am Kreisverkehr und schleuderte diesen den flüchtenden Asylbewerbern hinterher.
Die Zeugin L, die als Bedienung im Wirtshaus B5 arbeitete, hörte von draußen tumultartige Geräusche, während sie an einem Tisch mit der Zeugin W3 saß. Beide liefen aus dem Wirtshaus, um nach dem Ursprung des Lärms zu sehen. Am Kreisverkehr sah sie eine große Menschenmenge. Die Zeugin W3 erkannte auf der anderen Straßenseite den Angeklagten I3 und lief zu ihm hin. Der Angeklagte I3 sagte ihr jedoch nur: „Geh besser weg. Mischt euch nicht ein, das ist gefährlich.“ Daraufhin beschlossen die beiden Frauen, die Polizei zu rufen. Die Zeugin W3 lief ins Wirtshaus, um ihr Mobiltelefon zu holen, während die Zeugin L die Gruppe weiter beobachtete. Die Angeklagten liefen weiter den flüchtenden Asylbewerbern nach. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während der Verfolgung zog der Angeklagte T sein T-Shirt aus. Aus der Gruppe der Angeklagten und weiterer Personen, die sich ihnen angeschlossen hatten, erklangen Schreie und Rufe, u.a. „Ich mach dich tot, Alter!“ und „Ich ficke dich!“. Aus Sorge, dass diese Drohung umgesetzt werden könnte, rannten die Zeuginnen L und W3 den Angeklagten hinterher. Die Zeugin L wählte dabei den Notruf und verständigte die Polizei. Die Angeklagten verfolgten derweil die Asylbewerber die L4straße hinauf Richtung Amtsgericht und evangelische Kirche. Zwischendurch verloren sie die Asylbewerber jedoch aus den Augen. Unterwegs nahm der Angeklagte U2 T an einer Asylbewerberunterkunft einen dort liegenden Stock an sich, um diesen ggf. in einer körperlichen Auseinandersetzung einzusetzen. Die Angeklagten rannten dann die Treppen zwischen den Kirchen hinauf und bogen rechts in die I-Straße, während die Zeuginnen L und W3 ihnen weiter folgten. Unterwegs traten die Angeklagten gegen einige Autos und Mülltonnen. Auch die Zeugin T9 war immer noch unter den Angeklagten. Die Zeuginnen L und W3 gaben schließlich die Verfolgung auf und gingen zurück zum Wirtshaus B5. Die Gruppe der Angeklagten und der Zeugin T9 lief die Straße an der Diskothek S4 hinunter und von dort kurz nach 22:00 Uhr auf den Parkplatz des Getränkemarktes E2 an der C10straße.
2.
Auf diesem Parkplatz standen die Zeugen P2, N und N2 neben ihren beiden Wagen und unterhielten sich. Der Angeklagte P4 dachte, es könne sich bei ihnen um die gesuchten Asylbewerber handeln, und lief aggressiv auf die Gruppe zu. Im Näherkommen erkannte er jedoch in dem Zeugen P2 seinen Cousin. Daher entspannte sich der Angeklagte P4 etwas und unterhielt sich mit den Zeugen. Er stellte ihnen den Angeklagten T vor, der den Zeugen zuvor nicht bekannt gewesen war, und fragte, ob sie wüssten, wo die Asylbewerber seien. Die anderen Angeklagten standen ebenfalls dabei, während die Zeugin T9 weiter Richtung Busbahnhof lief, da sie davon ausging, dass ihr die Angeklagten gleich folgen würden.
Aus der Richtung des E2-Marktes – im Rücken der Gruppe der Angeklagten und Zeugen – näherte sich der Geschädigte, der bereits stark alkoholisiert war, was die Angeklagten bemerkten. Der Geschädigte erblickte die Angeklagten – auf die er seit dem Vortag wütend war und mit denen er aus seiner Sicht noch eine Rechnung zu begleichen hatte (s. dazu unter B.I.2) – und begann laut auf Russisch auf diese einzureden und sie zu beleidigen, während er weiter näher kam. Die Angeklagten drehten sich um und gingen nun ebenfalls auf den ihnen bekannten Geschädigten zu. Der Angeklagte I3 trat aus der Gruppe heraus zu dem Geschädigten hin und forderte ihn auf, zu gehen, dies sei besser für ihn, sonst gebe es Ärger. Der Geschädigte C5 stieß jedoch weiter Beleidigungen aus. Daraufhin holte der Angeklagte I3 aus und schlug dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht. Durch den Schlag verlor der Geschädigte das Gleichgewicht und fiel nach hinten, wobei er sich sitzend mit den Armen abfangen konnte. Der Geschädigte kam aus eigener Kraft wieder auf die Beine und fuhr fort, die Angeklagten auf Russisch zu beleidigen. Daraufhin begab sich nun der Angeklagte U2 T zu dem Geschädigten und trat ihm beide Beine weg, woraufhin der Geschädigte erneut zu Boden ging. Dem Geschädigten gelang es wieder aufzustehen und er rief den Angeklagten auf Deutsch zu: „Ihr kleinen Pisser, ihr wisst gar nicht mit wem ihr euch anlegt!“ Der Angeklagte U2 T schrie: „Hast du immer noch nicht genug?“. Dann schlug er dem Geschädigten C5 mit dem am Asylantenheim mitgenommen Stock, der einen Durchmesser von ca. 3 cm und eine Länge von ca. 60 cm hatte, ein oder zweimal in die Kniekehlen, wodurch der Geschädigte C5 wieder zu Boden fiel und nur noch etwas aufgerichtet dort zum Liegen kam. Die Angeklagten kamen nun im Wege einer non-verbalen Übereinkunft zu dem gemeinsamen Tatentschluss, den Geschädigten zu verprügeln und ihn durch Schläge – auch mit der Faust oder einem Stock – und Tritte zu verletzen. Sie wollten in ihrer aufgestauten Aggression den Geschädigten, der sie nervte, loswerden, ihm aber auch angesichts seiner Beleidigungen und des Streits am Abend zuvor eine Lektion erteilen.
Der Angeklagte U2 T stand jetzt seitlich neben dem Geschädigten, beugte sich hinunter und schlug ihm zwei bis dreimal ins Gesicht. Auch die Angeklagten T, P4 und I3 stellten sich neben den Angeklagten U2 T. Die Angeklagten P4, U2 T und I3 begannen auf den Geschädigten C5 einzutreten. Der Angeklagte P4 trat ihm gegen die Beine und Füße, während der Angeklagte U2 T ihm gegen den Brustkorb trat. Der Angeklagte I3 trat dem Geschädigten gegen den Kopf. Durch die Tritte sackte der Geschädigte C5 endgültig zusammen und lag vor den Füßen der Angeklagten. Der Angeklagte T stand in einer Reihe mit den weiteren Angeklagten, trat jedoch nicht zu. Schließlich ließen die Angeklagten P4, I3 und U2 T nach mehreren Tritten von dem Geschädigten ab und gingen einige Schritte zurück.
Der Geschädigte stand erneut auf und begann die Angeklagten wüst auf Russisch zu beschimpfen. Der Angeklagte P4 schrie daraufhin laut „Verpiss dich!“, lief auf den Geschädigten zu und schlug ihm mit Wucht die Faust gegen den Mund. Hierdurch erlitt der Geschädigte eine stark blutende Platzwunde am Mund. Er stürzte, während der Angeklagte P4 schrie: „Verpiss dich! Siehst du nicht, was du davon hast!“. Dann rappelte der Geschädigte sich hoch. Nunmehr trat auch der Angeklagte T zum Geschädigten hin, schlug ihm einmal ins Gesicht und forderte ihn auf, zu gehen.
Daraufhin entfernte sich der Geschädigte einige Schritte. Der Angeklagte P4 trat ihm von hinten mit dem Fuß in den Rücken, so dass der Geschädigte stolperte und beinahe stürzte. Er drehte sich um und lief auf den Angeklagten P4 mit den Worten „Geht mir aus dem Weg, ich will das mit ihm klären!“ zu. Der Angeklagte P4 wiederum lief dem Geschädigten entgegen und schlug ihm mit der Faust gegen den Kopf. Der Geschädigte stürzte durch diesen Schlag und schlug ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem asphaltierten Boden auf. Dort blieb er besinnungslos liegen. Aufgrund des Aufschlags erlitt der Geschädigte einen Schädelbruch am Hinterkopf und eine sog. contre-Coup Verletzung im gesamten Frontalhirnbereich, die u.a. zu einem Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades führte (dazu sogleich ausführlich unter B.III.2).
Allen Angeklagten war bewusst, dass ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf zu Stürzen und damit einhergehend schweren, tödlichen Verletzungen führen konnte. Die tödliche Folge war für sie vorhersehbar und vermeidbar.
Der Angeklagte P4 erkannte, dass der Geschädigte das Bewusstsein verloren hatte, drehte sich um und rannte davon. Auch die anderen Angeklagten flüchteten sofort. Die Zeugen P2, N und N2 stiegen in ihre Fahrzeuge und fuhren davon, um nicht mit der Sache in Verbindung gebracht zu werden. Der Zeuge N2 verständigte unterwegs den Notruf. Der Zeuge P2 sah noch den eintreffenden Rettungswagen im Rückspiegel.
Während des Geschehens lief der Zeuge T5 auf der anderen Straßenseite der C10straße an dem Parkplatz vorbei. Er hörte lautes aggressives Schreien und Schimpfen. Als er die Stimme des Angeklagten I3 erkannte, beschloss er, nicht nachzusehen, was dort geschah, sondern möglichst schnell nach Hause zu gehen.
Die Angeklagten trafen erst in der Wohnung der Angeklagten P4 und U2 T wieder zusammen. Dorthin kam auch die Zeugin T9, die bei dem Angeklagten P4 übernachtete.
3.
Am nächsten Morgen rief der Angeklagte P4 morgens seine Freundin, die Zeugin I2, an und berichtete ihr, er habe „Scheiße gebaut“. Es habe eine Schlägerei gegeben und er wolle wegen seiner Hand zum Arzt. Er habe zweimal zugeschlagen und nach seinem letzten Schlag sei der Geschädigte liegen geblieben. Sie seien weggelaufen. Anschließend ging der Angeklagte P4 gemeinsam mit der Zeugin T9 zum Arzt. Dieser stellte eine Prellung der Hand fest und schrieb ihn arbeitsunfähig krank.
Der Angeklagte P4 erzählte der Zeugin I2 noch einmal von dem Vorfall und dass es ihm leid tue. Dies äußerte er auch an einem Abend des folgenden Wochenendes in seiner Wohnung in Anwesenheit des Angeklagten I3. Dieser sagte daraufhin, ihm sei es „scheißegal“, falls der sterbe, dann habe man „einen Junkie weniger“. Einige Tage nach dem Vorfall verließ der Angeklagte I3 die Wohnung der Angeklagten P4 und U2 T und kam bei anderen Freunden unter. Der Angeklagte U2 T fuhr zunächst arbeitsbedingt auf Montage nach L6. Dort holte ihn der Angeklagte P4 ab und versteckte sich mit ihm auf einem Campingplatz im Sauerland, bis sie sich am 16.09.2016 in Begleitung eines Rechtsanwalts der Polizei stellten.
Der Angeklagte T wurde am 15.09.2016 festgenommen, der Angeklagte I3 am 19.09.2016.
III.
1.
Als der verständigte RTW mit dem Zeugen C2 am 01.09.2016 um 22:16 Uhr am Parkplatz eintraf, lag der Geschädigte auf dem Rücken. Er war wach und ansprechbar, jedoch unkooperativ. Kurze Zeit später trafen auch die Zeugen PKin I und PK L7 am Parkplatz des „E2“ ein. Der Geschädigte saß bereits im RTW. Er blutete noch aus dem Mund, war jedoch weiterhin ansprechbar. Auf Fragen der Beamten, was vorgefallen war, wollte er zunächst nicht antworten. Ein durchgeführter Atemalkoholtest um 22:27 Uhr wies einen Wert von 1,14 mg/l aus.
2.
Der Geschädigte wurde zunächst in das Krankenhaus X4 verbracht. Da das dortige CT außer Betrieb war, wurde er umgehend in das Klinikum P6 in H2 verlegt. Dort wurden im Rahmen der Aufnahme neben der Kopfplatzwunde und Hämatomen am Gesicht und Schädel ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades, ein subdurales Hämatom, multiple Kontusionsblutungen bifrontral sowie sub-arachnoidale Blutungen festgestellt. Eine erste Computertomographie des Schädels (CT) fand am 02.09.2016 um 00:54 Uhr statt. Im Rahmen eines weiteren Kontroll-CT am 02.09.2016 um 09:54 Uhr wurde eine Zunahme der Blutungsschwere festgestellt. Da eine Zunahme des Hirndrucks mit entsprechender Schädigung des Gehirns befürchtet wurde, veranlasste der Zeuge Q die Verlegung in das K2-Krankenhaus in T13. Der Geschädigte war weiterhin ansprechbar und verfügte über ausreichende Schutzreflexe.
Neben der akuten Diagnose aufgrund des Geschehens am 01.09.2016 bestanden bei dem Geschädigten zusätzliche Nebendiagnosen. Dabei handelte es sich u.a. um eine bekannte Polytoxikomanie, aufgrund derer der Geschädigte mit Polamidon substituiert wurde, eine Leberzirrhose, eine Hepatitis B/C-Infektion, Ösophagusvarizen und eine Thrombozytopenie (verminderte Anzahl Blutplättchen).
Ab dem 02.09.2016 befand sich der Geschädigte auf der Intensivstation des K2-Krankenhauses in T13. Dort zeigte sich anfangs ein wechselndes neurologisches Bild. Der Geschädigte war zu einer deutlichen Willensbildung in der Lage, er war teilweise kontaktfähig und konnte kurze Gespräche führen. Die für die Behandlung seiner konkreten Hirnverletzungen zuständigen Neurochirurgen – unter ihnen der Zeuge Dr. E – entschieden sich aufgrund des aus ihrer Sicht guten Zustands des Geschädigten, die Hirnverletzungen klinisch zu überwachen und weder eine tägliche Bildgebung mittels CT noch operative Eingriffe vorzunehmen.
Die Blutwerte des Geschädigten im Hinblick auf die Blutgerinnung wiesen während des gesamten Krankenhausaufenthalts des Geschädigten keine Probleme aus. Der Quickwert lag bei 70, das Fibrinogen war hoch. Die Anzahl der Trombozyten war zwar vermindert im Gegensatz zu Menschen ohne Leberzirrhose und Hepatitis-Erkrankungen, hielt sich jedoch während des gesamten Krankenhausaufenthalts im noch unproblematischen Bereich.
Im Rahmen der täglichen Visite um 07:00 Uhr sowie im Rahmen ihrer Dienste auf der intensivmedizinischen Station wurde der Geschädigte von den Zeugen F, dem Chefarzt der Intensivstation, dem Zeugen Dr. S2 sowie der Zeugin Dr. T6 betreut und intensivmedizinisch behandelt. Der Zeuge Dr. T7 sah den Geschädigten erstmals am Morgen des 06.09.2016.
Ab dem 02.09.2016 erhielt der Geschädigte täglich im Rahmen seiner bisherigen Substitution aufgrund der bestehenden Polytoxikomanie Polamidon. Zudem erhielt er Propofol, das sedierend bei agitierten Patienten wirkt, sowie Haloperidol und Klonidin, einen α2-Blocker, der als Nebeneffekt zu einer Blutungssenkung führt. Zudem erhielt der Geschädigte ein standardmäßig zur Forcierung des Stuhlgangs eingesetztes Laxativ sowie Novalgin zur Schmerzbekämpfung. Am 03.09.2016 wurde dem Geschädigten darüber hinaus täglich ein Mittel zur Magensafthemmung und Heparin zur Prophylaxe gegen Embolien und Thrombosen verabreicht sowie eine einmalige hohe Dosis Vitamin K aufgrund der vorbestehenden Leberschädigung. Am 04.09.2016 wurde die Dosis des Haloperidol reduziert und eine intravenöse Ernährung des Geschädigten begonnen, da dieser nichts von sich aus zu sich nahm und die behandelnden Ärzte einer Hypoglykämie vorbeugen wollten. Haloperidol wurde alsdann ab dem 05.09.2016 nicht mehr verabreicht.
Aufgrund des aus Sicht aller behandelnden Ärzte guten klinischen Zustands des Geschädigten sollte dieser am 06.09.2016 auf eine psychiatrische Station im Zentrum für Seelische Gesundheit N4 des Klinikums P6 verlegt werden.
Am Abend des 05.09.2016 wirkte der Geschädigte auf die Zeugin Dr. T6, die ab 19 Uhr Dienst auf der Intensivstation hatte, merklich schläfriger als die letzten Tage. Der Geschädigte, der fixiert war, weil er sich die ihm gelegten Zugänge ziehen wollte, musste stets geweckt werden. Während der Nacht wurde er deutlich mürrischer und schläfriger. Er atmete aber spontan, war gut oxigeniert, bewegte sich und wies einen unauffälligen Kreislauf auf. Die Zeugin Dr. T6 wandte sich dennoch an die neurochirurgische Abteilung und konsultierte einen der dortigen Ärzte wegen der zunehmenden Müdigkeit des Geschädigten, die jedoch aus neurochirurgischer Sicht zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass für weitere Maßnahmen bildete.
Am 06.09.2016 übernahm der Zeuge Dr. T7 den Tagdienst auf der Intensivstation. Im Rahmen der intensivmedizinischen Visite und Übergabe zwischen 07:00 Uhr und 07:30 Uhr wies ihn die Zeugin Dr. T6 auf die zunehmende Schläfrigkeit des Geschädigten hin. Dieser war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht ansprechbar. Im weiteren Verlauf des Morgens ermittelte der Zeuge Dr. T7 für den Geschädigten einen Wert von 5 auf dem Glasgow Coma Scale (im Folgenden GCS). Der Minimalwert beträgt 3 Punkte, der Maximalwert 15 Punkte. Zudem führte der Zeuge Dr. T7 eine Ultraschalluntersuchung des Sehnervs durch, um ggf. mittels der Stauungspapille bestehenden Hirndruck zu ermitteln. Nach diesen Untersuchungen informierte er die neurochirurgische Abteilung, da er den Zustand besorgniserregend und jedenfalls ungeeignet für eine Verlegung in die Psychiatrie hielt. Daraufhin untersuchte der Zeuge Dr. E, der als Assistenzarzt auf der Neurochirurgie des K2-Krankenhauses tätig ist, gegen 09:20 Uhr den Geschädigten ebenfalls und ermittelte einen GCS-Wert von 9 Punkten. Als er später von der Diskrepanz zu der Bewertung durch den Zeugen Dr. T7 erfuhr, ermittelte der Zeuge Dr. E erneut den GCS-Wert des Geschädigten und kam wieder zu einem Wert von 9 oder 10 Punkten. Aufgrund der – durch wechselnde Vigilanz zwar erklärbaren aber bestehenden – Diskrepanz und einer Rücksprache mit dem Zeugen Dr. T7, der auf eine Bildgebung insistierte, wurde ein erneutes CT des Schädels des Geschädigten durchgeführt. Während der Durchführung erlitt der Geschädigte einen Krampfanfall und musste intubiert und sediert werden. Das CT zeigte eine deutliche Blutungszunahme und ein fortgeschrittenes Hirnödem mit Einengung der Liquorräume. Angesichts des fortgeschrittenen Zustands sowohl der Blutungen als auch des Hirnödems stellten die Neurochirurgen dem Geschädigten eine infauste Prognose. Es wurden keine operativen Eingriffe vorgenommen. Die Medikation des Geschädigten wurde auf eine palliative Therapie umgestellt.
Der Geschädigte verstarb schließlich am 10.09.2016 um 04:08 Uhr.
Am 12.09.2016 wurde der Leichnam des Geschädigten im Rechtsmedizinischen Institut der Universität C6 u.a. durch den Sachverständigen Prof. Dr. L2 obduziert. Dabei wurde am Kopf des Geschädigten eine Quetschrisswunde am Hinterkopf mit einer flächigen Unterblutung der Kopfschwarte festgestellt. Im Schädel befanden sich dort zwei feine Bruchlinien. Das Gehirn des Geschädigten war stark verändert. Es wies ein massives Ödem auf. Sein Gewicht betrug 1.430g. Beide Frontalhirnpole zeigten schwere Verletzungen, u.a. massive Gefäßzerreißungen. Beide Seitenhirnkammern waren eingeblutet und durch Blut eingemauert. Die Spinnenhaut des Gehirns war unterblutet. Zudem zeigten sich Sekundärblutungen in der Hirnbrücke. Außerdem wurde eine Leberzirrhose festgestellt. Der Körper des Geschädigten wies im Gesicht, an Armen und Beinen sowie am Brustkorb mehrere Hämatome auf.
IV.
Die Schuldfähigkeit aller Angeklagten war während der Tat am 01.09.2016 weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt.
C.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Werdegängen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden der früheren Strafverfahren, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist.
II.
1.
Die Feststellungen zu der Tatvorgeschichte unter B.I.1 beruhen auf der Einlassung der Angeklagten. Die Angeklagten P4 und U2 T haben übereinstimmend geschildert, wie sie die jeweils anderen Angeklagten kennengelernt haben. Dies wurde bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten T, der zudem glaubhaft darlegte, wie und seit wann seine Bekanntschaft mit dem Geschädigten bestand.
Auch die Feststellungen zu dem Zusammentreffen der Angeklagten mit dem Geschädigten und dem Zeugen P5 am 31.08.2016 (B.I.2) beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten P4, U2 T und T. Diese haben das Zusammentreffen übereinstimmend geschildert, insbesondere auch hinsichtlich der Anwesenheit des Angeklagten I3. Dieser hatte sich nur dahingehend eingelassen, dass er gewusst habe, dass es kurz vor der eigentlichen Tat einen Streit zwischen dem Angeklagten T und dem Geschädigten gegeben habe. Bestätigt – und hinsichtlich der Verärgerung des Geschädigten nach dem Vorfall ergänzt – wurden die Angaben der Angeklagten durch die glaubhafte Aussage des Zeugen P5. Dieser war lediglich bemüht, sein eigenes Wissen um konkrete „Rachepläne“ des Geschädigten gegenüber den Angeklagten zu beschönigen. Im Übrigen deckten sich seine Angaben zu dem Vorfall mit denen der Angeklagten.
Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass der Zeuge P5 den Angeklagten P4 zu einem früheren Zeitpunkt beleidigt und ihn und seine Schwester mit einer Pistole bedroht habe, ist dies als wahr unterstellt worden. Gleiches gilt für die Feststellungen betreffend das Gespräch zwischen dem Zeugen P5 und der Schwester des Angeklagten P4 im April 2017 nebst dessen Inhalt.
2.
Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 01.09.2016 (B.II) beruhen hinsichtlich der Angeklagten P4 und U2 T auf deren geständiger Einlassung mit Ausnahme des festgestellten Tritts des Angeklagten P4 in den Rücken des Geschädigten sowie der Wucht des letzten Schlags (dazu sogleich).
Sowohl das Verhalten der beiden Angeklagten während der Verfolgung der Asylbewerber als auch in der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten hat die Kammer – bis auf die erwähnten Ausnahmen – so, wie es die beiden Angeklagten selbst geschildert haben, ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Sowohl der Angeklagte P4 als auch der Angeklagte U2 T haben ihre Tatbeiträge in der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten freimütig und ohne Beschönigungstendenzen eingeräumt. Der Angeklagte P4 hat zum einen glaubhaft seinen Anteil an der Verfolgung der Asylbewerber durch X4 und die sich bei ihm ansammelnde Wut geschildert, zum anderen hat er glaubhaft und umfänglich den Ablauf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten dargelegt und seine eigenen Tatbeiträge sowie die der Angeklagten U2 T und I3 detailliert beschrieben. Gleiches gilt für die geständige Einlassung des Angeklagten U2 T. Auch dieser hat den Ablauf der Auseinandersetzung im Detail dargelegt und seine eigenen Tatbeiträge sowie die der Angeklagten P4 und I3 nachvollziehbar und stimmig beschrieben. Dabei decken sich die Schilderungen der beiden Angeklagten betreffend ihre eigenen Handlungen sowie die der anderen Angeklagten.
Diese geständigen Einlassungen werden durch die glaubhafte umfängliche Aussage des Zeugen P2 bestätigt. Dies gilt an dieser Stelle zunächst für die Handlungen der Angeklagten P4 und U2 T, allerdings auch im Hinblick auf die weiteren Angeklagten (zu den weiteren Angeklagten sogleich unter C.II.3 und 4). Soweit die Kammer über die geständigen Einlassungen der Angeklagten P4 und U2 T hinausgehende Feststellungen betreffend Handlungen des Angeklagten P4 im Rahmen der Schlägerei getroffen hat, beruhen diese ebenfalls auf den – auch insoweit glaubhaften – Angaben des Zeugen P2. Dieser hat den Ablauf der Auseinandersetzung im Detail so geschildert, wie die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat.
Soweit der Angeklagte P4 angegeben hat, er habe den Geschädigten nicht in den Rücken getreten, daran könne er sich nicht erinnern, und er habe den letzten Schlag nicht mit Wucht geführt, ist seine Einlassung durch die Aussage des Zeugen P2 widerlegt. Die Kammer ist stattdessen davon überzeugt, dass der Tritt in den Rücken und der wuchtige Schlag genau so erfolgt sind, wie der Zeuge dies geschildert und die Kammer es ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat.
Der Zeuge P2 hat detailliert und auch auf Nachfragen konstant geschildert, dass der Geschädigte sich nach der Backpfeife durch den Angeklagten T ein Stück entfernt habe und sodann von dem Angeklagten P4 in den Rücken getreten worden sei. Dabei beschränkte sich die Aussage des Zeugen P2 nicht allein auf die Durchführung des Tritts, sondern dieser schilderte anschaulich und nachvollziehbar, dass der Angeklagte P4 den Geschädigten mit der Fußsohle mittig in den Rücken getreten habe, wodurch der Geschädigte gebückt weiter gelaufen und fast „hingeflogen“ sei. Auch habe der Angeklagte P4 dem Geschädigten „voll“ ins Gesicht geschlagen, der Schlag sei mit Wucht erfolgt. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Angaben zutreffend sind. In der Aussage des Zeugen zeigten sich keine Übertreibungstendenzen zu Lasten irgendeines der Angeklagten oder zu Gunsten des Zeugen selbst. Dieser schilderte lediglich ernsthaft und erkennbar um eine korrekte Erinnerung bemüht den Ablauf des Tatgeschehens am 01.09.2016. Insbesondere fehlte es dem Zeuge P2 an jeglichem Belastungseifer zu Lasten der Angeklagten, insbesondere gerade auch des Angeklagten P4. Dieser ist der Cousin des Zeugen und die beiden haben ein gutes Verhältnis zu einander. Es war dem Zeugen P2 ersichtlich unangenehm, dass er die Beteiligung aller Angeklagter umfänglich schildern sollte und betreffend den Angeklagten P4 als seinem Cousin kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bestand.
Soweit der Angeklagte U2 T sich dahingehend eingelassen hat, er habe den Geschädigten noch auf die Seite gelegt, um eine stabile Seitenlage herzustellen, ist seine Einlassung allerdings widerlegt durch die auch insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen P2. Dieser schilderte, dass er den Parkplatz verließ, nachdem der Geschädigte mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei, allerdings erst, nachdem die Angeklagten bereits alle den Parkplatz des „E2“ verlassen hatten. Diese seien sofort geflohen. Den Rettungswagen habe er noch aus dem Rückspiegel eintreffen sehen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen auch in diesem Punkt zutreffend sind und sich das Geschehen so abgespielt hat.
3.
Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 01.09.2016 betreffend den Angeklagten I3 beruhen auf dessen geständiger Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den Einlassungen der Angeklagten P4 und U2 T sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen P2.
Der Angeklagte I3 hat in seiner schriftlich über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassung, die er bestätigte, eingeräumt, den Geschädigten einmal ins Gesicht geschlagen zu haben. Diesen – ersten – Schlag der Auseinandersetzung hat die Kammer festgestellt.
Im Übrigen hat sich der Angeklagte I3 wie folgt zum Geschehen am 01.09.2016 eingelassen:
Er sei stark angetrunken gewesen und könne sich nicht an Einzelheiten und Abläufe genau erinnern. Er sei nach Pöbeleien mit den Flüchtlingen den anderen gefolgt, die aber alle schneller seien als er. Er sei dann mitgegangen, während die anderen die Flüchtlinge versucht hätten wiederzufinden. Einige seien auch am Busbahnhof noch ziemlich aufgeregt gewesen, weil der T von den Flüchtlingen geschlagen worden sei. Dann sei der Geschädigte aufgetaucht und war aggressiv und provokant. Er habe sie alle beleidigt, woraufhin er ihn mehrfach aufgefordert habe, zu gehen. Der Geschädigte habe aber mit einer Bierflasche herumgefuchtelt. Nach einer weiteren Aufforderung zu gehen, sei der Geschädigte mit der Flasche in der Hand in einer bedrohlichen Haltung auf ihn, den Angeklagten I3, zu gekommen. Er habe dann gedacht, der Geschädigte wolle ihn mit der Flasche angreifen und habe daher dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen, woraufhin der Geschädigte auf sein Gesäß gestürzt sei. Er selbst habe nach seiner Erinnerung den Geschädigten danach nicht mehr angegangen. Er habe ihn seiner Erinnerung nach nicht getreten, ganz sicher nicht gegen den Kopf. Er habe gemeinsam mit dem Angeklagten U2 T den Geschädigten in die stabile Seitenlage versucht zu bringen, bevor sie weggelaufen seien.
Der Rest der Einlassung des Angeklagten I3, soweit diese das Tatgeschehen betraf, bezog sich auf Handlungen der übrigen drei Angeklagten.
Diese Einlassung des Angeklagten I3 ist betreffend das Tatgeschehen, soweit es sich nicht mit den Feststellungen der Kammer deckt, durch die Einlassungen der Angeklagten P4 und U2 T sowie die glaubhafte Aussage des Zeugen P2 widerlegt. Die Kammer ist überzeugt, dass der Geschädigte, als er auf den Angeklagten I3 zukam, keine Bierflasche in der Hand hielt, dass der Angeklagte I3 ihn aufforderte zu gehen, sonst gebe es Ärger, und, nachdem der Angeklagte U2 T den Geschädigten durch die Stockschläge in die Kniekehlen erneut zu Boden gebracht hatte, dem Geschädigten von der Seite mehrmals gegen den Kopf trat und er gemeinsam mit den anderen Angeklagten direkt nach dem letzten Sturz des Geschädigten vom Tatort floh.
Diese Feststellungen fußen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Angeklagten P4 und U2 T. Diese – insbesondere der Angeklagte U2 T – haben nicht nur ihre eigenen Beiträge zu dem Angriff auf den Geschädigten sondern auch die des Angeklagten I3 detailliert, konstant und glaubhaft geschildert. Die Kammer hat hier keinen Zweifel daran, dass ihre Angaben zutreffend sind. Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten I3 waren nicht erkennbar. Weiter Handlungen seinerseits außer dem Schlag und den Tritten gegen den Kopf haben die Angeklagten P4 und U2 T nicht geschildert. Zudem ist während der Hauptverhandlung kein Motiv zu Tage getreten, aus welchem die beiden heranwachsenden Angeklagten, die ihre eigene Beteiligung freimütig und in nahezu vollem Umfang schilderten, den Angeklagten I3 hinsichtlich der Tritte zu Unrecht belasten sollten. Zudem steht ihre Einlassung im Einklang mit der glaubhaften Aussage des Zeugen P2, der hinsichtlich der Situation am Boden jedenfalls schilderte, dass alle nebeneinander neben dem Geschädigten standen, so dass Tritte durch den Angeklagten I3 jedenfalls möglich waren. Hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung vermochten weder der Angeklagte P4 noch der Angeklagte U2 T sich an eine Flasche in der Hand des Geschädigten zu erinnern. Der Zeuge P2 hat dies ausdrücklich – auch auf mehrfache Nachfrage – verneint. Die Zeugen N und N2 konnten sich nicht erinnern, ob der Geschädigte etwas in der Hand hielt. Der Zeuge C2, der mit dem Rettungswagen eintraf und den Geschädigten am Parkplatz versorgte, konnte im Übrigen nicht von Schnittverletzungen durch Glasscherben berichten, die die These einer Flasche in der Hand des Geschädigten hätten stützen können.
Die Angabe des Angeklagten I3, er habe den Geschädigten noch gemeinsam mit dem Angeklagten U2 T auf die Seite gelegt, ist ebenfalls durch die glaubhafte Aussage des Zeugen P2 widerlegt. Dieser schilderte, dass er den Parkplatz verließ, nachdem der Geschädigte mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei, allerdings erst, nachdem die Angeklagten bereits alle den Parkplatz des „E2“ verlassen hatten. Diese seien sofort geflohen. Den Rettungswagen habe er noch aus dem Rückspiegel eintreffen sehen. Der Zeuge C2, der sich in diesem Rettungswagen befand, schilderte glaubhaft, dass sich der Geschädigte in Rückenlage befand, als der Rettungswagen eintraf.
4.
Der Angeklagte T hat eine Beteiligung an dem Geschehen dahingehend, dass er den Geschädigten geschlagen oder getreten hätte, abgestritten.
Er hat sich stattdessen zum Geschehen am 01.09.2016 wie folgt eingelassen:
Nachdem sie die Wohnung verlassen hätten, seien sie am Bach in X4 auf einige Asylbewerber gestoßen. Sie hätten dann rumgestänkert. Die Asylbewerber seien geflohen und sie seien hinterher gerannt. Am V-Grill hätten die Asylbewerber gewartet und dann auf ihn eingeschlagen, bevor sie weiter geflohen seien. Am „E2“ hätte der Angeklagte P4 den Zeugen P2 und die anderen getroffen. Dann sei der Geschädigte erschienen. Einer der anderen Angeklagten habe ihm gesagt, er solle gehen. Der Geschädigte sei aber verbal aggressiv gewesen. Er sei dann nochmal aufgefordert worden zu gehen, kam aber dennoch wieder. Dann habe ihn einer geschlagen und er sei hingefallen. Er, der Angeklagte T, habe ihm auf die Füße geholfen. Der Geschädigte habe aber weiter beleidigt und rumgeschrien. Dann habe ihm einer der anderen Angeklagten die Füße weggezogen. Er habe einen noch versucht wegzuziehen. Er habe die andern aber nicht zurückhalten können. Er selbst habe den Geschädigten weder geschlagen noch getreten. Am Ende habe er ihn mit auf die Seite gelegt.
Diese Einlassung des Angeklagten T ist, soweit er jeglichen Schlag gegen den Geschädigten in Abrede stellt, diesem aufgeholfen und insgesamt zu beschwichtigen versucht haben will sowie im Hinblick auf die Seitenlage widerlegt. Stattdessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte T dem Geschädigten einmal ins Gesicht schlug und zudem weder ihm aufhalf noch beschwichtigend einzugreifen versuchte.
Dies steht fest aufgrund auf der glaubhaften detaillierten Angaben des Zeugen P2. Dieser berichtete glaubhaft und auch auf mehrfache Nachfragen konstant, dass der Angeklagte T dem Geschädigten während der Auseinandersetzung einen Schlag ins Gesicht versetzte. Er konnte dabei berichten, dass dies gegen Ende der Auseinandersetzung war und der Schlag nur mit der flachen Hand erfolgte. Auch ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge P2 diesen Schlag zu Recht dem Angeklagten T zugeordnet hat. Denn auf Nachfrage dessen Verteidigers erklärte der Zeuge spontan und nachvollziehbar, dies sicher zu wissen, da dies das Einzige sei, was der Angeklagte T gemacht habe. Belastungstendenzen zu Lasten des Angeklagten T waren bei dem Zeugen P2 nicht erkennbar. Ein Grund für eine Falschbelastung betreffend diesen Schlag ist nicht ersichtlich.
Der Zeuge P2 hat zudem nicht geschildert, dass der Angeklagte T dem Geschädigten zu irgendeinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufgeholfen und beschwichtigend eingegriffen habe. Das Aufhelfen hat er auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass seine Aussage auch insoweit zutreffend ist.
Die Einlassungen der anderen Angeklagten waren in diesem Punkt nach Überzeugung der Kammer nicht belastbar. Die Angaben, der Angeklagte T habe nichts gemacht und dem Geschädigten aufgeholfen, wirkten insoweit auf die Kammer abgesprochen bzw. angepasst. Grund mag sein, dass die anderen Angeklagten den Angeklagten T, der der ältere Bruder des Angeklagten U2 T und zudem strafrechtlich vorbelastet ist, schützen wollten. Sie stehen nicht im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen P2. Zudem haben die Zeugen N und N2 ebenfalls geschildert, der Geschädigte sei von allen Angeklagten geschlagen worden, ohne noch in der Lage zu sein, einzelne Handlungen konkret verlässlich zuzuordnen. Nicht einmal die drei anderen Angeklagten haben im Übrigen angegeben, der Angeklagte T habe einen von ihnen weggezogen und versucht, sie zu beschwichtigen.
Hinsichtlich der Frage der stabilen Seitenlage verweist die Kammer auf ihre obigen Ausführungen zu diesem Punkt (C.II.2 und 3, jeweils am Ende).
5.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu den Geschehnissen am 01.09.2016, soweit die Verfolgung der Asylbewerber durch X4 Gegenstand ist, auf den glaubhaften Angaben der Zeugen G2, N und N2 sowie der Zeuginnen L, W3 und T9. Hinsichtlich des Tatgeschehens auf dem „E2“-Parkplatz beruhen sie neben den bereits unter C.II.2-4 aufgeführten Beweismitteln auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T5.
Bestätigt werden die Angaben der Zeuginnen L und W3 zudem durch den aufgezeichneten Notruf der Zeugin L, den die Kammer durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
6.
Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach der Tat (B.II.3) beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen T9 und I2.
III.
Die Feststellungen unter B.III.1 hinsichtlich der Verletzungen und des Zustands des Geschädigten am Tatabend beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C2, PKin I und PK L7.
Die Feststellungen unter B.III.2 hinsichtlich der stationären Behandlungen des Geschädigten beruhen hinsichtlich des Aufenthalts im Klinikum P6 in H2, den dort vorgenommenen Computertomographien und den festgestellten Verletzungen sowie den weiteren Diagnosen auf der glaubhaften umfänglichen Aussage des Zeugen Q, der diensthabender Arzt auf der Intensivstation des Klinikums P6 war.
Die Feststellungen zu dem Behandlungsverlauf im K2-Krankenhaus in T13, dem dort wechselhaften Zustand des Geschädigten und der letztendlichen Zustandsverschlechterung bis zur erneuten Bildgebung und infausten Prognose beruhen auf den glaubhaften detaillierten Schilderungen der Zeugen F, Dr. S2, Dr. T6, Dr. T8 und Dr. E. Die Zeugen F, Dr. S2, Dr. T6 und Dr. T8 sind alle als Ärzte auf der Intensivstation des K2-Krankenhauses tätig. Diese schilderten umfassend ihren Eindruck von und die intensivmedizinische Behandlung des Geschädigten. Während die Zeugen F, Dr. S2 und Dr. T6 während des gesamten Aufenthalts mit dem Geschädigten medizinisch befasst waren, galt dies für den Zeugen Dr. T8 erst ab dem 06.09.2016, dem Tag der deutlichen Zustandsverschlechterung des Geschädigten. Diese schilderte der Zeuge Dr. T8 umfänglich und glaubhaft, insbesondere auch in Hinblick auf die von ihm vorgenommene Ultraschalluntersuchung des Sehnervs, die Ermittlung des niedrigen Werts nach dem Glasgow Coma Scale und sein Insistieren auf eine erneute Bildgebung. Die anderen intensivmedizinischen Ärzte schilderten glaubhaft und detailliert den Zustand des Geschädigten ab dem 02.09.2016 bis zum ersten Auftreten verstärkter Müdigkeit am 05.09.2016 abends. Sie schilderten umfangreich, welche Medikation der Geschädigte erhielt sowie die Gründe für diese Entscheidungen und den – durchaus als gut zu bezeichnen – neurologischen Zustand des Geschädigten in den ersten Tagen auf der Intensivstation. Auf ihren Angaben beruhen auch die Feststellungen zu den Blutwerten des Geschädigten im Zusammenhang mit der Blutgerinnung. Die Zeugin Dr. T6 schilderte sodann im Detail glaubhaft die am 05.09.2016 beginnende Veränderung des Zustands des Geschädigten. Die Angaben zur neurochirurgischen Behandlung des Geschädigten beruhen auf den umfangreichen glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. E, der als neurochirurgischer Assistenzarzt umfassend in die Behandlung des Geschädigten eingebunden war. Dieser schilderte und erklärte nachvollziehbar und verständlich die von der neurochirurgischen Abteilung getroffenen Behandlungsentscheidungen hinsichtlich der intrakraniellen Verletzung des Geschädigten, die beabsichtigte Verlegung in die psychiatrische Abteilung des Klinikums P6 sowie die Abläufe des 06.09.2016, soweit sie die Neurochirurgie betrafen.
Die Feststellungen betreffend die Obduktion des Leichnams des Geschädigten und die dabei getroffenen Befunde beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. L2. Die Kammer hat zudem ergänzend die Lichtbilder der Obduktion in Augenschein genommen.
Ergänzend beruhen die Feststellungen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Todesbescheinigung.
IV.
Alle Angeklagten waren bei der Tat am 01.09.2016 in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Bei keinem der vier Angeklagten sind die Voraussetzungen eines der vier Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt.
1.
Bei allen Angeklagten liegt keine krankhafte seelische Störung aufgrund einer akuten Intoxikation vor. Die bei den Angeklagten bestehende Alkoholisierung erfüllt nicht das Kriterium des Rauschs, bei dem eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommt.
Für die Beurteilung des Schweregrades eines Rausches maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Dabei ist die – regelmäßig deshalb zu bestimmende – Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalles gewichtiges, nicht aber allein maßgebliches Beweisanzeichen. Vielmehr sind auch die sog. psychodiagnostischen Beweisanzeichen in den Blick zu nehmen, neben der Selbsteinschätzung auch das Erscheinungsbild des Angeklagten und insbesondere das sog. Leistungsverhalten. Welcher Beweiswert der Blutalkoholkonzentration (die weniger zur Auswirkung des Alkohols als lediglich zu dessen wirksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Er ist umso geringer, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien zur Verfügung stehen und umso höher, desto weniger verlässliche sonstige Beweisanzeichen zur Verfügung stehen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann auch eine Blutalkoholkonzentration von unter 2 ‰ eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begründen, umgekehrt kann es sein, dass eine solche selbst bei errechneten Maximalwerten von über 3 ‰ auszuschließen ist.
Dies berücksichtigend geht die Kammer – sachverständig beraten – nach eigener Prüfung nicht von einem Rauschzustand der Angeklagten aus.
Eine Blutprobe der Angeklagten nebst toxikologisch-chemischer Untersuchung liegt nicht vor.
a) Die Angeklagten P4, I3 und U2 T haben Angaben zu ihren Trinkmengen gemacht, die zwar mit gewissen Unsicherheiten belastet sind, jedoch vorliegend eine Präzisierung der Tatzeit-BAK und eine Annäherung an einen jedenfalls realistischen Wert zuließen.
Die Angeklagten haben angegeben, dass sie ab 18 Uhr bis zum Verlassen der Wohnung um ca. 21:30 Uhr gemeinsam eine Flasche Wodka à 0,7 Liter und 40 Vol.-Prozent zu ungefähr gleichen Teilen geleert hätten. Zusätzlich hätten sie jeder mehrere Flaschen Bier à 0,33 Liter getrunken. Insoweit haben sie angegeben, dass sie sich gemeinsam mehrere Six-Packs Bier, ungefähr von der Menge eines Kastens, geteilt hätten. Von diesem Bier habe auch der Angeklagte T getrunken. Auch die Zeugin T9 hat angegeben, Bier in der Wohnung der Angeklagten U2 T und P4 getrunken zu haben, ohne sich jedoch an die Menge erinnern zu können. Ein Kasten Bier à 0,33 Liter-Flaschen enthält 24 Flaschen. Die Kammer geht daher zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass jeder der Angeklagten 6 Flaschen Bier à 0,33 Liter pro Person getrunken hat.
Auf der Grundlage des Konsums von einer Drittel Flasche Wodka sowie 6 Flaschen Bier hat die Kammer anhand der sog. Widmark-Formel die Tatzeit-BAK wie folgt berechnet:
Zunächst war die Menge des reinen Alkohols in Gramm zu berechnen. Hierfür muss die zugeführte Flüssigkeitsmenge in Milliliter mit dem jeweiligen Alkoholgehalt des Getränks (Vol.-%) multipliziert werden. Die Angeklagten haben jeder zum einen 6 x 330 ml Bier mit einem Alkoholgehalt von ~ 5 Vol-% getrunken, dies ergibt 1.980 ml x 5 % = 99 ml Alkohol. Zum anderen teilten sich die Angeklagten P4, U2 T und I3 eine Flasche Wodka, deren Alkoholgehalt bei insgesamt 280 ml Alkohol liegt, mithin für jeden Angeklagten weitere 93,33 ml Alkohol.
Die Umrechnung von Milliliter in Gramm erfolgt sodann durch Multiplizieren der Flüssigkeitsmenge mit dem spezifischen Gewicht von Alkohol (0,81), so dass jeder der Angeklagten bei Aufnahme der kompletten Flüssigkeit insgesamt 155,79 g reinen Alkohols getrunken hat (192,33 ml x 0,81).
Im zweiten Schritt muss die Menge des Alkohols in Gramm durch das reduzierte Körpergewicht des Angeklagten geteilt werden, weil der Alkohol weder in die Knochen noch ins Körperfett eindringt.
Das Körpergewicht des Angeklagten P4 zur Tatzeit betrug ca. 70 kg, wie er selbst gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen angegeben hat. Geht man vorliegend mangels Besonderheiten (der Angeklagte war zur Tatzeit weder besonders schlank noch fettleibig) von dem für Männer geltenden Durchschnittsfaktor 0,7 aus, so beträgt sein reduziertes Körpergewicht 49 kg (70 kg x 0,7). Ohne den Abbau des Alkohols zu berücksichtigen käme man vorliegend somit auf eine theoretische Blutalkoholkonzentration von 3,18 ‰ (155,79 g / 49.000 g).
Im dritten Schritt ist das sogenannte Resorptionsdefizit abzuziehen, welches dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht die gesamte getrunkene Alkoholmenge vom Körper aufgenommen wird. Das Resorptionsdefizit beträgt zwischen 10 % und 30 %. Um auch den Zeitablauf zwischen Trinkbeginn (hier 18 Uhr) und Tatzeit (ca. 22:00 Uhr) zu berücksichtigen, ist zudem ein stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ bis 0,2 ‰ pro Stunde zu berücksichtigen. Damit ergibt sich als theoretisch niedrigste Tatzeit-BAK für die Tatzeit ein Wert von 1,43 ‰ (3,18 ‰ – 0,95 ‰ – 0,8 ‰) und als theoretisch-maximale Tatzeit-BAK eine solche von 2,46 ‰ (3,18 ‰ – 0,32 ‰ – 0,4 ‰).
Für den Angeklagten U2 T ergibt sich bei entsprechender Berechnung unter Beachtung seines Körpergewichts, wie der Angeklagte es gegenüber dem Sachverständigen angab, zur Tatzeit von ca. 63 kg (reduziert 44,1 kg) eine theoretisch niedrigste Tatzeit-BAK von 1,67 ‰ sowie eine theoretisch-maximale BAK von 2,78 ‰.
Für den Angeklagten I3 ergibt sich schließlich unter Beachtung der oben dargelegten Parameter und einem Körpergewicht von 100 kg eine theoretisch niedrigste Tatzeit-BAK von 0,76 ‰ sowie eine theoretisch-maximale BAK zur Tatzeit von 1,61 ‰.
Eine derartige Tatzeit-BAK führt jedenfalls bei – wie den Angeklagten – alkoholgewöhnten Menschen in aller Regel noch nicht zu einem Rauschzustand, der bereits als (akute) krankhafte Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzustufen ist.
Die Angeklagten selbst haben sich als jedenfalls stark angetrunken bezeichnet.
Das Fehlen nennenswerter Alkoholsymptome bei den Angeklagten P4, I3, und U2 T spricht gegen einen mittelgradigen Rauschzustand, den die Annahme einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von §§ 20,21 StGB erfordert. Von Ausfallerscheinungen haben weder die Angeklagten selbst noch die Zeugen P2, N und N2 noch die Zeuginnen T9 und W3 berichtet. Der Zeuge P2 hat lediglich angegeben, die Angeklagten hätten „leicht betrunken“ gewirkt. Dies begründete er ausschließlich damit, dass sein Cousin – der Angeklagte P4 – ihn ja schließlich nicht sofort erkannt hätte. Motorische oder kognitive Ausfallerscheinungen der drei Angeklagten vermochte niemand zu schildern.
Auch das Leistungsverhalten aller vier Angeklagten während und nach der Tat spricht, so der der Kammer aus einer Vielzahl Verfahren als erfahren und zuverlässig bekannte psychiatrische Sachverständige Dr. T14, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, gegen einen Rauschzustand von solchem Umfang, der ein erheblich vermindertes Steuerungsvermögen der Angeklagten begründen würde. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass bei alkoholgewöhnten Tätern wie den Angeklagten, die regelmäßig Alkohol konsumierten, motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes und situationsangepasstes Verhalten einen Fortfall oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres ausschließt. Vorliegend zeigt sich jedoch in der Tat ein nachvollziehbare Aufeinanderfolge von Abläufen ohne jegliche Ausfälle im Bereich der Vigilität der Angeklagten, die in der Lage waren, ihr Verhalten auch ohne Probleme auf geänderte Umstände hin umzustellen und anzupassen. Die zeigt sich u.a. darin, dass die einzelnen Angeklagten stets in der Lage waren, auf das Verhalten des Geschädigten wiederum zu reagieren und, sobald der Geschädigte nach dem letzten Schlag zusammenbrach, zu fliehen. Ein Tunnelblick auf das Geschehen hatte sich bei keinem der Angeklagten eingestellt. Diese sind auch heute noch in der Lage, den Ablauf des Tatgeschehens klar strukturiert, ohne Zeitverluste und unter Einblick in ihr inneres Erleben zu schildern. Hinweise auf eine ausschließlich toxisch bedingte Handlung der Angeklagten zeigen sich in den – laut dem Sachverständigen maßgeblichen – Bereichen Vigilität, Rationalität und Adäquanz nicht.
b) Hinsichtlich des Angeklagten T konnte die Kammer bereits keine konkreten Feststellungen zu der von ihm konsumierten Trinkmenge am 01.09.2016 treffen. Der Angeklagte selbst hat lediglich angegeben, an diesem Tag Bier konsumiert zu haben. Nähere Angaben zu seinem Konsum am Tattag oder zu seinem Körpergewicht machte der Angeklagte nicht. Gegenüber dem Sachverständigen machte er ebenfalls keine Angaben. Auch die anderen Angeklagten konnten nur berichten, dass der Angeklagte T nur Bier – keinen Wodka – getrunken habe.
Daher ist hinsichtlich der Beurteilung der Frage eines akuten Rauschzustands des Angeklagten T auf die psychodiagnostischen Beweisanzeichen abzustellen.
Auch bei dem Angeklagten T sprechen das Fehlen nennenswerter Alkoholsymptome und sein Leistungsverhalten während und nach der Tat dem Sachverständigen Dr. T14 zu Folge gegen einen mittelgradigen Rauschzustand. Auch hier schließt sich die Kammer nach eigener Beurteilung dem Votum des Sachverständigen an. Weder die Angeklagten noch die Zeugen wussten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Angeklagten T zu berichten. Hinsichtlich des Leistungsverhaltens etc. verweist die Kammer auf die soeben im Hinblick auf die anderen drei Angeklagten getätigten Ausführungen. Diese gelten auch für den Angeklagten T.
c)
Die Gesamtschau aller Umstände ergibt mithin, dass sich keiner der vier Angeklagten bei der Tat in einem alkoholbedingten Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB befand.
2.
Auch die Voraussetzungen der weiteren drei Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB sind bei keinem der Angeklagten erfüllt.
Bei den Angeklagten P4 und U2 T lag bei der Tat weder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch Schwachsinn noch eine schwere andere seelische Abartigkeit vor.
Bei den Angeklagten I3 und T liegt dem Sachverständigen zu Folge zwar eine Abhängigkeitserkrankung im Hinblick auf den Konsum von Alkohol vor, wobei der Angeklagte T die letzten drei Jahre abstinent lebte. Diese führt jedoch vorliegend weder zur Annahme einer krankhaften seelischen Störung (s. dazu soeben unter C.IV.1) noch zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Letztere kommt bei einem Abhängigkeitssyndrom dann in Betracht, wenn langjähriger Alkoholkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (sog. Depravation). Eine solche besteht weder bei dem Angeklagten I3 noch bei dem Angeklagten T, so der Sachverständige, dem sich die Kammer auch insoweit nach eigener Prüfung anschließt. Hinweise auf das Vorliegen schwerer Entzugserscheinungen bei der Tat am 01.09.2016 bestehen nicht.
D.
Die Angeklagten haben sich – wie erkannt – der gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig gemacht.
Näherer Erläuterung bedarf insoweit nur Folgendes:
I.
Die Angeklagten haben durch eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB den Tod der verletzten Person – nämlich des Geschädigten – verursacht. Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten handelten die Angeklagten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Angeklagte U2 T schlug zudem den Geschädigten mit einem ca. 60 cm langen Stock mit einem Durchmesser von ca. 3 cm ein- oder zweimal in die Kniekehlen. Dieser Stock stellt ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Dessen Gebrauch durch den Angeklagten U2 T ist den übrigen Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB im Wege der sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen.
II.
Die Angeklagten begingen die vorliegende Tat als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Wie die Kammer festgestellt hat (s. B.II.2), kamen alle Angeklagten, nachdem der Angeklagte U2 T den Geschädigten durch die Stockschläge zu Boden gebracht hatte, überein, den Geschädigten zu verprügeln und ihn durch Schläge – auch mit der Faust oder einem Stock – und Tritte zu verletzen.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Nachdem der Angeklagte U2 T den Geschädigten zu Boden gebracht hatte, stellte sich nicht nur dieser seitlich neben den Geschädigten und schlug ihm mehrmals in das Gesicht. Auch die anderen drei Angeklagten – die Angeklagte P4, I3 und T – stellten sich nun neben den Angeklagten U2 T. Die Angeklagten U2 T, P4 und I3 begannen gemeinsam, den Geschädigten zu treten. Anschließend schlug ihn der Angeklagte P4 mit der Faust gegen den Mund, trat ihn in den Rücken und schlug ihm schließlich mit der Faust gegen den Kopf.
Auch der Angeklagte T war ab dem oben angegebenen Zeitpunkt bereits Mittäter der gefährlichen Körperverletzung. Zwar trat der Angeklagte T den Geschädigten zu diesem Zeitpunkt nicht. Er stand jedoch direkt neben den anderen, tretenden Angeklagten. Er griff weder beschwichtigend ein, noch half er dem Geschädigten. Stattdessen schlug er ihm kurze Zeit später, nachdem der Geschädigte aufgestanden und von dem Angeklagten P4 gegen den Mund geschlagen worden war, selbst mit der flachen Hand in das Gesicht. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass auch der Angeklagte T – ebenso wie die drei anderen Angeklagten – gemeinsam mit den Anderen den Geschädigten verprügeln wollte. Dieser nervte die vier Angeklagten, beleidigte sie fortwährend und war nicht bereit, sich dem Konflikt zu entziehen. Die Angeklagten wollten ihn loswerden und ihm eine Lektion angesichts der Beleidigungen erteilen.
Zudem ist das Geschehen motivationsmäßig sowohl im Zusammenhang mit dem Geschehen am Abend des 31.08.2016 als auch mit der Auseinandersetzung mit den Asylbewerbern am 01.09.2016 zu sehen.
Am 31.08.2016 hatte sich der Geschädigte so massiv in eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen P5 und dem Angeklagten T eingemischt, dass ihn letzterer schließlich körperlich anging und ihn gegen das Bein trat. Des weiteren trafen die Angeklagten am Abend des 01.09.2016 auf den Geschädigten, nachdem sie bereits eine Gruppe von mehreren Asylbewerbern in aufgeheizt-aggressiver Stimmung durch X4 verfolgt hatten. Dies hatte – jedenfalls zu Beginn – der Angeklagte T2 angeführt, bis er von den Asylbewerbern mit Dachlatten geschlagen wurde, und der Angeklagte P4 durch seinen Pflastersteinwurf maßgeblich zur weiteren Verfolgung antrieb. Aus der Gruppe der Angeklagten und Verfolger ertönten aggressive Drohungen während der Verfolgung der Asylbewerber, die sie schließlich jedoch aus den Augen verloren. Der Angeklagte T2 hatte sich für die Verfolgung der Asylbewerber sogar seines T-Shirts entledigt. Diese aggressive Stimmung bestand auf dem Parkplatz des „E2“-Getränkemarktes fort. Dort hatten sich die Angeklagten zunächst hinbegeben, da sie die Gruppe um den Zeugen P2 für die gesuchten Asylbewerber hielten. Die Situation entspannte sich erst im Näherkommen etwas. Kurz danach erschien jedoch bereits der Geschädigte auf dem Parkplatz. Soweit der Angeklagte T sich dahingehend eingelassen hat, er habe während des Geschehens beschwichtigend eingegriffen, einen der anderen weggezogen und dem Geschädigten wiederholt aufgeholfen – was gegen seine mittäterschaftliche Beteiligung sprechen könnte –, ist seine Einlassung wiederlegt (s. dazu C.II.4).
Die Stockschläge des Angeklagten U2 T sind den anderen Angeklagten im Wege der sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen. Die drei anderen Angeklagten schlossen sich der gefährlichen Körperverletzung des Angeklagten U2 T in Kenntnis der Stockschläge – die sie im Rahmen ihres dann geschlossenen gemeinsamen Tatplans auch billigten – an.
Der letzte Faustschlag des Angeklagten P4 gegen den Kopf des Geschädigten, der letztlich zu dem Sturz des Geschädigten und dessen schweren Hirnverletzungen führte (s. dazu sogleich unter D.III.1), stellt angesichts des Inhalts des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten keinen sog. Mittäterexzess dar. Er ist allen Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Der Tatplan umfasste auch Faustschläge gegen den Geschädigten. Der von dem Angeklagten P4 geführte Faustschlag gegen den Kopf des Geschädigten hebt sich weder nach Schwere noch Gefährlichkeit von den vom Tatplan erfassten Geschehensabläufen ab. Auch zuvor gab es (Faust-)Schläge in das Gesicht des Geschädigten und Tritte gegen seinen Brustkorb und Kopf.
III.
Die schwere Folge – der Tod des Geschädigten – ist eingetreten. Dieser verstarb am ##.##.2016 um 04:08 Uhr im K2-Krankenhaus in T13.
1.
Der Tod des Geschädigten wurde durch die von den Angeklagten gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung verursacht. Der insoweit erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang besteht dann, wenn der Körperverletzung die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen, und sich diese Gefahr im tödlichen Ausgang realisiert hat (BGH NJW 1971, 669, 670; Eschelbach in: BeckOK StGB, § 227 StGB, Rdnr. 7 m.w.N.). Der tatsächliche Geschehensablauf, der die Körperverletzung und den Tod der geschädigten Person miteinander verknüpft, darf nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen (BGH NStZ-RR 2009, 78, 79). Die deliktspezifische Gefahr kann auch von der Körperverletzungshandlung ausgehen, einer Kausalität zwischen dem Erfolg der Körperverletzung und dem Tod des Opfers bedarf es nicht (BGHSt 14, 110, 112; BGH NStZ 2008, 278).
Vorliegend führte der letzte Faustschlag des Angeklagten P4 zu dem Sturz des Geschädigten, der mit dem Kopf ungebremst auf den Boden aufschlug. Durch diesen Aufprall zog sich der Geschädigte schwere Hirnverletzungen zu, die letztendlich zu seinem Tod führten.
Der Geschädigte schlug infolge des Faustschlags des Angeklagten P4 ungebremst mit dem Hinterkopf auf den asphaltierten Boden auf. Der der Kammer aus einer Vielzahl Verfahren als erfahren und zuverlässig bekannte rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. L2 hat insoweit nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass dieser Aufprall neben der Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf und einem mit zwei Bruchlinien sich zeigenden Schädelbruch zu einer sog. contre-Coup-Verletzung im vorderen Teil des Schädels führte. Bei solchen Verletzungen entsteht aufgrund des Aufpralls am Hinterkopf im vorderen Bereich des Gehirns ein Unterdruck. Durch die Sogwirkung kommt es zu massiven Gefäßzerreißungen. Dies, so der Sachverständige, war auch bei dem Geschädigten der Fall, bei dem es zu starken Gefäßzerreißungen in beiden Frontalhirnpolen kam. Die dadurch entstandenen starken Blutungen führten durch den damit einhergehenden Druckanstieg zu Unterblutungen der Spinnenhaut (sog. Subarachnoidalblutungen). Beide Seitenhirnkammern waren eingeblutet und durch dieses Blut eingemauert. Durch den ansteigenden Hirndruck kam es zu einem massiven Hirnödem mit Einengung der Liquorräume. Todesursache war – wie der rechtsmedizinische Sachverständige nachvollziehbar darlegte – dieses Schädel-Hirn-Trauma und daraus resultierendes generelles Versagen des Körpers.
Diese Verletzungen wurden, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar darlegte, durch den Aufprall des Schädels auf dem Boden nach dem letzten Faustschlag verursacht. Die Verletzungen waren zu schwerwiegend, um durch eine der anderen festgestellten Tathandlungen verursacht worden zu sein, seien es Schläge gegen den Kopf, seien es Tritte.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen nach eigener Prüfung an.
Einem mit Wucht geführten Faustschlag gegen den Kopf haftet das Risiko an, dass der Getroffene stürzt, mit dem Kopf aufschlägt und sich durch diesen Aufprall schwere Schädel- und Hirnverletzungen zuzieht, die im Ergebnis tödlich sind. Ein solcher Geschehensablauf liegt weder im Allgemeinen noch in dem hier zu Grunde liegenden Fall außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit.
2.
Dieser Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem Faustschlag des Angeklagten P4 und dem Tod des Geschädigten ist nicht in Folge ärztlicher Behandlungsfehler unterbrochen. Dabei ist zu beachten, dass fahrlässige ärztliche Behandlungsfehler den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrechen, wenn sie nur leichter Art sind oder im Rahmen des nach der Lebenserfahrung zu erwartenden liegen (BGH NStZ-RR 2000, 265). Anderes gilt nur im Falle eines grob fahrlässigen Behandlungsfehlers (Eschelbach in: BeckOK StGB, § 227 StGB, Rdnr. 9).
Die Kammer geht – sachverständig beraten – davon aus, dass vorliegend den behandelnden intensivmedizinischen und neurochirurgischen Ärzten kein grob fahrlässiger Behandlungsfehler anzulasten ist.
Die erste Computertomographie (CT) des Kopfes des Geschädigten am 02.09.2016 zeigte Einblutungen in beide Stirnhirne und den Schläfenlappen. Eine neun Stunden später durchgeführte Kontroll-CT zeigte eine deutliche Blutungszunahme. Daraufhin wurde der Geschädigte in das K2-Krankenhaus verlegt. Die dortigen Neurochirurgen entschieden sich aufgrund des als gut zu betrachtenden neurologischen Zustands des Geschädigten gegen operative Maßnahmen und gegen eine tägliche Bildgebung. Stattdessen beschlossen sie, den Geschädigten klinisch auf der Intensivstation zu überwachen. Erst aufgrund der Zustandsverschlechterung des Geschädigten am 06.09.2016 kam es zu einer erneuten CT, die eine deutliche Blutungszunahme und ein fortgeschrittenes Hirnödem mit Einengung der Liquorräume zeigte. Angesichts dessen entschieden sich die Neurochirurgen des K2-Krankenhauses auch zu diesem Zeitpunkt gegen operative Eingriffe; sie stellten dem Geschädigten eine infauste Prognose.
a) Hinsichtlich der Behandlung der Verletzungen haben bereits die sachverständigen Zeugen F, Dr. S2, Dr. T6, Dr. T8 und Dr. E detaillierte, nachvollziehbare Angaben zu den getroffenen Behandlungsentscheidungen und deren Übereinstimmung mit den Regeln ärztlicher Kunst gemacht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung, den Geschädigten nicht durch tägliche Bildgebung oder das Einführen einer Hirnsonde sondern durch eine neurochirurgische Verlaufsbeobachtung zu überwachen. Diese Entscheidung wurde täglich im Rahmen der morgendlichen gemeinsamen Visite der Intensivmedizin und der Neurochirurgie überprüft.
Der sachverständige Zeuge Dr. E hat nachvollziehbar geschildert, dass neurochirurgisch keine Indikation für eine tägliche Bildgebung bestand. Nur wenn eine solche bestanden hätte, wäre die tägliche Durchführung eines CT trotz der hohen Strahlenbelastung für einen Patienten indiziert gewesen. Der Geschädigte sei jedoch gut klinisch beurteilbar gewesen. Sein Zustand sei stabil und sein Verhalten weitgehend adäquat gewesen. Die wechselnde Vigilanz, wie sie auch der Geschädigte zeigte, sei für einen Patienten auf einer Intensivstation normal. Diese Einschätzung bestätigten auch die sachverständigen Zeugen F, Dr. S2 und Dr. T6. Sie schilderten alle in der Hauptverhandlung, dass der klinische Zustand des Geschädigten vielversprechend und gut gewesen sei, so dass man bis zum Morgen des 06.09.2016 von einem günstigeren Verlauf ausgegangen sei. Der neurochirurgische Sachverständige Prof. Dr. H hat insoweit – ebenso wie der Zeuge Dr. S2 – dargelegt, dass ein solcher, anfänglich guter und nicht dem tatsächlich infausten Zustand entsprechender Verlauf bei Schädel-Hirn-Traumata immer wieder vorkomme.
Auch die Legung einer Hirnsonde war nicht angezeigt. Diese sei, so der sachverständige Zeuge Dr. E, ebenfalls aufgrund des klinischen Zustands des Geschädigten und dessen Bewertung durch die Ärzte nicht erforderlich gewesen. Zudem sei die Legung einer Hirnsonde mit eigenen Risiken behaftet, da dafür – wie die Zeugen F und Dr. S2 detailliert schilderten – der Schädel eines Patienten aufgebohrt und die Gehirnhaut eröffnet werden müsse. Dies bringe zum einen das Risiko weiterer Blutungen, zum anderen das Risiko einer Infektion mit sich. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die Sonde durch Bewegungen des Patienten disloziert werde. Dann sei eine erneute Operation erforderlich, um die Sonde wieder zu platzieren. Insbesondere stellte sich bei dem Geschädigten darüber hinaus das Problem, dass dieser Blutungen in beiden Gehirnhemisphären aufwies, so dass – wie der sachverständige Zeuge Dr. S2 darlegte – nicht nur eine Hirnsonde, sondern zwei Sonden mit einem noch weiter erhöhten Risiko der Blutungszunahme bzw. Infektion hätten gelegt werden müssen.
Diese Bewertungen der sachverständigen Zeugen werden durch den der Kammer als erfahren bekannten neurochirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. H bestätigt. Es entspricht der ärztlichen Kunst, bei Schädel-Hirn-Verletzungen nach einer ersten CT neun Stunden später eine weitere Kontroll-CT vorzunehmen. Dies ist vorliegend erfolgt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Geschädigten die korrekte und übliche Therapie angewandt wurde. Solange eine neurochirurgische Verlaufsbeobachtung möglich sei, sei eine Bildgebung – weder in Form des CT noch des MRT – nicht indiziert. Eine Hirnsonde sei nur bei sedierten Patienten opportun; der Geschädigte wurde jedoch erst am 06.09.2016 infolge seines Krampfanfalls während der letzten durchgeführten CT sediert. Auch im Hinblick auf die nur am 06.09.2016 durchgeführte Ultraschalluntersuchung des Sehnervs, um anhand der Stauungspapille ggf. bestehenden Hirndruck zu ermitteln, legte der Sachverständige dar, dass diese Untersuchung nur eine sekundäre Methode sei, die zwar die Feststellung, dass Hirndruck bestehe, zulasse, jedoch nicht dessen Behandlung. Ein Erfordernis im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung diese Methode bei einem Schädel-Hirn-Trauma regelmäßig bzw. gar täglich durchzuführen, bestehe nicht. Dem schließt sich die Kammer an.
b) Die dem Geschädigten verabreichten Medikamente, insbesondere auch die tägliche Gabe von Heparin, stellen ebenfalls keinen Behandlungsfehler dar. Der sachverständige Zeuge F hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass Heparin in einer prophylaktischen Dosis verabreicht wurde, um so der Gefahr einer Embolie bzw. Thrombose vorzubeugen. Diese Gabe von Heparin sei auch bei Hirnblutungen wie im vorliegenden Fall nicht kontraindiziert. Auch der neurochirurgische Sachverständige Prof. Dr. H hat die dem Geschädigten verabreichten Medikamente nicht beanstandet und insbesondere die Erforderlichkeit der Gabe von Heparin in prophylaktischer Dosis bestätigt.
c) Die Entscheidung der neurochirurgischen Ärzte des K2-Krankenhauses, keine operative Maßnahmen, bspw. zur Entlastung des Hirndrucks, vorzunehmen, stellt ebenfalls keinen Behandlungsfehler, geschweige denn einen grob fahrlässigen Behandlungsfehler, dar.
Der sachverständige Zeuge Dr. E, der als neurochirurgischer Assistenzarzt in die Behandlung des Geschädigten eingebunden war, hat nachvollziehbar und umfassend dargelegt, dass ein operativer Eingriff bei dem Geschädigten aus ärztlicher Sicht nicht angebracht war. Bei dem Geschädigten bestanden aus Sicht der behandelnden Ärzte angesichts der beiden CT vom 02.09.2016 in beiden Frontalhirnpolen starke Blutungen sowie Unterblutungen der Spinnenhaut (Subarachnoidalblutung). Weder eine Entlastungskraniektomie noch bspw. eine Entwässerung des gesunden Hirngewebes noch eine Entfernung der durchbluteten Hirnareale sei angezeigt gewesen. Diese Einschätzung teilten die weiteren sachverständigen Zeugen F und Dr. S2.
Bestätigt wird die fachliche Einschätzung der Ärzte durch das Votum des neurochirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. H. Dieser hat nachvollziehbar und umfassend dargelegt, dass zu keinem Zeitpunkt ab dem Vorfall am 01.09.2016 ein operativer Eingriff zur Behebung der Blutungen bzw. zur Behandlung des Ödems in Betracht gekommen bzw. angezeigt gewesen wäre.
Ein Absaugen der ausgetretenen Blutungen würde die Ursache der Blutungen – nämlich die massiven Gefäßzerreißungen im Frontalhirnbereich – nicht beheben, sondern stattdessen nur Raum für weitere Nachblutungen schaffen. Auch eine Entfernung des verletzten, blutenden Hirngewebes sei im Fall des Geschädigten – so er diese Operation überhaupt überlebt hätte – nicht angezeigt gewesen. Der Geschädigte wies massive Blutungen in beiden Frontalhirnbereichen auf. Diese hätten nahezu vollständig entfernt werden müssen, wobei eine solche Ausschabung stets mit der Entfernung weiteren, gesunden Hirngewebes einhergehe. Bei dem Frontalbereich des Gehirns handele es sich um den Teil des Hirns, in dem die die Persönlichkeit ausmachenden Bereiche säßen. Eine Entfernung großer, möglicherweise aller Teile des Frontalhirns würde einer Entpersonalisierung des Geschädigten gleichkommen. Eine osmotische Behandlung eines Hirnödems selbst sei nur an Stellen möglich, an denen das Hirngewebe noch intakt sei, nur ein gesundes Hirn könne abschwellen. Dies sei jedoch bei dem Geschädigten aufgrund der massiven Hirnverletzungen nicht möglich gewesen, weder am 06.09.2016 noch zu einem früheren Zeitpunkt. Auch die Gabe von Kortison sei bei einem durch ein Schädel-Hirn-Trauma verursachten Ödem nicht indiziert, da das Kortison dann nicht helfe. Schließlich sei im Fall des Geschädigten auch keine Entlastungskraniektomie angezeigt gewesen. Bei einer Kraniektomie werde ein handgroßes Stück der Schädeldecke entfernt und die Hirnhaut angeritzt, so dass das Hirn sich weiter ausbreiten könne. Dies sei zwar bei Schlaganfallpatienten angezeigt, da dann nur abgestorbenes Gehirn durch die Öffnungen austrete. Im Falle des Geschädigten stelle sich die Lage jedoch völlig anders dar. Der Sachverständige hat detailliert dargelegt, dass aufgrund der Art der Verletzung des Geschädigten gesundes Hirn durch die Öffnung ausgetreten wäre und so mit weiteren Verletzungen und auch Verkantungseffekten aufgrund des Venendrucks zu rechnen gewesen wäre.
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
d) Im Übrigen haben sowohl der neurochirurgische als auch der rechtsmedizinische Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Prognose betreffend den Geschädigten bereits von Beginn an infaust und mithin das Leben des Geschädigten nicht mehr zu erhalten war.
Dies liegt zum einen an der Schwere der Verletzungen der Frontalhirnpole mit den einhergehenden starken Blutungen.
Zum anderen ist Folgendes zu beachten: Bei dem Geschädigten kam es aufgrund des steigenden Hirndrucks zu Sekundärblutungen in der Hirnbrücke. Dort befinden sich lebenswichtige Zentren des Gehirns. Solche Blutungen sind im Rahmen einer Computertomographie nicht abbildbar. Sobald aufgrund steigenden Hirndrucks Blutungen in der Hirnbrücke entstehen, komme es, so der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. L2, dem sich die Kammer auch insoweit anschließt, zu einer infausten Prognose. Diese Blutungen seien nicht therapierbar. Da die Hirnbrücke sehr empfindlich sei, komme es bereits in einem frühen Stadium bei einem geringen Druckgradienten zu Einblutungen. Ausreichend dafür seien Blutungen, wie sie sich in der Bildgebung des zweiten CT am 02.09.2016 um 09:54 Uhr zeigten.
3.
Auch die bei dem Geschädigten festgestellte Leberzirrhose und die Hepatitiserkrankungen nebst der Thrombozytopenie führen nicht zu einer Aufhebung des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Derartige medizinischen Erkrankungen und Vorschädigungen des Tatopfers heben in aller Regel den gefahrspezifischen Zusammengang zwischen Körperverletzung und dem eingetretenen Tod nicht auf (Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 227 StGB, Rdnr. 8). Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. L2 hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Blutgerinnung des Geschädigten zwar durch die Leberzirrhose beeinflusst gewesen sein könne. Dies könne sich wiederum auf die Stärke der Blutungen im Gehirn des Geschädigten ausgewirkt haben, jedoch nicht in dem Maße, dass es allein aufgrund der möglichen schlechteren Gerinnung zu den tödlichen Blutungen und dem Hirnödem kam. Eine schlechtere Blutgerinnung sei denkbar, vorliegend jedoch nicht nachgewiesen. Die Laborwerte im Hinblick auf die Blutgerinnung waren gerade im Zeitpunkt der deutlichen Verschlechterung am 06.09.2016 gut und auch andere Verletzungen des Geschädigten verschorften ohne Schwierigkeiten. Eine Beeinflussung der Blutungsstärke könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, sei allerdings nicht quantifizierbar, so der Sachverständige, dessen Ausführungen sich mit den Ausführungen des neurochirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. H deckten. Dem schließt sich die Kammer auch insoweit an.
4.
Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. L2 hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass es nahe liegt, dass die Schutzreflexe des Geschädigten aufgrund der bei ihm bestehenden deutlichen Alkoholisierung verlangsamt waren und dazu beigetragen haben, dass der Geschädigte ungebremst mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug. Dies behebt jedoch ebenfalls nicht den gefahrspezifischen Zusammenhang zwischen dem erfolgten Faustschlag und dem Tod des Geschädigten. Einem mit Wucht geführten Faustschlag haftet – wie bereits oben ausgeführt – stets das Risiko an, dass der Getroffene stürzt und sich durch den Aufschlag des Kopfes auf dem Boden schwere, im Ergebnis tödliche Hirnverletzungen zuzieht. Dass bei einem alkoholisierten Geschädigten verlangsamte Schutzreflexe bestehen und der Sturz daher möglicherweise ungebremst erfolgt, ändert an dem bestehenden Risiko nichts und liegt auch nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit.
IV.
Alle Angeklagten handelten vorsätzlich im Hinblick auf die begangene gefährliche Körperverletzung.
Einen bedingten Tötungsvorsatz konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Dabei verkennt sie nicht, dass bei gruppendynamisch geprägten Gewalthandlungen Fälle gröbster Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge und Fälle mit bereits bedingtem Tötungsvorsatz in subjektiver Absicht nahe beieinander liegen können, sodass die Frage der Billigung des Todeserfolges einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, insbesondere auch der psychischen Verfassung der Täter bei der Tatbegehung und deren Motivation mit einzubeziehen ist (BGH NStZ 2005, 384f.). Auch bei einer solchen Gesamtschau ergeben sich indes im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei einem oder allen Angeklagten. Diese haben zum einen – soweit sie ihre Beteiligung eingeräumt haben – glaubhaft geschildert, den Geschädigten lediglich verletzen gewollt zu haben, da sie diesen loswerden wollten und wegen seines Verhaltens und der Beleidigungen wütend waren. Das gesamte Verhalten der Angeklagten an diesem Abend – einschließlich der Vorgeschichte im Hinblick auf die Konflikte mit den Asylbewerbern – war auf eine Schlägerei ausgerichtet, darauf „herum zu stänkern“ – wie dies der Angeklagte T formulierte – und andere „aufzumischen“. Diese Motivation trug schließlich (siehe dazu oben unter D.II) dazu bei, dass es zu der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten kam. Auch aus dem Ablauf der Tat und den einzelnen Tathandlungen lassen sich keine Schlüsse auf einen bedingten Tötungsvorsatz ziehen.
V.
Allen Angeklagten handelten hinsichtlich der eingetreten schweren Folge fahrlässig. Insoweit bedarf es nur folgender weiterer Ausführungen:
Der Tod des Geschädigten war für alle Angeklagten vorhersehbar. Maßgeblich ist insoweit, ob von dem Täter in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Geschädigten vorausgesehen werden konnte, wobei es nur auf den Eintritt der schweren Folge selbst, nicht notwendig in den Einzelheiten des Kausalverlaufs ankommt (BGHSt 48, 34, 38; BGH NStZ 2008, 686; BGH BStZ-RR 2016, 136,f.). Der Erfolg darf nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen (BGH NStZ 2008. 686f.). Eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten zur Tatzeit aufgrund Alkoholkonsums ist bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 478).
Der Sturz des Geschädigten und die tödlichen Hirnverletzungen wurden durch die von den Angeklagten gemeinschaftlich und vorsätzlich begangene gefährliche Körperverletzung verursacht. Der Faustschlag des Angeklagten P4, den sich die anderen Angeklagten zurechnen lassen müssen, erfolgte im Rahmen dieses gemeinschaftlichen Vorgehens, wobei sich die Angeklagten in Überzahl gegenüber dem Geschädigten befanden, der erkennbar alkoholisiert war. Ein solcher – vom Tatplan erfasster – Faustschlag begründet hier die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs. Dies war den Angeklagten auch bewusst. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch die Angeklagten selbst alkoholisiert waren. Diese Alkoholisierung war jedoch bei keinem der Angeklagten so erheblich, dass dieser nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den möglichen tödlichen Verlauf vorauszusehen.
VI.
Ein Rechtfertigungsgrund besteht nicht. Insbesondere ist das Handeln der Angeklagten nicht durch ein Notwehrrecht nach § 32 StGB gedeckt. Dies gilt auch für den ersten Schlag des Angeklagten I3 gegen den Kopf des Geschädigten. Die Kammer hat festgestellt, dass der Geschädigte entgegen der Einlassung des Angeklagten I3 keine Flasche in der Hand hielt, mit der er den Angeklagten bedrohte. Im Hinblick auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten kommt eine Notwehr ebenfalls mangels Notwehrlage nicht in Betracht.
E.
Hinsichtlich der weiteren ihnen gemachten Vorwürfe der besonders schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung am 20.05.2016 (28 KLs 5/17 – 787 Js 640/16) waren die Angeklagten P4 und U2 T aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
I.
Die Kammer hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
Am 20.05.2016 begaben sich die beiden Angeklagten gemeinsam mit den Zeugen X3 und L8 zum Parkhaus des S5-Marktes in X4. Grund war, dass der Zeuge L8 etwas mit dem Zeugen U3 klären wollte. Dieser hatte sich abfällig über die Ex-Freundin des L8 geäußert, worüber dieser wütend war. Der Zeuge U3 und dessen Freund, der Zeuge T3, hielten sich im Parkhaus des S5-Marktes auf. Der Zeuge L8 ging direkt auf den Zeugen U3 zu, fragte ihn, was das solle, und schlug ihm zwei- bis dreimal ins Gesicht. Die Angeklagten und der Zeuge X3 forderten den Zeugen T3 auf, mit auf das obere Parkdeck zu kommen. Sie wussten, dass der Zeuge T3 in X4 Betäubungsmittel verkaufte, wohl auch an jüngere Kinder. Darüber waren sie verärgert, vor allem der Angeklagte P4 aus Sorge um seinen jüngeren Bruder. Sie forderten den Zeugen T3 auf, mit dem Verkauf von Drogen aufzuhören, sonst würden sie es seiner Mutter verraten. Der Zeuge T3 versprach dies und zertrat eine grüne Pille, die er noch in einer seiner Taschen hatte. Der Zeuge U3 hatte direkt nach den Schlägen das Parkhaus verlassen, während der Zeuge L8 zu seinen Freunden ging.
Die Kammer konnte hingegen weder feststellen, dass der Angeklagte P4 dem Zeugen T3 mit einem vorgehaltenen Klappmesser drohte, noch dass der Angeklagte U2 T den Zeugen U3 mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug. Schließlich konnte die Kammer auch nicht feststellen, dass der Angeklagte U2 T den Zeugen T3 aufforderte, ihm in drei Wochen 500,00 € zu geben, und der Angeklagte P4 in diesem Zusammenhang dem Zeugen T3 drohte.
II.
Die Feststellungen zu dem Geschehen am 20.05.2016 beruhen auf der übereinstimmenden Einlassung beider Angeklagter. Diese wird bestätigt durch die glaubhaften Einlassungen der Zeugen X3, L8 und U3. Der Zeuge X3 hat das Geschehen auf dem oberen Parkdeck in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten geschildert. Der Zeuge U3 hat glaubhaft – und in Übereinstimmung mit dem Zeugen L8 – berichtet, dass er Ärger mit dem diesem wegen dessen ehemaliger Freundin hatte und er danach das Parkhaus direkt verlassen habe. Schläge durch den Angeklagten U2 T habe er hingegen nicht erlitten.
Die Aussage des Zeugen T3 war hingegen unergiebig. Dieser machte in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.
F.
I.
Der Angeklagte P4 war bei der Begehung der Tat 19 Jahre 7 Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 105 JGG.
1.
Auf ihn war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe das Jugendstrafrecht anzuwenden. Eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergab, dass bei dem Angeklagten P4 Reifeverzögerungen vorliegen, aufgrund derer die Kammer davon ausgeht, dass er zur Zeit der Begehung der Tat in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und zugleich eine Erziehbarkeit hin zu gesetzestreuem Verhalten noch möglich ist. Der Angeklagte hat die einen Erwachsenen prägende Selbständigkeit noch nicht entwickelt. Zwar lebte er zwischenzeitlich nicht mehr im elterlichen Haushalt sondern in einer eigenen Wohnung, die er sich mit dem Angeklagten U2 T teilte. Diese hatte er jedoch erst einen Monat vor der Tat bezogen. Zuvor war er bei einem Freund untergekommen. Einer regelmäßigen Tätigkeit ging der Angeklagte P4 seit seinem Hauptschulabschluss im Jahr 2015 nur unregelmäßig nach. Hin und wieder arbeitete er bei einer Zeitarbeitsfirma und macht in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Praktikum in einem Betrieb. Eine wirkliche finanzielle Selbständigkeit, wie sie für einen Erwachsenen prägend ist, hatte er noch nicht entwickelt. Zudem konsumierte er täglich Betäubungsmittel, wenn auch nur in geringer Dosis. Der Antritt der Ausbildung einen Monat vor der Tat ändert an dieser Einschätzung hinsichtlich der Reifeverzögerungen nichts.
2.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten P4 eine Jugendstrafe zu verhängen, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung bei ihm nicht ausreichen, sondern er wegen der Schwere der Schuld einer längeren Erziehung durch Jugendstrafe bedarf.
Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern ist immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung. Während bei einem voll verantwortlichen Täter aus der Verwirklichung von Straftaten ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen oder einem von seinem Entwicklungsstand einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden unter Berücksichtigung seines jeweiligen individuellen Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich frei und verantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen bzw. ihm gleichzustellenden Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat.
Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten P4 von einer Schwere der Schuld auszugehen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe gebietet:
Er hat gemeinschaftlich mit den weiteren Angeklagten eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen. Da maßgeblich ist, inwieweit sich die innere Tatseite in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat, hat die Kammer umfassend die gesamten Tatumstände und dabei auch die „Anteile“ des Geschädigten sowie dessen körperlichen Zustand in die Würdigung eingestellt. Es handelt sich dabei um Umstände, die bei einer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts im Rahmen der Frage des minder schweren Falles zu berücksichtigen wären, wobei zunächst auf die Voraussetzungen des § 213 StGB und sodann auf die Frage eines allgemeinen minder schweren Falles (§ 227 Abs. 2 StGB) einzugehen wäre.
Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB liegen – bei hypothetischer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts – im Hinblick auf den Angeklagten P4 nicht vor. Es fehlt bereits an einer schweren Beleidigung des Angeklagten durch den Geschädigten. § 213 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Zwar hat der Geschädigte, der auf die Angeklagten wegen des Vorfalls am 31.08.2016 noch wütend war, alle Angeklagten am Abend des 01.09.2016 wiederholt beleidigt. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Beleidigungen derart massiv waren, dass die Angeklagten – jedenfalls auch – durch diese Beleidigungen auf der Stelle zur Tat hingerissen wurden. Keiner der Angeklagten hat derartige Beleidigungen, die über das, was die Kammer unter Punkt B.II.2 festgestellt hat, nämlich die Bezeichnung als „kleine Pisser“, in seiner Einlassung geschildert. Noch hat der Angeklagte P4 geschildert, er sei durch die Beleidigungen des Geschädigten in Zorn geraten und dann zur Tat hingerissen worden.
Allerdings geht die Kammer davon aus, dass vorliegend zahlreiche Umstände zu Gunsten des Angeklagten P4 zu berücksichtigen sind, so dass das Geschehen auch unter Berücksichtigung der gegen ihn sprechenden Umstände im Erwachsenenstrafrecht als minder schwerer Fall nach § 227 Abs. 2 StGB zu werten wäre. Diese Umstände sind hinsichtlich des Angeklagten P4 bereits im Rahmen der Ermittlung der vorwerfbaren Schuld zu berücksichtigen, da sie Einfluss auf die innere Tatseite haben. Dabei sind insbesondere die andauernden Beleidigungen durch den Geschädigten – auch wenn diese nicht die Schwelle des § 213 Als. 1 StGB – erreichen, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte sich immer wieder während des Tatgeschehens zurück in den Konflikt begab, indem er die Angeklagten erneut beleidigte. Zudem bestanden bei dem Geschädigten Schwierigkeiten bei der Blutgerinnung aufgrund der Leberzirrhose, die die eingetretenen Blutungen möglicherweise begünstigten (s. oben unter D.III.3), und seine Reflexe dürften aufgrund seiner Alkoholisierung verlangsamt gewesen sein (s. oben unter D.III.4).
Nichtsdestotrotz hat sich die innere Tatseite in einer vorwerfbaren Schuld niedergeschlagen, die so schwer wiegt, dass der Angeklagte P4 einer längeren Erziehung durch Jugendstrafe bedarf. Der Angeklagte P4 hat den Geschädigten mehrfach körperlich angegangen. Er trat ihn gegen die Beine, schlug ihm insgesamt zweimal mit der Faust ins Gesicht und trat ihm in den Rücken. Insbesondere versetzte der Angeklagte P4 dem Geschädigten den wuchtigen Faustschlag, der letztendlich dazu führte, dass der Geschädigte stürzte und sich schwere Kopfverletzungen zuzog. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte alkoholisiert und dadurch sowie die gruppendynamische Entwicklung des Geschehens enthemmt war. Auch erfolgten die Angriffe des Angeklagten P4 gegen einen ihn und die anderen Angeklagten immer wieder beleidigen Geschädigten. Dieser war jedoch deutlich alkoholisiert, wie dem Angeklagten P4 bewusst war. Der Angeklagte war jedoch nicht in der Lage, den Frust und die Aggression, die sich im Zusammenhang mit der (erfolglosen) Verfolgung der Asylbewerber aufgestaute hatten, anders zu kanalisieren und ließ diese schließlich an dem Geschädigten, der ihn nervte aus, was letztendlich zum Tod des Geschädigten führte.
Dass sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten unangemessen und erzieherisch falsch wäre.
3.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß § 18 Abs. 1 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Zu Gunsten des Angeklagten P4 hat die Kammer berücksichtigt, dass
der Angeklagte bereits im Haftprüfungstermin ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat,
er sich bei der Familie des Geschädigten entschuldigt hat,
er bisher strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten ist,
er durch den Konsum von Alkohol enthemmt war, auch wenn dies nicht die Schwelle des § 21 StGB erreicht hat,
er durch die Gruppendynamik ebenfalls enthemmt war,
der Geschädigte die Angeklagten beleidigt hat,
bei dem Geschädigten aufgrund seiner Leberzirrhose und der damit einhergehenden Gerinnungsstörung eine Blutungsneigung bestand,
die Reflexe des Geschädigten aufgrund seines Alkoholkonsums möglicherweise verlangsamt waren und so den ungebremsten Sturz begünstigten,
der Angeklagte sich bereits seit Längerem in Untersuchungshaft befindet,
er in der Untersuchungshaft ein Empathietraining absolviert hat,
er das erste Mal zu einer Jugendstrafe verurteilt wird
und er aufgrund seines jungen Alters und als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist.
Zu seinen Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
der Angeklagte P4 eigenhändig mehrere Körperverletzungshandlungen zu Lasten des Geschädigten beging (mehrere Tritte, zwei Faustschläge) und
er zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und des Gesichtspunkts, dass das Geschehen bei einer hypothetischen Betrachtung nach Erwachsenenstrafrecht für den Angeklagten P4 einen minder schweren Fall i.S.d. § 227 StGB darstellen würde (zu dessen Voraussetzungen siehe sogleich unter Punkt E.II) hielt die Kammer bei dem Angeklagten P4 eine Jugendstrafe von
vier Jahren
für erforderlich, um auf den Angeklagten mit der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch einzuwirken.
II.
Bei der Wahl des Strafrahmens hinsichtlich des Angeklagten I3 hat die Kammer den Strafrahmen des minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 2 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt. Einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB hat sie hingegen verneint.
Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB, bei deren Vorliegen zwingend der geminderte Strafrahmen des § 213 StGB anzuwenden gewesen wäre, liegen nicht vor. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen zu § 213 Alt. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Angeklagten P4 (s. soeben unter E.I.2). Auch hinsichtlich des Angeklagten I3 erfolgte keine schwere Beleidigung seitens des Geschädigten, durch die der Angeklagte I3 zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen wurde. Auch der Angeklagte I3 selbst hat eine derartige Beleidigung durch den Geschädigten in seiner Einlassung nicht geschildert.
Es liegt jedoch ein minder schwerer Fall i.S.d. § 227 Abs. 2 StGB vor.
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen zur Anwendung kommt.
Bei dieser Wertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
der Angeklagte sich teilweise geständig eingelassen hat und dieses Teilgeständnis von Reue geprägt war,
der Angeklagte sich bei der Familie des Geschädigten entschuldigt hat,
der Angeklagte durch seinen Alkoholkonsum enthemmt war, wenn dies auch nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit geführt hat,
er durch die gruppendynamische Entwicklung ebenfalls enthemmt war,
der Geschädigte auch den Angeklagten I3 wiederholt vor und während des Tatgeschehens beleidigt hat,
bei dem Geschädigten aufgrund seiner Leberzirrhose und der damit einhergehenden Gerinnungsstörung eine Blutungsneigung bestand,
die Reflexe des Geschädigten aufgrund seine Alkoholkonsums möglicherweise verlangsamt waren und so den ungebremsten Sturz begünstigten,
der Angeklagte sich bereits seit Längerem in Untersuchungshaft befindet,
er das erste Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist
und im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – X4l vom 03.12.2014 noch die Durchführung des Nachverfahrens ansteht und der Angeklagte auch dort ggf. mit weiteren Sanktionen rechnen muss.
Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen strafschärfend berücksichtigt, dass
der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, jedoch nicht einschlägig, da ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingestellt wurde,
er den ersten Schlag gegen den Geschädigten führte und er eigenhändig mehrere Körperverletzungshandlungen ihn, nämlich den Faustschlag ins Gesicht und Tritte gegen den Kopf, begangen hat
und er zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
Unter Beachtung dieser Strafzumessungserwägungen – vertypte Milderungsgründe liegen nicht vor – erschien es der Kammer angemessen, den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen, mithin Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführter für und gegen den Angeklagten I3 sprechenden Umstände hat die Kammer ausgehend von diesem Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von
vier Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
III.
Der Angeklagte U2 T war bei der Begehung der hier zu Grunde liegenden Tat 20 Jahre und 7 Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 105 JGG.
1.
Auch auf ihn war – ebenso wie auf den Angeklagten P4 – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe das Jugendstrafrecht anzuwenden. Auch bei dem Angeklagten U2 T ergab eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, dass bei ihm Reifeverzögerungen vorliegen, aufgrund deren die Kammer davon ausgeht, dass er zur Zeit der Begehung der Tat in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und zugleich eine Erziehbarkeit hin zu gesetzestreuem Verhalten noch möglich ist. Zwar hat der Angeklagte U2 T im Jahr 2016 seinen verbesserten Realschulabschluss mit Qualifikation erhalten und zur Erreichung dieses Ziels Durchhaltevermögen und Einsatz gezeigt. Nichtsdestotrotz hat er die einen Erwachsenen prägende Selbständigkeit noch nicht erreicht. Er lebte in einer Wohngemeinschaft mit dem Angeklagten P4. Eine Ausbildungsstelle hatte er nicht erhalten. Erst seit kurzem ging er einer Beschäftigung bei einer Montagebaufirma nach. Eine wirkliche finanzielle Selbständigkeit hatte er Anfang September 2016 noch nicht erreicht. Zudem konsumierte er regelmäßig Betäubungsmittel.
2.
Gegen den Angeklagten U2 T war eine Jugendstrafe zu verhängen. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel reichen bei ihm zur Erziehung nicht aus, sondern er bedarf wegen der Schwere der Schuld einer längeren Erziehung durch eine Jugendstrafe.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen von einer Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG auszugehen ist, verweist die Kammer auf die im Rahmen der Strafzumessung des Angeklagten P4 unter Punkt E.I.2 getätigten Ausführungen.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist auch bei dem Angeklagten U2 T von einer Schwere der Schuld auszugehen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe gebietet.
Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit den weiteren Angeklagten eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen. Die Kammer hat bereits ausgeführt, dass aufgrund der Maßgeblichkeit der inneren Tatseite bei dem Angeklagten U2 T die Gesamtumstände der Tat umfassend zu würdigen sind und dabei auch solche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die bei hypothetischer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts einen minder schweren Fall begründen könnten (s. dazu oben unter E.I.2).
Allerdings liegen auch hinsichtlich des Angeklagten U2 T die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB – so Erwachsenenstrafrecht anzuwenden wäre – nicht vor. Die Kammer nimmt insoweit vollumfänglich auf die im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Angeklagten P4 getätigten Ausführungen zu § 213 Alt 1 StGB. Auch der Angeklagte U2 T wurde – ebenso wenig wie sein Bruder T – von dem Geschädigten nicht derart massiv beleidigt, dass die Schwelle der schweren Beleidigung des § 213 Alt. 1 StGB erreicht wäre.
Diese Beleidigungen sind jedoch im Rahmen der Bewertung der inneren Tatseite des Angeklagten zu berücksichtigen. Auch sind die bei dem Geschädigten bestehende Blutungsneigung aufgrund der Leberzirrhose und der damit einhergehenden Gerinnungsstörung sowie seine verlangsamten Reflexe aufgrund seines Alkoholkonsums, die möglicherweise den Sturz und den Aufprall begünstigten, zu beachten.
Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat sich jedoch die innere Tatseite des Angeklagten U2 T in einer vorwerfbaren Schuld niedergeschlagen, die so schwer wiegt, dass er der längeren Erziehung durch eine Jugendstrafe bedarf. Der Angeklagte U2 T hat mehrere Körperverletzungshandlungen gegen den Geschädigten begangen. So trat er ihm die Beine weg, nachdem der Geschädigte nach dem ersten Schlag des Angeklagten I3 wieder auf die Beine gekommen war. Nachdem sich der Geschädigte nach dem Tritt des Angeklagten U2 T erneut erhob, schlug ihm dieser ein- bis zweimal mit einem Stock in die Kniekehlen, brachte ihn erneut zu Fall und schlug ihm dann mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Anschließend trat er dem Geschädigten mehrfach gegen den Brustkorb. In diesen Handlungen zeigt sich ein nicht unerhebliches Gewaltpotential des Angeklagten U2 T. Dieses war er auch bereit, gegen eine erkennbar alkoholisierte Person einzusetzen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch der Angeklagte durch eigenen Alkoholkonsum und die Dynamik innerhalb der Gruppe enthemmt war.
Das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten U2 T unangemessen und erzieherisch falsch wäre.
3.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß § 18 Abs. 1 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Zugunsten des Angeklagten U2 T sprach, dass
er bereits im Haftprüfungstermin vor der Kammer ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat,
er sich bei der Familie des Geschädigten entschuldigt hat,
er bisher strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten ist,
er durch den Konsum von Alkohol enthemmt war, auch wenn dies nicht die Schwelle des § 21 StGB erreicht hat,
er durch die Gruppendynamik ebenfalls enthemmt war,
der Geschädigte die Angeklagten beleidigt hat,
bei dem Geschädigten eine Blutungsneigung aufgrund der Leberzirrhose bestand,
die Reflexe des Geschädigten aufgrund seines Alkoholkonsums möglicherweise verlangsamt waren und so den ungebremsten Sturz begünstigten,
der Angeklagte sich bereits seit Längerem in Untersuchungshaft befindet,
er das erste Mal zu einer Jugendstrafe verurteilt wird
und er aufgrund seines jungen Alters und als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist.
Zu seinen Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
der Angeklagte eigenhändig mehrere Körperverletzungshandlungen zu Lasten des Geschädigten beging (mehrere Tritte, auch gegen den Brustkorb, ein bis zwei Schläge mit dem Stock gegen die Beine und Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht) und
er zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und des Gesichtspunkts, dass das Geschehen bei einer hypothetischen Betrachtung nach Erwachsenenstrafrecht für den Angeklagten U2 T einen minder schweren Fall i.S.d. § 227 StGB darstellen würde (zu dessen Voraussetzungen siehe oben unter E.II) hielt die Kammer bei dem Angeklagten U2 T eine Jugendstrafe von
drei Jahren sechs Monaten
für erforderlich, um auf den Angeklagten mit der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch einzuwirken.
IV.
Bei der Wahl des Strafrahmens hinsichtlich des Angeklagten T hat die Kammer ebenfalls den Strafrahmen des minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 2 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt. Einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB hat sie hingegen verneint.
Hinsichtlich der Erwägungen zu § 213 Alt. 1 StGB nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug zu den oben getätigten Ausführungen (E.I.2). Auch der Angeklagte T wurde von dem Geschädigten nicht derart beleidigt, dass die Voraussetzung einer schweren Beleidigung erfüllt wäre. Auch sein Bruder, der Angeklagte U2 T, war keiner solchen Beleidigung ausgesetzt.
Gemessen an den Voraussetzungen der Annahme eines minder schweren Falles (siehe dazu E.II.) war jedoch auch bei dem Angeklagten T von einem solchen gemäß § 227 Abs. 2 StGB auszugehen.
Bei der erforderlichen Abwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
der Angeklagte den geringsten Tatbeitrag, nämlich einen Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht des Geschädigten, verübt hat,
er durch seinen Alkoholkonsum enthemmt war, auch wenn dieser die Schwelle des § 21 StGB nicht erreichte,
er durch die Gruppendynamik ebenfalls enthemmt war,
der Geschädigte die Angeklagten beleidigt hat,
bei dem Geschädigten eine Blutungsneigung aufgrund der Leberzirrhose bestand
und die Reflexe des Geschädigten aufgrund seines Alkoholkonsums möglicherweise verlangsamt waren und so den ungebremsten Sturz begünstigten.
Demgegenüber hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass
der Angeklagte T bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, allerdings nicht einschlägig,
er bereits über Hafterfahrung verfügt
und er zwei Tatbestände tateinheitlich verübt hat.
Unter Beachtung dieser Strafzumessungserwägungen – vertypte Milderungsgründe liegen nicht vor – erschien es der Kammer angemessen, den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen, mithin Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführter für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände hat die Kammer ausgehend von diesem Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
V.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war gegen keinen der vier Angeklagten anzuordnen.
1.
Die Angeklagten P4 und U2 T haben bereits nicht den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T14. Danach besteht weder bei dem Angeklagten P4 noch bei dem Angeklagten U2 T eine Abhängigkeitserkrankung bezüglich Alkohol oder Cannabis. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Angaben der Angeklagten. Der Angeklagte P4 trank in der Regel nur am Wochenende Alkohol. Den Konsum von Cannabis hatte er bereits einen Monat vor der Tat ohne Schwierigkeiten oder körperliche Folgen vollständig eingestellt. Auch der Angeklagte U2 T konsumierte Alkohol nur am Wochenende und Cannabis nur alle paar Tage.
2.
Auch bei dem Angeklagten T besteht kein Hang, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Der Sachverständige Dr. T14 vermochte einen solchen Hang angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte T bereits seit drei Jahren abstinent gelebt hatte, nicht festzustellen. Erst kurze Zeit vor und am Tattag war es zu einem Rückfall des Angeklagten und erneutem Alkoholkonsum gekommen.
Im Übrigen – d.h. selbst wenn angesichts seines früheren Trinkverhaltens von einem Hang bei dem Angeklagten T auszugehen wäre – fehlt es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und der von dem Angeklagten begangenen Tat.
Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat. Ausreichend ist auch, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachverständige Dr. T14 hat insoweit dargelegt, dass der Angeklagte T durch die Intoxikation zwar tatgeneigt gewesen sein mag. Dies sei jedoch nicht derart erheblich gewesen, dass ein möglicher Hang allein oder auch mit den anderen Tatumständen die Tat des Angeklagten T beeinflusst habe. Auch insoweit folgt die Kammer dem Sachverständigen. Der Angeklagte T leistete selbst nur einen geringen Tatbeitrag, nämlich einen Schlag in das Gesicht des Geschädigten. Mit diesem hatte er sich bereits am Tag zuvor erheblich gestritten und ihn körperlich angegangen, so dass zwischen den beiden bereits ein angespanntes Verhältnis bestand.
3.
Der Angeklagte I3 hat hingegen den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T14. Danach ist der Angeklagte I3 von Alkohol abhängig. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der vom Angeklagten geschilderten Suchtkarriere.
Es fehlt jedoch hinsichtlich des Angeklagten I3 an der Gefahr, dass der Angeklagte zumindest auch aufgrund seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Der Angeklagte I3 ist zwar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es handelte sich dabei jedoch mit Ausnahme der Anlasstat nicht um erhebliche rechtswidrige Taten. Der Angeklagte, der diese früheren Straftaten alle als Jugendlicher bzw. Heranwachsender beging, wurde bisher nicht zu einer Jugendstrafe verurteilt. Zuletzt erging nur eine vorbehaltene Jugendstrafe nach § 27 JGG. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass trotz des vorliegenden Anlassdelikts – welches von erheblichem Gewicht ist – eine Disposition des Angeklagten zu erheblichen rechtswidrigen Taten nicht besteht. Es bestehen, so der Sachverständige, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte I3 auch in Zukunft durch fremdaggressives Verhalten und erneute erhebliche Körperverletzungsdelikte in Erscheinung treten werde. Eine solche Gefahr lasse sich durch die bisherigen Straftaten des Angeklagten trotz der Gewaltanwendung im Anlassdelikt nicht weiter bestätigen. Auch seine Persönlichkeit zeige keine weiteren Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Erhebliche künftige Straftaten aus anderen Deliktsbereichen seien ebenfalls nicht zu erwarten. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die als erheblich einzustufende Anlasstat entstand aus einer besonderen Situation heraus, die sich nicht nur durch eine Destabilisierung der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten I3 sondern auch durch eine besondere gruppendynamische Konstellation geprägt war.
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO, 74 JGG.